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"Hochschul"
Drucksache 573/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Innovation in Europas Regionen - Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene - COM(2017) 376 final
... Als eine Vorbedingung für Investitionen im Bereich der Kohäsionspolitik trug die intelligente Spezialisierung dazu bei, dass in rund der Hälfte der Mitgliedstaaten12 Reformen umgesetzt und viele Herausforderungen in den Bereichen Forschung und Innovation angepackt wurden. In bestimmten Fällen untergrub die unausgewogene Einbeziehung von Vertretern aus verschiedenen Sektoren, darunter die Forschung, Industrie, Hochschulen, öffentliche Verwaltung und die Zivilgesellschaft, weitreichende Reformbemühungen. Ein wesentlicher Fokus der Strategien bestand deshalb darin, verhärtete Fronten zwischen den verschiedenen Verwaltungsbehörden aufzuweichen und die Multi-Level-Governance zu verbessern.
Mitteilung
1. Eine moderne Wirtschaft und ein fairer Übergang für die Regionen der EU
2. Intelligente Spezialisierung: Regionale Pakte für Innovation, Wachstum und Arbeitsplätze
3. Schlüsselherausforderungen und nächste Schritte: Förderung des innovationsgesteuerten Wachstums
3.1. Fortsetzung der Reform der Forschungs- und Innovationssysteme innerhalb der Regionen
3.2. Ausbau der regionenübergreifenden Zusammenarbeit bei Innovationsinvestitionen
3.3. Mobilisierung von Forschung und Innovation in weniger entwickelten und in vom industriellen Wandel betroffenen Regionen
3.4. Nutzung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den EU-Maßnahmen und -Instrumenten
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 120/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse - COM(2017) 63 final
... Schaffung von Anreizen für Schulen und Hochschulen, um die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Sensibilisierung von Verbrauchern und KMU in Bezug auf die Vorteile der Kreislaufwirtschaft.
Brüssel, den 3.2.2017 COM 2017 63 final
Mitteilung
1. Notwendigkeit von FORTSCHRITTEN
2. STAND der Umsetzung: Gemeinsame Herausforderungen, Gemeinsame MÖGLICHKEITEN und ERFOLGE
Kreislaufwirtschaft und Abfallbewirtschaftung
Natur und Biodiversität
Bewährte Verfahren
Luftqualität und Lärm
Wasserqualität und Wasserbewirtschaftung
2 Instrumente
Marktbasierte Instrumente und Investitionen
Wirksame Governance und Kapazitäten zur Anwendung der Vorschriften
3. Gemeinsame URSACHEN: erste Ergebnisse
4. Die nächsten Schritte
2 Politikvorschläge
Anhang Leitlinien für die Mitgliedstaaten: vorgeschlagene Massnahmen für eine bessere Umsetzung der UMWELTPOLITIK zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik - Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse
Drucksache 611/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") Arbeitsgruppe "Modernisierung der Hochschulbildung"
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methode der Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020") Arbeitsgruppe "Modernisierung der Hochschulbildung"
Drucksache 387/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Reflexionspapier der Kommission: Die Globalisierung meistern COM(2017) 240 final; Ratsdok. 9075/17
... Daher ist es nun an der Zeit, dass wir darüber nachdenken, was die EU tun kann, um die Globalisierung im Sinne unserer gemeinsamen Interessen und Werte zu gestalten, dass wir fragen, was wir tun können, um die europäischen Bürgerinnen und Bürger, vor allem diejenigen, die besonders benachteiligt sind, zu schützen, zu verteidigen und für ihre stärkere Teilhabe zu sorgen, und dass wir uns darüber verständigen, wie die EU - ihre Institutionen, die Mitgliedstaaten, die Regionen und Kommunen, die Sozialpartner, die Zivilgesellschaft, die Unternehmen, die Hochschulen - und ihre internationalen Partner gemeinsam die Globalisierung meistern können.
Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission
Rede zur Lage der Union, 14. September 2016
1. BESTANDSAUFNAHME der Globalisierung und ihrer Auswirkungen
1.1. Die Globalisierung ist nicht neu, aber im raschen Wandel begriffen
Schaubild 1: Phasen der Globalisierung
Schaubild 2: Die globale Welt ist heute Realität
1.2. Die Globalisierung treibt als positive Kraft den Wandel voran
Schaubild 3: Die offeneren Volkswirtschaften der EU weisen eine geringere Ungleichverteilung auf
Schaubild 4: Jeden Tag werden mehr Menschen in der Welt aus der Armut befreit
1.3. ... bringt aber auch Herausforderungen mit sich
Schaubild 5: Die Meinungen der Europäer zur Globalisierung gehen auseinander
2. AUSBLICK
2.1. Starke Veränderung der Globalisierung bis 2025
Schaubild 6: Wandel der Globalisierung
Schaubild 7: Die Weltbevölkerung wächst vor allem außerhalb Europas
2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleiben
3. EUROPAS Antwort NACH Aussen: GESTALTUNG der Globalisierung durch internationale Zusammenarbeit, WIRTSCHAFTSDIPLOMATIE und Instrumente zur Gewährleistung GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN für ALLE
3.1. Die EU wirkt bereits als Triebkraft für eine gerechtere Weltordnung
3.2. ... aber in der Zukunft sind weitere Anstrengungen erforderlich
3.3. ... und die EU sollte wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen
4. EUROPAS Antwort NACH INNEN: STÄRKUNG der WIDERSTANDSFÄHIGKEIT durch bessere VERTEILUNG der Vorteile und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf LANGE Sicht
4.1. Eine tragfähige Sozial- und Bildungspolitik ist entscheidend für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und eine faire Wohlstandsverteilung
4.2 ... jedoch sind große Anstrengungen nötig, um aus Europa einen wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaftsraum zu machen
4.3. ... in enger Partnerschaft mit gestärkten Regionen
5. Fazit
Drucksache 725/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten - COM(2017) 648 final
... (1) Eine öffentliche Konsultation in Form einer 12-wöchigen öffentlichen Internet-Konsultation. Die Konsultation fand vom 23. Januar 2017 bis zum 23. April 2017 statt und wurde über das System EUSurvey und die Konsultationswebsite der GD MOVE durchgeführt. Die Kommission erhielt 79 vollständig beantwortete Fragebögen und sechs Positionspapiere aus 17 Mitgliedstaaten und der Schweiz, vor allem aus dem Verkehrs- und Logistiksektor: 43 % von Wirtschaftsverbänden (darunter 13 europäische oder internationale Organisationen), 36 % von privaten Unternehmen, 11 % von Behörden, 8 % von Nichtregierungsorganisationen und 2 % von Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultationen der Interessenträger
Zusammenfassung der Beiträge und der Nutzung der Ergebnisse
- Datenerhebung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1
Artikel 3
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7 und Artikel 9
Artikel 9a
Artikel 10a
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 1
Artikel 3
Artikel 5
Artikel 9a
Artikel 10a
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 654/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen JOIN(2017) 450 final
... 2. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommission, dass eine wesentliche Bedingung für die Verbesserung der Cybersicherheit darin besteht, dieses Thema in der Ausbildung der öffentlichen Verwaltung sowie in Lehrplänen sonstiger Berufsausbildungseinrichtungen und Hochschulen zu verankern. Der Bundesrat begrüßt, dass dabei neben den im engeren Sinne im Bereich der Cybersicherheit tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und den übrigen IKT-Fachkräften auch weitere Beschäftigtengruppen sowie Bürgerinnen und Bürger mit Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationskampagnen in den Blick genommen werden. Der Bundesrat bekräftigt, dass die Sicherheit informationstechnischer Systeme nicht nur eine Frage der Technik ist, sondern eine Frage der Arbeitsprozesse und der Qualifizierung der Nutzerinnen und Nutzer.
Drucksache 429/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Erneuerungsagenda für die Hochschulbildung - COM(2017) 247 final
Drucksache 713/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates - Europakammer - Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur - Beitrag der Europäischen Kommission zum Gipfeltreffen in Göteborg am 17. November 2017 - COM(2017) 673 final
... 7. Bezüglich der Initiierung eines "Sorbonne-Prozesses" weist der Bundesrat auf die ständigen Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Anerkennung von Qualifikationen auf verschiedenen Bildungsebenen hin. Im Hochschulbereich werden Anerkennungsfragen bereits durch die Kooperation im Rahmen des Bologna-Prozesses weit über die Union hinaus behandelt. Zudem arbeiten die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene bildungsbereichsübergreifend an der Sicherstellung der Transparenz von Qualifikationen, die als wichtige Entscheidungshilfe in nationalen Anerkennungsverfahren dienen. Der Bundesrat weist abermals darauf hin, dass er die Schaffung weiterer Instrumente zur Anerkennung weder als erforderlich noch als zielführend ansieht (siehe schon die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Januar 2016 (BR-Drucksache 510/15(B), Ziffer 19)).
Anlage Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur - Beitrag der Europäischen Kommission zum Gipfeltreffen in Göteborg am 17. November 2017 - COM(2017) 673 final
Drucksache 55/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
Drucksache 315/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen - Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken COM(2016) 381 final
... Doch in Europa ist der Handlungsbedarf in dieser Hinsicht groß: 70 Millionen Europäerinnen und Europäer können nicht richtig lesen und schreiben, noch mehr verfügen über schlechte Rechen- und digitale Kompetenzen und sind dadurch von Arbeitslosigkeit, Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht.2 Mehr als die Hälfte der 12 Millionen Langzeitarbeitslosen haben geringe Kompetenzen. Hochschulen müssen ihren Absolventen relevante und aktuelle Kompetenzen vermitteln.
1. Einleitung
2. HOHE Ziele STECKEN: VORRANGIGE Massnahmen
2.1. Verbesserung der QUALITÄT und RELEVANZ des KOMPETENZERWERBS
Die Grundlagen stärken: Grundfertigkeiten
Die Resilienz stärken: Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen
Berufsausbildung als erste Wahl
Den Anschluss schaffen: Fokus auf digitalen Kompetenzen
2.2. DARSTELLUNG und VERGLEICHBARKEIT von Kompetenzen und Qualifikationen
Transparenz und Vergleichbarkeit der Qualifikationen verbessern
Kompetenzen und Qualifikationen von Migranten frühzeitig erfassen
2.3. Verbesserung der ERFASSUNG von Daten über Kompetenzen und der Dokumentation zur Förderung FUNDIERTER BERUFSENTSCHEIDUNGEN
Bessere Informationen für bessere Wahlmöglichkeiten
Die Erfassung von Daten über Kompetenzen und die brancheninterne Zusammenarbeit fördern
Die Leistungen von Absolventen besser nachvollziehen
3. LAUFENDE Massnahmen: das Tempo ANZIEHEN
3.1. MEHR LERNMÖGLICHKEITEN SCHAFFEN
Mehr Möglichkeiten für praxisorientiertes Lernen und Partnerschaften zwischen Wirtschaft und Bildung
Mehr Unterstützung für die Mobilität von Lernenden
Mehr Lernen am Arbeitsplatz
Mehr Möglichkeiten zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens
3.2. FORTGESETZTE Modernisierung
Lehr - und Ausbildungspersonal unterstützen
Die Hochschulbildung modernisieren
4. Umsetzung der Agenda
Anhang LISTE der Massnahmen und VORLÄUFIGER ZEITRAHMEN MASSNAHME ZEITRAHMEN
Drucksache 479/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Bericht über die Ergebnisse der Modellvorhaben zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
... Eine vierjährige Verlängerung der Frist (vom 31. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2021) wird daher als ausreichend angesehen, um eine Anpassung von berufsgesetzlichen Regelungen und hochschulrechtlichen Vorgaben umzusetzen.
Drucksache 315/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen - Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken - COM(2016) 381 final
... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Artikel 165 und 166 AEUV die Verantwortung für den Bereich der allgemeinen Bildung einschließlich der Hochschulbildung und der beruflichen Bildung den Mitgliedstaaten zuweisen. Vor diesem Hintergrund stellt der Bundesrat klar, dass aus der "Europa 2020 Strategie" keine verbindlichen Vorgaben für diesen Bereich abgeleitet werden können, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind.
Drucksache 227/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungsprämie) für den Mittelstand in Deutschland - Antrag der Länder Niedersachsen, Bayern -
... - Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für FuE-Vorhaben eingesetzt werden. In Anlehnung an das ZIM des BMWi müssen die Vorhaben auf neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen. - Zum anderen sollten auch sämtliche Aufwendungen für FuE inklusive der Auftragsforschung gefördert werden. Die der Förderung unterliegenden FuE-Aufwendungen orientieren sich in den Ländern mit einer steuerlichen Förderung begrifflich an der so genannten Frascati-Definition der OECD. Begünstigungsfähig sind danach Aufwendungen für die Grundlagenforschung, für die angewandte Forschung und für die experimentelle Entwicklung. Dabei wird zwischen internen Aufwendungen (laufende Ausgaben für Löhne und Gehälter des FuE-Personals, laufende Ausgaben und Investitionsausgaben für FuE) und externen Aufwendungen (Aufträge an Hochschulen, Forschungseinrichtungen, andere Unternehmen) unterschieden. Eine Förderung externer Aufwendungen ist insbesondere für KMU bedeutend, da diese Unternehmen regelmäßig nur über geringe unternehmensinterne FuE-Ressourcen verfügen.
Drucksache 55/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
Drucksache 193/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Cloud-Initiative - Aufbau einer wettbewerbsfähigen Daten- und Wissenswirtschaft in Europa - COM(2016) 178 final
... Erstens schöpfen viele europäische Unternehmen, Forschungsgemeinschaften und öffentliche Stellen die Möglichkeiten nicht voll aus, die ihnen die Daten und deren Potenzial bieten, herkömmliche Sektoren und die Art und Weise der Durchführung von Forschung zu verändern14. Daten aus öffentlich geförderter Forschung sind nicht immer offen zugänglich und auch die von Unternehmen generierten oder gesammelten Daten werden oft nicht ausgetauscht. Die Gründe hierfür sind nicht immer gewerblicher Art. Viele sehen in den Daten immer noch ein Gut, das es zu schützen gilt, während in den Unternehmen (vor allem KMU), in den Hochschulen und im öffentlichen Sektor vielen einfach nicht bewusst ist, welcher Wert im Austausch von Daten steckt. Es fehlt an klaren Strukturen, die den Austausch von Daten (vor allem an Hochschulen) fördern und belohnen, an einem klaren Rechtsrahmen15 (vor allem im öffentlichen Sektor) sowie an Fachwissen und der Anerkennung seiner Bedeutung (in allen Sektoren). Auf der Grundlage der EU-Datenschutzvorschriften darf der freie Verkehr personenbezogener Daten nicht aus Gründen der Wahrung der Privatsphäre oder des Schutzes personenbezogener Daten eingeschränkt werden. Mit anderen rechtlichen und technischen Hemmnissen für den freien Datenverkehr wird sich die im Rahmen der Strategie für den Digitalen Binnenmarkt anstehende Initiative zum "freien Datenfluss" befassen.
2 Einführung
1. Die Europäische Cloud für offene Wissenschaft
2. Europäische Dateninfrastruktur
Ausschöpfung des Potenzials der Quantentechnologien
3. Ausweitung des Zugangs und vertrauensbildende Maßnahmen
Finanzielle Auswirkungen
Schlussfolgerungen
Drucksache 196/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Digitalisierung der europäischen Industrie - Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen - COM(2016) 180 final
... Die Förderung von Privatinvestitionen in digitale Innovationen in allen Industriezweigen in der EU ist eine große Herausforderung, die auf regionaler, nationaler und EU-Ebene angegangen werden muss. Die EU als Ganzes kann, wie sie kürzlich mit dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen gezeigt hat, im Bedarfsfall Mittel für Investitionen in einem Umfang mobilisieren, wie dies in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht erreicht werden kann, und die in Bezug auf Privatinvestitionen eine Hebelwirkung entfalten, die weit größer ist als in vielen Mitgliedstaaten möglich. Das Konzept zur Mobilisierung weiterer Investitionen ist sowohl nachfrage- als auch angebotsorientiert und sieht den Einsatz aller politischen Instrumente vor - von der finanziellen Unterstützung bis hin zur Koordinierung und gesetzgeberischen Maßnahmen. Durch die Entwicklung von "Digital Innovation Hubs" in ganz Europa werden alle Wirtschaftsbranchen in Europa Zugang zu den neuesten Technologien haben, wodurch eine Welle von Bottum-Up-Innovationen in allen Bereichen angestoßen werden soll. Ferner sollen öffentlichprivate Partnerschaften für Innovation und strategische FuE eingerichtet und ausgebaut werden, um eine EU-weite Zusammenarbeit zwischen Industrie und Hochschulen unter Einbeziehung von Interessengruppen aus allen Wertschöpfungsketten zu ermöglichen. Sie werden einzigartige Möglichkeiten bieten, um Ressourcen, die für bahnbrechende Entwicklungen bei den digitalen Technologien und Plattformen benötigt werden, zu bündeln, einschließlich hochleistungsfähiger Cloud-Infrastrukturen für Wissenschaft und Innovation sowie groß angelegter Erprobungen, die die Ausarbeitung von Normen beschleunigen können.
1. Kontext
2. Digitale Technologien auf dem Vormarsch
3. Digitale Chancen nutzen: Wo steht Europa?
4. Das weitere Vorgehen
4.1 Ein Rahmen für die Koordinierung der Initiativen für die Digitalisierung der Industrie
4.2 Gemeinsam in die Stärkung der digitalen Innovationskapazität Europas investieren
4.2.1 Digitale Innovationen in allen Bereichen fördern: Digital Innovation Hubs in ganz Europa
4.2.2 Partnerschaften im Hinblick auf die Führungsrolle bei den Wertschöpfungsketten und Plattformen für digitale Technologien
4.2.3 Standardisierung: Schwerpunktsetzung und Verstärkung der Anstrengungen in Bezug auf Referenzarchitekturen und Erprobung
4.3 Schaffung geeigneter rechtlicher Rahmenbedingungen
4.4 Humankapital, das für den digitalen Wandel bereit und mit den notwendigen Fähigkeiten ausgestattet ist
5. Fazit
Drucksache 312/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Finanzsituation der Hochschulkliniken in Deutschland - Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein -
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Finanzsituation der Hochschulkliniken in Deutschland - Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein -
1. Zu Nummer 1 Satz 1 und 3, Nummer 2 Satz 1, 3 und 5
Drucksache 285/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Integrationsgesetz
... Bei Geduldeten und Asylbewerberinnen oder Asylbewerbern, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte an Hochschulabsolventen in Engpassberufen, für eine Zulassung in Ausbildungsberufen nach der "Positivliste" oder zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation erfüllen, wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung erteilt. Die Vorrangprüfung entfällt darüber hinaus für Asylbewerberinnen oder Asylbewerber und Geduldete, die sich bereits seit 15 Monaten ununterbrochenen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die Prüfung der Vergleichbarkeit der Beschäftigungsbedingungen bleibt hiervon unberührt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Integrationskursverordnung
Artikel 5 Weitere Änderung der Integrationskursverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Beschäftigungsverordnung
5. Erfüllungsaufwand Beschäftigungsverordnung Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
6. Weitere Kosten
7. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3734, 3735: Entwurf eines Integrationsgesetzes und einer Verordnung zum Integrationsgesetz
I. Zusammenfassung
1. Im Einzelnen
2. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
Umstellungsaufwand Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
5. Evaluation
6. Gesamtbetrachtung
Drucksache 335/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Unterstützung der Prävention von Radikalisierung, die zu extremistisch motivierter Gewalt führt - COM(2016) 379 final
... 6. Bezüglich der Aufforderung der Kommission an Hochschuleinrichtungen, Leistungspunkte für Freiwilligentätigkeit oder andere Lernmodule zu vergeben, weist der Bundesrat darauf hin, dass die Anrechnung außeruniversitären studentischen Engagements die Gleichwertigkeit der erworbenen mit den nachzuweisenden Kompetenzen voraussetzt und somit einen Fachbezug zum gewählten Studium aufweisen muss und Leistungspunkte nicht pauschal vergeben werden können. Darüber hinaus verweist er darauf, dass die Entwicklung von Curricula und eine etwaige Verbindung von akademischem Inhalt mit zivilem Engagement in der Autonomie der Hochschulen liegen.
Drucksache 15/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht - COM(2015) 626 final; Ratsdok. 15264/15
... 13. Der Bundesrat erwartet zudem von der Kommission, dass im Zuge einer europaweiten Vereinheitlichung des Rechtsrahmens für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für die Zwecke von Unterricht und Forschung an Hochschulen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen in staatlicher Trägerschaft die gegebenenfalls noch fehlenden Voraussetzungen für eine allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke geschaffen werden. Er verweist insofern auf seine Entschließung vom 20. September 2013 (BR-Drucksache 643/13(B)). Dabei wäre es zweckmäßig, die Schranken des Artikels 5 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG dahingehend anzupassen, dass insbesondere der "Remote Access" an Bibliotheken und der Internetzugang zu Archiven zweifelsfrei ermöglicht werden. Dabei ist allerdings auch auf einen hinreichenden Interessenausgleich zwischen Urhebern und der Allgemeinheit zu achten und insbesondere sind Missbrauchsrisiken zum Nachteil der Urheber vorzubeugen.
Drucksache 230/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
... "Von Satz 2 Nummer 8 unberührt bleiben schulrechtliche Vorschriften der Länder, nach denen wegen einer Schwangerschaft oder in einem näher bestimmten Zeitraum vor und nach der Entbindung die Schulpflicht ruht, die Schülerin vom Schulbesuch oder der Teilnahme am Unterricht befreit oder beurlaubt ist, wird oder werden kann sowie hochschulrechtliche Vorschriften der Länder, die den gesetzlichen Mutterschutz berücksichtigen."
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - MuSchG
2. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2 und 3 MuSchG Artikel 1 Abschnitt 2 ist wie folgt zu ändern:
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1
Zu Artikel 1
5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1a - neu, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MuSchG
6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1a - neu - MuSchG
7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 und 3 MuSchG
8. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 MuSchG
9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 MuSchG
10. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 4 MuSchG
11. Artikel 1 § 27 Absatz 6 MuSchG
12. Zu Artikel 2 § 79 Absatz 1 Satz 3 BBG
Zum Gesetzentwurf insgesamt
17. Zum Rückkehrrecht nach Mutterschutz und Elternzeit
Drucksache 801/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "5. der Bewerber mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder über die Fachhochschulreife verfügt,"
Drucksache 196/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Digitalisierung der europäischen Industrie Die Chancen des digitalen Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen - COM(2016) 180 final
... 5. Der Bundesrat bittet sicherzustellen, dass bei der Ausgestaltung der avisierten Maßnahmen die Hochschulen - entsprechend ihrer wichtigen Rolle im Innovationsprozess - angemessen berücksichtigt werden.
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
4 Weiteres
Drucksache 749/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur "Konsultation der Europäischen Kommission zur Zwischenevaluierung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" "
... 4. Der Bundesrat beobachtet, dass Forschungsprojekte zunehmend über Kreditlinien, "Venture Capital" (Risikokapital) und andere Finanzierungsinstrumente ko-finanziert werden. Dieser Weg steht den deutschen, staatlichen Hochschulen nur ganz bedingt offen. Er bittet daher die Bundesregierung, sich gegen Wettbewerbsverzerrungen in diesem Bereich einzusetzen.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Konsultation der Europäischen Kommission zur Zwischenevaluierung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020
Begründung
1. Programmbeteiligung und Überzeichnung
2. Finanzielle Gestaltung von Horizont 2020 und dem folgenden Rahmenprogramm
3. Grundlagenforschung
4. Gesellschaftliche Herausforderungen/Verbundprojekte inklusive Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften SWG
5. Vereinfachung, Rechtssicherheit und Förderformen
6. Ausweitung der Beteiligung widening participation
7. Trends in Horizont 2020 - EIC als neues Instrument
8. Synergien zwischen Strukturfonds und Horizont 2020
Drucksache 266/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Integrationsgesetzes
... "Soweit die berufsbezogene Deutschsprachförderung die Vorbereitung auf ein Hochschulstudium betrifft, ist die Rechtsverordnung zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Überschrift, Absatz 4 SGB III
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III
4. Zu Artikel 3
'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 1a Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 AsylbLG
6. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 AsylbLG
7. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG
8. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG
9. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
10. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
11. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG
12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 AufenthG
15. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
16. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 1a - neu - AufenthG
17. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufEnthG
18. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG
19. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
20. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG
21. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
22. Zu Artikel 5 Nummer 5a - neu - § 43 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 Buchstabe a - neu -, Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 1a - neu -, Absatz 4 Satz 2 AufenthG , Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG
23. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
24. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG
25. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9 AufenthG
26. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG
27. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG
28. Zu Artikel 5 Nummer 9 § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG
29. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG
30. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG
31. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG
32. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG
33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG
34. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG
35. Zu den Angeboten für Asylsuchende mit unklarer Bleibeperspektive
36. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten
37. Zu den Integrationskursen
Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
43. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand
44. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein
45. Zum Studium als Integrationsmaßnahme
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
46. Zu BAföG als Fördermöglichkeit
47. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 352/1/16
Antrag des Landes Niedersachsen
Integrationsgesetz
... - den Ländern als Finanzierungsgrundlage für das Kernmodul Integration die Mittel des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Integrationskurse ergänzt um eine sachbezogene Pauschale zur Verfügung zu stellen; - die Finanzierung von Sprachfördermaßnahmen mit Berufsqualifizierungsbezug durch den Bund sicherzustellen. Aufgabe der Länder ist es, weiterhin gemeinsam mit dem Bund die finanzielle Verantwortung für die Förderung der höherqualifizierten Migrantinnen und Migranten zu tragen, die einen Hochschulzugang anstreben;
Drucksache 316/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie COM(2016) 382 final
... (8) Die Teilnahmequote von geringqualifizierten Erwachsenen bei Aktivitäten des lebenslangen Lernens ist nach wie vor viermal niedriger als die von Hochschulabsolventinnen und -absolventen. Der Zugang zu Angeboten des lebenslangen Lernens ist zwischen den sozioökonomischen Gruppen weiterhin ungleich, wobei einige Gruppen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, insbesondere Drittstaatsangehörige, geringe Zugangsmöglichkeiten haben. Die Hürden für eine Steigerung des Kompetenzniveaus umfassen sowohl strukturelle als auch situationsbedingte Faktoren. Hierzu zählen eine begrenzte Auswahl von Angeboten, eine ungenügende Umsetzung durch feste Programme mit langer Laufzeit, eine fehlende Validierung von bereits Erlerntem, unzureichende pädagogische Konzepte, die fehlende Entwicklung von Lernangeboten am Arbeitsplatz, ein mangelndes Bewusstsein zu den Vorteilen einer Steigerung des Kompetenzniveaus und fehlende Unterstützung.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags Kompetenzen spielen eine wichtige Rolle
Grundfertigkeiten und Bildungsniveau in Europa
Neue Herausforderungen
Hindernisse bei der Steigerung des Kompetenzniveaus
5 Ziele
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen Nummern 1 und 2:
Nummer n
Nummer n
Nummer 9
Nummer 11
Nummer n
Nummer n
Vorschlag
EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten:
Bewertung der Kompetenzen
EIN MASSGESCHNEIDERTES und FLEXIBLES LERNANGEBOT
Validierung und Anerkennung
Koordinierung und Partnerschaft
Sensibilisierungs -, Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen
Monitoring und Evaluierung
EMPFIEHLT der Kommission,
Drucksache 811/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie - COM(2016) 763 final
... Der Strategieplan für Energietechnologie, an dem sich 28 Mitgliedstaaten und vier assoziierte Länder sowie Akteure aus Industrie und Hochschulen beteiligen, bildet den Kern der Verwaltungsstrukturen der Energieunion. In den letzten Jahren konnte mit Hilfe des Strategieplans erreicht werden, dass durch die Koordinierung der Tätigkeiten der Teilnehmer und durch die Realisierung größerer Synergien die Gesamtinvestitionen pro Jahr für Forschung und Entwicklung in den Schwerpunkttechnologien des Plans verdoppelt wurden. In zehn Schwerpunktbereichen wurden gemeinsame Forschungs- und Innovationsziele festgelegt, um entsprechend dem wachsenden Engagement die Koordinierung oder gemeinsame Durchführung von Investitionen weiter zu verbessern. Analog wurde für den Verkehrsbereich eine Strategische Forschungs- und Innovationsagenda festgelegt, in sieben fachliche Fahrpläne gegliedert und mit einem entsprechenden Verwaltungsmechanismus ausgestattet, um Forschung, Innovation und Einführung zu unterstützen und zu beschleunigen. Sowohl der Strategieplan für Energietechnologie als auch die Strategische Forschungs- und Innovationsagenda bieten Strukturen, die für die Koordinierung mit den in dieser Mitteilung genannten Maßnahmen entscheidend sind, deren Umsetzung unterstützen, Synergien hervorbringen und damit Wirkung entfalten.
Mitteilung
1. Einleitung
2. EIN Energiesystem IM Wandel
3. Politische SIGNALE und Rechtsrahmen
4. Finanzierungsinstrumente als ANREIZ für INVESTITIONEN des Privatsektors
5. Förderung von ENERGIEWISSENSCHAFT und ENERGIETECHNIK sowie DEREN DURCHSETZUNG auf dem MARKT
6. Europa SOLL SEINE GLOBALE Rolle Nutzen
7. Die wichtigsten Akteure der ENERGIEWENDE
B. Fazit
Anhang zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie
Anhang Erläuterung der VIER TECHNOLOGIESCHWERPUNKTE
a Dekarbonisierung des EU-Gebäudebestands bis 2050: von Niedrigstenergiehäusern bis zu Plusenergievierteln
b Stärkung der EU-Führung bei den erneuerbaren Energieträgern
c Entwicklung von Lösungen für eine erschwingliche und integrierte Energiespeicherung
d Elektromobilität und eine stärkere Integration des Nahverkehrssystems
Drucksache 300/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Normen für das 21. Jahrhundert - COM(2016) 358 final
... Ein weiteres zentrales Element ist die Weiterbildung und Sensibilisierung im Hinblick auf das Potenzial der Normung in Sachen Wettbewerbsfähigkeit. Auf europäischer Ebene ist die Normung, und insbesondere das Normungsmodell der EU, als Thema im Rahmen der formalen Ausbildung bzw. der Berufsbildung kaum oder überhaupt nicht in den Lehrplänen enthalten. Insofern ist zu untersuchen, wie die Normung in die formale, akademische und berufliche Bildung integriert werden kann, und dieser Prozess zu fördern, wobei mit den in diesem Bereich erfahrenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten ist und auch die Hochschulen einzubeziehen sind, damit die nächste Generation von Normungsfachleuten rechtzeitig heranwachsen kann. Die GNI sieht die Entwicklung von Schulungsprogrammen zum Thema Normung für nationale und europäische Behörden als ein wichtiges Element im Rahmen dieses innovativen Bildungsprojekts vor, mit dessen Hilfe intelligente und innovationsfördernde Rechtsvorschriften und politische Konzepte gefördert werden.
Normungspaket Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Europäische NORMEN für das 21. JAHRHUNDERT
Europäische NORMEN für das 21. JAHRHUNDERT
1. NORMEN SIND von Bedeutung
... weil sie innovationsfördernd sind
2. ZUSAMMENSPIEL der NORMEN: eine Plattform für VIELE POLITIKFELDER
3. NORMEN als Unterstützung einer BRANCHENÜBERGREIFENDEN Politik: Dienstleistungen und IKT
4. Ausblick
5. Fazit
Anhang I Vorschlag der Gemeinsamen Initiative für ein erstes Maßnahmenpaket mit Pilotprojekten
1. Sensibilisierung für das europäische Normungssystem und dessen Funktionsweise sowie relevante Weiterbildung
2. Koordinierung, Zusammenarbeit, Transparenz und Integration
3. Wettbewerbsfähigkeit und internationale Dimension
Drucksache 747/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Investieren in Europas Jugend - COM(2016) 940 final
... 4. Die Kommission kündigt an, im Jahr 2017 gezielte Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten vorzulegen, um die Schul- und Hochschulbildung zu modernisieren. Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine Modernisierung der Kompetenz der Mitgliedstaaten vorbehalten ist.
Drucksache 266/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Integrationsgesetzes
... "Soweit die berufsbezogene Deutschsprachförderung die Vorbereitung auf ein Hochschulstudium betrifft, ist die Rechtsverordnung zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und mit Zustimmung des Bundesrats zu erlassen." '
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III
3. Zu Artikel 3
'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
4. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG
5. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG
6. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
7. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG
8. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
10. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Nummer 2 AufenthG
11. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG
13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 7 AufenthG
14. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG
15. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
16. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
17. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9a - neu - AufenthG
18. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG
19. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG
20. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG
21. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG
22. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG
23. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG
24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG
25. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG
26. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten
27. Zu den Integrationskursen
28. Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
29. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand
30. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein
31. Zum Studium als Integrationsmaßnahme
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
32. Zu BAföG als Fördermöglichkeit
Drucksache 93/16
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates "Zusammenhalt stärken: Flüchtlinge aufnehmen und integrieren - eine gesamtstaatliche Aufgabe in gemeinsamer Verantwortung"
... - durch die Beseitigung von Hindernissen, die studierfähige Flüchtlinge von der Aufnahme eines Studiums oder einer studienvorbereitenden Maßnahme abhalten. Insbesondere sollten die Hochschulen der Länder seitens der Bundesregierung zur Organisation und Durchführung von studienvorbereitenden Sprachkursen Fördermittel erhalten. Unter anderem folgende Hindernisse müssen dringend aufgehoben werden: Beschränkungen bei studienvorbereitenden Deutschkursen; die bei der Aufnahme einer im Übrigen BAföG-förderungsfähigen Ausbildung bestehende Gefahr eines Leistungsausschlusses aufgrund des fortdauernden Asylverfahrens - auch im Hinblick auf die Krankenversorgung (-spflicht) von Studierenden; faktische Beschränkungen der Studienaufnahme in den ersten drei Monaten des Aufenthalts in Deutschland; sowie die nach einem 15-monatigen Aufenthalt aufgrund gesetzlicher Regelung bestehende Förderungslücke.
Drucksache 569/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Kompetenzen und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG COM(2016) 625 final
... Die Bewertung ergab außerdem, dass die Europass-Dokumente nicht die Angabe verschiedener Arten von Lernerfahrungen und Kompetenzen ermöglichen, z.B. wenn sie in einem nichtformalen oder informellen Rahmen erworben wurden. Auch die Möglichkeit der Zusammenführung des Diplomzusatzes (der Informationen über Art, Niveau, Inhalt und Status einer Hochschulqualifikation enthält) und der Zeugniserläuterung (ähnliches Dokument für die berufliche Bildung) in ein gemeinsames Dokument sollte geprüft werden.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
Option 1 - Verbesserung der Dokumente und der Online-Präsenz
Option 2 - Bessere Integration der Dienste
Option 3 - Bessere Koordinierung der Unterstützungsnetzwerke
Option 4 - Bessere Interoperabilität der Instrumente
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Entfällt. Es besteht kein Bezug zum REFIT-Programm.
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Instrumente und Informationen
Artikel 4 Wichtigste Grundsätze und Hauptmerkmale
Artikel 5 Europass-Qualifikationserläuterung(en)
Artikel 6 Europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO)
Artikel 7 Durchführung und Monitoring
Artikel 8 Rolle der Mitgliedstaaten
Artikel 9 Datenverarbeitung und Datenschutz
Artikel 10 Evaluierung
Artikel 11 Teilnehmende Länder
Artikel 12 Finanzbestimmungen
Artikel 13 Aufhebung
Artikel 14 Inkrafttreten
Drucksache 570/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister - COM(2016) 627 final
... Verbänden, NRO, Gewerkschaften, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Anwaltskanzleien und Beratungsunternehmen ("Mitglieder des Typs C") im Sinne des Kommissionsbeschlusses C(2016) 3301 vom 30.5.2016.
Vorschlag
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich der interinstitutionellen Vereinbarung
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Von der interinstitutionellen Vereinbarung erfasste und nicht erfasste Tätigkeiten
Artikel 4 Von der interinstitutionellen Vereinbarung nicht erfasste Einrichtungen
Artikel 5 An die vorherige Registrierung geknüpfte Formen der Zusammenarbeit
Beim Europäischen Parlament
Beim Rat der Europäischen Union
Artikel 6 Registrierungsvoraussetzungen und Registrierung von Antragstellern
Artikel 7 Verbänden, NRO, Gewerkschaften, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Anwaltskanzleien und Beratungsunternehmen (Mitglieder des Typs C) im Sinne des Kommissionsbeschlusses C(2016) 3301 vom 30.5.2016.
Verhaltenskodex für registrierte Interessenvertreter und Sanktionen
Artikel 8 Verwaltungsrat des Registers
Artikel 9 Das Sekretariat des Registers
Artikel 10 Gründungsrechtsakt
Artikel 11 Ressourcen
Artikel 12 Freiwillige Beteiligung anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU
Artikel 13 Freiwillige Beteiligung der Ständigen Vertretungen von Mitgliedstaaten der EU
Artikel 14 Schluss- und Übergangsbestimmungen
ANHÄNGE zum Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister
Anhang I Klassifizierung der REGISTRIERTEN INTERESSENVERTRETER
Kategorien REGISTRIERTER INTERESSENVERTRETER
Anhang II von den SICH REGISTRIERENDEN Organisationen und EINZELPERSONEN BEREITZUSTELLENDE Informationen
I. Allgemeine Angaben
II. spezifische Angaben
A. Vom Register erfasste Tätigkeiten
B. Verbindungen zu EU-Organen
C. Finanzielle Auskünfte in Bezug auf die vom Register erfassten Tätigkeiten
3 Kosten
3 Einnahmen
Spezifische Informationspflichten
3 Durchführung
Anhang III VERHALTENSKODEX
Anhang IV UNTERSUCHUNGEN und Massnahmen
1. Allgemeines
2. Beschwerden und die Einleitung von Untersuchungen
3. Ersuchen um Klarstellung
4. Untersuchungsbefugnisse
5. Untersuchungen
6. Bemühen um eine Lösung
7. Ausbleiben einer loyalen und konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Sekretariat
8. Recht auf Anhörung
9. Beschluss
10. Maßnahmen
11. Überprüfung
12. Rechtsbehelfe
Drucksache 38/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methor Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020")
... 2. Arbeitsgruppe "Modernisierung der Hochschulbildung"
Drucksache 312/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Finanzsituation der Hochschulkliniken in Deutschland
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Finanzsituation der Hochschulkliniken in Deutschland
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Finanzsituation der Hochschulkliniken in Deutschland
Drucksache 699/16
Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Wahl der Mitglieder des Nationalen Begleitgremiums gemäß § 8 Absatz 3 des Standortauswahlgesetz es
... Lehrstuhl für Environmental and Climate Policy an der Hochschule für Politik, München sowie ehemaliges Mitglied im
Anlage Wahl der Mitglieder des Nationalen Begleitgremiums gemäß § 8 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes
Drucksache 80/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Strategie für die Wärme- und Kälteerzeugung - COM(2016) 51 final
... Gebäude in staatlichem Eigentum, einschließlich Sozialwohnungen, machen einen großen Teil des Gebäudebestands aus. Gebäude wie Schulen, Hochschulen und Krankenhäuser werden von der Öffentlichkeit stark wahrgenommen und sind häufig energieintensiv.
Mitteilung
1. Einleitung
2. VISIONEN und Ziele
3. Herausforderungen
Abbildung 1: Primärenergieverbrauch für die Wärme- und Kälteerzeugung
Abbildung 2: Endenergieverbrauch für die Wärme- und Kälteerzeugung 2012
Hindernisse für die energetische Sanierung von Gebäuden
4 Finanzierung
Heiz - und Kühlanlagen
Abbildung 3: Effizienzeinstufung neuer Raumheizgeräte13
Abwärme und Abkälte
4. Synergien IM Energiesystem
Fernwärme und -kälte
Kraft -Wärme-Kopplung KWK
Intelligente Gebäude
5. Instrumente und LÖSUNGEN
4 Gebäude
Effiziente Wärme- und Kälteerzeugung mit erneuerbaren Energiequellen
Intelligente Systeme
4 Innovation
4 Finanzierung
6. Schlussfolgerungen
Drucksache 120/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... an die neuen Hochschulabschlüsse anzupassen.
1. Zu Artikel 1 §§ 15 und 20c Absatz 3 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 1 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 2 AMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 8 - neu - AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 1 Satz 2 AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 2 Satz 1 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c Satz 1 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 16
10. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 40 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und § 42 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AMG
11. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 1 AMG
12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 3 AMG
13. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a § 73 Absatz 2 Nummer 2 AMG
14. Zur Systematik des Arzneimittelgesetzes
15. Zu Artikel 10 § 1 Absatz 1 Satz 3 AMFarbV
16. Zu der Frischzellen-Verordnung
17. Zur Bekämpfung der Arzneimittelfälschungskriminalität
18. Zur Regelung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen
Drucksache 403/16
Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Der Platzbedarf ist nach Alter der Tiere gestaffelt - basierend auf planimetrischen Untersuchungen der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover5 und auf Praxiserfahrungen. Eine Begrenzung der Besatzdichte in der Junghennenaufzucht ist essentiell, um Federpicken und Kannibalismus zu verhindern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Entwurf
Artikel 1
Abschnitt 3 Anforderungen an das Halten von Legehennen und Legehennen-Elterntieren
Abschnitt 8 Anforderungen an das Halten von Junghennen
Abschnitt 9 Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
Abschnitt 10 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
Abschnitt 8 Anforderungen an das Halten von Junghennen
§ 44 Anwendungsbereich
§ 45 Sachkunde
§ 46 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
§ 47 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen
§ 48 Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen
§ 49 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
Abschnitt 9 Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
§ 50 Anwendungsbereich
§ 51 Sachkunde
§ 52 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere
§ 53 Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren
Artikel 2
Artikel 3
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage und Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung
II. Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz :6
Zu Nr. 1
Zu Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 47
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 48
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Zu § 52
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 53
Zu Absatz 1
Zu Satz 1, Nummern 1 und 2:
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Satz 2:
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 565/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final
... (8) Neue, im Allgemeinen als Text- und Data-Mining bekannte Techniken ermöglichen es, in digitaler Form vorliegende Informationen wie Texte, Töne, Bilder oder Daten mit Hilfe des Computers automatisch auszuwerten. Mit Hilfe dieser Techniken können Forscher riesige Informationsmengen verarbeiten lassen, um neue Erkenntnisse zu gewinnen und neue Trends zu erkennen. Das Text- und Data-Mining ist die vorherrschende Technik in der Digitalwirtschaft, doch besteht Einvernehmen darüber, dass diese Technik vor allem für die Forschung von besonderem Nutzen ist und damit auch Anreize für Innovationen schafft. In der Union sehen sich Forschungsorganisationen wie Hochschulen und Forschungseinrichtungen allerdings damit konfrontiert, dass hinsichtlich des möglichen Umfangs des Text- und Data-Mining von Inhalten Rechtsunsicherheit herrscht. Mitunter beinhaltet das Text- und Data-Mining Handlungen, die durch das Urheberrecht oder durch das SuigenerisRecht an Datenbanken geschützt sind, vor allem wenn es um die Reproduktion von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und/oder um die Entnahme von Inhalten aus einer Datenbank geht. Können keine Ausnahmen oder Beschränkungen geltend gemacht werden, müsste die Genehmigung für solche Handlungen vom Rechteinhaber eingeholt werden. Erfolgt das Text- und Data-Mining in Bezug auf reine, nicht urheberrechtlich geschützte Fakten oder Daten, wird keine Genehmigung benötigt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Titel II Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmen und BESCHRÄNKUNGEN an das DIGITALE und Grenzübergreifende Umfeld
Artikel 3 Text- und Data-Mining
Artikel 4 Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten
Artikel 5 Erhalt des Kulturerbes
Artikel 6 Gemeinsame Bestimmungen
Titel III Massnahmen zur Verbesserung der LIZENZIERUNGSPRAXIS und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu INHALTEN
Kapitel 1 Vergriffene Werke
Artikel 7 Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes
Artikel 8 Grenzübergreifende Nutzungen
Artikel 9 Dialog der Interessenträger
Kapitel 2 Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf
Artikel 10 Verhandlungsmechanismus
Titel IV Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für den URHEBERRECHTSSCHUTZ
Kapitel 1 Rechte an Veröffentlichungen
Artikel 11 Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen
Artikel 12 Ausgleichsansprüche
Kapitel 2 Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste
Artikel 13 Nutzung geschützter Inhalte durch
Kapitel 3 Faire Verträge mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung
Artikel 14 Transparenzpflicht
Artikel 15 Vertragsanpassungsmechanismus
Artikel 16 Streitbeilegung
Titel V Schlussbestimmungen
Artikel 17 Änderungen anderer Richtlinien
Artikel 18 Zeitliche Anwendung
Artikel 19 Übergangsbestimmungen
Artikel 20 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 21 Umsetzung
Artikel 22 Überprüfung
Artikel 23 Inkrafttreten
Artikel 24 Adressaten
Drucksache 113/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
... "2. ein Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH) oder Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt;"
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Nummer 2 - neu - ImmVermV
2. Zu Artikel 2 Pfandleiherverordnung
'Artikel 2 Änderung der Pfandleiherverordnung
Drucksache 569/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer
... - Er weist darauf hin, dass ESCO sich noch im Projektstadium befindet und die Funktionsfähigkeit sowie der Mehrwert des Instruments nicht abzusehen sind (siehe auch Ziffer 8 der BR-Drucksache 317/16(B)). ESCO stellt darüber hinaus ein Kommissionsprojekt dar, das von den Mitgliedstaaten bislang noch nicht gebilligt worden ist. - Zudem kann eine verpflichtende Verwendung der ESCO-Terminologie zu Eingriffen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Hochschulen führen, was der Bundesrat ablehnt. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zu beachten ist und weist auf die in Artikel 165 und 166 AEUV eng gesteckten Kompetenzen der EU hin.
Drucksache 801/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "5. der Bewerber mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder über die Fachhochschulreife verfügt,"
Drucksache 479/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht über die Ergebnisse der Modellvorhaben zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten
... Eine vierjährige Verlängerung der Frist (vom 31. Dezember 2017 bis 31. Dezember 2021) wird daher als ausreichend angesehen, um eine Anpassung von berufsgesetzlichen Regelungen und hochschulrechtlichen Vorgaben umzusetzen.
Drucksache 681/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
... 5. Patienten, die auf formlose Überweisung eines Zahnarztes der Behandlung in einer zahnärztlichen Hochschulambulanz oder Hochschulambulanz für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie bedürfen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 77 Absatz 3 Satz 2 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 10
3. Zu Artikel 1 Nummer 10a * - neu - § 120 Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 und Satz 4 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 65/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutzund Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG )
... 5. sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 111a Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
§ 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung
§ 444a Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Stärkung der beruflichen Weiterbildung
Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Förderung von Grundkompetenzen
4 Weiterbildungsprämie
Umschulungsbegleitende Hilfen
Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen
Vergabemöglichkeit zur abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung mit Erwerb von Grundkompetenzen
Förderung von Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld
Längere Maßnahmen oder Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber
Freiwillige Weiterversicherung für Erziehende
Freiwillige Weiterversicherung für Personen, die sich beruflich weiterbilden
Arbeitslosengeldbemessung nach außerbetrieblicher Berufsausbildung
Sonderregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte
Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Anfügung von Nummer 4
Zu Anfügung von Nummer 5
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3557: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 317/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen - COM(2016) 383 final
... - Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in Anhang V aufgestellten Grundsätze - anders als die Anhänge II und IV - keine ausdrücklichen Verweise auf die Kompatibilität von im Hochschulbereich bereits etablierten Instrumentarien mit den dortigen Anforderungen enthalten. Insbesondere mit Blick auf die Zielsetzungen in den Nummern 3 (Überwindung von institutionellen Grenzen) und 6 (Validierung des nichtformalen sowie informellen Lernens) sowie 7 (Entwicklung und Verbesserung der Credit-Systeme im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Interessenträgern auf nationaler und europäischer Ebene) liegt der Schluss nahe, dass eine neue Form von Credit-Systemen jenseits der bestehenden Systeme entwickelt werden soll. Dies erscheint unter anderem für den Hochschulbereich weder praktikabel noch umsetzbar, zumal das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) im Hochschulbereich inzwischen weit über den Bereich der EU-Mitgliedstaaten hinaus Anwendung findet und ein zentrales Instrument im Bologna-Prozess darstellt. Im Gegensatz dazu hat das europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) gerade gezeigt, dass die Verwendung von Leistungspunkten im Bereich der beruflichen Bildung schwer zu realisieren ist und in der Praxis kaum Beachtung findet.
Drucksache 565/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final; Ratsdok. 12254/16
... 10. Aus Sicht des Bundesrates bleiben - wie beispielhaft Erwägungsgrund 36 zeigt - die vorgeschlagenen Regelungen noch zu sehr in alten Verwertungsund Wertschöpfungsmodellen verhaftet und rezipieren bislang nur unzulänglich die Realität digitaler Mediennutzung an Hochschulen, Forschungseinrichtungen und den Einrichtungen des Kulturerbes.
Drucksache 38/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für die neue Generation von Arbeitsgruppen im Rahmen der Offenen Methor Koordinierung zur Umsetzung des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ("ET 2020")
... 2. Arbeitsgruppe "Modernisierung der Hochschulbildung"
Drucksache 586/16
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (VersImmoDarlSachkV)
... (2) Als Nachweis wird außerdem der Hochschul- oder Fachhochschulabschluss eines Studiums der Mathematik, der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften anerkannt, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Sachkunde der mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter
§ 2 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
§ 3 Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
§ 4 Subdelegation
§ 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Verordnungsfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
2.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Drucksache 189/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
... Daher hat das BMEL zur Klärung der Frage, ob es angezeigt ist, auch für andere Nutztierarten als Masthähnchen den sicherheitserheblichen Zeitraum abweichend von den derzeit geltenden sieben Tagen festzulegen und wie dies tierartenspezifisch erfolgen kann, ein Forschungsprojekt bei der Tierärztlichen Hochschule Hannover im Verbund mit dem BfR initiiert, das hierüber bis Januar 2018 Aufschluss erbringen wird.
Drucksache 160/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG )
... Das nichtgewerbliche Filmabspiel trägt zur Wahrung einer flächendeckenden und lebendigen Filmkultur in Deutschland - wie z.B. in Filmclubs, Jugend- und Gemeindezentren, Universitäten, Kirchen, Vereinen oder Volkshochschulen - erheblich bei. Die genannten Veranstaltungsorte erfüllen eine bedeutende Aufgabe gerade dort, wo das gewerbliche Kino nicht (mehr) vorhanden ist. Der Erfolg beim Publikum ist das Kriterium der Referenzförderung. Dieses Kriterium ist auch im nichtgewerblichen Abspiel anzuwenden, wo Zuschauerinnen und Zuschauer erreicht werden.
Drucksache 748/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verbesserung und Modernisierung der Bildung - COM(2016) 941 final
... Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa erzielen gute Ergebnisse ... Für die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sind primär die Mitgliedstaaten verantwortlich, und alle Mitgliedstaaten haben ihre Systeme in den vergangenen Jahren umfassend reformiert und im Rahmen von Peer Reviews überprüfen lassen. Europa hat also bei der Verbesserung der Bildung insgesamt gute Fortschritte erzielt. Dies lässt sich beispielsweise am Anteil junger Menschen ablesen, die einen Hochschulabschluss erwerben: Hier ist die Europa-2020-Zielvorgabe von 40 % in Reichweite. Ein weiterer großer Erfolg besteht darin, dass die Quote der frühen Schulabgänger im Zeitraum 2005-2015 um 30 % auf einen EU-Durchschnittswert von mittlerweile 11 % gesenkt werden konnte.... doch es gibt keinen Grund, die Hände in den Schoß zu legen. In den Ergebnissen der jüngsten PISA-Studie der OECD1 bestätigt sich, dass ein hoher Anteil der 15 jährigen Schülerinnen und Schüler über unzureichende Fähigkeiten in den Bereichen Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften verfügt; besonders beunruhigend ist zudem, dass die Ergebnisse schlechter ausgefallen sind als noch im Jahr 2012. Länderübergreifende Vergleiche zeigen, dass einige Mitgliedstaaten den Anteil der Schülerinnen und Schüler mit sehr geringen Grundfertigkeiten (der teils über 30 % beträgt) senken müssen. In puncto Beschäftigungsfähigkeit sind weitere Fortschritte notwendig, damit die EU-Benchmark für die Beschäftigungsquote junger Hochschulabsolventinnen und -absolventen erreicht wird: Bis 2020 soll die Quote von derzeit erst 77 % auf 82 % gesteigert werden. Ebenfalls problematisch ist, dass viele junge Menschen weiterhin die Schule vorzeitig und ohne formale Qualifikation verlassen; dies gilt insbesondere für die Gruppe der im Ausland geborenen Schülerinnen und Schüler, in der der Anteil der frühen Schulabgänger 19 % beträgt. Leistung und Ergebnisse der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung müssen hier also klar verbessert werden. Auch der jüngste Zustrom von Flüchtlingen erfordert rasche Reaktionen und eine wirksame Integrationsstrategie.
Mitteilung
1. Bildung ist für unsere Gesellschaft und für die wirtschaftliche Entwicklung von strategischer Bedeutung
2. Modernisierung der Schul- und Hochschulbildung: bessere Unterstützung der Mitgliedstaaten durch die EU
2.1. Schulbildung und frühkindliche Bildung Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung
3 Schulbildung
2.2. Hochschulbildung
3. Reformen zur Verbesserung der Bildungssysteme: stärkere Unterstützung der Mitgliedstaaten
4. Fazit
Drucksache 569/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Kompetenzen und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG - COM(2016) 625 final
... - Er weist darauf hin, dass ESCO sich noch im Projektstadium befindet und die Funktionsfähigkeit sowie der Mehrwert des Instruments nicht abzusehen sind (siehe auch Ziffer 8 der BR-Drucksache 317/16(B)). ESCO stellt darüber hinaus ein Kommissionsprojekt dar, das von den Mitgliedstaaten bislang noch nicht gebilligt worden ist. - Zudem kann eine verpflichtende Verwendung der ESCO-Terminologie zu Eingriffen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Hochschulen führen, was der Bundesrat ablehnt. Er erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zu beachten ist und weist auf die in Artikel 165 und 166 AEUV eng gesteckten Kompetenzen der EU hin.
Drucksache 310/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-EnergienGesetz - EEG 2016)
... "22a. Forschungswindenergieanlage ist jede Anlage, die ausschließlich zur wissenschaftlichen Forschung an der Anlage durch Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen genutzt und betrieben wird und deren Erlöse aus diesem Gesetz ausschließlich für wissenschaftliche Forschungen an der Anlage eingesetzt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 15 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d - neu - EEG 2016
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 19 EEG 2016
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 33 EEG 2016
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3 Nummer 43a - neu - EEG 2016
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 19 Absatz 2 EEG 2016
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EEG 2016
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 24 Absatz 1 Satz 4 - neu - EEG 2016
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 und 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb und cc - neu - § 27a Satz 1 und Absatz 2 - neu - sowie § 61 Absatz 2 Nummer 5 EEG 2016
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 28 Absatz 7 - neu - EEG 2016
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36c Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 EEG 2016
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36e Absatz 2 - neu - EEG 2016
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 36f EEG 2016
13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 39a EEG 2016
14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 39 ff EEG 2016
15. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Nummer 2 EEG 2016
16. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44a EEG 2016
17. Artikel 1 Nummer 6 § 51 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - EEG 2016
18. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aao - neu - § 61 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2016
19. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und dd - neu - § 61 Absatz 2 Nummer 4 und 6 EEG 2016
20. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, bb und cc - neu - § 61 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 EEG 2016
21. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 61a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 - neu - EEG 2016
22. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 61a Absatz 3 EEG 2016
23. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 64 Absatz 1a - neu -, Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 EEG 2016
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 80 Absatz 1 Satz 4 EEG 2016
25. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88 Satzteil vor Nummer 1 EEG 2016
26. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88b EEG 2016
27. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 88b Nummer 01 - neu - EEG 2016
28. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe d § 95 Nummer 6 EEG 2016
29. Zu Artikel 1 Nummer 44 § 97 Absatz 01 - neu - EEG 2016
30. Zu Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe a § 101 Absatz 1 EEG 2016
31. Zu Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe d § 104 Absatz 3 Satz 1 EEG 2016
32. Zu Artikel 1 Nummer 53 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Anlage 3 Nummer I Nummer 5 EEG 2016
33. Zu Artikel 1 allgemein
34. Zu Artikel 2 § 3 Nummer 6 WindSeeG
35. Zu Artikel 2 § 26 Absatz 1 WindSeeG
36. Zu Artikel 2 § 71 Satzteil vor Nummer 1 WindSeeG
37. Zu Artikel 2 allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
38. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 3 Nummer 18b und Nummer 32 EnWG
39. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 13 EnWG
40. Zu Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe a § 17b Absatz 1 Satz 4 - neu - EnWG
41. Zu Artikel 6 Nummer 9 § 17d Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - EnWG
42. Zum Gesetzentwurf insgesamt
43. Zum Gesetzentwurf insgesamt
44. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 601/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... "Die Mindestdauer des Hochschulstudiums kann dreieinhalb Jahre betragen, wenn auf das Hochschulstudium eine theoretische und praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr folgt, die ein Praktikum von mindestens sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke umfasst und durch eine Prüfung auf Hochschulniveau abgeschlossen wird. Die Dauer der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 kann um ein Jahr herabgesetzt werden, wenn das Hochschulstudium mindestens fünf Jahre umfasst, und um eineinhalb Jahre, wenn das Hochschulstudium mindestens sechs Jahre umfasst. Bestehen zwei akademische oder als gleichwertig anerkannte Hochschulstudiengänge, von denen sich der eine über vier, der andere über drei Jahre erstreckt, so ist davon auszugehen, dass das Zeugnis über den akademischen oder den als gleichwertig anerkannten Hochschulstudiengang von drei Jahren Dauer die Anforderung an die Dauer nach Satz 2 erfüllt, sofern die Zeugnisse über die beiden Hochschulstudiengänge als gleichwertig anerkannt werden."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Anderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
Artikel 5 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 6 Anderung der Arzneimittelpreisverordnung
§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 1b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 7
Drucksache 113/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
... (2) Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV)
Abschnitt 1 Sachkundenachweis
§ 1 Sachkundeprüfung
§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 3 Prüfungsinhalt, Verfahren
§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
§ 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
2 Vermittlerregister
§ 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
§ 7 Mitteilungspflichten
§ 8 Zugang
Abschnitt 2 Anforderungen a n die Berufshaftpflichtversicherung
§ 9 Geltungsbereich der Versicherung
§ 10 Umfang der Versicherung
§ 11 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 3 Verhaltenspflichten
§ 12 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 13 Verbot der Annahme von Geldern
§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 15 Außerordentliche Prüfungen
§ 16 Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten
§ 17 Anzeigepflicht
Abschnitt 4 Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
§ 18 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 1) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
1. Kundenberatung
1.4 Kundenbetreuung
2. Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung
2.12 Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs
3. Finanzierung und Kreditprodukte
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung und Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung
Artikel 2 Änderung der Pfandleiherverordnung
Artikel 3 Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Artikel 4 Änderung der WirtschaftsprüfungsexamensAnrechnungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Verordnungsermächtigung
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 120/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... an die neuen Hochschulabschlüsse anzupassen.
1. Zu Artikel 1 §§ 15 und 20c Absatz 3 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 1 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 2 AMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 8 - neu - AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 1 Satz 2 AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 2 Satz 1 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c Satz 1 AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 16
11. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 40 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und § 42 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AMG
12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 1 AMG
13. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 3 AMG
14. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a § 73 Absatz 2 Nummer 2 AMG
15. Zur Systematik des Arzneimittelgesetzes
16. Zu Artikel 10 § 1 Absatz 1 Satz 3 AMFarbV
17. Zu der Frischzellen-Verordnung
18. Zur Bekämpfung der Arzneimittelfälschungskriminalität
19. Zur Regelung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen
Drucksache 748/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verbesserung und Modernisierung der Bildung - COM(2016) 941 final
... 7. Bezüglich der in der Mitteilung angekündigten Initiative zur Nachverfolgung des Werdegangs von Hochschulabsolventinnen und -absolventen betont der Bundesrat, dass in Deutschland auf Länderebene und an einzelnen Hochschulen bereits zahlreiche Aktivitäten durchgeführt werden. Das Erfordernis entsprechender Daten ist im Hochschulbereich allgemein anerkannt und stellt sogar ein Akkreditierungskriterium für Studiengänge dar. Dem Bundesrat ist es jedoch ein Anliegen, dass für Aktivitäten auf europäischer Ebene möglichst auf vorhandene Daten zurückgegriffen wird und keine zusätzlichen Lasten für nationale und regionale Behörden, Hochschulen und Akteure im Bereich der beruflichen Bildung sowie Belastungen für Absolventen entstehen. Zudem weist er auf die Notwendigkeit der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen hin (BR-Drucksache 315/16(B)).
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