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"Gefahrenabwehr"
Drucksache 678/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
... - Den Verantwortlichen eines Umweltschadens bzw. der Gefahr eines Umweltschadens trifft eine Informations- (§ 4), eine Gefahrenabwehr- (§ 5) sowie eine Sanierungspflicht (§ 6).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz – USchadG)
§ 1 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendungsbereich
§ 4 Informationspflicht
§ 5 Gefahrenabwehrpflicht
§ 6 Sanierungspflicht
§ 7 Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 8 Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
§ 9 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen
§ 10 Aufforderung zum Tätigwerden
§ 11 Rechtsschutz
§ 12 Deckungsvorsorge
§ 13 Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 14 Zeitliche Begrenzung der Anwendung
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Berufliche Tätigkeiten
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 3 Nr. 3) Internationale Abkommen
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 3 Nr. 5) Internationale Übereinkünfte
Artikel 2 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes
1. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Umwelthaftungsrichtlinie
2. Struktur des Gesetzentwurfs
3. Eckpunkte des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1. Allgemeines: Zuordnung der erfassten Umweltschäden zu den einzelnen Kompetenztiteln
2. Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund
a. Verhältnis des Umweltschadensgesetzes zum Bundes-Bodenschutzgesetz
b. Bodenrecht nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG
c. Recht der Wirtschaft nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG
d. Annexkompetenzen zu Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 und 18 GG
e. Bürgerliches Recht nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG
f. Gerichtliches Verfahren nach Artikel 74 Absatz 1 Nr. 1 GG
3. Erforderlichkeit der Bundesregelungen nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11, 72 Abs. 2 des Grundgesetzes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
III. Gender Mainstreaming
IV. Alternativen
V. Finanzielle Auswirkungen
1. Allgemeines
2. Kosten für die öffentlichen Haushalte
3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
VI. Befristung
B. Zu den einzelnen Artikeln
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Berufliche Tätigkeiten
Zu Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 Nr. 3 Internationale Abkommen
Zu Anlage 3 zu § 3 Abs. 3 Nr. 5 Internationale Übereinkünfte
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Drucksache 81/06
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
... nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht der Länder.
Drucksache 910/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Anwendungen der Satellitennavigation KOM (2006) 769 endg.; Ratsdok. 16540/06
... ") ist nicht Gegenstand dieses Grünbuchs. Die Konsultation hinsichtlich der Nutzung dieses Dienstes für Anwendungen zur Gefahrenabwehr erfolgt unmittelbar mit einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Stellen.
Grünbuch zu Anwendungen der Satellitennavigation Text von Bedeutung für den EWR
1. Einleitung
2. Satelitennavigation
2.1. Ortungs-, Navigations- und Zeitgebungsdienste
2.2. Infrastruktur
2.3. Anwendungen
2.4. Weiterentwicklung der Technologie
3. Anwendungsbereiche
3.1. Standortbezogene Dienste und Notrufe
3.2. Straßenverkehr
3.3. Schienenverkehr
3.4. Seeverkehr, Fischerei, Binnenschifffahrt
3.5. Luftfahrt
3.6. Zivilschutz, Notfallmanagement und humanitäre Hilfe
3.7. Gefährliche Güter
3.8. Tiertransporte
3.9. Landwirtschaft, Parzellenmessung, geodätische und Katastervermessungen
3.10. Energie, Öl und Gas
3.11. Suche und Rettung
3.12. Andere Anwendungen: Logistik, Umwelt, Wissenschaft, Rechtsvollzug und sonstige Bereiche
4. Ethische Fragen und schutz der Privatsphäre
5. Massnahmen des öffentlichen Sektors
5.1. Forschung und Innovation
5.2. Kleine und mittlere Unternehmen – Exzellenzzentren
5.3. Internationale Zusammenarbeit
5.4. Normung, Zertifizierung und Haftung
5.5. Frequenzen
5.6. Rechte an geistigem Eigentum
5.7. Einzelstaatliches Recht und Systeme sowie Richtlinien und Verordnungen der EU
6. Schluss
Drucksache 680/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)
... es erlauben und daher hinreichend bestimmt sein müssen, sind die Eingriffsermächtigungen in Absatz 7 überarbeitet worden. Nummer 1 lehnt sich an andere Normen im Bereich der Gefahrenabwehr an und fordert das Bestehen einer konkreten Gefahr. Es ist daher nicht mehr ausreichend, dass eine Gefährdung nur zu befürchten ist. Nummer 2 sieht vor, dass die
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in
E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)
Gesetzentwurf
Entwurf
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausnahmen
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Grundlegende Anforderungen
§ 5 Vermutungswirkung
§ 6 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb
§ 7 Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte
§ 8 CE-Kennzeichnung
§ 9 Sonstige Kennzeichen und Informationen
§ 10 Benannte Stellen
§ 11 Besondere Regelungen
§ 12 Ortsfeste Anlagen
Abschnitt 2 Marktaufsicht der Bundesnetzagentur
§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesnetzagentur
§ 14 Befugnisse der Bundesnetzagentur
§ 15 Auskunfts- und Beteiligungspflicht
§ 16 Zwangsgeld
§ 17 Kostenregelung
§ 18 Vorverfahren
§ 19 Beitragsregelung
Abschnitt 3 Bußgeldvorschriften
§ 20 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 21 Übergangsbestimmungen
§ 22 Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
§ 23 Neufassung der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung
§ 24 Inkrafttreten
Anlage 1 Technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung
1. Technische Unterlagen
2. EG-Konformitätserklärung
Anlage 2 CE-Kennzeichnung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Ausgangslage und Ziel der Neufassung
Zum Inhalt des Gesetzesentwurfs
Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Auswirkungen auf die Wirtschaft
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 2
Zu § 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 3
Zu § 3
Zu § 3
Zu § 3
Zu § 3
Zu § 3
Zu § 3
Zu § 3
Zu § 3
Zu § 3
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 14
Zu § 14
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 20
Zu § 20
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu den Anlagen
Drucksache 103/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden KOM (2005) 587 endg.; Ratsdok. 5912/06
... g) Ausklammerung des Aspekts Gefahrenabwehr
Drucksache 536/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Entwurf eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft KOM (2006) 403 endg.; Ratsdok. 11752/06
... 6. Für einen Wegfall der Geheimhaltung der Liste der Drittländer, bei denen eine vorherige Konsultation durchgeführt werden muss, sieht der Bundesrat keinen Anlass. Konsultationsverfahren dienen der Gefahrenabwehr und nicht der Verwirklichung von Transparenzgrundsätzen, wie es die Kommission anzunehmen scheint.
Drucksache 556/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG )
... zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder,
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 - neu - TMG
4. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 TMG
5. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 TMG
Drucksache 178/06
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Berlin, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
... " ergibt. Sie lässt damit die Gesetzgebungskompetenzen der Länder zur Gefahrenabwehr unberührt; auch berührt ihre Inanspruchnahme die Zuständigkeiten von Landesbehörden auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr nicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 13
Zu Artikel 91b
Zu Artikel 91b
Zu Artikel 91b
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Artikel 125b
Zu Artikel 125c
Zu Nummer 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 143c
Artikel 2
Drucksache 233/06
Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es
... Gefahrenabwehrverordnung
Drucksache 299/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetz es sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
... (1) Werden ohne die nach § 5 oder § 119 erforderliche Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betrieben die Geschäftstätigkeit entgegen § 105 Abs. 2, § 110a Abs. 2 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 aufgenommen oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder § 121h Abs. 3 Satz 2 oder 3 fortgeführt (unerlaubte Versicherungsgeschäfte), kann die Aufsichtsbehörde die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen anordnen. Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichen, sofern diese unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Maßnahmen gegenüber den Mitgliedern der Organe und den Gesellschaftern des Unternehmens. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 bis 4 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen oder den in Satz 4 genannten Personen, bei denen feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist; dies gilt insbesondere gegenüber
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
1. Umsetzung der Rückversicherungsrichtlinie
2. Sonstige Änderungen
II. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
IV. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau Bund, Ländern und Gemeinden entstehen aufgrund des Gesetzes keine Kosten.
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu § 121f
Zu § 121g
Zu § 121h
Zu § 121i
Zu § 121j
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Nummer 56
Zu Nummer 57
II. Zu Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
III. Zu Artikel 3 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
IV. Zu Artikel 4 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
V. Zu Artikel 5 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kapitalausstattung von Pensionsfonds
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 5
VI. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 556/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG )
... zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder,
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 - neu - TMG
4. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 TMG
5. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 2 TMG
Drucksache 176/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
... es erforderlich da der Vertrag im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr auch das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden regelt. Darüber hinaus bedarf das Vertragsgesetz auch wegen der in Artikel 40 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags enthaltenen Regelung des Staatshaftungsrechts der Zustimmung des Bundesrates (Artikel 74 Abs. 2 des Grundgesetzes).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Entwurf
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
Kapitel 1 Allgemeiner Teil
Artikel 1 Grundsätze
Kapitel 2 DNA-Profile, daktyloskopische Daten und sonstige Daten
Artikel 2 Einrichtung von nationalen DNA-Analyse-Dateien
Artikel 3 Automatisierter Abruf von DNA-Profilen
Artikel 4 Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen
Artikel 5 Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen
Artikel 6 Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung
Artikel 7 Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen
Artikel 8 Daktyloskopische Daten
Artikel 9 Automatisierter Abruf von daktyloskopischen Daten
Artikel 10 Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen
Artikel 11 Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung
Artikel 12 Automatisierter Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern
Artikel 13 Übermittlung nichtpersonenbezogener Informationen
Artikel 14 Übermittlung personenbezogener Daten
Artikel 15 Nationale Kontaktstelle
Kapitel 3 Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten
Artikel 16 Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten
Artikel 17 Flugsicherheitsbegleiter
Artikel 18 Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen
Artikel 19 Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen
Kapitel 4 Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration
Artikel 20 Dokumentenberater
Artikel 21 Aufgaben der Dokumentenberater
Artikel 22 Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen
Artikel 23 Unterstützung bei Rückführungen
Kapitel 5 Weitere Formen der Zusammenarbeit
Artikel 24 Gemeinsame Einsatzformen
Artikel 25 Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr
Artikel 26 Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Artikel 27 Zusammenarbeit auf Ersuchen
Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 28 Einsatz von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen
Artikel 29 Schutz und Beistand
Artikel 30 Allgemeine Haftungsregelung
Artikel 31 Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts
Artikel 32 Dienstverhältnisse
Kapitel 7 Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz
Artikel 33 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
Artikel 34 Datenschutzniveau
Artikel 35 Zweckbindung
Artikel 36 Zuständige Behörden
Artikel 37 Richtigkeit, Aktualität und Speicherungsdauer von Daten
Artikel 38 Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit
Artikel 39 Dokumentation und Protokollierung, besondere Vorschriften zur automatisierten und nichtautomatisierten Übermittlung
Artikel 40 Rechte der Betroffenen auf Auskunft und Schadensersatz
Artikel 41 Auskunft auf Ersuchen der Vertragsparteien
Kapitel 8 Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Artikel 42 Erklärungen
Artikel 43 Ministerkomitee
Artikel 44 Durchführungsvereinbarungen
Artikel 45 Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 46 Kosten
Artikel 47 Verhältnis zu anderen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften
Artikel 48 Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Artikel 49 Verwahrer
Artikel 50 Inkrafttreten
Artikel 51 Beitritt
Artikel 52 Kündigung
Anlage 1 zum Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
Anlage 2 zum Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
Gemeinsame Erklärung
I. Alle Vertragsparteien erklären gemeinsam
II. Das Königreich Belgien erklärt
III. Das Königreich Spanien erklärt
IV. Die Französische Republik erklärt
V. Das Königreich der Niederlande erklärt
VI. Die Republik Österreich erklärt
VII. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erklären
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu den Bestimmungen des Vertrags im Einzelnen:
Kapitel 1 Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Kapitel 2 DNA - Profile, daktyloskopische Daten und sonstige Daten
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 15
Zu Kapitel 3- Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
„I. Alle Vertragsparteien erklären gemeinsam
Zu Artikel 18
„II. Das Königreich Belgien erklärt
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
Kapitel 5 Weitere Formen der Zusammenarbeit
Zu Artikel 24
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Kapitel 6 Allgemeine Bestimmungen
Zu Artikel 28
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 32
Kapitel 7 Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz
Zu Artikel 33
Zu Artikel 34
Zu Artikel 35
Zu Artikel 36
Zu Artikel 37
Zu Artikel 38
Zu Artikel 39
Zu Artikel 40
Zu Artikel 41
Kapitel 8 Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Zu Artikel 42
Zu Artikel 43
Zu Artikel 44
Zu Artikel 45
Zu Artikel 46
Zu Artikel 47
Zu Artikel 48
Zu Artikel 49
Zu Artikel 50
Zu Artikel 51
Zu Artikel 52
Zu Anlage 1
Zu Anlage 2
Drucksache 175/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Verbesserung der Sicherheit der Lieferkette Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Sicherheit der Lieferkette KOM (2006) 79 endg.; Ratsdok. 6935/06
... 1. Notwendige Gefahrenabwehr im Verkehr
Mitteilung
1. Notwendige Gefahrenabwehr im Verkehr
2. Hin zu einem besseren Schutz der Lieferkette
3. Wichtige Fragen und die Antworten der Kommission
4. Schlussfolgerung
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung des Vorschlags
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Europäischer Wirtschaftsraum
• Einzelerläuterung zum Vorschlag
Vorschlag
Artikel 1 Ziel
Artikel 2 Begriffsbestimmung
Artikel 3 Geltungsbereich
Artikel 4 Behörde für die Sicherheit der Lieferkette
Artikel 5 Zuverlässiges Unternehmen
Artikel 6 Vorteile für zuverlässige Unternehmen
Artikel 7 Gegenseitige Anerkennung
Artikel 8 Verleihung des Status
Artikel 9 Entzug oder Aussetzung des Status
Artikel 10 Vergabeverfahren
Artikel 11 Zentrale Kontaktstelle für die Sicherheit der Lieferkette
Artikel 12 Durchführung und Kontrolle der Einhaltung
Artikel 13 Anpassung
Artikel 14 Ausschussverfahren
Artikel 15 Vertraulichkeit und Verbreitung von Informationen
Artikel 16 Inkrafttreten
Anhang 1 Versender(Vorbereitung und Versendung von Gütern am Herstellungsort)
Anhang 2 Beförderungsunternehmen
Anhang 3 Speditionsunternehmen
Anhang 4 Betrieb von Umschlag- und Lagereinrichtungen oder Binnenterminals (einschließlich Binnenhäfen*)
Anhang 5 Risikobewertung
Anhang 6 Anforderungen an anerkannte Organisationen für die Sicherheit der Lieferkette
Drucksache 52/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Jahr 2004 ("Subsidiaritätsbericht 2004")
... • Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen (KOM (2004)
Subsidiaritätsbericht der Bundesregierung 2004
I. Überblick
II. Subsidiaritätsprüfungen durch die Bundesressorts und den Bundesrat
1. Rechtliche Grundlagen
2. Subsidiaritätsprüfung durch die Bundesressorts
3. Subsidiaritätsprüfung durch den Bundesrat
4. Unterschiede bei der Beurteilung durch Bundesregierung und Bundesrat
III. Jahresbericht „Bessere Rechtsetzung 2004 der Kommission
1. Inhalt des Kommissionsberichts
2. Bewertung des Kommissionsberichts durch die Bundesregierung
3. Bewertung des Kommissionsberichts durch den Bundesrat
IV. Rechtliche und organisatorische Neuerungen zur Subsidiaritätskontrolle
V. Gesamtbewertung
Drucksache 678/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
... § 1 regelt in einem als abschließend zu verstehenden Sinne das Verhältnis der Vorschriften des Gesetzentwurfs zu anderen Bundes- oder Landesgesetzen. Die gewählte Formulierung erweckt den Eindruck, als wolle die Vorschrift auch als lex specialis gegenüber den allgemeinen ordnungsbehördlichen und polizeilichen Befugnissen gelten. Dadurch könnte es in der Praxis der Gefahrenabwehr zu erheblicher Rechtsunsicherheit kommen. Dies insbesondere hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den Regelungen des Entwurfs (z.B. §§ 4 bis 8) um Spezialregelungen mit abschließender Wirkung handelt und damit ein (ergänzender) Rückgriff auf die allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse ausgeschlossen ist. Es müsste insofern auch zukünftig möglich sein, die bestehenden Handlungsmöglichkeiten zu nutzen. Es bedarf daher der Klarstellung.
1. Zu Artikel 1 § 1 USchadG
2. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 1 USchadG
3. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 1 Buchstabe c USchadG
4. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 2 USchadG
5. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 2 USchadG
6. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 3 USchadG
7. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 6 USchadG
8. Zu Artikel 1 § 2 Nr. 8 USchadG
9. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 1 Nr. 2 USchadG
10. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 4a - neu - USchadG
11. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 5 Satz 2 - neu - USchadG
12. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 2 Nr. 1 USchadG
13. Zu Artikel 1 § 8 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 - neu - USchadG
14. Zu Artikel 1 § 10 USchadG
15. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 1 USchadG
16. Zu Artikel 1 § 12 USchadG
17. Zu Artikel 1 § 12 USchadG
18. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 USchadG
19. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 1 USchadG
20. Zu Artikel 1 Anlage 1 Nr. 3, 4, 5 und 6 zu § 3 Abs. 1 USchadG
21. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - Inhaltübersicht zum WHG
22. Zu Artikel 3 Nr. 3 § 21 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG
23. Zu Artikel 3 Nr. 4 § 21a Überschrift, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 BNatSchG
24. Zu Artikel 3 Nr. 4 § 21a Abs. 1 Satz 2 BNatSchG
25. Zu Artikel 3 Nr. 4 § 21a Abs. 1 Satz 3 - neu - BNatSchG
26. Zu Artikel 3 Nr. 4 § 21a Abs. 2 und 3 BNatSchG
27. Zu Artikel 3 Nr. 3 und 4 § 21 Abs. 4 und § 21a BNatSchG Der Bundesrat stellt fest, dass die Regelungen der § 21 Abs. 4, § 21a BNatSchG-E hinsichtlich des Artenschutzrechts u.a. nicht den Anforderungen des EuGH-Urteils vom 10. Januar 2006 - C 98/03 - entsprechen.
28. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 655/05
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
... 3. Die entsprechend neu formulierten Rechtsvorgaben werden den Anbietern gewerblicher Spiele erheblich freiere Spielgestaltungen ermöglichen, schränken diese aber gleichzeitig aus Gründen des Spieler- und Jugendschutzes sowie der öffentlichen Gefahrenabwehr faktisch eng ein. Damit wird der Abstand zu den staatlichen Spielangeboten gewahrt. Insbesondere wird die damit beim derzeitigen starren Rechtsrahmen bestehende Gefahr ausgeräumt, dass neue Lücken im Recht entdeckt und zu unkontrollierten Fehlentwicklungen - wie z.B. bei den Fun Games - ausgenutzt werden. Das neue Konzept trägt sowohl dem Interesse der Automatenhersteller und -aufsteller Rechnung, dem Kunden neue Spielvariationen anbieten zu können, wie insbesondere auch dem öffentlichen Interesse an einer langfristig effektiven Kontrolle dieses Bereichs.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
Artikel 1
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
2. § 6 wird wie folgt geändert:
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
6. § 12 wird wie folgt geändert:
7. § 13 wird wie folgt gefasst:
8. § 14 wird wie folgt geändert:
9. § 15 wird wie folgt geändert:
10. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
11. § 19 wird wie folgt geändert:
12. § 20 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage
II. Ziel einer Neuregelung
B. Besonderer Teil
Zu Nr. 1
Zu Absatz l
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nr. 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Zu Nr. 3
Zu Nr, 4 § 7 :
Zu den Absätzen 1 bis 3:
Zu Absatz 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nr. 7
Zu Nummer l
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu den Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Absatz 2
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Nr. 11
Zu Nr. 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 15/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
... Eine Gefahrenabwehrverordnung regelt dagegen das Verbot des Umgangs mit zur Kriegsführung bestimmter oder ehemals bestimmter Munition oder deren Teile, die z.T. auch keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten und - die gewahrsamlos geworden sind.
Drucksache 764/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 817. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2005
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden KOM (2005) 475 endg.; Ratsdok. 13019/05
... Gefahrenabwehr sowie zur Verfolgung von Straftaten keine Anwendung. Die in Artikel 6 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen vermögen die grundsätzlichen Bedenken gegen die Regelung nicht auszuräumen.
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 10
Zu Artikel 12
Zu Artikel 15
Zu Artikel 18
Zu Kapitel IV Artikel 19 bis 22
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 28
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 35
Drucksache 194/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik
... 1. Art des Umweltschadens, Zeitpunkt des Eintretens und der Aufdeckung des Schadens und des Zeitpunktes, zu dem Gefahrenabwehr- oder Sanierungsmaßnahmen eingeleitet wurden,
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Gender Mainstreaming
Entwurf
Artikel 1 Umweltstatistikgesetz - UStatG
§ 1 Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Erhebungen, Berichtsjahr
§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung
§ 4 Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind
§ 5 Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle
§ 6 Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen
§ 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung
§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserbeseitigung
§ 9 Erhebungen der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§ 10 Erhebung der Luftverunreinigungen
§ 11 Erhebung bestimmter ozonschichtschädigender und klimawirksamer Stoffe
§ 12 Erhebung der Arten und Lebensräumen von gemeinschaftlicher Bedeutung
§ 13 Erhebung der Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne sowie bestimmter naturschutzrelevanter Flächenkategorien
§ 14 Erhebungen der Umweltschäden und Haftungsfälle
§ 15 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz.
§ 16 Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz
§ 17 Hilfsmerkmale
§ 18 . Auskunftspflicht
§ 19 Anschriftenübermittlung
§ 20 Übermittlung
§ 21 Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Drucksache 94/05
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82 /EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
... "2. betreffend die Information der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die für die Erstellung von externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zuständige Behörde zusammenzuarbeiten."
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Störfallverordnung
1. In § 1 Abs. 5
2. § 6 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
3. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
4. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
5. § 11 Abs.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
6. In § 13 Satz 2
7. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
8. § 20 wird wie folgt geändert:
9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
10. Anhang I wird wie folgt geändert:
11. Anhang II wird wie folgt geändert:
12. Anhang III Nummer 3 wird wie folgt geändert:
13. In Anhang V Nummer 3
14. Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert:
15. In Anhang VII Teil 1
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Alternativen
III. Kosten
B. Zu den einzelnen Artikeln
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 402/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Seeaufgabengesetz es
... Die Regelungen des SOLAS-Übereinkommens werden auf europäischer Ebene durch die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen3 ergänzt. Diese Verordnung sieht in Artikel 9 Abs. 1 die Durchführung von Kontrollen durch die Mitgliedstaaten und in Artikel 9 Abs. 4 die Durchführung von Inspektionen durch Beauftragte der EU-Kommission vor. Der vorliegende Gesetzentwurf soll die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Bedienstete der national zuständigen Behörde und die von der EU-Kommission beauftragten Inspekteure die notwendigen Inspektionen auf Seeschiffen durchführen können.
A. Problem und Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 19 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 16 angefügt:
2. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe § 1 Nr. 1 bis 6 die Angabe und Nr. 13 eingefügt und nach der Angabe Nr. 3 Buchstabe d das Wort und durch das Wort sowie ersetzt.
4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
§ 8a Das Bundesamt für Seeschifffahrt
Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 770/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit KOM (2005) 490 endg.; Ratsdok. 13413/05
... Der Gegenstand des Rahmenbeschlusses ist aus polizeilicher Sicht zu eng gefasst. Informationen sollen im Hinblick auf die "Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten" zur Verfügung gestellt werden. Nicht genannt ist hingegen der präventive Teilbereich, der nicht der Verhütung von Straftaten dient, mithin ein wesentlicher Teil der klassischen polizeilichen Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Gerade zu gefahrenabwehrenden Zwecken kann ein dringendes Bedürfnis für einen möglichst umfassenden Austausch polizeilicher Erkenntnisse bestehen. Andernfalls bliebe der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses in den Fällen verschlossen, in denen (noch) keine Straftaten im Raum stehen, gleichwohl aber ein Bedürfnis für ein polizeiliches Tätigwerden besteht, oder in Fällen, in denen ein Strafverfahren bereits abgeschlossen ist, vom Verdächtigen/Täter aber weiterhin eine hinlänglich zu konkretisierende Gefahr ausgeht.
Drucksache 526/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zu dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Gesetz zu dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Drucksache 770/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit KOM (2005) 490 endg.; Ratsdok. 13413/05
... Der Gegenstand des Rahmenbeschlusses ist aus polizeilicher Sicht zu eng gefasst. Informationen sollen im Hinblick auf die "Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten" zur Verfügung gestellt werden. Nicht genannt ist hingegen der präventive Teilbereich, der nicht der Verhütung von Straftaten dient, mithin ein wesentlicher Teil der klassischen polizeilichen Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Gerade zu gefahrenabwehrenden Zwecken kann ein dringendes Bedürfnis für einen möglichst umfassenden Austausch polizeilicher Erkenntnisse bestehen. Andernfalls bliebe der Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses in den Fällen verschlossen, in denen (noch) keine Straftaten im Raum stehen, gleichwohl aber ein Bedürfnis für ein polizeiliches Tätigwerden besteht, oder in Fällen, in denen ein Strafverfahren bereits abgeschlossen ist, vom Verdächtigen/Täter aber weiterhin eine hinlänglich zu konkretisierende Gefahr ausgeht.
Drucksache 361/2/05
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH ), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/45 /EG und der Verordnung (EG) über persistente organische Schadstoffe
... muss schnell, kostengünstig und risikoorientiert erfolgen. Eine an Risiko, Exposition und Menge ausgerichtete Registrierungsreihenfolge leistet dazu einen wichtigen Beitrag. Nur so lassen sich Gefahrenabwehr, Arbeits- und Verbraucherschutz, Tierschutz, Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit sowie schlanke Administration gemeinsam realisieren. Es reicht hierbei aus, wenn die Daten nach bewährten Standards gewonnen worden sind.
1. Die Registrierung
2. Erzeugnishersteller
3. Der Grundsatz
4. Der Tierschutz
5. Die Europäische Chemikalienagentur
6. Wettbewerbsverzerrungen
7. Zur Sicherheit und Wettbewerbsgleichheit
Anlage Bildung von Prioritäten für die Registrierung von Stoffen nach der Europäischen Chemikalienverordnung
Drucksache 526/05
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zu dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Gesetz zu dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Drucksache 241/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Drucksache 94/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse U - AS - In - Wi 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82 /EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
... Der mindestens jährliche Turnus für die Unterweisung der Beschäftigten über die für sie in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln durch den Betreiber ist zu eng gefasst. Er führt zu einer zusätzlichen Belastung der Betreiber. Im Sinne der Entbürokratisierung und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Betreiber soll die Unterweisungsfrequenz in Anlehnung an die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1
2 A
1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 3 Abs. 1 bis 3 StörfallV
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 9 Abs. 2 Satz 2 StörfallV
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 10 Abs. 3 Satz 2 StörfallV
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 10 Abs. 3 Satz 3 StörfallV
5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 11 Abs. 1 Satz 1 StörfallV
6. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - §§ 17, 18 StörfallV
Artikel 1a Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
7. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a Anhang II Abschnitt IV Nr. 1 StörfallV
8. Zu Artikel 1 Nr. 12 Anhang III Nr. 2 StörfallV
2 B
9. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
Drucksache 241/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 10. November und 19. Dezember 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetz
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Artikel 1 Vertragsgegenstand
Artikel 2 Verhältnis zu sonstigen Regelungen
Artikel 3 Behörden, Grenzgebiete
Artikel 4 Allgemeine Kooperationsmaßnahmen
Artikel 5 Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung
Artikel 6 Unterstellung von
Artikel 7 Zusammenarbeit auf Ersuchen
Artikel 8 Ersuchen um
Artikel 9 Ersuchen um körperliche Untersuchung
Artikel 10 Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material
Artikel 11 Grenzüberschreitende Observation
Artikel 12 Nacheile
Artikel 13 Kontrollierte Lieferung
Artikel 14 Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung
Artikel 15 Informationsübermittlung zur Strafverfolgung ohne Ersuchen
Artikel 16 Observation zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Artikel 17 Nacheile zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Artikel 18 Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Artikel 19 Gemeinsame Einsatzformen zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Artikel 20 Informationsaustausch zur polizeilichen Gefahrenabwehr
Artikel 21 Grenzüberschreitende polizeiliche Gefahrenabwehr
Artikel 22 Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Artikel 23 Einrichtung von Bedarfskontrollstellen
Artikel 24 Gemeinsame Zentren
Artikel 25 Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen
Artikel 26 Datenschutz
Artikel 27 Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates
Artikel 28 Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts
Artikel 29 Grenzübertritte
Artikel 30 Übergabe von Personen an der Grenze
Artikel 31 Beistandsklausel, Dienstverhältnisse
Artikel 32 Haftungsbestimmungen
Artikel 33 Ausnahmeklausel
Artikel 34 Durchführungsvereinbarungen
Artikel 35 Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages
Artikel 37 Einbeziehung der Zollverwaltung
Artikel 38 Inkrafttreten, Kündigung
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
Zu Artikel 24
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 28
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 32
Zu Artikel 33
Zu Artikel 34
Zu Artikel 35
Zu Artikel 36
Zu Artikel 37
Zu Artikel 38
Drucksache 511/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) KOM (2005) 230 endg.; Ratsdok. 9942/05
... (12) Das SIS II sollte Ausschreibungen von Vermissten zu deren Schutz oder zur Gefahrenabwehr, von Personen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gesucht werden, von Personen und Sachen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle sowie Sachfahndungsausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Strafverfahren enthalten.
Drucksache 721/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
... Mit dem am 2. März 2005 in Enschede unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande wird das Ziel verfolgt, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung zu intensivieren. Der Vertrag stellt dabei eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden bi- und multilateralen Rechtsbeziehungen sowie der Übereinkommen und Rechtsakte im Rahmen der Europäischen Union dar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
2 Vertrag
Teil I Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Vertragsgegenstand, Behörden
Artikel 1 Das Verhältnis zu sonstigen Verträgen und nationalen Regelungen
Artikel 2 Vertragsgegenstand
Artikel 3 Behörden, Grenzgebiete
Teil II Allgemeine Formen der Zusammenarbeit
Artikel 4 Allgemeine Kooperationsmaßnahmen
Artikel 5 Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung
Artikel 6 Unterstellung von Beamten der Polizeibehörden
Artikel 7 Zusammenarbeit auf Ersuchen
Teil III Besondere Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
Artikel 8 Ersuchen um Beweissicherung bei Gefahr im Verzug
Artikel 9 Ersuchen um körperliche Untersuchung
Artikel 10 Übermittlung und Abgleich von DNA-Profilen und -Identifizierungsmustern sowie anderem erkennungsdienstlichem Material
Artikel 11 Grenzüberschreitende Observation
Artikel 12 Nacheile
Artikel 13 Kontrollierte Lieferung
Artikel 14 Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung
Artikel 15 Informationsübermittlung zur Strafverfolgung ohne Ersuchen
Teil IV Weitere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Artikel 16 Observation zur Verhinderung einer auslieferungsfähigen Straftat
Artikel 17 Nacheile bei besonderen polizeilichen Kontrollen
Artikel 18 Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten von erheblicher Bedeutung
Artikel 19 Gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten
Artikel 20 Informationsaustausch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Verhinderung von Straftaten
Artikel 21 Vorläufige grenzüberschreitende Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
Artikel 22 Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen
Artikel 23 Einrichtung von Bedarfskontrollstellen
Teil V Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit
Artikel 24 Gemischt besetzte Dienststellen
Artikel 25 Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen
Artikel 26 Datenschutz
Artikel 27 Grenzübertritte
Artikel 28 Haftungsbestimmungen
Teil VI Regelungen in Bezug auf die grenzüberschreitend handelnden Beamten
Artikel 29 Festhalterecht
Artikel 30 Befugnisse und Rechtsstellung von Beamten des anderen Vertragsstaates
Artikel 31 Tragen von Uniform und Mitführen von Bewaffnung und Ausstattung
Artikel 32 Einsatz von Dienstwaffen und weiteren Mitteln
Artikel 33 Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts
Artikel 34 Beistandsklausel, Dienstverhältnisse
Artikel 35 Ausnahmeklausel
Teil VII Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Artikel 36 Durchführungsvereinbarungen
Artikel 37 Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages
Artikel 38 Kosten
Artikel 39 Einbeziehung der Zollverwaltung
Artikel 40 Inkrafttreten, Kündigung
Anlage I zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
Anlage II zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu den Bestimmungen des Vertrages im Einzelnen:
Teil I Verhältnis zu sonstigen Regelungen, Vertragsgegenstand, Behörden
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Teil II Allgemeine Formen der Zusammenarbeit
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Teil III Besondere Formen der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Teil IV Weitere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
Teil V Allgemeine Bestimmungen für die Zusammenarbeit
Zu Artikel 24
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 28
Teil VI Regelungen in Bezug auf die grenzüberschreitend handelnden Beamten
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 32
Zu Artikel 33
Zu Artikel 34
Zu Artikel 35
Teil VII Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Zu Artikel 36
Zu Artikel 37
Zu Artikel 38
Anlage zur Denkschrift
Drucksache 89/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle hochradioaktiver Strahlenquellen
... Die Erweiterung der Zweckbestimmung des § 1 Nr. 3 auf ionisierende Strahlen trägt der nach dem 11. September 2001 geänderten Gefährdungseinschätzung für die innere und äußere Sicherheit durch terroristische Aktivitäten Rechnung. Hochradioaktive Strahlenquellen sind vielfach von ihrer Art her geeignet, als Beimischung in unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) mit radioaktiver Beiladung ("dirty bomb") verwendet zu werden. Solche USBV können durch ionisierende Strahlung die menschliche Gesundheit nachhaltig schädigen oder unter sehr ungünstigen Umstanden sogar zum Tode führen. Daher bedarf es neuer rechtlicher Regelungen zur verstärkten Kontrolle solcher Strahlenquellen und schnellem Informationszugriff der zuständigen Gefahrenabwehrbehörden, um dem oben beschriebenen Risiko zu begegnen.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 2 Änderung der Strahlenschutzverordnung
Artikel 3 Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung
Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
4 Alternativen
Gender -Mainstreaming
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
4 Kosten
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
1. Kosten für die Wirtschaft
2. Allgemeine Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Artikel 2
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Nr. 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Nr. 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 14
Zu Nr. 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nr. 16
Zu Nr. 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 18
Zu Nr. 19
Zu Nr. 20
Zu Artikel 3
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 15/05 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
... Eine Gefahrenabwehrverordnung regelt dagegen das Verbot des Umgangs mit zur Kriegsführung bestimmter oder ehemals bestimmter Munition oder deren Teile, die z.T. auch keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten und - die gewahrsamlos geworden sind.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa - neu - und bb - neu - § 1 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 SprengG
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc1 - neu - § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 - neu - SprengG
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b und Doppelbuchstabe bb § 3 Abs. 3 SprengG
4. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG
5. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 8a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 - neu - und Satz 1a - neu - SprengG
6. Artikel 1 Nr. 8 § 8a Abs. 5 SprengG
7. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 8b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 bis 7 - neu - und Satz 2 SprengG
8. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 8c Abs. 1 Satz 4 SprengG
9. Zu Artikel 1 Nr. 9a - neu - § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c - neu - SprengG
10. Zu Artikel 1 Nr. 9c - neu - § 21 Abs. 3 Sätze 2 und 3 - neu - SprengG
11. Zu Artikel 1 Nr. 10a - neu - § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG
12. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe bb - neu - § 32a Abs. 1a SprengG
13. Zu Artikel 1 § 35a - neu - und § 40 Abs. 3a - neu - SprengG
14. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 37 Überschrift, Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SprengG
15. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 39a Abs. 3 SprengG
16. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b § 47 Abs. 4 SprengG
17. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 47a SprengG
19. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. SprengV
20. Zu Artikel 2 Nr. 14a - neu - § 20 Abs. 4 Satz 2 - neu - der 1. SprengV
21. Zu Artikel 2 Nr. 19 Buchstabe b - neu - § 32 Abs. 5 Satz 1 der 1. SprengV
22. Zu Artikel 2 Nr. 20 Buchstabe b § 34 Abs. 2 Sätze 4 und 5 1. SprengV
23. Zu Artikel 2 Nr. 24 Buchstabe b1 - neu - Anlage 1 Abschnitt 1.1, Abs. 5 der 1. SprengV
24. Zu Artikel 2 Nr. 27 - neu - Anlage 11 Nr. 3 der 1. SprengV
25. Zu Artikel 3 Nr. 01 - neu - § 7 der 2. SprengV
26. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a Nr. 1.1 zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV
27. Zu Artikel 3 Nr. 2 Anlage 6a zum Anhang zu § 2 der 2. SprengV
28. Zu Artikel 4 Nr. 1 SprengGKostV Überschrift
29. Zu Artikel 5 Nr. 1 § 2 Abs. 2 Nr. 8 Melderechtsrahmengesetz
30. Zu Artikel 7 § 10 Abs. 1 Nr. 3a und 3b sowie § 61 Abs. 1 Nr. 5 Bundeszentralregistergesetz
31. Zu Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 94/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82 /EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen
... Der mindestens jährliche Turnus für die Unterweisung der Beschäftigten über die für sie in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln durch den Betreiber ist zu eng gefasst. Er führt zu einer zusätzlichen Belastung der Betreiber. Im Sinne der Entbürokratisierung und Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Betreiber soll die Unterweisungsfrequenz in Anlehnung an die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1
'Artikel 1a Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren
Drucksache 495/05
Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts
... (1) Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und Weise kann auch erfolgen, wenn
Anlage
Gesetz
Zu Artikel 1
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
§ 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit
4. § 11 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
5. § 13 wird wie folgt geändert:
6. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
7. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
8. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
9. § 22 wird wie folgt gefasst:
§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
10. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
11. § 28 wird wie folgt geändert:
12. § 29 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
13. In § 31 Abs. 2 werden nach dem Wort Oberfläche die Wörter in Mengen eingefügt.
14. § 32 wird wie folgt geändert:
15. § 33 wird wie folgt gefasst:
§ 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
16. § 34 wird wie folgt gefasst:
§ 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
17. § 35 wird wie folgt geändert:
18. § 39 wird wie folgt geändert:
19. Nach § 39 wird folgender § 40 eingefügt:
§ 40 Information der Öffentlichkeit
20. Die bisherigen §§ 40 bis 61 werden zu den §§ 41 bis 62.
21. Im neuen § 42 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1
22. Der neue § 44 wird wie folgt geändert:
23. Der neue § 46 wird wie folgt geändert:
24. Im neuen § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 Buchstabe a
25. Der neue § 51 wird wie folgt geändert:
26. Im neuen § 53 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2
27. Der neue § 54 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
28. Im neuen § 55 Abs. 3 Satz 3
29. Im neuen § 56 Abs. 1 Satz 3
30. Der neue § 57 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
31. Die neuen §§ 58 und 59 werden wie folgt gefasst:
§ 58 Strafvorschriften
§ 59 Strafvorschriften
32. Der neue § 60 wird wie folgt geändert:
33. Der neue § 61 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
34. Der neue § 62 wird wie folgt geändert:
35. Abschnitt 11 wird aufgehoben.
36. Der bisherige Abschnitt 12 wird Abschnitt 11.
37. Die bisherigen §§ 67 bis 77 werden zu den §§ 63 bis 73.
38. Im neuen § 63 Abs. 1
39. Im neuen § 65 Satz 2
40. Im neuen § 67 Abs. 1 Satz 2 und § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
41. Der neue § 69 wird wie folgt geändert:
42. Im neuen § 71 Satz 2
43. Im neuen § 73 Satz 1 wird die Angabe § 74 durch die Angabe § 70 ersetzt.
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
1. Die Artikelbezeichnung wird wie folgt gefasst:
2. Die Überschrift
3. Nummer 1 wird aufgehoben.
4. Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden zu den Nummern 1 bis 8.
5. Die neue Nummer 1 wird wie folgt geändert:
6. Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
7. In der neuen Nummer 5 wird § 33 Abs. 1a Satz 2 wie folgt gefasst:
8. Die neue Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
9. Die Nummern 10 und 11 werden aufgehoben.
10. Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden zu den Nummern 9 und 10.
Drucksache 359/05
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)
... 2. Die Verwendung der durch eine Maßnahme nach § 100c erlangten personenbezogenen Informationen, auch solcher nach § 100c Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder Gegenstände von bedeutendem Wert, die der Versorgung der Bevölkerung dienen, von kulturell herausragendem Wert oder in § 305 des
Drucksache 817/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft:
... Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
Mitteilung
1. Einführung
2. eine NEUE Vereinfachungsstrategie auf EU-Ebene
a. Ein fortlaufendes Programm, das auf der praktischen Erfahrung der Betroffenen beruht
b. Ein Konzept auf der Grundlage von kontinuierlichen umfassenden sektorbezogenen Beurteilungen
3. das Vereinfachungskonzept der Kommission
a. Aufhebung
b. Kodifizierung18
c. Neufassung21
d. Änderung des Regelungskonzepts
e. Stärkere Nutzung der Informationstechnologie
4. Unterstützung der Institutionen und der Mitgliedstaaten
5. Schlussfolgerungen
Anhang I
Anhang 2
Drucksache 726/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das spezifische Programm "Zusammenarbeit" zur Durchführung des siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2007-2013) im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration KOM (2005) 440 endg.; Ratsdok. 12736/05
... Auf bestehende Erfordernisse der Politik sowie auf Entwicklung, Bewertung und Umsetzung neuer Politiken (beispielsweise für den Seeverkehr) wird im Rahmen der verschiedenen Maßnahmepakete auch themenübergreifend eingegangen. Die Arbeiten umfassen Studien, Modelle und Instrumente für strategische Überwachung und Vorhersage und führen Kenntnisse in Bezug auf die wichtigsten wirtschaftlichen, sozialen, sicherheitsrelevanten und ökologischen Probleme des Verkehrs zusammen. Die Maßnahmen zur Unterstützung bereichsübergreifender Themen werden gezielt auf Besonderheiten des Verkehrs ausgerichtet, beispielsweise Aspekte der Gefahrenabwehr, die sich aus dem Wesen des Verkehrssystems ergeben; Einsatz alternativer Energiequellen im Verkehr; und Überwachung der Umweltauswirkungen des Verkehrs, unter anderem der Klimaänderung.
1. Hintergrund der Vorschläge
2. VORHERIGE Konsultation
3. Rechtliche Aspekte
4. Verwendung der Haushaltsmittel
5. EINHEITLICHE und flexible Durchführung
5.1. Anpassung an neue Erfordernisse und Möglichkeiten
5.2. Querschnittsthemen
6. Vereinfachung der Verwaltungsverfahren
7. Inhalt der spezifischen Programme
7.1. Zusammenarbeit
7.2. Ideen
7.3. Menschen
7.4. Kapazitäten
7.5. Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle
8. DER Aufbau des EFR des Wissens für Wachstum
Anhang 1
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Anhang I Wissenschaftliche und technologische Ziele, Grundzüge der Themen und Massnahmen
KMU -Beteiligung
Ethische Aspekte
3 Verbundforschung
Internationale Zusammenarbeit
2 Themen
1. Gesundheit
5 Ziel
5 Ansatz
5 Maßnahmen
2. Lebensmittel, Landwirtschaft und Biotechnologie
5 Ziel
5 Ansatz
5 Maßnahmen
3. Informations- und Kommunikationstechnologien
5 Ziel
5 Einleitung
5 Maßnahmen
4. Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien
5 Ziel
5 Ansatz
5 Maßnahmen
5. Energie
5 Ziel
5 Ansatz
5 Maßnahmen
6. Umwelt einschließlich Klimaänderung
5 Ziel
5 Ansatz
5 Maßnahmen
7. Verkehr einschließlich Luftfahrt
5 Ziel
5 Ansatz
5 Maßnahmen
8. Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften
5 Ziel
5 Ansatz
5 Maßnahmen
5 Fragen:
5 Zukunftsforschung
9. Sicherheit und Weltraum
5 Ziel
9.1 Sicherheit
5 Ansatz
5 Maßnahmen
9.2 Weltraum
5 Ansatz
5 Maßnahmen
Anhang II vorläufige Mittelaufteilung
Anhang III
Anhang IV
Drucksache 853/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit KOM (2005) 579 endg.; Ratsdok. 14903/05
... - Im Hinblick auf die Kabinenbesatzungen schlug die Agentur vor, dass diese gemeinsamen Sicherheitsanforderungen, jedoch - unter Berücksichtigung der bei der Konsultation geäußerten Mehrheitsmeinung - nicht einem Zulassungsverfahren unterliegen müssten. Die EASA hat gleichwohl die Aufmerksamkeit der Kommission auf einen Widerspruch in der Situation dieses Personals gezogen, das in den meisten Mitgliedstaaten von dem für die Sicherheit und die Gefahrenabwehr verantwortlichen Personal als einziges keine Zertifizierung benötigt, obwohl es bei der Gewährleistung der Sicherheit der Fluggäste eine wesentliche Rolle spielt, was beispielsweise durch den glücklichen Ausgang des Unfalls in Toronto am 2. August 2005 deutlich wurde. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Andauern dieser Situation den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 festgelegten Zielen zuwiderläuft. Die Kommission schlägt daher mit Blick auf eine Fortsetzung der durch die anhängige Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 ausgelösten Dynamik vor, dass Flugbegleiter, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen befasst sind, über ein Zeugnis Artikel 6 b(4) verfügen müssen, aus dem hervorgeht, dass sie den im neuen Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 aufgeführten grundlegenden Anforderungen genügen.
Begründung
1. REGELUNGSRAHMEN
2. derzeitige Herausforderungen
3. STELLUNGNAHME der Europäischen Agentur für Flugsicherheit und Konsultation der Interessengruppen
4. Folgenabschätzung
5. RECHTSETZUNGSVORSCHLAG
5.1. Instrument und Methode
5.2. Inhalt
5.2.1. Änderungen an der Stellungnahme der Agentur
5.2.2. Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung
5.2.3. Sonstige Änderungen an der Verordnung
6. Entsprechungstabelle mit der neuen und der alten Nummerierung der Artikel sowie Angabe der Änderungen an der Verordnung EG NR.1592/2002 :
7. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
8. Bewertung
Vorschlag
Kapitel I Änderungen an der Grundverordnung
Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
5. Nach Artikel 6 werden folgende Artikel 6a und 6b eingefügt:
6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
9. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt:
10. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
11. In Artikel 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
12. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:
13. Artikel 13 wird wie folgt geändert:
14. In Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a wird der Wortlaut
15. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
16. Nach Artikel 15 werden folgende Artikel 15a und 15b eingefügt:
17. In Artikel 16 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
18. In Artikel 18 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
19. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
20. Artikel 25 wird wie folgt geändert:
21. In Artikel 26 Absatz 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
22. Artikel 28 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
23. Nach Artikel 28 werden folgende Artikel 28a bis 28c eingefügt:
24. Artikel 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
25. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
26. Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
27. Artikel 41 wird wie folgt geändert:
28. In Artikel 45 Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:
29. Artikel 46 wird wie folgt geändert:
30. Nach Artikel 46 werden folgende Artikel 46a und 46b eingefügt:
31. In Artikel 47 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
32. Artikel 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Kapitel II Schlussbestimmungen
Artikel 2 Aufhebung
Artikel 3 Inkrafttreten
Anhang
„Anhang II Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 4 Absatz 2
„Anhang III Grundlegende Anforderungen für die Lizenzierung von Luftfahrzeugführern gemäß Artikel 6a
Anhang IV Grundlegende Anforderungen an den Flugbetrieb gemäß Artikel 6b
Anhang V Kriterien für qualifizierte Stellen gemäß Artikel 9a
Drucksache 361/4/05
Empfehlungen der Ausschüsse 816. Sitzung des Bundesrates am 4. November 2005
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH ), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/45 /EG und der Verordnung (EG) über persistente organische Schadstoffe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548 /EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe KOM (2003) 644 endg.; Ratsdok. 15409/03
... 20. Eine an Risiko, Exposition und Menge ausgerichtete Registrierungsreihenfolge leistet dazu einen wichtigen Beitrag. Nur so lassen sich Gefahrenabwehr, Arbeits- und Verbraucherschutz, Tierschutz, Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit sowie schlanke Administration gemeinsam realisieren. Es reicht hierbei aus, wenn die Daten nach bewährten Standards gewonnen worden sind.
Drucksache 764/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden KOM (2005) 475 endg.; Ratsdok. 13019/05
... Die Regelung sieht erhebliche Erschwernisse hinsichtlich der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vor (z.B. Daten, aus denen ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen hervorgehen). Artikel 6 wird den besonderen Anforderungen und Spezifika der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nicht gerecht. Die genannten Datenkategorien sind insbesondere bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus von Bedeutung. Vergleichbare Vorschriften auf nationaler Ebene finden daher regelmäßig auf die Datenverarbeitung für Zwecke der Gefahrenabwehr sowie zur Verfolgung von Straftaten keine Anwendung. Die in Artikel 6 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen vermögen die grundsätzlichen Bedenken gegen die Regelung nicht auszuräumen.
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 10
Zu Artikel 12
Zu Artikel 15
Zu Artikel 18
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 28
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 35
Drucksache 723/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 817. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2005
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden und zur Änderung der Richtlinie 2002/58 /EG KOM (2005) 438 endg.; Ratsdok. 12671/05 A
... Der Bundesrat hält eine Speicherfrist von mindestens zwölf Monaten für alle ermittlungsrelevanten Verkehrsdaten für unerlässlich, d.h. auch für die Verkehrsdaten, die sich auf die Nutzung des Internets beziehen. Eine effektive Gefahrenabwehr und Strafverfolgung ist darauf angewiesen, dass Verkehrsdaten der Telekommunikation über einen längeren Zeitraum vorgehalten werden. Gerade im Bereich der Internetnutzung stößt selbst eine zwölfmonatige Speicherfrist an Grenzen, weil Tatverdächtige beispielsweise erst zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens festgestellt werden können. Die weltweite Struktur des Internets wird von Kriminellen gezielt genutzt, um Straftaten unter Einbeziehung von Rechnern im Ausland zu begehen. Die Sicherheitsbehörden können oftmals nicht mit gleicher Geschwindigkeit ermitteln, wie Daten im Internet verschoben werden. Für Ermittlungen im Ausland müssen die entsprechenden zeitintensiven Amts- und Rechtshilfeverfahren beschritten werden. Häufig sind die in Deutschland angefallenen Daten dann bereits wieder gelöscht.
Drucksache 654/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Vierte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... -Codes zu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und Beladen von Beförderungseinheiten verantwortlichen Personen und die Beförderer müssen Sicherungspläne nach Kapitel 1.4 Nr. 1.4.3.3 des IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) unterliegen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung See
1. § 2 wird wie folgt geändert:
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
3. In § 4 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
5. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe
6. § 8 wird wie folgt geändert:
7. § 9 wird wie folgt geändert:
8. In § 10 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a werden die Wörter
9. § 12 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. § 2 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
3. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
5. § 7b wird aufgehoben.
6. In § 7c wird die Angabe „und § 7b gestrichen.
7. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
8. Anlage 4 wird aufgehoben.
Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
II. Artikel 1
zu Nr. 1
zu Nr. 2
zu Nr. 3
zu Nr. 4
zu Nr. 5
zu Nr. 6
zu Nr. 7
zu Nr. 8
zu Nr. 9
III. Artikel 2
zu Nr. 1
zu Nr. 2
zu Nr. 3
zu Nr. 4
zu Nr. 5
zu Nr. 6
zu Nr. 7
IV. Artikel 3
Drucksache 712/04 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG)
... (3) Das Jugendamt bietet den Personensorgeberechtigten Leistungen, insbesondere Hilfe zur Erziehung, an. Sind diese nicht bereit oder in der Lage, die Leistungen in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise die Gefährdung abzuwenden, hat das Jugendamt das Familiengericht anzurufen. § 50 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt die Personensorgeberechtigten darüber zu informieren und auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken. Bei Gefahr im Verzug oder fehlender Fähigkeit oder Bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr hat das Jugendamt selbst die Information weiterzugeben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
a Änderung des Artikels 1
b Änderung des Artikels 4
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
Artikel 6 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummern 5 bis 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 42
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 712/04
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Kommunen im sozialen Bereich (KEG)
... (3) Das Jugendamt bietet den Personensorgeberechtigten Leistungen, insbesondere Hilfe zur Erziehung, an. Sind diese nicht bereit oder in der Lage, die Leistungen in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise die Gefährdung abzuwenden, hat das Jugendamt das Familiengericht anzurufen. § 50 Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt die Personensorgeberechtigten darüber zu informieren und auf deren Inanspruchnahme hinzuwirken. Bei Gefahr im Verzug oder fehlender Fähigkeit oder Bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr hat das Jugendamt selbst die Information weiterzugeben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkung auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
3 Inhaltsübersicht:
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder - und Jugendhilfe -
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. In § 2 Abs. 2 wird Nr. 5 gestrichen, Nr. 6 wird Nr. 5.“
3. § 5 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
4. § 10 wird wie folgt geändert:
5. Die Überschrift Vierter Abschnitt vor § 27 erhält folgende Fassung: Hilfe zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige“
6. In § 27 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
7. Die Überschrift - Zweiter Unterabschnitt: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - wird gestrichen.
8. § 35 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
9. § 35a wird gestrichen.
10. Die Überschrift Dritter Unterabschnitt: Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche - wird gestrichen.
11. § 36 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
12. § 36 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
13. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
14. § 37 wird wie folgt geändert:
15. § 39 wird wie folgt geändert:
16. In § 40 Satz 1 erster Halbsatz
17. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
18. In § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
19. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
§ 50a Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung
20. Nach § 65 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
4 21.
22. In § 78a Abs. 1 wird Nr. 5 gestrichen; Nr. 6, 7 werden zu Nr. 5, 6.
23. Nach § 80 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
24. § 85 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
25. Dem § 85 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
26. § 86 wird wie folgt gefasst:
27. In § 86a Abs. 4 Satz 1
28. In § 86b Abs. 3 werden die Worte §§ 27 bis 35 a“ ersetzt durch §§ 27 bis 35“.
29. § 89a wird aufgehoben.
30. In § 89e Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
31. Die Überschrift zum Achten Kapitel wird wie folgt gefasst:
32. § 90 wird wie folgt geändert:
3. die bisherige Nr. 3 wird Nr. 7, sie erhält folgende Fassung:
4. § 90 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
33. In § 91 Abs. 1 wird Nr. 5 gestrichen; Nr. 6, 7 werden zu Nr. 5, 6.
34. §§ 91, 92 werden wie folgt geändert:
35. §§ 93 ff werden wie folgt gefasst:
§ 93 Heranziehung des jungen Menschen
36. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:
§ 93a Heranziehung des Ehegatten und des Lebenspartners
37. § 94 wird wie folgt gefasst:
§ 94 Heranziehung der Eltern
38. § 96 wird gestrichen.
39. Nach § 97a Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
40. § 97a wird wie folgt geändert:
41. Nach § 97a wird folgende Vorschrift eingefügt:
§ 97b Übergangsregelung
42. Nach § 97b wird folgender § 97c eingefügt:
§ 97c SGB VIII Erhebung von Gebühren und Auslagen
43. In § 98 Nr. 1 wird Buchstabe c gestrichen.
44. § 99 wird wie folgt geändert:
45. In § 101 Abs. 1 werden die Worte die Erhebungen nach Abs. 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 2002“ gestrichen.“
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird vor dem Wort Mehrkosten“ das Wort unverhältnismäßigen“ gestrichen.
3. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
4. § 28 wird wie folgt geändert:
5. In § 29 Abs. 1 S. 5 werden die Worte nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet“ ersetzt durch die Worte: nicht zur Übernahme der Aufwendungen verpflichtet“.
6. § 40 wird aufgehoben.
7. § 75 Abs. 2 SGB XII wird wie folgt gefasst:
8. § 77 Abs. 2 S. 4 SGB XII wird wie folgt gefasst:
9. In § 82 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
10. Der erste Abschnitt des Zwölften Kapitels §§ 97 bis 99 wird aufgehoben.
11. § 102 wird wie folgt gefasst:
§ 102 Kostenersatz durch Erben
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
1. An § 64 wird folgender Absatz 3 angefügt:
2. § 67a wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummern 5 bis 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummern 14 bis 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummern 27 bis 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummern 34 bis 41
Zu Nummer 42
Zu Nummern 43 bis 45
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 662/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es und weiterer Gesetze
...
einer für die Strafverfolgung oder die polizeiliche
Gefahrenabwehr zuständigen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Zuwanderungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 6 Änderungen sonstiger Gesetze
Artikel 7 Änderungen von Verordnungen
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 551/04 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes
... Das geltende Straf- und Strafverfahrensrecht bietet gegen die Erscheinungsformen des "Stalking" nur eingeschränkten Schutz. Zwar werden häufig Tatbestände des allgemeinen Strafrechts (z.B. Nötigung, Bedrohung, Körperverletzung) oder auch Straftaten nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) gegeben sein. Jedoch existiert keine eigenständige Strafnorm, die einschlägiges Verhalten spezifisch als schweres, strafwürdiges Unrecht kennzeichnet. Auch fehlt es an ausreichenden Handhaben, um die erfahrungsgemäß sich ständig verschlimmernde "Bedrohungsspirale" zu beenden. Die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden müssen im Extremfall warten, bis es zur Eskalation kommt. Dies vermittelt dem Opfer ein Gefühl der Hilflosigkeit und ist geeignet, dessen Vertrauen und das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung nachhaltig zu erschüttern. Der gegenwärtige Rechtszustand erscheint nicht länger hinnehmbar.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Drucksache 166/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen KOM (2004) 76 endg.; Ratsdok. 6363/04
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Gefahrenabwehr in Häfen KOM (2004)
Drucksache 720/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der präventiven Telekommunikation- und Postüberwachung durch das Zollkriminalamt (NTPG)
... es unvereinbar ist. lm Bereich der Straftatenverhütung unterliegen Ermächtigungen zum Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 GG keinen geringeren rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit und Normenklarheit als Ermächtigungen zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung. Die Ermächtigung des § 39 Abs. 1 und 2
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
§ 23a Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
§ 23b Richterliche Anordnung
§ 23c Durchführungsvorschriften
§ 23d Übermittlungen durch das Zollkriminalamt
§ 23e Verschwiegenheitspflicht
§ 23f Entschädigung für Leistungen
Artikel 3 Änderung der Telekommunikationsüberwachungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Begründung zu den Einzelvorschriften
Artikel 1 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes)
Artikel 2 (Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes)
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Artikel 2 Nummer 6
Zu Artikel 2 Nummer 7
Zu § 23a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 23b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 23c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 23d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu § 23e
Zu § 23f
Zu § 45
Zu § 46
Artikel 3 (Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung)
Artikel 4 (Änderung der Strafprozeßordnung)
Artikel 5 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Artikel 6 (Inkrafttreten)
Drucksache 737/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 806. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2004
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/88 /EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung KOM (2004) 607 ; Ratsdok. 12683/04
... Nach höchstrichterlicher deutscher Rechtsprechung (Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01) erstreckt sich die Ausnahmeregelung des Artikels 2 Abs. 2 der Arbeitsschutzrichtlinie auch auf den Bereich der Feuerwehr. Nach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Spezifika des Feuerwehr-Berufsbildes den in Artikel 2 Abs. 2 der Arbeitsschutzrichtlinie genannten Tätigkeiten gleichstehen. Zur Begründung hat sich das BAG auf die Entscheidung des EuGH vom 3. Oktober 2000 - SIMAP - berufen, nach dem die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Grundrichtlinie eng auszulegen sind und sich auf bestimmte spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst beziehen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten sollen und für ein geordnetes Gemeinwesen unentbehrlich sind (Rdn. 35 f.). Wollte man die Feuerwehr nicht als Katastrophenschutzdienst ansehen, bliebe keine Ausnahme mehr übrig. Die Ausübung von Tätigkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst betrifft gerade auch den spezifischen Katastrophenschutzeinsatz. Tätigkeiten aus dem Bereich der für ein geordnetes Gemeinwesen unentbehrlichen Gefahrenabwehr stehen nicht schon ohne weiteres einer Anwendung der europäischen Arbeitsschutzvorschriften zwingend entgegen, sondern sie rechtfertigen dann eine Ausnahme, wenn sie mit einer Gewährleistungsfunktion verbunden sind. Ob das der Fall ist, ist normativ und typisierend zu beurteilen. Dabei gibt ein Vergleich einer Tätigkeit bei der Feuerwehr mit den in Artikel 2 Abs. 2 der Grundrichtlinie beispielhaft aufgezählten Ausnahmen, bei denen es sich um "klassische" Bereiche der öffentlichen Gefahrenabwehr handelt (Streitkräfte, Polizei, Katastrophenschutzdienste), rechtssystematisch weiteren Aufschluss. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird der feuerwehrtechnische Dienst in einer Berufsfeuerwehr von der Ausnahmevorschrift des Artikels 2 Abs. 2 der Arbeitsschutzrichtlinie erfasst (vgl. Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 29. April 2003 - 6 K 1470/02). Den genannten Tätigkeiten ist gemeinsam, dass es sich dabei um nicht umfassend planbare Tätigkeiten handelt. Bei ihnen ist weder vorhersehbar, wann ein Tätigwerden im Einzelfall erforderlich wird (Tätigkeitsbeginn), noch über welchen Zeitraum die Tätigkeit ausgeübt werden muss (Tätigkeitsdauer). Auf Grund der Unaufschiebbarkeit der gebotenen Maßnahmen sind in solchen Tätigkeitsbereichen höhere Anforderungen an eine möglichst flexible Arbeitszeitgestaltung zu stellen. Darüber hinaus sind die aufgeführten Tätigkeiten dadurch gekennzeichnet, dass sie im Einzelfall zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit ein Einschreiten verlangen, obwohl dabei eine nicht unerhebliche Eigengefährdung typischerweise nicht ausgeschlossen werden kann.
Drucksache 586/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG )
über die gebotenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkunqen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 4 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 280/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ausbau der Katastrophenschutzkapazitäten in der Europäischen Union KOM (2004) 200 endg.; Ratsdok. 7890/04
... 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Europäische Union auf Grund der Europäischen Verträge keine eigene Kompetenz für derart weit reichende - über eine bloße Koordinierung von Hilfsmaßnahmen hinausgehende - operative Aktivitäten im Katastrophenschutz hat und im Interesse einer wirksamen und schnellen Gefahrenabwehr auch nicht bekommen sollte. Einem Vordringen der Europäischen Union in Bereiche, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, das heißt in Deutschland in diejenige der Länder fallen, muss entschieden begegnet werden. Der Bundesrat hält vor allem deshalb die Mitteilung in der vorgelegten Fassung nicht für akzeptabel. Mit dieser neuen Aktivität wird das Bestreben der Europäischen Union deutlich, den Katastrophenschutz nach und nach immer mehr zu "
Drucksache 280/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ausbau der Katastrophenschutzkapazitäten in der Europäischen Union KOM (2004) 200 endg.; Ratsdok. 7890/04
... 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Europäische Union auf Grund der Europäischen Verträge keine eigene Kompetenz für derart weit reichende - über eine bloße Koordinierung von Hilfsmaßnahmen hinausgehende - operative Aktivitäten im Katastrophenschutz hat und im Interesse einer wirksamen und schnellen Gefahrenabwehr auch nicht bekommen sollte. Einem Vordringen der Europäischen Union in Bereiche, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, das heißt in Deutschland in diejenige der Länder fallen, muss entschieden begegnet werden. Der Bundesrat hält vor allem deshalb die Mitteilung in der vorgelegten Fassung nicht für akzeptabel. Mit dieser neuen Aktivität wird das Bestreben der Europäischen Union deutlich, den Katastrophenschutz nach und nach immer mehr zu "
Drucksache 504/04 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... Kostenfolgen sind mit der vorgesehenen Änderung nicht verbunden. Im Vordergrund der Regelung steht der Aspekt der Gefahrenabwehr, der auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen abzielt. Dies wird auch durch den Regelungszusammenhang in der Vorschrift des § 1 SGB VIII unterstrichen, der sich seiner Rechtsnatur nach als Bündelung von Programmsätzen versteht, ohne dabei konkret ableitbare Kostenfolgen auszulösen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Drucksache 105/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen hinsichtlich der Überprüfung der Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung KOM (2003) 843 endg.; Ratsdok. 5188/04
... Tätigkeiten aus dem Bereich der für ein geordnetes Gemeinwesen unentbehrlichen Gefahrenabwehr stehen nicht schon ohne weiteres einer Anwendung der europäischen Arbeitsschutzvorschriften zwingend entgegen sondern sie rechtfertigen dann eine Ausnahme, wenn sie mit einer Gewährleistungsfunktion verbunden sind. Ob das der Fall ist, ist normativ und typisierend zu beurteilen. Dabei gibt ein Vergleich einer Tätigkeit bei der Feuerwehr mit den in Artikel 2 Abs. 2 der Grundrichtlinie beispielhaft aufgezählten Ausnahmen, bei denen es sich um "
Drucksache 429/2/04
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts Punkt 29 der 802. Sitzung des Bundesrates am 9. Juli 2004
... Der neue Absatz dient deshalb der Klarstellung, dass spezielle Vorschriften der Länder, die Eingriffsbefugnisse regeln, u.a. die allgemeinen polizeilichen Vorschriften, neben § 39 des vorliegenden Entwurfs anwendbar bleiben und ein Rückgriff auf diese Vorschriften bei Anordnungen zur Gefahrenabwehr möglich ist.
Drucksache 995/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Initiative des Königreichs Schweden mit dem Entwurf eines Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere in Bezug auf schwerwiegende Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen
... Der Rahmenbeschlussentwurf geht in Erwägungsgrund 5 von einer übergreifenden Betrachtung aus und fordert, dass weder die Art der Straftaten noch die Kompetenzverteilung zwischen den Strafverfolgungs- und Justizbehörden relevant sein darf. Nach Artikel 2 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck "zuständige Strafverfolgungsbehörde" jede Behörde, die befugt ist, "Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken und zu verhindern". Bei diesem übergreifenden Ansatz kommt es auf die Trennung zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung nicht an. Ob dies sachgerecht ist, bedarf allerdings vertiefter Prüfung, schon weil die rechtlichen Grundlagen in Deutschland unterschiedlich sind und die Gefahrenabwehr grundsätzlich der Länderkompetenz unterfällt. Nach der derzeitigen Rechtslage richtet sich die Zulässigkeit der Datenübermittlung nach dem Verwendungszweck in dem ersuchenden Staat. Hierbei ist zwischen strafrechtlichen Angelegenheiten im Sinne des IRG und anderen Verfahren zu unterscheiden. Unter strafrechtlichen Angelegenheiten sind solche repressiver Natur (vom Ermittlungs- bis zum Vollstreckungsverfahren) zu verstehen, während präventivpolizeiliche Angelegenheiten nicht umfasst sind. Die Implikationen einer Vereinheitlichung sind offen. Nicht zuletzt um unnötige Kompetenzkonflikte zu vermeiden, sind etwa in den aktuellen Übereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Strafsachen und zur Gefahrenabwehr zwischen Deutschland und Österreich sowie zwischen Deutschland und den Niederlanden die Materien deshalb getrennt worden. Unbeschadet dessen darf es jedenfalls zu keiner Verwischung der Verantwortlichkeit im Bereich der Strafverfolgung kommen. Artikel 39 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) umschreibt im Gegensatz zu diesem Entwurf den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit genauer. Insofern mag man daran denken, den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit auf den gesamten Bereich auszudehnen, in dem die Polizei innerstaatlich zuständig ist. Die Regelungen in den oben erwähnten Übereinkommen könnten hierbei als Vorbild dienen. Eine Abgrenzung der Verantwortlichkeit ist aber in jedem Fall erforderlich, auch um die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft zu gewährleisten. Nach dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RechtshilfeÜbk) wird diese auch dadurch gewährleistet, dass jeder Staat die "Justizbehörden" bezeichnen kann, die nach seinem Verständnis unter dieses Übereinkommen fallen. Dazu kann je nach nationaler Regelung auch die Polizei gehören.
Drucksache 722/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)
... 2. Die Verwendung der durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Informationen zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder bedeutende Vermögenswerte zulässig.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung
1. Die §§ 100c bis 100f werden wie folgt gefasst: „§ 100c
§ 100d
§ 100e
§ 100f
2. In § 100i Abs. 2
3. § 101 wird wie folgt geändert:
4. In § 110e Halbsatz 2
5. In § 477 Abs. 2 Satz 2
6. In § 163d Abs. 2 Satz 2 und § 163f Abs. 3 Satz 2
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
1. § 74a wird wie folgt geändert:
2. An § 120 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 20. Dezember 2001
Artikel 5 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
4 I.
4 II.
4 III.
4 IV.
4 V.
4 VI.
Drucksache 918/04
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es und weiterer Gesetze
... 2. einer für die Strafverfolgung oder die polizeiliche Gefahrenabwehr zuständigen Behörde zur Feststellung der Identität eines Ausländers oder der Zuordnung von Beweismitteln die von dieser Behörde übermittelten Daten mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 50
§ 49a Fundpapier-Datenbank
§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank
§ 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank
Artikel 2 Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Zuwanderungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang
Artikel 6 Änderungen sonstiger Gesetze
Artikel 7 Änderungen von Verordnungen
§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes.
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 995/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005
Initiative des Königreichs Schweden mit dem Entwurf eines Rahmenbeschlusses über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere in Bezug auf schwerwiegende Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen Ratsdok. 10215/04
... Der Rahmenbeschlussentwurf geht in Erwägungsgrund 5 von einer übergreifenden Betrachtung aus und fordert, dass weder die Art der Straftaten noch die Kompetenzverteilung zwischen den Strafverfolgungs- und Justizbehörden relevant sein darf. Nach Artikel 2 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck "zuständige Strafverfolgungsbehörde" jede Behörde, die befugt ist, "Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken und zu verhindern". Bei diesem übergreifenden Ansatz kommt es auf die Trennung zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung nicht an. Ob dies sachgerecht ist, bedarf allerdings vertiefter Prüfung, schon weil die rechtlichen Grundlagen in Deutschland unterschiedlich sind und die Gefahrenabwehr grundsätzlich der Länderkompetenz unterfällt.
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Chemikalien ,
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