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"Gewinnabschöpfung"
Drucksache 176/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... sowie des Anspruchs auf Gewinnabschöpfung aus § 10 Absatz 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 606 Musterfeststellungsklage
§ 607 Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage
§ 608 Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
§ 609 Klageregister; Verordnungsermächtigung
§ 610 Besonderheiten der Musterfeststellungsklage
§ 611 Vergleich
§ 612 Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil
§ 613 Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung
Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 5 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 8 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 9 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Vorbemerkung
2. Bündelungsmöglichkeiten nach der Zivilprozessordnung ZPO
3. Sonderfälle des kollektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess außerhalb der ZPO
4. Lösungskonzept
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu § 606
Zu § 607
Zu § 608
Zu § 609
Zu § 610
Zu § 611
Zu § 612
Zu § 613
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu den Artikeln 7
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage, (NKR-Nummer 4012, BMJV)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 Weitere Kosten
II.3 ‘One in one out’-Regel
II.4 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 26/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen sind, was die Frage der Gewinnabschöpfung angeht, nicht ausreichend. Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung hat der Bundesrat mit Beschluss vom 1. Februar 2013, vgl. BR-Drucksache 817/12(B), Ziffer 17, und im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken mit Beschluss vom 3. Mai 2013, vgl. BR-Drucksache 219/13(B), Ziffer 18, die Bundesregierung aufgefordert, die Regelung des § 10 UWG im Hinblick auf die Regelung des Verschuldens zu ändern. Die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 UWG genannten rechtsfähigen Verbände, qualifizierten Einrichtungen sowie die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern haben in der Praxis Schwierigkeiten, lauterkeitsrechtliche Rechtsinstrumente, insbesondere Gewinnabschöpfung gemäß § 10 UWG, erfolgreich geltend zu machen, so dass sie von der Möglichkeit der Gewinnabschöpfung bislang nur zurückhaltend Gebrauch machen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 UWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 UWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 2 Nummer 3 UWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5a Absatz 2 Satz 3 - neu - UWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 -neuUWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 und Absatz 6 - neu - UWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 2 -neuUWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 14 Absatz 2 UWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 20 UWG
Drucksache 26/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Absatz 1 UWG zu Gunsten eines nunmehr umfassenderen Anwendungsbereichs hat der Bundesrat bereits in seiner Entschließung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (BR-Drucksache 817/12(B) -, dort Ziffer 17) und im Rahmen der Beratungen zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (BR-Drucksache 219/13(B) -, dort Ziffer 18) gefordert. In der Gegenäußerung hat die Bundesregierung in Aussicht gestellt, diese Frage weiter zu prüfen. Der Gewinnabschöpfungsanspruch solle auf Grund eines Prüfauftrages des Deutschen Bundestages ohnehin evaluiert werden (BT-Drucksache
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 3 Absatz 3 UWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 UWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 2 Nummer 3 UWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 5a Absatz 2 Satz 3 - neu - UWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG * In Artikel 1 ist nach Nummer 7 folgende Nummer 7a einzufügen:
7. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 -neuUWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 UWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 und Absatz 6 - neu - UWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10Absatz 1, Absatz 4 Satz 3, Absatz 4a -neu-, Absatz 5 UWG *
11. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 2 -neuUWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 14 Absatz 2 UWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 20 UWG
14. Zur Vorlage allgemein
Drucksache 435/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetz es
... Da das Mittel der Gewinnabschöpfung und die Nutzung des Verfalls oftmals mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden sind, ist es hier angebracht, den Bußgeldrahmen zu erhöhen. Eine Anpassung des Bußgeldrahmens an die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse ist daher dringend notwendig.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b - neu - § 4 Absatz 1 und Absatz 1a FPersG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 8 Absatz 2 FPersG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a, Buchstabe b - neu - § 8a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 FPersG
4. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 435/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetz es
... Da das Mittel der Gewinnabschöpfung und die Nutzung des Verfalls oftmals mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden sind, ist es hier angebracht, den Bußgeldrahmen zu erhöhen. Eine Anpassung des Bußgeldrahmens an die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse ist daher dringend notwendig.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b - neu § 4 Absatz 1 und Absatz 1a FPersG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - § 8 Absatz 2 FPersG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a, Buchstabe b - neu § 8a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4 FPersG
4. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 284/13
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
... Um eine effektive Gewinnabschöpfung zu ermöglichen, sollten den Strafverfolgungsbehörden auch die hierfür notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Fälle des gewerbs- oder bandenmäßigen Ausspähens oder Abfangens von Daten gem. § 202a Abs. 4 StGB-E bzw. § 202b Abs. 3 StGB-E stellen eine Form der organisierten Kriminalität dar. Um dieser organisierten Kriminalität die finanzielle Basis zu entziehen, sollte § 73d StGB, der erweiterte Verfall, anwendbar sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 202d Datenhehlerei
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3, 4 und 6
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Drucksache 219/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
... , Anlage 4) wird eine Überarbeitung der Gewinnabschöpfung im Wettbewerbsrecht zum jetzigen Zeitpunkt abgelehnt unter Hinweis auf eine erforderliche Evaluierung der derzeitigen Rechtslage. Der gesetzgeberische Handlungsbedarf ergibt sich aber bereits aus dem im Jahr 2012 von Prof. Dr. Karl-Heinz Fezer veröffentlichten Rechtsgutachten "Zweckgebundene Verwendung von Unrechtserlösen und Kartellbußen zur Finanzierung der Verbraucherarbeit". Einer weiteren Evaluierung bedarf es daher nicht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 RDG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG , Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BRAO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - RDG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 -neuRDG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b - neu - RDG , Nummer 3 § 14 Nummer 3 RDG
§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
§ 11b Berufsrechtliche Pflichten
6. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 13a - neu - RDG
§ 13a Aufsichtsmaßnahmen
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 4 RDG
8. Zu Artikel 2 § 10 RDV
9. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 RDGEG
10. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - RDGEG
11. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 RDGEG
12. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 BRAO
13. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - BRAO
14. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 - neu - BRAO
15. Zu Artikel 5 §§ 312b1 -neu-, 675 Absatz 3 BGB , Artikel 6 Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
'Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 312b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 312g Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 BGB , Artikel 6 Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
'Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
17. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG , Nummer 5 Buchstabe a § 20 Absatz 1 UWG
18. Zu Artikel 7 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 -neu-, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, Absatz 6 - neu - UWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
19. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - Inhaltsübersicht zum UrhG , Nummer 3 - neu - § 104a - neu - UrhG
'Artikel 9 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 104a Örtliche Zuständigkeit
20. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu - § 101 Absatz 2 UrhG
21. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 49 Absatz 1 GKG
Zu Buchstabe a
22. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 51 Absatz 4 GKG
23. Zu Artikel 10a - neu - §§ 40a - neu - bis 40c -neu-, § 49 Absatz 1 Nummer 8a - neu - bis 8c -neu-, Absatz 2 PostG
'Artikel 10a Änderung des Postgesetzes
§ 40a Eröffnung eines Postfachs
§ 40b Dokumentation
§ 40c Auskunftsanspruch
24. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zur Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen
Zur Beseitigung von Missständen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
Drucksache 88/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers - COM(2013) 44 final
... 4. Der Bundesrat hat zudem Bedenken gegen die Regelung in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g des Verordnungsvorschlags. Nach dieser Vorschrift sind Verwaltungsgeldstrafen in maximal zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit diese sich beziffern lassen, vorzusehen. Durch eine solche Regelung würden jedoch Fragen der Sanktionierung und der Gewinnabschöpfung vermischt, was der bewährten Systematik des deutschen Rechts widerspricht, das in § 17 Absatz 4
Drucksache 284/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
... Um eine effektive Gewinnabschöpfung zu ermöglichen, sollten den Strafverfolgungsbehörden auch die hierfür notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Fälle des gewerbs- oder bandenmäßigen Ausspähens oder Abfangens von Daten gemäß § 202a Absatz 4 bzw. § 202b Absatz 3 StGB-E stellen eine Form der organisierten Kriminalität dar. Um dieser organisierten Kriminalität die finanzielle Basis zu entziehen, sollte § 73d StGB, der erweiterte Verfall, anwendbar sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 202d Datenhehlerei
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Anlage 2 Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
Drucksache 89/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - COM(2013) 45 final
... 20. Der Bundesrat hat zudem Bedenken gegen die Regelung in Artikel 56 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe g des Richtlinienvorschlags. Nach dieser Vorschrift sind Verwaltungsgeldstrafen in maximal zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen, vorzusehen. Durch eine solche Regelung würden jedoch Fragen der Sanktionierung und der Gewinnabschöpfung vermischt, was der bewährten Systematik des deutschen Rechts widerspricht, das in § 17 Absatz 4
Drucksache 513/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz - COM(2013) 401 final
... 3. Zur Verringerung des Prozesskostenrisikos von klagebefugten Einrichtungen spricht sich der Bundesrat dafür aus, ein Sondervermögen bzw. einen öffentlichen Fonds zwecks Verwaltung der durch Gewinnabschöpfungsklagen entzogenen Unrechtsgewinne einzurichten. Ferner setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass Bußgelder, die bei der öffentlichen Rechtsdurchsetzung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen erhoben werden, ebenfalls anteilig diesem Sondervermögen zugewiesen werden. Die Erträge des Sondervermögens sollen wiederum für neue Verfahren zur Verfügung gestellt werden und somit einer effektiveren Rechtsdurchsetzung zugute kommen. Die Kommission wird gebeten, eine solche Fondslösung als sachgerechte Möglichkeit der Finanzierung kollektiver Rechtsschutzverfahren zu unterstützen.
Drucksache 89/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - COM(2013) 45 final
... 20. Der Bundesrat hat zudem Bedenken gegen die Regelung in Artikel 56 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe g des Richtlinienvorschlags. Nach dieser Vorschrift sind Verwaltungsgeldstrafen in maximal zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sich diese beziffern lassen, vorzusehen. Durch eine solche Regelung würden jedoch Fragen der Sanktionierung und der Gewinnabschöpfung vermischt, was der bewährten Systematik des deutschen Rechts widerspricht, das in § 17 Absatz 4
Drucksache 513/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Auf dem Weg zu einem allgemeinen europäischen Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz - COM(2013) 401 final
... 3. Zur Verringerung des Prozesskostenrisikos von klagebefugten Einrichtungen spricht sich der Bundesrat dafür aus, ein Sondervermögen bzw. einen öffentlichen Fonds zwecks Verwaltung der durch Gewinnabschöpfungsklagen entzogenen Unrechtsgewinne einzurichten. Ferner setzt sich der Bundesrat dafür ein, dass Bußgelder, die bei der öffentlichen Rechtsdurchsetzung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen erhoben werden, ebenfalls anteilig diesem Sondervermögen zugewiesen werden. Die Erträge des Sondervermögens sollen wiederum für neue Verfahren zur Verfügung gestellt werden und somit einer effektiveren Rechtsdurchsetzung zugute kommen. Die Kommission wird gebeten, eine solche Fondslösung als sachgerechte Möglichkeit der Finanzierung kollektiver Rechtsschutzverfahren zu unterstützen.
Drucksache 88/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers - COM(2013) 44 final
... 4. Der Bundesrat hat zudem Bedenken gegen die Regelung in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe g des Verordnungsvorschlags. Nach dieser Vorschrift sind Verwaltungsgeldstrafen in maximal zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit diese sich beziffern lassen, vorzusehen. Durch eine solche Regelung würden jedoch Fragen der Sanktionierung und der Gewinnabschöpfung vermischt, was der bewährten Systematik des deutschen Rechts widerspricht, das in § 17 Absatz 4
Drucksache 135/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - COM(2012) 85 final
... eröffnet ist, zumeist durch eine gewerbsmäßige bzw. bandenmäßige Tatbegehung gekennzeichnet. Es handelt sich um Straftaten, die typischerweise im Bereich der organisierten Kriminalität begangen werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Herkunft entsprechender Deliktsgewinne wegen des konspirativen Vorgehens der erfassten Täterkreise häufig nicht vollständig aufgeklärt werden kann. Außerdem soll eine effektivere Gewinnabschöpfung gerade organisiert handelnden Tätern den Anreiz zur Begehung erneuter gewinnorientierter Straftaten nehmen. Vorwiegend bei banden- oder gewerbsmäßiger Tatbegehung sind zudem überhaupt bei den Tätern Gegenstände zu erwarten, die der erweiterten Einziehung unterliegen sollen. Die Richtlinienkompetenz aus Artikel 83 Absatz 1 AEUV bezieht sich auf die Bereiche besonders schwerer Kriminalität. Die Ausführungen der Kommission selbst unter Ziffer 2.4. der Begründung des Richtlinienvorschlags gehen dahin, dass die Einziehung von kriminellem Vermögen als wichtige Waffe im Kampf gegen die organisierte Kriminalität angesehen wird, die ihrem Wesen nach häufig grenzübergreifend angelegt ist und infolgedessen auf einer gemeinsamen Grundlage bekämpft werden muss, zumal organisierte kriminelle Gruppen ihr Vermögen immer häufiger im Ausland (oft in mehreren Mitgliedstaaten) verbergen oder investieren. Gleichwohl sind mit der Begriffsbestimmung der "Straftat" in Artikel 2 Absatz 6 zahlreiche Aktivitäten in Bezug genommen, die nicht dem Handlungsfeld der organisierten Kriminalität zugeordnet werden können und die als "Anlasstat" (zur Eröffnung der erweiterten Einziehungsmöglichkeit) typischerweise keine kriminalistische Vermutung dafür begründen, dass im Vermögen des Täters festgestellte Vermögenswerte etwa aus weiteren - nicht aufgeklärten - Straftaten stammen. Mit Blick darauf hält es der Bundesrat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für geboten, die in Artikel 4 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags vorgesehene erweiterte Einziehungsmöglichkeit auf solche "Anlass-Straftaten" zu beschränken, die durch ein gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln - oder sonstige vergleichbar qualifizierte Tatumstände, die die Einbindung der Einzeltat in ein weitreichenderes kriminelles Gesamtgeschehen dokumentieren - gekennzeichnet sind.
Zur Vorlage allgemein
Erträge aus Straftaten und Restitutionsansprüchen Verletzter
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Drucksache 817/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
... ) in Artikel 5 für nicht ausreichend. Nach Artikel 23 der Verbraucherrechterichtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung der Richtlinie sichergestellt wird. Die in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verbände haben in der Praxis jedoch Schwierigkeiten, lauterkeitsrechtliche Rechtsinstrumente, wie insbesondere die Gewinnabschöpfung gemäß § 10
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 1, § 312g Absatz 2 Nummer 13 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 3 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 §§ 312a und 312b BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b Absatz 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b1 - neu - BGB
§ 312b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 443 Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 443 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 474 Absatz 3 BGB
14. Zu Artikel 1 allgemein
15. Zu Artikel 1 Ein- und Ausbaukosten bei Nacherfüllung
16. Zu den Artikeln 1 und 2
17. Zu Artikel 5
18. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - PAngV
Drucksache 389/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (Neufassung) - COM(2012) 360 final; Ratsdok. 12407/12
... 47. Der Bundesrat hat zudem Bedenken gegen die Regelung in Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags. Nach dieser Vorschrift darf das Höchstmaß der gegen eine natürliche Person verhängten Geldbuße nicht geringer sein "als das Zweifache des bezifferten Vorteils", der aus dem Verstoß gezogen wurde. Durch eine solche Regelung würden jedoch Fragen der Sanktionierung und der Gewinnabschöpfung vermischt, was der bewährten Systematik des deutschen Rechts widerspricht, das in § 17 Absatz 3 und 4
Drucksache 389/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvermittlung (Neufassung) - COM(2012) 360 final; Ratsdok. 12407/12
... 26. Der Bundesrat hat zudem Bedenken gegen die Regelung in Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe f des Richtlinienvorschlags. Nach dieser Vorschrift darf das Höchstmaß der gegen eine natürliche Person verhängten Geldbuße nicht geringer sein "als das Zweifache des bezifferten Vorteils", der aus dem Verstoß gezogen wurde. Durch eine solche Regelung würden jedoch Fragen der Sanktionierung und der Gewinnabschöpfung vermischt, was der bewährten Systematik des deutschen Rechts widerspricht, das in § 17 Absatz 3 und 4
Drucksache 817/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
... ) in Artikel 5 für nicht ausreichend. Nach Artikel 23 der Verbraucherrechterichtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung der Richtlinie sichergestellt wird. Die in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verbände haben in der Praxis jedoch Schwierigkeiten, lauterkeitsrechtliche Rechtsinstrumente, wie insbesondere die Gewinnabschöpfung gemäß § 10
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 1, § 312g Absatz 2 Nummer 13 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 3 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB , Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a § 9 Absatz 3 PAngV
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 §§ 312a und 312b BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b Absatz 1 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b1 - neu - BGB
§ 312b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 i1 - neu - BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 443 Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 443 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 474 Absatz 3 BGB
Zu Artikel 1
18. Zu den Artikeln 1 und 2
Zu Artikel 5
1. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - PAngV
Drucksache 135/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union - COM(2012) 85 final
... eröffnet ist, zumeist durch eine gewerbsmäßige bzw. bandenmäßige Tatbegehung gekennzeichnet. Es handelt sich um Straftaten, die typischerweise im Bereich der organisierten Kriminalität begangen werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Herkunft entsprechender Deliktsgewinne wegen des konspirativen Vorgehens der erfassten Täterkreise häufig nicht vollständig aufgeklärt werden kann. Außerdem soll eine effektivere Gewinnabschöpfung gerade organisiert handelnden Tätern den Anreiz zur Begehung erneuter gewinnorientierter Straftaten nehmen. Vorwiegend bei banden- oder gewerbsmäßiger Tatbegehung sind zudem überhaupt bei den Tätern Gegenstände zu erwarten, die der erweiterten Einziehung unterliegen sollen. Die Richtlinienkompetenz aus Artikel 83 Absatz 1 AEUV bezieht sich auf die Bereiche besonders schwerer Kriminalität. Die Ausführungen der Kommission selbst unter Ziffer 2.4. der Begründung des Richtlinienvorschlags gehen dahin, dass die Einziehung von kriminellem Vermögen als wichtige Waffe im Kampf gegen die organisierte Kriminalität angesehen wird, die ihrem Wesen nach häufig grenzübergreifend angelegt ist und infolgedessen auf einer gemeinsamen Grundlage bekämpft werden muss, zumal organisierte kriminelle Gruppen ihr Vermögen immer häufiger im Ausland (oft in mehreren Mitgliedstaaten) verbergen oder investieren. Gleichwohl sind mit der Begriffsbestimmung der "Straftat" in Artikel 2 Absatz 6 zahlreiche Aktivitäten in Bezug genommen, die nicht dem Handlungsfeld der organisierten Kriminalität zugeordnet werden können und die als "Anlasstat" (zur Eröffnung der erweiterten Einziehungsmöglichkeit) typischerweise keine kriminalistische Vermutung dafür begründen, dass im Vermögen des Täters festgestellte Vermögenswerte etwa aus weiteren - nicht aufgeklärten - Straftaten stammen. Mit Blick darauf hält es der Bundesrat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für geboten, die in Artikel 4 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags vorgesehene erweiterte Einziehungsmöglichkeit auf solche "Anlass-Straftaten" zu beschränken, die durch ein gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln - oder sonstige vergleichbar qualifizierte Tatumstände, die die Einbindung der Einzeltat in ein weitreichenderes kriminelles Gesamtgeschehen dokumentieren - gekennzeichnet sind.
Zur Vorlage allgemein
Erträge aus Straftaten und Restitutionsansprüchen Verletzter
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Drucksache 681/12
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 (Einkommensteuer- Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)
... ) verbundene Vermögenseinbuße dient hingegen der Gewinnabschöpfung und damit in erster Linie dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen. 4Ein Strafcharakter kann deshalb in der Regel nicht angenommen werden."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Entwurf
Artikel 1 Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012)
Artikel 2 Anwendung der Einkommensteuer-Richtlinien 2005
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2172: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien 2008
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats vom 19. Oktober 2012 zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer-Richtlinie 2008 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 - EStÄR 2012)
Drucksache 618/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher KOM (2008) 794 endg.; Ratsdok. 16658/08
... 2. Mit der Kommission sieht der Bundesrat die vorrangige Aufgabe kollektiver Klageformen darin, berechtigten Individualansprüchen zu effektiver Durchsetzung zu verhelfen und damit zugleich für eine Einhaltung wettbewerbsrechtlicher und verbraucherschützender Vorschriften zu sorgen. Soweit die Marktsteuerungsfunktion von Schadenersatzklagen zur Abschreckung rechtswidrigen Marktverhaltens nicht ausreicht, kommt insbesondere der Einsatz von Gewinnabschöpfungsinstrumenten in Betracht.
Drucksache 618/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher KOM (2008) 794 endg.; Ratsdok. 16658/08
... 2. Mit der Kommission sieht der Bundesrat die vorrangige Aufgabe kollektiver Klageformen darin, berechtigten Individualansprüchen zu effektiver Durchsetzung zu verhelfen und damit zugleich für eine Einhaltung wettbewerbsrechtlicher und verbraucherschützender Vorschriften zu sorgen. Soweit die Marktsteuerungsfunktion von Schadenersatzklagen zur Abschreckung rechtswidrigen Marktverhaltens nicht ausreicht, kommt insbesondere der Einsatz von Gewinnabschöpfungsinstrumenten in Betracht.
Drucksache 67/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschluss Einziehung)
... l. 1998 II S. 519) sah erstmals vor, dass die beteiligten Staaten von dieser Grundregel durch Einzelvereinbarung abweichen können, um eine Teilung der vollstreckten Erlöse vorzunehmen. Der historische Gesetzgeber sah von einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage ab, da er der Ansicht war, die Schaffung finanzieller Anreize für gewisse Bereiche der Kriminalitätsbekämpfung berge zum einen die Gefahr in sich, zu einer unerwünschten unterschiedlichen Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen zu führen, zum anderen widerspreche die Teilung der Erlöse der internationalen Übung, auf Kostenerstattung zu verzichten. Im Übrigen liege der Gewinnabschöpfung die Philosophie zugrunde dass nicht zurückerstattet werden solle, was auf dem Hoheitsgebiet eines Staates aus kriminellen Handlungen "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 56a Entschädigung der verletzten Person
§ 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
§ 57a Kosten der Vollstreckung
§ 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
§ 88 Grundsatz
§ 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 88b Unterlagen
§ 88c Ablehnungsgründe
§ 88d Verfahren
§ 88e Vollstreckung
§ 88f Aufteilung der Erträge
§ 90 Ausgehende Ersuchen
Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
II. Vermögensabschöpfung im deutschen Recht
1. Verfall
2. Einziehung
III. Rechtshilfe bei der Vermögensabschöpfung
1. Materielle Voraussetzungen
2. Verfahren
IV. Harmonisierung des materiellen Rechts in der Europäischen Union
V. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
Zu den Regelungen des Rahmenbeschlusses im Einzelnen:
VI. Änderungen im IRG
VII. Gesetzgebungszuständigkeit
VIII. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IX. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 – Änderungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
1. Zu § 49 – Voraussetzungen der Zulässigkeit
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
2. Zu § 54 – Umwandlung der ausländischen Sanktion
3. Zu § 55 – Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
4. Zu § 56 – Bewilligung der Rechtshilfe
5. Zu § 56a – Entschädigung der verletzten Person
Zu Absatz 1
Zu § 56a
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
6. Zu § 56b – Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
7. Zu § 57 – Vollstreckung
Zu Absatz 5
Zu Absatz 7
8. Zu § 57a – Kosten der Vollstreckung
9. Zu § 58 – Sicherung der Vollstreckung
10. Zu § 61b – Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Zu § 93
11. Zu § 61c – Audiovisuelle Vernehmung
12. Zu § 67a – Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche
13. Zu § 71a – Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
14. Zu § 74a – Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
15. Zu § 81 – Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
16. Zu § 88 – Grundsatz
17. Zu § 88a – Voraussetzungen der Zulässigkeit
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
18. Zu § 88b – Unterlagen
19. Zu § 88c – Ablehnungsgründe
20. Zu § 88d –Verfahren
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
21. Zu § 88e – Vollstreckung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
22. Zu § 88f – Aufteilung der Erträge
23. Zu § 90 – Ausgehende Ersuchen
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
24. Zu § 93 – Gemeinsame Ermittlungsgruppen
25. Zu § 94 – Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
26. Zu § 95 – Sicherungsunterlagen
II. Zu Artikel 2 – Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
1. Zu § 5 Absatz 4
2. Zu § 6 Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 760: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JL des Rates
Drucksache 248/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts KOM (2008) 165 endg.; Ratsdok. 8235/08
... l I S. 2114) in den §§ 33 bis 34a die Voraussetzungen für eine effektive Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und Gewinnabschöpfung nochmals erheblich verbessert. Insbesondere bezieht die Neufassung Verstöße gegen die Artikel 81 und 82 EGV ein, wohingegen nach vormals geltendem Recht Ansprüche wegen Verletzung des europäischen Wettbewerbsrechts nur auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden konnten.
Zu Zweck und Gegenstand des Weißbuchs und zur Vorlage allgemein
Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und rechtspolitischen Optionen sowie zu einzelnen Fragen
Zugang zu Beweismitteln: Offenlegung von Beweismitteln zwischen den Parteien
2 Schadensabwälzung
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 951/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher KOM (2008) 794 endg.; Ratsdok. 16658/08
... Die Festlegung der Einzelheiten bliebe den Mitgliedstaaten überlassen. So würden beispielsweise die Mitgliedstaaten entscheiden, ob der abgeschöpfte Betrag dem öffentlichen Haushalt zugeführt oder für verbraucherspezifische Zwecke verwendet werden soll. Der Geltungsbereich der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz bliebe unverändert. Bei solch einer Regelung hätten Einzelverbraucher nichts von dieser Gewinnabschöpfung. Die Verbraucher würden allerdings mittelbar von der abschreckenden Wirkung auf die Gewerbetreibenden profitieren.
Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher
1. Einleitung
2. Das Problem
3. Aktuelles europäisches Instrumentarium
4. Optionen
Option 1 – Keine EG-Maßnahmen
Option 2 – Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Option 3: Kombination von Instrumenten
Option 4 – Gerichtliche kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren
Drucksache 951/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher KOM (2008) 794 endg.; Ratsdok. 16658/08
... Vor diesem Hintergrund erscheint die Eignung kollektiver Klageformen bei Streuschadensfällen fraglich. Die allgemeine Annahme des Grünbuchs, die Prozessfreude von Verbrauchern steige signifikant durch den Zusammenschluss mit anderen Rechtsuchenden, stellt nach Auffassung des Bundesrates noch keine belastbare Grundlage für die weiteren Überlegungen zur Bewältigung von Streuschäden dar. Zum Schutz eines lauteren Wettbewerbs würde es sich vielmehr anbieten, auch die Eignung objektiver Instrumente (insbesondere Gewinnabschöpfung, Unterlassungsverbandsklage) näher zu untersuchen, die im Grünbuch bislang nur am Rande behandelt werden.
Drucksache 951/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher KOM (2008) 794 endg.; Ratsdok. 16658/08
... Vor diesem Hintergrund erscheint die Eignung kollektiver Klageformen bei Streuschadensfällen fraglich. Die allgemeine Annahme des Grünbuchs, die Prozessfreude von Verbrauchern steige signifikant durch den Zusammenschluss mit anderen Rechtsuchenden, stellt nach Auffassung des Bundesrates noch keine belastbare Grundlage für die weiteren Überlegungen zur Bewältigung von Streuschäden dar. Zum Schutz eines lauteren Wettbewerbs würde es sich vielmehr anbieten, auch die Eignung objektiver Instrumente (insbesondere Gewinnabschöpfung, Unterlassungsverbandsklage) näher zu untersuchen, die im Grünbuch bislang nur am Rande behandelt werden.
Zu Frage 1:
Zu den Fragen 2 bis 7:
Drucksache 248/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts KOM (2008) 165 endg.; Ratsdok. 8235/08
... l I S. 2114) in den §§ 33 bis 34a die Voraussetzungen für eine effektive Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und Gewinnabschöpfung nochmals erheblich verbessert. Insbesondere bezieht die Neufassung Verstöße gegen die Artikel 81 und 82 EGV ein, wohingegen nach vormals geltendem Recht Ansprüche wegen Verletzung des europäischen Wettbewerbsrechts nur auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden konnten.
Zu Zweck und Gegenstand des Weißbuchs und zur Vorlage allgemein
Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und rechtspolitischen Optionen sowie zu einzelnen Fragen
Klagebefugnis: Indirekte Abnehmer und kollektiver Rechtsschutz
Zugang zu Beweismitteln: Offenlegung von Beweismitteln zwischen den Parteien
Bindungswirkung von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden
2 Verschuldenserfordernis
2 Schadenersatz
2 Schadensabwälzung
2 Verjährung
Kosten einer Schadenersatzklage
Verhältnis zwischen Kronzeugenprogrammen und Schadenersatzklagen
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 548/1/08
... Bereits in anderen Bereichen besteht die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung (z.B. § 10 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb). Vor diesem Hintergrund sollte geprüft werden, ob dieses Instrument auch im Bereich des Datenschutzes einsetzbar ist.
1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 6a Abs. 1 BDSG und Buchstabe b § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG
3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 6a Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 1 und 2 Satz 1 und 4 - neu - BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BDSG
6. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG
7. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 1 Nr. 5 BDSG
8. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 1 Satz 2 und 3 - neu - BDSG
9. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28a Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BDSG
10. Zur Artikel 1 Nr. 6 § 28b Satz 1 BDSG
11. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 1 BDSG
12. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 2a - neu - BDSG
13. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 3 und Satz 2 - neu - BDSG
14. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 3 Satz 2 - neu - BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15.1 Zu Artikel 1 Nr. 6 § 28b Nr. 4 - neu - BDSG
16. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 29 Abs. 2 Satz 3 - neu - BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
17. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 34 Abs.1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1* und Absatz 4 Satz 1 BDSG
18. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 und 4 Satz 3 - neu -, Absatz 7, 8 und 8a - neu - BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 1
21. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG
22. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 34 Abs. 2 BDSG
23. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe e - neu - § 35 Abs. 5 BDSG
24. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a - neu - § 43 Abs. 1 Nr. 4a - neu - BDSG
25.2 Zu Artikel 1 Nr. 10 § 43 Abs. 1 Nr. 8a bis 8c, Absatz 2 Nr. 1 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 223/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
... Um über die Ausgestaltung dieser Fälle als besonders schwere Fälle hinaus eine effektive Gewinnabschöpfung bei diesen Straftaten sicherzustellen, sieht § 98a eine Anwendbarkeit des Erweiterten Verfalls (§ 73d
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3 Evaluierung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A Allgemeiner Teil
B Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 13. Februar 2007: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
Drucksache 553/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union
... Der neue § 58 Abs. 3 IRG-E ist erforderlich, um im Sinne einer effektiven grenzüberschreitenden Gewinnabschöpfung insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität bereits vor der Vollstreckbarkeitserklärung einer ausländischen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung einen vorläufigen sichernden Zugriff auf die dem Verfall oder der Einziehung unterliegenden Gegenstände oder Forderungen des Täters nehmen zu können. Die Herausgabe des verfallenen Wertersatzes und damit der Zugriff auf das sonstige, auch rechtmäßig erlangte Vermögen des Täters ist nach § 66 IRG nicht möglich, sondern unterliegt den allgemeinen Vorschriften der Vollstreckungsrechtshilfe nach §§ 48 ff. IRG. Nach dem neugefassten § 58 Abs. 3 Satz 1 IRG-E können bereits vor Eingang des förmlichen Ersuchens um Vollstreckung einer ausländischen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung Sicherstellungsmaßnahmen getroffen werden. Nach dem neu eingefügten § 58 Abs. 3
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
§ 84 Eingehende Ersuchen
§ 85 Ausgehende Ersuchen
Abschnitt 2 Geldstrafen und Geldbußen
§ 86 Eingehende Ersuchen
§ 87 Ausgehende Ersuchen
Abschnitt 3 Einziehung und Verfall
§ 88 Eingehende Ersuchen
§ 89 Sicherstellungsmaßnahmen
§ 90 Ausgehende Ersuchen
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 91 Vorrang des Zehnten Teils
Abschnitt 2 Besondere Formen der Rechtshilfe
§ 92 Datenübermittlung ohne Ersuchen
§ 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen
§ 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 95 Sicherungsunterlagen
§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
§ 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln
§ 98 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte
II. Neuerungen des RbSich im Verhältnis zur bisherigen Regelung
III. Gründe für die Umsetzung des RbSich im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG
IV. Änderungsbedarf im deutschen Recht auf Grund des RbSich
V. Verhältnis zu anderen Übereinkommen
VI. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 – Änderung des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
1. Zur Neufassung des § 1 Abs. 4 IRG
2. Zur Neufassung des § 58 Abs. 3
3. Zu § 66 – Herausgabe von Gegenständen
a Neufassung des § 66 Abs. 1 IRG
b Einfügung des § 66 Abs. 3 IRG
4. Zur Neufassung des § 74 Abs. 4 S. 1
5. Zur Neufassung des § 78
6. Zur Neufassung des Neunten Teils §§ 84 – 90
a Umstrukturierung §§ 84 – 88 und 90
b Zur Neufassung des § 89
7. Zu § 91 - Vorrang des Zehnten Teils
8. Zu §§ 92 und 93
9. Zu § 94 – Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
10. Zu § 95 – Sicherungsunterlagen
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
11. Zu § 96 – Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
12. Zu § 97 – Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln
13. Zu § 98 – Schlussvorschriften
II. Zu Artikel 2 – Inkrafttreten
Drucksache 64/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
... sanspruchs beim Verletzergewinn bezweckt keine inhaltliche Änderung, da ein solcher Anspruch ganz allgemein für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs im Urheberrecht und im gewerblichen Rechtsschutz gewohnheitsrechtlich anerkannt ist. Auch in der vergleichbaren Konstellation des Gewinnabschöpfungsanspruchs nach § 10 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Kostenordnung
Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 4 Änderung des Markengesetzes
Artikel 5 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Artikel 8 Änderung des Sortenschutzgesetzes
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ziele des Entwurfs
II. Grundzüge
1. Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
a Gegenstand der Richtlinie
b Das deutsche Recht de lege lata
c Umsetzungsbedarf im Einzelnen
2. Anpassung des deutschen Rechts an die Grenzbeschlagnahmeverordnung
a Gegenstand der Verordnung
b Das deutsche Recht de lege lata
c Anpassungsbedarf im Einzelnen
3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen § 144 MarkenG
a Gegenstand der Verordnung
b Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichungen § 144 MarkenG
4. Abmahnungen bei urheberrechtlichen Rechtsverletzungen
III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel
V. Gesetzgebungszuständigkeit
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
§ 140a
§ 140b
§ 140c
§ 140d
§ 140e
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
§ 130
§ 131
§ 132
§ 133
§ 134
§ 135
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
§ 97
§ 97a
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 101a
§ 101b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 15
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
§ 46
§ 46a
§ 46b
§ 47
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
§ 37a
§ 37b
§ 37c
§ 37d
§ 37e
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 658/06
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport
... Absatz 1 öffnet namentlich organisierte Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz dem Erweiterten Verfall. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass im Leistungssport, aber etwa auch bei der Versorgung von Bodybuildingstudios mit Dopingmitteln hohe Geldbeträge fließen. Eine verbesserte Gewinnabschöpfung setzt bei der Triebfeder des Verbrechens an.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Anti-Doping-Gesetz (ADG)
§ 1 Definitionen
§ 2 Aufklärung der Bevölkerung
§ 3 Berichtspflichten
§ 4 Straftaten
§ 5 Sportbetrug
§ 6 Strafmilderung und Absehen von Strafe
§ 7 Erweiterter Verfall und Einziehung
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 4 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 5 In-Kraft-Treten
Anlage
A. Anabole Wirkstoffe
1. Anabol-androgene Steroide AAS
a Exogene ASS
b Endogene AAS
2. Andere anabole Wirkstoffe:
B. Hormone und verwandte Wirkstoffe
C. BETA-2-AGONISTEN
D. WIRKSTOFFE MIT antiöstrogener Wirkung
E. DIURETIKA UND Andere Maskierungsmittel
F. STIMULANZIEN
G. NARKOTIKA
H. GLUKOKORTIKOSTEROIDE
A. Allgemeines
I. Zielsetzung
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu § 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 12/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts KOM (2005) 672 endg.; Ratsdok. 5127/06
... l. I S. 2114) in den §§ 33 bis 34a die Voraussetzungen für eine effektive Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und Gewinnabschöpfung nochmals erheblich verbessert. Insbesondere bezieht die Neufassung Verstöße gegen die Artikel 81 und 82 EGV ein, wohingegen nach vormals geltendem Recht Ansprüche wegen Verletzung des europäischen Wettbewerbsrechts nur auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden konnten.
A. Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen im Grünbuch aufgeworfenen Fragen
Zu Fragen A bis C:
Zu Frage A:
Zu Frage B:
Zu Frage C:
Zu Frage D:
Zu Fragen E und F:
Zu Frage E:
Zu Frage F:
Zu Frage G:
Zu Frage H:
Zu Frage I:
Zu Frage J:
Zu Frage K:
Zu Frage L:
Zu Frage M:
Zu Frage N:
Zu Frage O:
Drucksache 556/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG )
... Wettbewerber und anerkannte Klageverbände können gerichtlich Unterlassung und Schadenersatz verlangen. Zudem besteht ein Gewinnabschöpfungsanspruch. Darüber hinaus verzichtet das
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E.Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Telemediengesetz (TMG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes
§ 3 Herkunftslandprinzip
Abschnitt 2 Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
§ 4 Zulassungsfreiheit
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Abschnitt 3 Verantwortlichkeit
§ 7 Allgemeine Grundsätze
§ 8 Durchleitung von Informationen
§ 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
§ 10 Speicherung von Informationen
Abschnitt 4 Datenschutz
§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
§ 12 Grundsätze
§ 13 Pflichten des Diensteanbieters
§ 14 Bestandsdaten
§ 15 Nutzungsdaten
Abschnitt 5 Bußgeldvorschriften
§ 16 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Jugendschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Zugangskontrolldiensteschutzgesetzes
Artikel 4 Änderung des Signaturgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Ziel und wesentlicher Inhalt
III. Recht der Europäischen Union
IV. Länder
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Finanzielle Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1: Telemediengesetz TMG
1. Zu § 1 Geltungsbereich
2. Zu § 2 Begriffsbestimmungen
3. Zu § 3 Herkunftslandprinzip
4. Zu § 4 Zugangsfreiheit
5. Zu § 5 Allgemeine Informationspflichten
6. Zu § 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
7. Zum Dritten Abschnitt – Verantwortlichkeit - §§ 7 – 10
8. Zum Vierten Abschnitt – Datenschutz - §§ 11 – 15
9. Zum 5. Abschnitt Bußgeldvorschriften § 16 TMG
Zu Artikel 2
Drucksache 258/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
... Gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann, wer unlautere Wettbewerbshandlungen vornimmt und dadurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, auf Herausgabe des durch die Wettbewerbsverletzung erzielten Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. Als zuständige Stelle für die Aufgaben im Rahmen dieses Gewinnabschöpfungsanspruchs wurde zunächst das Bundesverwaltungsamt bestimmt da im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz keine geeignete Behörde zur Verfügung stand, und das Bundesverwaltungsamt bereits die Liste der klagebefugten Verbände nach § 4
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG)
§ 1 Errichtung und Sitz des Bundesamts
§ 2 Aufgaben des Bundesamts
§ 3 Fachaufsicht
§ 4 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 4 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Artikel 5 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Kosten und Personalentwicklung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu den Nummer n
Zu den Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu den Absätzen 15, 16, 17 und 18
Zu Absatz 19
Zu den Absätzen 20 und 21 Nr. 1
Zu Absatz 21
Zu Absatz 22
Zu Absatz 23
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 12/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts KOM (2005) 672 endg.; Ratsdok. 5127/06
... l. I S. 2114) in den §§ 33 bis 34a die Voraussetzungen für eine effektive Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und Gewinnabschöpfung nochmals erheblich verbessert. Insbesondere bezieht die Neufassung Verstöße gegen die Artikel 81 und 82 EGV ein, wohingegen nach vormals geltendem Recht Ansprüche wegen Verletzung des europäischen Wettbewerbsrechts nur auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden konnten.
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen im Grünbuch aufgeworfenen Fragen
Zu Fragen A bis C:
Zu Frage A:
Zu Frage B:
Zu Frage C:
Zu Frage D:
Zu Frage E und F:
Zu Frage E:
Zu Frage F:
Zu Frage G:
Zu Frage H:
Zu Frage I:
Zu Frage J:
Zu Frage K:
Zu Frage L:
Zu Frage M:
Zu Frage N:
Zu Frage O:
Drucksache 140/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 810. Sitzung des Bundesrates am 29. April 2005
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Menschenhandel - (... StrÄndG )
... eröffnet die Möglichkeit, die Gewinnabschöpfung aus krimineller Tätigkeit effektiv zu gestalten. Menschenhandel ist ein überwiegend auf Gewinn abzielendes Delikt mit vorwiegend organisatorischem Charakter. Wie § 33 Abs. 1 Nr. 2
Drucksache 940/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe undder Vermögensabschöpfung bei Straftaten
... Es kann ein erhöhter Vollzugsaufwand für Strafverfolgungsbehörden und Gerichte dadurch entstehen, dass die Regelungen zur Gewährleistung der Rückgewinnungshilfe zugunsten des Verletzten einer Straftat erweitert werden (insbesondere durch die Änderungen in den §§ 111g, 111i StPO-E). Dem stehen aufgrund der Neuregelung in § 111i StPO-E (Auffangrechtserwerb des Staates) voraussichtlich erhebliche Vermögenszuflüsse für den Fiskus gegenüber wenn Verletzte ihre Ansprüche nicht geltend machen. Zudem führt die verbesserte Gewinnabschöpfung zu einer effektiveren Bekämpfung der gewinnorientierten mit hohen volkswirtschaftlichen Schäden verbundenen Kriminalität.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung
1. § 111b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
2. § 111e wird wie folgt geändert:
3. § 111f wird wie folgt geändert:
4. § 111g wird wie folgt geändert:
5. Dem § 111h wird folgender Absatz 4 angefügt:
6. § 111i wird wie folgt gefasst:
7. § 111k wird wie folgt gefasst:
8. § 111l wird wie folgt geändert:
9. In § 291 werden die Wörter
10. In § 292 Abs. 1
11. § 293 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
12. § 371 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
13. § 409 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Probleme des geltenden Rechts
II. Lösung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Kosten und Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
zu den Absätzen 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 4
zu den Absätzen 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummern 9 bis 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 937/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen
... Die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, sind künftig umsatzsteuerpflichtig. Durch eine zumindest mittelbare Weitergabe der Umsatzsteuer an den Endverbraucher (z.B. bei Serviceleistungen), könnten die Spielbanken die dadurch eintretenden Belastungen mindern. Zudem könnte diesen durch eine Senkung der Spielbankabgabe, der Sonderabgaben oder der zusätzlichen Gewinnabschöpfungen entgegengewirkt werden.
Drucksache 326/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetz es
... Durch die Einführung der Umsatzsteuerpflicht auf die bisher umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, entstehen den Betreibern dieser Spielbanken zusätzliche Kosten (u.a. Verwaltungsaufwand durch Umstellung der Abrechnungssysteme, Steuerlast). Ob bei den Regelungsadressaten infolge dessen einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, und, ob die Regelungsadressaten ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen, aber auch nicht ausschließen. Durch eine zumindest mittelbare Weitergabe der Umsatzsteuer an den Endverbraucher (z.B. bei Serviceleistungen), könnten die Spielbanken diese Belastungen mindern. Zudem könnte den Belastungen durch eine Senkung der Spielbankabgabe, der Sonderabgaben oder der zusätzlichen Gewinnabschöpfungen entgegengewirkt werden. Mögliche Einzelpreisänderungen dürften aufgrund ihrer Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um messbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren. Die öffentlichen Haushalte können durch die Neuregelung per Saldo mit vergleichsweise geringen Mehreinnahmen rechnen, die jedoch keine mittelbar preisrelevanten Effekte auslösen dürften.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 2 In-Kraft-Treten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Drucksache 846/04 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
... Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB (... StrÄndG )
... eröffnet die Möglichkeit, die Gewinnabschöpfung aus krimineller Tätigkeit effektiv zu gestalten. Menschenhandel ist ein überwiegend auf Gewinn abzielendes Delikt mit vorwiegend organisatorischem Charakter. Wie § 33 Abs. 1 Nr. 2
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Inhaltsübersicht , Nr. 5a - neu - § 180a Abs. 1 StGB , Nr. 6a - neu - § 181a Abs. 2 StGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 232 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4a - neu - StGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 232 StGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c Inhaltsübersicht , Nr. 1a - neu - § 5 Nr. 8 Buchstabe b StGB , Nr. 10 §§ 232a - neu -, 233c - neu - StGB
5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 233 Abs. 1 Satz 1 StGB
6. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 233b Abs. 2 StGB
7. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO
Drucksache 846/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 806. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2004
Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB (... StrÄndG )
... eröffnet die Möglichkeit, die Gewinnabschöpfung aus krimineller Tätigkeit effektiv zu gestalten. Menschenhandel ist ein überwiegend auf Gewinn abzielendes Delikt mit vorwiegend organisatorischem Charakter. Wie § 33 Abs. 1 Nr. 2
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Inhaltsübersicht , Nr. 5a - neu - § 180a Abs. 1 StGB , Nr. 6a - neu - § 181a Abs. 2 StGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 232 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4a - neu - StGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 232 StGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c Inhaltsübersicht , Nr. 1a - neu - § 5 Nr. 8 Buchstabe b StGB , Nr. 10 §§ 232a - neu -, 233c - neu - StGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 233b Abs. 2 StGB
6. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO
Zu Artikel 1
Drucksache 156/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen
Drucksache 284/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus
Drucksache 418/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.