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"Sachkundige"
Drucksache 619/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Achte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
... Statt des Begriffs "Schulung" wird in der Überschrift der Begriff "Unterweisung" verwendet, da hier keine formellen Schulungen gemeint sind, für die typischerweise Anforderungen an Durchführung und Prüfungen in den Vorschriften geregelt werden. Die Unterweisung des Schiffsführers ist in der GGVSee nur für Trockengüterschiffe unter deutscher Flagge geregelt. Grund für diese Sonderregelung ist, dass im STCW-Übereinkommen(Internationales Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten) ein besonderer Befähigungsnachweis nur für Tankschiffe gefordert ist. Die Fünfjahresfrist orientiert sich an der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises für Tankschiffe im STCW und der Bescheinigung für die Ausbildung des Sachkundigen in der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Achte Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)*
4 Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung
§ 5 Verladung gefährlicher Güter
§ 6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
§ 9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
§ 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 14 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
§ 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
§ 17 Pflichten des Versenders
§ 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen
§ 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers
§ 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen Der für den Umschlag Verantwortliche
§ 21 Pflichten des Beförderers
§ 22 Pflichten des Reeders
§ 23 Pflichten des Schiffsführers
§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
§ 25 Pflichten des Empfängers
§ 26 Pflichten mehrerer Beteiligter
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Übergangsbestimmungen
Artikel 2 Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
Artikel 3 Neubekanntmachung
Artikel 4 Aufheben von Vorschriften
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Für Bürgerinnen und Bürger
b Für die Wirtschaft
c Für die Verwaltung
4 Bund
Länder inklusive Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Befristung
B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 283/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... "(7) Die in der Verordnung nach § 140g genannten oder nach der Verordnung anerkannten Organisationen sowie die sachkundigen Personen werden bei der Durchführung ihres Mitberatungsrechts nach Absatz 3 von den Landesausschüssen nach § 90 unterstützt. Die Unterstützung erstreckt sich insbesondere auf die Übernahme von Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Verdienstausfall entsprechend Absatz 5 für jährlich bis zu sechs Koordinierungs- und Abstimmungstreffen, auf Fortbildungen und Schulungen der sachkundigen Personen sowie auf die Durchführung des Benennungsverfahrens nach Absatz 3 Satz 4."
Drucksache 311/15 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der TierschutzNutztierhaltungsverordnung
... 1. das Befinden der Mastputen durch direkte Inaugenscheinnahme von einer sachkundigen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere unverzüglich entfernt werden;
Drucksache 437/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
... Die Ergänzung dieser neuen Kategorie semiprofessioneller Anleger soll es insbesondere Betrieben, Gesellschaften und Stiftungen des Bundes oder eines Landes ermöglichen, in Spezial-AIF zu investieren. Die erforderliche sachkundige Investitionsentscheidung soll dadurch sichergestellt werden, dass die Anstalt des öffentlichen Rechts, die staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts sowie die Landes- oder Bundesgesellschaft in einen Spezial-AIF investieren darf, wenn der Bund oder das betreffende Land als professioneller Anleger im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 32 KAGB ebenfalls investiert oder investiert ist. "Bund" oder "das Land" bezeichnet im Falle einer Anstalt des öffentlichen Rechts den Bund oder das jeweilige Land als Träger der Anstalt des öffentlichen Rechts und im Falle einer Stiftung des öffentlichen Rechts den Bund, wenn dieser die Stiftung errichtet hat, oder das Land, das die Stiftung errichtet hat. Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen weder Bund noch ein Land Träger ist, oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht vom Bund oder einem Land errichtet wurden, können nicht unter diese neue Kategorie semiprofessioneller Anleger fallen. Maßgeblich für die Qualifikation als semiprofessioneller Anleger ist der Zeitpunkt der Investition der Anstalt des öffentlichen Rechts, der staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts oder der Landes- oder Bundesgesellschaft. Damit wird vermieden, dass sich die Frage der fortdauernden Qualifikation des Anlegers als semiprofessioneller Anleger stellt, wenn der Bund bzw. das Land nicht so lange investiert bleibt wie die Anstalt des öffentlichen Rechts, die staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts oder die Landes- oder Bundesgesellschaft.
Drucksache 438/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderung von § 411 Absatz 1 ZPO-E soll erreicht werden, dass statt der derzeit im Gesetz enthaltenen Soll-Vorschrift über die Fristsetzung für die Erstattung schriftlicher Sachverständigengutachten für die Gerichte die Fristsetzung obligatorisch wird. Eine solche Gesetzänderung ist nicht erforderlich und auch nicht praxistauglich. Es ist derzeit in der Praxis der Regelfall, dass Fristen gesetzt und auch von den Gerichten entsprechend überwacht werden. Es muss den Gerichten aber weiterhin möglich bleiben, im Einzelfall von einer Fristsetzung abzusehen. Lange Bearbeitungszeiten für Gutachten hängen regelmäßig nicht mit fehlender Motivation der beauftragten Sachverständigen zusammen, sondern sind meist auf vielgestaltige andere Ursachen, z.B. fehlende Mitwirkung der Beteiligten, zurückzuführen, denen auch durch eine enge Fristsetzung des Gerichts nicht begegnet werden kann. Für das nicht sachkundige Gericht ist es teilweise auch schwer einschätzbar, welchen Zeitraum die Erstellung eines Sachverständigengutachtens in Anspruch nimmt. Eine der Hauptursachen für lange Bearbeitungszeiten ist die relativ geringe Zahl geeigneter und ausreichend qualifizierter Sachverständiger. Bei obligatorischer Fristsetzung verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 5 000 Euro für den Fall der Verspätung, das dann auch im Regelfall verhängt werden soll, besteht die Befürchtung, dass die Bereitschaft qualifizierter Sachverständiger zur Erstattung von Gerichtsgutachten abnimmt und damit das Grundproblem weiter verschärft wird.
Drucksache 359/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
... es (BelWertV) sieht für vorwiegend wohnwirtschaftlich genutzte Immobilien, deren Finanzierungsvolumen den Betrag von 400 000 Euro nicht übersteigt (sogenannte Kleindarlehen), Erleichterungen hinsichtlich der Qualifikations- und Erfahrungsbreite des wertermittelten Sachverständigen im Vergleich zum Gutachter vor (sogenannter sachkundiger Wertermittler).
Drucksache 359/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
... es (BelWertV) sieht für vorwiegend wohnwirtschaftlich genutzte Immobilien, deren Finanzierungsvolumen den Betrag von 400 000 Euro nicht übersteigt (sogenannte Kleindarlehen), Erleichterungen hinsichtlich der Qualifikations- und Erfahrungsbreite des wertermittelten Sachverständigen im Vergleich zum Gutachter vor (sogenannter sachkundiger Wertermittler).
Drucksache 538/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts
... "(2) Die obersten Landesbehörden berufen Sachverständigenausschüsse, die keiner Weisung unterliegen. Diese bestehen aus mindestens fünf Sachverständigen und werden für die Dauer von fünf Jahren berufen, wobei Wiederberufungen möglich sind. Bei der Berufung sind sachkundige Personen aus dem Kreis der Kulturgut bewahrenden Einrichtungen, der Wissenschaft, des Kunsthandels und Antiquariats sowie der privaten Sammlerinnen und Sammler zu berücksichtigen. Verbände und Organisationen aus diesen Bereichen können Vorschläge für die Berufung einreichen. Eine der sachkundigen Personen ist auf Vorschlag der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zu berufen. Die Zusammensetzung der Sachverständigenausschüsse der Länder ist im Internetportal nach § 4 zu veröffentlichen."
Drucksache 641/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)
... An der Einbeziehung der bislang nicht in Bezug genommenen § 51 Absatz 6 Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe b SGB V besteht kein Bedarf. Die Aufgaben des Verwaltungsrates beziehen sich auf die Gesamtleistung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), also beispielsweise auf die Satzung, die Feststellung des Haushaltsplans, die Überprüfung der Betriebs- und Rechnungsführung sowie die Wahl und Entlastung des Geschäftsführers. Auf die Einzelfallbegutachtung bzw. den Gutachter hat der Verwaltungsrat in Anbetracht der gesetzlich vorgeschriebenen Unabhängigkeit der Ärzte des MDK gemäß § 275 Absatz 5 Satz 1 SGB V keinen Einfluss. Die hauptamtlichen Mitarbeiter der Kranken- und Pflegekassen leisten aufgrund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse als Teil des Verwaltungsrates einen wesentlichen, sachkundigen Beitrag zur reibungslosen Zusammenarbeit des MDK mit den Kassen. Ein Interessenkonflikt ist nicht ersichtlich. Die Unabhängigkeit der Entscheidungen des MDK wird von einem Anstellungsverhältnis bei einer gesetzlichen Krankenkasse nicht berührt.
Drucksache 420/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel - COM(2014) 558 final; Ratsdok. 13289/14
... 50. Es besteht ein Widerspruch zwischen dem Inhalt des Artikels 97 Absatz 2 und des Artikels 101 Absatz 2. Gemäß Artikel 97 darf ein Großhändler Tierarzneimittel aus Drittländern importieren. Gemäß Artikel 101 ist es aber für Herstellungsbetriebe erforderlich, dass die sachkundige Person jede Charge des importierten Arzneimittels qualitativ und quantitativ analysiert. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, darauf hinzuwirken, dass diese Diskrepanz im Sinne des Tier- und Verbraucherschutzes aufgelöst wird, indem ein Import aus Drittstaaten Betrieben mit einer Herstellungs-/Einfuhrerlaubnis vorbehalten bleibt.
Drucksache 308/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98 /EG über Abfälle, 94/62 /EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31 /EG über Abfalldeponien , 2000/53 /EG über Altfahrzeuge, 2006/66 /EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19 /EU über Elektro - und Elektronik-Altgeräte - COM(2014) 397 final
... "c) Die Qualitätskontrolle der im Rahmen der Mess- und Überwachungsverfahren durchgeführten Analysen und/oder der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Analysen wird von sachkundigen
Drucksache 420/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel - COM(2014) 558 final; Ratsdok. 13289/14
... 52. Es besteht ein Widerspruch zwischen dem Inhalt des Artikels 97 Absatz 2 und des Artikels 101 Absatz 2. Gemäß Artikel 97 darf ein Großhändler Tierarzneimittel aus Drittländern importieren. Gemäß Artikel 101 ist es aber für Herstellungsbetriebe erforderlich, dass die sachkundige Person jede Charge des importierten Arzneimittels qualitativ und quantitativ analysiert. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, darauf hinzuwirken, dass diese Diskrepanz im Sinne des Tier- und Verbraucherschutzes aufgelöst wird, indem ein Import aus Drittstaaten Betrieben mit einer Herstellungs-/Einfuhrerlaubnis vorbehalten bleibt.
Drucksache 448/13
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden
... Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung einer sachkundigen Person im Sinne des § 21 der Energieeinsparverordnung die Voraussetzungen des Satzes 1 nachweist.
Drucksache 67/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung (Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung - PfleBeteiligungsV )
... "Kommt innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung einer in § 2 genannten oder nach § 3 anerkannten Organisation eine Einigung auf sechs sachkundige Personen nicht zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag einer Organisation unverzüglich durch Los."
Drucksache 113/13
... - Wohngebäude/Bedarfsausweis: Der Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des Musters nach Anlage 6 (über dem Zahlenstrahl) eingetragen ist (Nummer 1); dieser Wert muss in Abhängigkeit von der Größe des Wohngebäudes mit Hilfe eines pauschalen Umrechnungsfaktors vom Flächenbezug Gebäudenutzfläche auf Wohnfläche umgerechnet werden. Da es hierbei um die Umrechnung von Werten aus einem bereits vorhandenen und noch gültigen Energieausweis geht, die vom Verkäufer bzw. Vermieter ohne Zuhilfenahme einer sachkundigen Person selbst vorgenommen werden soll, erscheint die Anwendung pauschalierender Faktoren sowohl bei Buchstabe a als auch bei Buchstabe b angemessen und ausreichend (so auch bei Nummer 2). - Wohngebäude/Verbrauchsausweis: Bei Wohngebäuden erscheint der Begriff des Endenergieverbrauchs in den Ausweisgenerationen der EnEV 2007 und 2009 nicht. Deshalb wird klargestellt, dass als Endenergieverbrauch der "Energieverbrauchskennwert" anzugeben ist, der der Seite 3 des Musters nach Anlage 6 zu entnehmen ist (Nummer 2). Wie bei Nummer 1 bedarf es der Umrechnung des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Energieverbrauchskennwerts auf die Wohnfläche. Neu ist, dass bei dezentraler Warmwasserbereitung der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale erhöht werden muss. Die Angabe, dass der Energieverbrauch für Warmwasser nicht enthalten ist, ist nicht mehr zulässig (vgl. Änderung des § 19 Absatz 2). Die Erhöhung um die Pauschale muss vor der Umrechnung auf die Wohnfläche erfolgen. Es wurde darauf verzichtet, bei fortgeltenden Verbrauchsausweisen für Wohngebäude, die gekühlt werden, die Berücksichtigung eines Zuschlags von 6 kWh pro Quadratmeter und Jahr gekühlte Gebäudenutzfläche vorzuschreiben. Da sich eine solche Kühlpauschale auf die "gekühlte" Gebäudenutzfläche beziehen muss, würde dies bei fortgeltenden Energieausweisen zusätzliche Erhebungen zur Ermittlung der gekühlten Fläche erforderlich machen. Angesichts der relativ geringen Anzahl gekühlter Wohngebäude erscheint es vertretbar, im Rahmen der Überleitungsvorschrift für die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen auf die Berücksichtigung einer Kühlpauschale zu verzichten; zumal für den potenziellen Käufer oder Mieter im Zeitpunkt der Vorlage des Energieausweises ersichtlich ist, dass das Gebäude gekühlt wird.
Drucksache 150/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... 2. sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen Tieren sachkundig zu machen,
Drucksache 758/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Durchführung der Energieeffizienzrichtlinie - Leitlinien der Kommission COM(2013) 762 final
... Informationen zum Energieverbrauch sind von entscheidender Bedeutung, wenn die Verbraucher sachkundige Entscheidungen über Energieversorgung und -nutzung treffen sollen. Die Richtlinie enthält deshalb detaillierte Anforderungen an die Verbrauchserfassung und die Abrechnung für Endkunden.
Drucksache 589/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinsame Unternehmen "Biobasierte Industriezweige" - COM(2013) 496 final
... 7. In der Studie (deren Veröffentlichung noch Ende 2013 geplant ist) wird untersucht, ob die Verbraucher in der Lage sind, sachkundige Entscheidungen zu treffen, wobei auf das Wissen der Verbraucher und die Transparenz der Informationen eingegangen wird. Aus ihr sollen Empfehlungen zur Verbesserung und Harmonisierung der Kraftstoffkennzeichnung an den Tankstellen in allen EU-Mitgliedstaaten hervorgehen. Außerdem befasst sich die Studie mit der Verfügbarkeit der verschiedenen Kraftstoffe, mit den Kraftstoffeinzelhändlern und mit den Endkundenpreisen.
Drucksache 277/13 (Beschluss)
... Zur Erleichterung der Kontrollen, ob ein Sachkundiger seinen Fortbildungsverpflichtungen nachgekommen ist, sollte auf dem Sachkundenachweis (Ausweis) das Datum vermerkt werden, ab dem der jeweilige Dreijahreszeitraum für Fortbildungen beginnt. Insbesondere für den sehr großen Personenkreis, der bei Inkrafttreten der Verordnung bereits sachkundig ist ("Altfälle"), beginnt der Zeitraum einheitlich am 1. Januar 2013, was aus dem Datum der Ausstellung des Ausweises nicht ersichtlich ist. Auch bei Neuausstellung von Ausweisen nach Verlust oder Entzug ist für Prüfer (künftig Cross Compliance relevant) ohne weitere Recherchen nur durch die Ergänzung ersichtlich, ob ein vorgelegter Fortbildungsnachweis aktuell ist oder die vorgeschriebene Dreijahresfrist überschritten wurde.
Anlage Änderungen zur Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 1 PflSchSachkV
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 PflSchSachkV
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 PflSchSachkV
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 6 - neu - PflSchSachkV
5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 - neu - PflSchSachkV
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 7 PflSchSachkV
7. Zu Artikel 1 § 8 PflSchSachkV
§ 8 Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung
8. Zu Artikel 1 Anlage 3 PflSchSachkV
9. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 4 PflSchGerätV
10. Zu Artikel 2 § 8 PflSchGerätV
11. Zu Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nummer 10 Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
12. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
Drucksache 23/13
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
... Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 und 8.2.2.6.2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Artikel 1 Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV)
§ 1 Kosten
§ 2 Gebührenfestsetzung
Artikel 2 Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
3 Inhaltsübersicht
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden
2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden
3. Abschnitt : Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden
2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden
3. Abschnitt : Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden
2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden
V. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden
2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden
3. Abschnitt : Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt : Gebühren der Bundesbehörden
2. Abschnitt : Gebühren der Landesbehörden
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis - Gebühren des Bundesamtes für Strahlenschutz
I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
II. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3) Gebührenverzeichnis - Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis - Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes
Anlage 5 (zu § 1 Absatz 5) Gebührenverzeichnis - Gebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
I. Allgemeiner Teil
4 Alternativen
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
II. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
III. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 :
Zu den entfallenen Gebührennummern 001 bis 012:
Zu Gebührennummer 013:
Zu den entfallenen Gebührennummern 014, 015 und 016:
Zu den entfallenen Gebührennummern 017 und 018:
Zu der entfallenen Gebührennummer 019:
Zu den Gebührennummern 102, 311.1, 411, 701, 801, 901 und 1001:
Zu der entfallenen Gebührennummer 103:
Zu den Gebührennummern 211 und 212:
Zu Gebührennummer 213:
Zu Gebührennummer 221.1:
Zu den Gebührennummern 222 bis 226 und 613 bis 617:
Zu den Gebührennummern 222.5, 223.1, 613.5 und 614.1:
Zu den Gebührennummern 226 und 617:
Zu den Gebührennummern 225.4, 225.5, 613.3.1, 614.3.1 und 616.1:
Zu den Gebührennummern 701 bis 833 allgemein:
Zu den Gebührennummern 702.1 und 702.2:
Zu den Gebührennummern 703 bis 705:
Zu den Gebührennummern 704, 706, 707, 708, 709, 710, 717, 718, 721, 722 und 724:
Zu den Gebührennummern 721.1 bis 721.5
Zu Gebührennummer 723:
Zu den Gebührennummern 711 bis 716 und 724 bis 734:
Zu Gebührennummer 735:
Zu den Gebührennummern 901 bis 1050:
Zu den Gebührennummern 1101 und 1102:
Zu Anlage 2 zu § 1 Absatz 2 :
Zu Anlage 4 zu § 1 Absatz 4 :
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2133: Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt (BMVBS)
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
Drucksache 98/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
... 3. die sachkundige, ordnungsgemäße und nachhaltige Verwendung von Biozid-Produkten.
Drucksache 7/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
... b) die Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 9, ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen."
Drucksache 318/13
Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Kann der Tierhalter diese Risikofaktoren nicht selbst identifizieren und abstellen, hat er sich nach Ablauf eines Kalenderjahres sachkundigen Rat durch einen Tierarzt einzuholen. Hierbei kann auch abgeklärt werden, ob die Ursachen bei länger andauerndem Geschehen möglicherweise auch in einem unzureichenden Tiergesundheitsniveau liegen.
Drucksache 147/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
... bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Organisationen" die Wörter ",sonstige Sachverständige oder sachkundige Personen oder Einrichtungen des privaten Rechts" eingefügt.‘
Drucksache 4/1/13
... Der Vorschlag der Bundesregierung ist nicht geeignet, die in der Begründung genannte intendierte Wirkung, Qualzucht umfassend zu verhindern, auch tatsächlich zu entfalten. Mit der im Gesetz vorgesehenen Formulierung, wonach es für die Beurteilung, ob die näher beschriebenen Folgen der Zucht oder Veränderung eintreten, auf züchterische Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die Veränderungen durch bio- oder gentechnische Maßnahmen betreffen, ankommt, wird ein einer subjektiven Einschätzung maßgebendes Gewicht beimessender Maßstab gewählt. In der amtlichen Begründung (BR-Drucksache 300/12, S. 56) wird unter anderem auch klargestellt, dass zum einen auf wissenschaftliche fundierte Erkenntnisse - Erkenntnisse, die von einem durchschnittlich sachkundigen Züchter oder einer durchschnittlich sachkundigen Person, die bio- oder gentechnische Maßnahmen durchführt, erwartet werden können -, abzustellen ist und dass die Veränderungen oder Störungen wissenschaftlich reproduzierbar sein müssen.
Drucksache 67/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung (Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung - PfleBeteiligungsV )
... "Kommt innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung einer in § 2 genannten oder nach § 3 anerkannten Organisation eine Einigung auf sechs sachkundige Personen nicht zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag einer Organisation unverzüglich durch Los."
Drucksache 67/13
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung (Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung - PfleBeteiligungsV )
... (1) Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen können zur Wahrnehmung der in § 118 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitberatungsrechte zu dem jeweiligen Beratungsverfahren einvernehmlich insgesamt höchstens sechs sachkundige Personen benennen.
Drucksache 60/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein europäischer Aktionsplan für den Einzelhandel COM(2013) 36 final
... Der 2012 eingerichtete europäische Qualifikationsrat für den Handelssektor, der sowohl den Groß- als auch den Einzelhandel abdeckt, soll eine wichtige Rolle dabei spielen, zusammen mit den betreffenden nationalen Qualifikationsräten Informationen zum Qualifikationsangebot in diesem Sektor zusammenzutragen. Die Arbeit dieser Qualifikationsräte wird in das kürzlich gestartete EU-Kompetenzpanorama46 einfließen und dazu beitragen, Qualifikationslücken und Diskrepanzen zu antizipieren und zu vermeiden, indem die Interessenträger über die Entwicklung des Qualifikationsbedarfs und die Beschäftigungssituation informiert werden. Eine bessere Antizipierung wird den Unternehmen in den Mitgliedstaaten sowie Einzelpersonen ermöglichen, sachkundiger Entscheidungen zu treffen und Investitionen zu tätigen.
Drucksache 447/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaft srechts
... (3) Der Antrag gemäß Absatz 1 ist rechtzeitig vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Aufwendungen für das jeweilige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Erlösobergrenze in Ansatz gebracht werden sollen, bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Der Antrag kann für mehrere Regulierungsperioden gestellt werden. Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.
Drucksache 444/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Anforderungen an die Befähigung des in der Lebensmittelüberwachung und Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonals (Lebensmittelkontrollpersonal-Verordnung - LKonV )
... In der Praxis besteht zwischen dem in der Lebensmittelüberwachung und dem in der Tabaküberwachung tätigen Kontrollpersonal regelmäßig Personenidentität. Ferner sind beide Bereiche hinsichtlich der eingesetzten Stoffe und der chemischtoxikologischen Risiken bei Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mittel und Mitteln zum Tätowieren einerseits sowie Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen nach dem Vorläufigen Tabakgesetz andererseits durchaus vergleichbar. Deshalb erscheint die Beibehaltung eines möglichst weitgehenden Gleichlaufs der Anforderungen an die fachliche Qualifikation sachgerecht. Es besteht die unionsrechtliche Verpflichtung, in der Lebensmittel- ebenso wie in der Tabaküberwachung nur qualifiziertes und sachkundiges Überwachungspersonal einzusetzen.
Drucksache 188/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission zu einer europäischen Strategie für Kunststoffabfälle in der Umwelt - COM(2013) 123 final
... Eine vollständige Produktinformation für den Verbraucher über die Art des Kunststoffes und seine Recyclingfähigkeit könnte über den Rahmen bestehender Systeme hinausgehen, damit den Verbrauchern beim Kauf eines Erzeugnisses aus Kunststoff ermöglicht wird, eine sachkundige Wahl zu treffen. Die Möglichkeit eines einfachen und wirkungsvollen Recyclings könnte sich im Produktpreis niederschlagen und als Marketingstrategie genutzt werden. Die auf dem ökologischen Fußabdruck oder Ökozeichen beruhenden Angaben könnten auch genutzt werden, um eine informierte Kaufentscheidung in Bezug auf die Umweltauswirkungen während des gesamten Lebenszyklus eines Erzeugnisses zu ermöglichen.
Drucksache 55/13
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... Alternativ zu einer Aufgabenübertragung auf die ZLS könnte das Anerkennungsverfahren einer Stelle innerhalb der jeweiligen Landesverwaltung zugewiesen werden, was jedoch das Vorhandensein entsprechenden Fachwissens und personeller Kapazitäten voraussetzt. Da die ZLS im Gegensatz zu den Ländern bereits ausreichend mit sachkundigem Personal ausgestattet ist, hat sich die Umweltministerkonferenz für eine Aufgabenübertragung auf die ZLS ausgesprochen. Durch diese Übertragung der Akkreditierungsaufgaben im Rohrfernleitungsrecht auf die ZLS werden zum Einen die Landesverwaltungen entlastet und zum Anderen eine auch unter Sicherheitsaspekten zu begrüßende kompetente, einheitliche Aufgabenwahrnehmung gewährleistet. Die ZLS arbeitet grundsätzlich mit kostendeckenden Gebührenerhebungen.
Drucksache 32/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
... Um nach einer fachgerechten Reparatur oder Wartung die Zeit bis zur beantragten Nacheichung ohne Stilllegung des Messgeräts zu überbrücken, wurde 1971 die Möglichkeit der Instandsetzung im Eichrecht geschaffen. Zur Erlangung der notwendigen Befugnis muss der Instandsetzungsbetrieb fach- und sachkundiges Personal und geeignete Prüfmittel vorhalten.
Drucksache 277/1/13
... Zur Erleichterung der Kontrollen, ob ein Sachkundiger seinen Fortbildungsverpflichtungen nachgekommen ist, sollte auf dem Sachkundenachweis (Ausweis) das Datum vermerkt werden, ab dem der jeweilige Dreijahreszeitraum für Fortbildungen beginnt. Insbesondere für den sehr großen Personenkreis, der bei Inkrafttreten der Verordnung bereits sachkundig ist ("Altfälle"), beginnt der Zeitraum einheitlich am 1. Januar 2013, was aus dem Datum der Ausstellung des Ausweises nicht ersichtlich ist. Auch bei Neuausstellung von Ausweisen nach Verlust oder Entzug ist für Prüfer (künftig Cross Compliance relevant) ohne weitere Recherchen nur durch die Ergänzung ersichtlich, ob ein vorgelegter Fortbildungsnachweis aktuell ist oder die vorgeschriebene Dreijahresfrist überschritten wurde.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 1 PflSchSachkV
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 PflSchSachkV
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 5 PflSchSachkV
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 6 - neu - PflSchSachkV
5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 - neu - PflSchSachkV
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 7 PflSchSachkV
7. Zu Artikel 1 § 8 PflSchSachkV
§ 8 Nachweis einer Fort- oder Weiterbildung
8. Zu Artikel 1 Anlage 3 PflSchSachkV
9. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 4 PflSchGerätV
10. Zu Artikel 2 § 8 PflSchGerätV
11. Zu Artikel 3 § 1 Absatz 1 Nummer 10 Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
12. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
Drucksache 32/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
... Um nach einer fachgerechten Reparatur oder Wartung die Zeit bis zur beantragten Nacheichung ohne Stilllegung des Messgeräts zu überbrücken, wurde 1971 die Möglichkeit der Instandsetzung im Eichrecht geschaffen. Zur Erlangung der notwendigen Befugnis muss der Instandsetzungsbetrieb fach- und sachkundiges Personal und geeignete Prüfmittel vorhalten.
Drucksache 91/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... f) Das Erfordernis einer Herstellungserlaubnis für Arzneimittel für neuartige Therapien und xenogene Arzneimittel wird durch § 13 Absatz 2 Satz 2 ausgedehnt auf diejenigen Verkehrskreise, die bisher (§ 13 Absatz 2 Satz 1) auch für die Herstellung dieser Arzneimittel keiner Herstellungserlaubnis bedurften. Es wird angenommen, dass durch diese neue Informationspflicht pro Jahr ca. 20 zusätzliche Herstellungserlaubnisse zu beantragen sind. Hierdurch entsteht bei der Wirtschaft ein zusätzlicher Aufwand von 8 550 Euro pro Antrag, insgesamt ca. 170 000 Euro an Bürokratiekosten. Die Erlangung der Herstellungserlaubnis erfordert das Vorhalten einer sachkundigen Person im Sinne von § 14. Der diesbezügliche Erfüllungsaufwand kann derzeit nicht eingeschätzt werden, da offen ist, ob die Antragsteller selbst über die erforderliche Sachkunde verfügen oder sie sich im Wege des Outsourcing anderer Dienstleister bedienen, um den Anforderungen des § 14 zu genügen.
Drucksache 363/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie : Eine Partnerschaft für neues Wachstum im Dienstleistungssektor 2012 - 2015 COM(2012) 261 final
... die Mitgliedstaaten, rechtliche Hindernisse für Dienstleistungsempfänger zu beseitigen, die Dienstleistungen von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Dienstleistern erwerben wollen. Sie stellt ferner durch sowohl für die Dienstleister als auch für die Behörden der Mitgliedstaaten geltende Informationspflichten (beispielsweise durch die Schaffung der Stellen nach Artikel 21, die Verbraucher unterstützen) sicher, dass die Verbraucher beim Erwerb von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten eine sachkundige Wahl treffen können. Schließlich wird mit der Richtlinie das Ziel verfolgt, Praktiken der Dienstleister zu beenden, durch die der Zugang von Verbrauchern mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten zu ihren Dienstleistungen ungerechtfertigterweise behindert wird. In diesem Zusammenhang stellt die "Nichtdiskriminierungsklausel" einen wichtigen Fortschritt im Hinblick auf den ungehinderten Zugang der Verbraucher zum Binnenmarkt dar.
Drucksache 312/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten
... Über die in § 99 Absatz 1 Satz 4 sowie in § 140f Absatz 3 und 4 SGB V-E bereits vorgesehene Stärkung der Patientenbeteiligung hinaus sollte den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten maßgeblichen Organisationen beziehungsweise den von diesen bestellten sachkundigen Personen bei Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses über die
Drucksache 472/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
... festzustellen sind. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Höchstzahl der in Spielhallen zulässigen Geldspielgeräte, die Beachtung der Abstandsregelungen, die Anbringung von Warnhinweisen und die Auslage von Informationsmaterial. Daher ist eine Erhöhung der Bußgeldandrohung auf 5 000 Euro angezeigt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Beschäftigung von sachkundigem Personal (§ 33c Absatz 3 Satz 4) soll ebenfalls mit einem Bußgeld in dieser Höhe geahndet werden können.
Drucksache 791/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG)
... s, die vorbehaltlich Satz 2 nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können. Die Anlagebedingungen können vorsehen, dass die Kontrollrechte nach Satz 1 durch eine oder mehrere vom Aufsichtsrat oder Beirat bestimmte rechts- und sachkundige Personen wahrgenommen werden, soweit nicht Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht."
Drucksache 791/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG)
... s, die vorbehaltlich Satz 2 nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können. Die Anlagebedingungen können vorsehen, dass die Kontrollrechte nach Satz 1 durch eine oder mehrere vom Aufsichtsrat oder Beirat bestimmte rechts- und sachkundige Personen wahrgenommen werden, soweit nicht Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht."
Drucksache 422/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die "Kulturhauptstädte Europas" im Zeitraum 2020 bis 2033 - COM(2012) 407 final
... - Das zweistufige Auswahlverfahren, das von einer unabhängigen europäischen Expertenjury durchgeführt wird, hat sich als gerecht und transparent erwiesen und wird beibehalten. So konnten insbesondere die Städte im Zeitraum zwischen Vor- und Endauswahl ihre Bewerbungen anhand der sachkundigen Ratschläge der Jury noch weiter verbessern.
Drucksache 767/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
... ) aufgehoben. Dieser gestattete sachkundigen Personen, einfache Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der Wartung durchzuführen und den ordnungsgemäßen Abschluss zu bescheinigen, was dann in der Jahresnachprüfung nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) mit geprüft wurde. Diese sachkundigen Personen werden seit 1968 vom Deutschen Aero Club e.V. ausgebildet. Die Ausbildung wird mit einem technischen Ausweis dokumentiert. Dieses bewährte System der eigenverantwortlichen Instandhaltung im deutschen Luftsport wird durch die Anfügung im § 12 Absatz 1 beibehalten. Damit wird ermöglicht, dass einfache Tätigkeiten und Reparaturen im Rahmen der Wartung an Luftfahrzeugen weiterhin nach den bisherigen und bewährten Verfahren durch sachkundige Personen der Luftsportvereine durchgeführt werden können.
Drucksache 722/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen - COM(2012) 614 final
... 14. Die Bundesregierung wird aufgefordert für eine Klarstellung dahingehend einzutreten, dass die zur Auffüllung des Qualifikationsbegriffs gemäß Artikel 4 verwendeten "objektiven Kriterien" diskriminierungsfrei sein müssen. Dies bedeutet, dass sie sich auch nicht mittelbar diskriminierend gegenüber dem unterrepräsentierten Geschlecht auswirken dürfen. Die Transparenz der Kriterien und Verfahren soll nach dem Willen der Kommission vielmehr Frauen den Zugang zu Führungspositionen erleichtern, männerdominierten Führungskulturen entgegenwirken, Vielfalt ermöglichen und zu sachkundigerer und soliderer Entscheidungsfassung führen.
Drucksache 300/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetz es
... 3. ihre Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung einer sachkundigen und tiergerechten Haltung, Tötung und Verwendung der Tiere, und
Drucksache 300/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetz es
... Beim Schlachten von Tieren entstehen diesen unstreitig Schmerzen, Leiden und Schäden. Diese Schmerzen, Leiden und Schäden gilt es - nach der tierschutzrechtlichen Generalklausel - möglichst gering zu halten. Es ist deshalb angebracht und angemessen sicherzustellen, dass die o.g. lebenden Tiere zum Zwecke der Schlachtung nur an Personen abgegeben werden dürfen, die über für eine vorschriftsmäßige Schlachtung notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen bzw. nachweislich sachkundig sind. Schulungsangebote, die den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglichen, sind vorhanden.
Drucksache 670/12
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere
... b) ausreichend sachkundiges Personal zur Verfügung steht, sodass eine den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes und des § 1 Absatz 1 entsprechende Haltung der Tiere ermöglicht wird,
Drucksache 808/1/12
... Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 23 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1, kann bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf das Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung folgenden Kalendermonats] als fremdprüfende Stelle auch beauftragt werden, wer nicht abschließend nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 16 akkreditiert ist, sich aber nachweislich im Akkreditierungsverfahren befindet und über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügt." '
Drucksache 722/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen - COM(2012) 614 final
... Die disparaten Regelungen beziehungsweise das Fehlen einer Regelung auf nationaler Ebene haben nicht nur zu deutlich unterschiedlichen Frauenanteilen unter den geschäftsführenden und den nicht geschäftsführenden Direktoren sowie zu einer divergierenden Entwicklung dieser Anteile in den Mitgliedstaaten geführt, sondern sie behindern auch den Binnenmarkt, da sie unterschiedliche Anforderungen an die Corporate Governance europäischer börsennotierter Unternehmen stellen. Die unterschiedliche Entwicklung bei den innerstaatlichen Rechtsvorschriften hat eine Fragmentierung der rechtlichen Rahmenregelungen in der EU zur Folge, die sich in Form von uneinheitlichen, kaum vergleichbaren rechtlichen Verpflichtungen, Unklarheit und höheren Kosten für Unternehmen, Investoren und sonstige Interessenträger niederschlägt und in letzter Instanz das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts behindert. Diese Unterschiede in Bezug auf die Selbstregulierungsmaßnahmen und die rechtlichen Bestimmungen über die Anteile von Frauen und Männern in den Leitungsorganen können börsennotierte Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, besonders bei der Gründung von Tochtergesellschaften, bei Unternehmenszusammenschlüssen und Übernahmen, sowie Personen, die für einen Sitz in den Leitungsorganen solcher Unternehmen kandidieren, vor praktische Probleme stellen. Die Intransparenz der Auswahlverfahren und der Qualifikationskriterien für die Besetzung von Spitzenpositionen steht in den meisten Mitgliedstaaten einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen entgegen und wirkt sich negativ auf den beruflichen Werdegang der Kandidaten und deren Mobilität sowie auf die Investitionsentscheidungen aus. Die fehlende Transparenz bei der Besetzung von Führungspositionen erschwert es Frauen mit den nötigen Qualifikationen für Spitzenpositionen generell, sich um eine derartige Position zu bewerben; noch schwieriger ist es, wenn das Unternehmen sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Die mangelnde Transparenz der Qualifikationskriterien für die Mitglieder der Leitungsorgane von Unternehmen kann auch negative Auswirkungen auf das Vertrauen der Investoren in ein Unternehmen haben, insbesondere wenn das Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten tätig ist. Die Offenlegung des Zahlenverhältnisses von Frauen und Männern in den Leitungsorganen börsennotierter Unternehmen würde sich für die Unternehmen in einer besseren Wahrnehmung ihrer Rechenschaftspflicht sowie in Form von sachkundigerer und soliderer Entscheidungsfassung, besserer Kapitalzuweisung und letztendlich in höherem und nachhaltigerem Wachstum und Beschäftigung in der EU niederschlagen.
Drucksache 677/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
... b) In Nummer 3 werden die Wörter "und Sachkundigen für Inspektionen" gestrichen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Artikel 1
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Artikel 1
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Artikel 1
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1
§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
Artikel 2 Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Artikel 4 Änderung der Gefahrgutverordnung See
Artikel 5 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
Artikel 6
Artikel 7
Begründung
I. Allgemeiner Teil
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu Artikel 1
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Artikel 1
1. Personalaufwand:
2. Sach- und Anschaffungsaufwand:
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
1. Personalaufwand:
2. Sach- und Anschaffungsaufwand:
Zu Artikel 4
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
F. Weitere Kosten
II. Gleichstellungspolitsche Auswirkungen
III. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
I. Allgemeines:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Artikel 2
I. Allgemeines:
II. Im Einzelnen:
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu § 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2192: Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 722/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen - COM(2012) 614 final
... 14. Die Bundesregierung wird aufgefordert für eine Klarstellung dahingehend einzutreten, dass die zur Auffüllung des Qualifikationsbegriffs gemäß Artikel 4 verwendeten "objektiven Kriterien" diskriminierungsfrei sein müssen. Dies bedeutet, dass sie sich auch nicht mittelbar diskriminierend gegenüber dem unterrepräsentierten Geschlecht auswirken dürfen. Die Transparenz der Kriterien und Verfahren soll nach dem Willen der Kommission vielmehr Frauen den Zugang zu Führungspositionen erleichtern, männerdominierten Führungskulturen entgegenwirken, Vielfalt ermöglichen und zu sachkundigerer und soliderer Entscheidungsfassung führen.
Drucksache 661/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG )
... Die Prüfung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika kann abweichend von Satz 1 Nummer 4 auch außerhalb der Betriebsstätte des Herstellers immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika durchgeführt werden, soweit dies der zuständigen Behörde angezeigt worden ist und Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Prüfung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik vorgenommen werden und die sachkundige Person nach Satz 1 Nummer 1 ihre Verantwortung wahrnehmen kann.
Drucksache 300/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetz es
... Beim Schlachten von Tieren entstehen diesen unstreitig Schmerzen, Leiden und Schäden. Diese Schmerzen, Leiden und Schäden gilt es - nach der tierschutzrechtlichen Generalklausel - möglichst gering zu halten. Es ist deshalb angebracht und angemessen sicherzustellen, dass die o.g. lebenden Tiere zum Zwecke der Schlachtung nur an Personen abgegeben werden dürfen, die über für eine vorschriftsmäßige Schlachtung notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen bzw. nachweislich sachkundig sind. Schulungsangebote, die den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglichen, sind vorhanden.
Drucksache 767/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
... ) aufgehoben. Dieser gestattete sachkundigen Personen, einfache Kontrollen und Arbeiten im Rahmen der Wartung durchzuführen und den ordnungsgemäßen Abschluss zu bescheinigen, was dann in der Jahresnachprüfung nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) mit geprüft wurde. Diese sachkundigen Personen werden seit 1968 vom Deutschen Aero Club e.V. ausgebildet. Die Ausbildung wird mit einem technischen Ausweis dokumentiert. Dieses bewährte System der eigenverantwortlichen Instandhaltung im deutschen Luftsport wird durch die Anfügung im § 12 Absatz 1 beibehalten.
Drucksache 808/12 (Beschluss)
... Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und § 23 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1, kann bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf das Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung folgenden Kalendermonats] als fremdprüfende Stelle auch beauftragt werden, wer nicht abschließend nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 16 akkreditiert ist, sich aber nachweislich im Akkreditierungsverfahren befindet und über ausreichendes fach- und sachkundiges Personal verfügt." '
Drucksache 790/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetz es
... 2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 bestimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundigen Personen durchgeführt werden können,
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.