571 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
... § 292 StGB schützt das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten an dem Wild und ist deshalb im Wesentlichen ein Vermögensdelikt. Erfolgt die Befriedung aus ethischen Gründen durch einen Grundstückseigentümer, der die Jagd grundsätzlich ablehnt, so verzichtet der Grundstückseigentümer damit auf die mit dem Eigentum am Grundstück verbundene Möglichkeit der Aneignung des Wildes und der Mehrung seines Vermögens. Die Jagd auf dem nach § 6a BJagdG-neu befriedeten Grundstück verletzt also nicht den Grundstückseigentümer in seinen Vermögensinteressen. Der vollständige und freiwillige Verzicht des Grundstückseigentümers auf die Möglichkeit der Gewinnerzielung durch die Jagd auf seinem Grundstück rechtfertigt eine unterschiedliche strafrechtliche Behandlung nach § 292 StGB der Jagd auf herkömmlich befriedeten und auf aus ethischen Gründen befriedeten Flächen. Dem weitergehenden Interesse an einer Ahndung der vorsätzlichen Verletzung der Jagdruhe in befriedeten Bezirken trägt bereits § 39 Absatz 1 Nummer 1 BJagdG Rechnung, nach dem ein Verstoß mit Geldbuße bis zu 5000 € bedroht ist.
... Eine unterschiedliche Beweislastverteilung in den Fällen des Absatzes 1 einerseits und des Absatzes 2 andererseits erscheint sowohl bei § 31a als auch bei § 31b BGB-E wenig glücklich. Besondere Schwierigkeiten entstehen, wenn eine Handlung des Organmitglieds, des besonderen Vertreters oder des Vereinsmitglieds, die dessen interne Pflichten verletzt, gegenüber einem Dritten sowohl zur Haftung des Vereins als auch zur - etwa deliktsrechtlichen - Haftung der handelnden Person selbst führt. Hier bliebe offen, wer im Rahmen des internen Ausgleichs zwischen dem Verein einerseits und dem Organmitglied, dem besonderen Vertreter oder dem Vereinsmitglied andererseits das Beweisrisiko im Hinblick auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trüge.
... s eingefügt werden. Für eine Regelung an dieser Stelle spricht die enge inhaltliche Verknüpfung mit der bestehenden Vorschrift über die Tötung auf Verlangen in § 216 StGB. Dogmatisch handelt es sich bei § 217 StGB-E um ein abstraktes Gefährdungsdelikt und eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfehandlung, die allerdings bereits im Vorfeld des Versuchs der "Haupttat" (Selbsttötung) greift.
... /EWG des Rates (EU-Kennzeich-nungsrichtlinie) umgesetzt. Nach dieser Vorschrift werden bestimmte deliktisch unbedeutende Explosivstoffe von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Der Zeitpunkt für die Anwendung der eindeutigen Kennzeichnung wird um ein Jahr auf den 5. April 2013 und für die Anpassung der administrativen Strukturen in der Wirtschaft um drei Jahre auf den 5. April 2015 hinausgeschoben. Die Regelung entlastet die Mitgliedstaaten und die betroffene Wirtschaft um vermeidbare Kosten. Sie gibt den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit, die technischen Voraussetzungen zur Erfüllung der europarechtlichen Pflichten zu schaffen.
... Die Zurechnung im Verhältnis zwischen Verkäufer und Hersteller ist auch materiell gerecht, dem Verkäufer insbesondere zumutbar und aus Verbraucherschutzgesichtspunkten zwingend erforderlich. Der unternehmerische Verkäufer darf nicht weiterhin auf Kosten des Verbrauchers überprivilegiert werden: Wenn er sich schon im eigenen Interesse eines (selbständigen) Herstellers bedienen kann, um sich in den Zustand der Leistungsfähigkeit im Sinne von § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB zu setzen, und die Vorzüge der modernen Arbeitsteilung genießt, sogar durch die vom Hersteller abgegebene Garantie einen erhöhten Produktabsatz erlebt, erscheinen die kleineren Unannehmlichkeiten eines Regresses gegen den Hersteller durchaus vertretbar. Der Verkäufer hat auch die besseren rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten auf den ihm vertraglich oft eng verbundenen Hersteller, der dem Käufer möglicherweise nicht einmal bekannt ist. Die Gewährung direkter Ansprüche für den Käufer gegen den Hersteller allein unter dem Gesichtspunkt der Produkt- oder deliktischen Produzentenhaftung ist nicht gleich wirkungsvoll, da einerseits das Deliktsrecht reine Vermögensschäden nicht ersetzt und andererseits dem Verbraucher das Risiko einer gerichtlichen Geltendmachung gegen einen möglicherweise weit entfernten, fremdsprachigen und insolventen Dritten aufgebürdet wird. Schließlich wird bei Zurechnung zwischen Verkäufer und Hersteller ein Anreiz für die Auswahl des Herstellers oder die Qualität der Produktion geschaffen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 1, § 312g Absatz 2 Nummer 13 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 3 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB , Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a § 9 Absatz 3 PAngV
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 §§ 312a und 312b BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b Absatz 1 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b1 - neu - BGB
§ 312b1Vertragsschluss bei Telefonwerbung
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 i1 - neu - BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 443 Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 443 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 474 Absatz 3 BGB
Zu Artikel 1
18. Zu den Artikeln 1 und 2
Zu Artikel 5
1. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - PAngV
... Mit dem Antikorruptionspaket der Kommission vom Juni 2011 wurden die Weichen für eine schärfere Gangart gegen Korruption in weiten Teilen der internen und externen EU-Politik gestellt und ein neues Berichtssystem eingeführt, um ab 2013 die Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Kampf gegen die Korruption regelmäßig zu bewerten. In der Mitteilung über die Korruptionsbekämpfung in der EU wurden die Mitgliedstaaten aufgerufen, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine wirksame Aufdeckung und Verfolgung von Korruptionsdelikten sowie eine konsequente Verhängung von abschreckenden Strafen und eine konsequente Einziehung von Erträgen aus Korruptionsdelikten sicherzustellen. Ferner wurde auf die Notwendigkeit abgestellt, den bestehenden EU-Rechtsrahmen für die Einziehung und Vermögensabschöpfung zu ändern, um zu gewährleisten, dass die Gerichte auch in Fällen von Korruption etwaige in den Mitgliedstaaten illegal oder im Zusammenhang mit Straftaten erworbene Vermögensgegenstände oder die ihnen entsprechenden Werte vollständig einziehen können.
... Die in Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vorgesehene Änderung des § 95 Absatz 2 Nummer 1 GVG, mit der deliktische kartellrechtliche Schadensersatzansprüche aus der bisherigen Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen herausgelöst und - wegen der rechtlichen und sachlichen Komplexität dieser Verfahren - der mit drei Berufsrichtern besetzten Zivilkammer zugewiesen werden sollen, stößt auf Bedenken. Abgesehen von einer nicht sinnvollen Zuständigkeitszersplitterung (es werden nur die genannten Ansprüche aus der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen herausgelöst) haben die Kammern für Handelssachen große Erfahrung und Expertise in diesem Bereich und sind zudem in der Regel konstanter besetzt als eine allgemeine Zivilkammer. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerechter, den Parteien - wie bisher - die Wahlmöglichkeit zu belassen, ob sie den Rechtsstreit vor der Zivilkammer oder der Kammer für Handelssachen verhandelt wissen wollen.]
... eröffnet ist, zumeist durch eine gewerbsmäßige bzw. bandenmäßige Tatbegehung gekennzeichnet. Es handelt sich um Straftaten, die typischerweise im Bereich der organisierten Kriminalität begangen werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Herkunft entsprechender Deliktsgewinne wegen des konspirativen Vorgehens der erfassten Täterkreise häufig nicht vollständig aufgeklärt werden kann. Außerdem soll eine effektivere Gewinnabschöpfung gerade organisiert handelnden Tätern den Anreiz zur Begehung erneuter gewinnorientierter Straftaten nehmen. Vorwiegend bei banden- oder gewerbsmäßiger Tatbegehung sind zudem überhaupt bei den Tätern Gegenstände zu erwarten, die der erweiterten Einziehung unterliegen sollen. Die Richtlinienkompetenz aus Artikel 83 Absatz 1 AEUV bezieht sich auf die Bereiche besonders schwerer Kriminalität. Die Ausführungen der Kommission selbst unter Ziffer 2.4. der Begründung des Richtlinienvorschlags gehen dahin, dass die Einziehung von kriminellem Vermögen als wichtige Waffe im Kampf gegen die organisierte Kriminalität angesehen wird, die ihrem Wesen nach häufig grenzübergreifend angelegt ist und infolgedessen auf einer gemeinsamen Grundlage bekämpft werden muss, zumal organisierte kriminelle Gruppen ihr Vermögen immer häufiger im Ausland (oft in mehreren Mitgliedstaaten) verbergen oder investieren. Gleichwohl sind mit der Begriffsbestimmung der "Straftat" in Artikel 2 Absatz 6 zahlreiche Aktivitäten in Bezug genommen, die nicht dem Handlungsfeld der organisierten Kriminalität zugeordnet werden können und die als "Anlasstat" (zur Eröffnung der erweiterten Einziehungsmöglichkeit) typischerweise keine kriminalistische Vermutung dafür begründen, dass im Vermögen des Täters festgestellte Vermögenswerte etwa aus weiteren - nicht aufgeklärten - Straftaten stammen. Mit Blick darauf hält es der Bundesrat aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für geboten, die in Artikel 4 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags vorgesehene erweiterte Einziehungsmöglichkeit auf solche "Anlass-Straftaten" zu beschränken, die durch ein gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln - oder sonstige vergleichbar qualifizierte Tatumstände, die die Einbindung der Einzeltat in ein weitreichenderes kriminelles Gesamtgeschehen dokumentieren - gekennzeichnet sind.
Zur Vorlage allgemein
Erträge aus Straftaten und Restitutionsansprüchen Verletzter
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
... weit gefasst. Die Regelung hat einen breiten Anwendungsbereich, der den Täter auch zur Offenbarung von Delikten motivieren soll, die mit der eigenen Tat und damit mit der eigenen Schuld unmittelbar nichts zu tun haben. § 46b StGB greift zum Beispiel auch dann, wenn der Täter Opfer einer Straftat eines Dritten geworden ist, die er im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens aufzuklären hilft, die aber inhaltlich in keinem Zusammenhang zu seiner eigenen Tat steht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010, 5 StR 182/ 10 = BGHSt 55, 153).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 3Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Erfüllungsaufwand; weitere Kosten; Nachhaltigkeitsaspekte
IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu § 46b
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1745: ... Strafrechtsänderungsgesetz - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe
... Zusammengefasst ist festzustellen, dass in den genannten Regelungsbereichen des Gesetzentwurfs nach derzeitiger Rechtslage die Möglichkeiten begrenzt sind, die vielfältigen Erkenntnisse des Bewährungshelfers für eine erfolgreiche Resozialisierung – gerade auch der wegen schwerwiegender Delikte verurteilten Straftäter – nutzbar zu machen.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Artikel 1Änderung der Strafprozessordnung
Vierter Abschnitt
§ 496Datenübermittlung durch die Bewährungshelfer
Artikel 2Inkrafttreten
I. Ausgangslage und Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten der öffentlichen Haushalte
B. Besonderer Teil – zu den einzelnen Vorschriften
I. Artikel 1 – Änderung der Strafprozessordnung
1. Artikel 1 Ziffer 1 des Gesetzentwurfs
2. Artikel 1 Ziffer 2 des Gesetzentwurfs
2.1. § 496 Absatz 1 StPO
2.1.1 Datenübermittlung an die Polizei
2.1.2. Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
2.1.3. § 496 Abs. 1 StPO
2.2. § 496 Absatz 2 StPO
2.3. § 496 Absatz 3 StPO
II. Artikel 2 - Inkrafttreten
... - Gleiches gilt für den Hinweis auf die Unterschiede des Sanktionssystems in den einzelnen Mitgliedstaaten und auf die Gefahr von Tatortverlagerungen in Länder mit weniger strengen Sanktionsvorschriften. Es werden weder die konkreten Auswirkungen der unterschiedlichen Sanktionssysteme auf die Strafverfolgung wegen Marktmissbrauchs dargelegt noch wird konkret belegt, dass und mit welchen Folgen es zu Tatortverlagerungen kommt. Die rein theoretische Möglichkeit der Verlagerung von Tatorten ist kein Spezifikum des Finanzmarktmissbrauchs, sondern gilt für sämtliche Kriminalitätsfelder, in denen das Strafrecht der Mitgliedstaaten nicht voll angeglichen ist. Diese generelle theoretische Überlegung vermag folglich eine Unerlässlichkeit im Sinne des Artikels 83 Absatz 2 AEUV nicht zu belegen. Andernfalls würde zudem der Unterschied zwischen diesem Kompetenztitel und demjenigen nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV eingeebnet: Letzterer lässt Mindestvorschriften der EU für bestimmte Kriminalitätsbereiche tatsächlich allein aufgrund ihrer besonderen grenzüberschreitenden Dimension zu, beschränkt dies aber auf einen Katalog konkreter Deliktsfelder, zu denen der Marktmissbrauch nicht gehört.
... In Artikel 1 wird zunächst in allgemeiner Form der Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit festgelegt. Dabei wird klargestellt, dass die Zusammenarbeit nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts erfolgt. Das Abkommen soll die zwischenstaatliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erleichtern. Hervorgehoben werden bestimmte Deliktsbereiche als Schwerpunkte der Zusammenarbeit, gleichzeitig wird aber klargestellt, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist ("insbesondere").
D. Finanzielle Auswirkungen
Artikel 1
Artikel 2
Schlussbemerkung
Abkommen
Artikel 1Gegenstand der Zusammenarbeit
Artikel 2Zuständige Stellen
Artikel 3Formen der Zusammenarbeit
Artikel 4Umsetzung der Zusammenarbeit
Artikel 5Nichterfüllung eines Ersuchens
Artikel 6Vertraulichkeit und Grenzen der Verwendung
Artikel 7Evaluierung des Abkommens und Einrichtung von Arbeitsgruppen
Artikel 8Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Artikel 9Personenbezogene Daten
Artikel 10Schutz von Reisedokumenten
Artikel 11Inkrafttreten und Geltungsdauer
Denkschrift
2 Allgemeines
Im Einzelnen
Zu Artikel 7
Zu Artikel 9
... 4. In seinem am 2.12.2009 verabschiedeten "Stockholmer Programm - Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger" unterstrich der Europäische Rat die Notwendigkeit der Regulierung der Finanzmärkte und der Verhinderung von Missbrauch und forderte die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Marktmissbrauch und Finanzdelikte frühzeitig zu erkennen. Nach den Schlussfolgerungen des Rates "Justiz und Inneres" über die Verhinderung von Wirtschaftskrisen und die Unterstützung der Wirtschaftstätigkeit könnte erwogen werden, ob eine Angleichung der Strafrechtsbestimmungen in Bezug auf schwere Kursmanipulationen und andere missbräuchliche Handlungen im Zusammenhang mit den Wertpapiermärkten möglich und gegebenenfalls angebracht ist. Siehe Dok. 8920/10 vom 22.4.2010 und Dok. 7881/10 vom 29.3.2010.
... Die steuervertraglichen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland reichen bis in das Jahr 1931 zurück; das bislang geltende Doppelbesteuerungsabkommen wurde 1971 in Bonn unterzeichnet. Dieses wurde seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1972 dreimal, zuletzt mit Protokoll vom 12. März 2002, revidiert. Es enthält jedoch eine Informationsaustauschklausel, welche erheblich hinter dem weltweit anerkannten OECD-Standard zurückbleibt. Informationen zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts werden derzeit nur bei beiderseits mit Freiheitsstrafe bedrohten Betrugsdelikten, das heißt in Fällen von Steuerbetrug oder Abgabenbetrug nach Schweizer Recht – nicht jedoch bei Steuerhinterziehung – erteilt.
... (unerlaubte Einreise und Aufenthalt entgegen einer vorhergehenden Abschiebung, Zurückweisung etc.). Die in § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG genannten Straftaten sind höher bestraft als die in § 95 Absatz 1 AufenthG genannten. Das hätte zur Folge, dass derjenige, der ein schwerwiegenderes Delikt begeht, nicht in der Warndatei gespeichert wird. Mit der Einfügung der Katalogstraftat des § 95 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG in Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzentwurfs wird dies behoben.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a VWDG
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 72a AufenthG
... (3) Maßnahmen zur Verbesserung des Informations- und Personalaustauschs, zur technischen und wissenschaftlichen Unterstützung oder zur Durchführung fachlicher Schulungen tragen erheblich zum Schutz von Europas einheitlicher Währung gegen Geldfälschung und damit verbundene Betrugsdelikte und somit zur Erreichung eines hohen und gleichwertigen Schutzes in allen Mitgliedstaaten der Union bei.
... o) Umweltdelikte;
Artikel 4Aus- und Fortbildung
Artikel 5Koordination
Artikel 6Umsetzung der Zusammenarbeit
Artikel 7Nichterfüllung eines Ersuchens
Artikel 8Schutz vertraulicher Informationen
Artikel 10Expertentreffen
Artikel 11Kosten
Artikel 12Verhältnis zu sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften
Artikel 13Inkrafttreten und Geltungsdauer
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
... Er nimmt ferner zur Kenntnis, dass unter die "verstärkten Strukturen" aus Sicht der Kommission auch die Schaffung einer spezialisierten europäischen Strafverfolgungsbehörde wie der Europäischen Staatsanwaltschaft fällt, die gemeinsame Vorschriften zur Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der EU gerichteten Betrugsdelikten und sonstigen Straftaten konsequent und einheitlich anwenden kann.
... Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, jede Form von Gewalt gegen Kinder zu unterbinden. Weltweit werden schätzungsweise 200 Millionen Kinder jährlich Zeugen häuslicher Gewalt, über 200 Millionen Kinder jährlich werden Opfer sexueller Gewalt, über 50 000 Kinder jährlich werden Opfer eines Tötungsdelikts, und annähernd 2 Millionen Kinder kommen wegen Verletzungen, die ihnen durch Gewalttaten zugefügt wurden, ins Krankenhaus. Die EU wird die Umsetzung der EU-Leitlinien zu den Rechten des Kindes fortsetzen, die gegenwärtig die Bekämpfung sämtlicher Formen von Gewalt gegen Kinder zum Schwerpunkt haben. Bis Ende 2011 wird die EU bewerten, wie die Leitlinien seit 2007 umgesetzt worden sind. Im Rahmen des thematischen Programms „In die Menschen investieren” ist die Finanzierung von Projekten, die die Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder zum Gegenstand haben, im Zeitraum 2011-2013 vorgesehen.
... In Artikel 1 wird zunächst in allgemeiner Form der Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit festgelegt. Dabei wird klargestellt, dass die Zusammenarbeit nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts erfolgt. Das Abkommen soll die zwischenstaatliche Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erleichtern. Hervorgehoben werden bestimmte Deliktsbereiche als Schwerpunkte der Zusammenarbeit; gleichzeitig wird aber klargestellt, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist ("insbesondere").
Artikel 4Maßnahmen der Zusammenarbeit
Artikel 8Grundausbildung und Fortbildung
Artikel 10Sicherheit von Reisedokumenten
Artikel 11Sonstige völkerrechtliche Übereinkünfte
Artikel 12Inkrafttreten und Geltungsdauer
... Absatz 2 hebt bestimmte Deliktsbereiche hervor, die einen Schwerpunkt der Zusammenarbeit darstellen. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend ("insbesondere").
Artikel 2Formen der Zusammenarbeit
Artikel 3Zusammenarbeit bei der Verhütung und der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität
Artikel 4Informationsersuchen
Artikel 5Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien und Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verträgen
Artikel 6Zuständige Stellen
Artikel 7Konsultationen, Durchführungsprotokoll
Artikel 8Schutz personenbezogener Daten
Artikel 9Entsendung von Verbindungsbeamten
Artikel 11Grenzen der Zusammenarbeit
Artikel 12Inkrafttreten
Artikel 13Geltungsdauer
Artikel 14Registrierung
Zu Artikel 14
... Flunitrazepam gehört zur Gruppe der Benzodiazepine und verfügt über ein erhebliches Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential. Durch seine spezifischen Eigenschaften wird gerade Flunitrazepam von Heroinabhängigen zur Verstärkung der Rauschwirkung und zur Minderung von Entzugserscheinungen genutzt. Außerdem kann längerer Gebrauch von Flunitrazepam zu schwerwiegenden Abhängigkeitserkrankungen führen. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen spielt dieser Stoff auch im Rahmen der sogenannten K.-O.-Tropfen-Problematik, insbesondere beim Begehen von Sexualstraftaten und Raubdelikten nach Betäuben der Opfer, eine Rolle.
... In Artikel 1 wird zunächst in allgemeiner Form der Gegenstand der durch das Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit festgelegt. Das Abkommen soll die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, insbesondere solcher von erheblicher Bedeutung, verbessern. Die Deliktsbereiche der Zusammenarbeit sind in Artikel 1 geregelt.
Artikel 1Bereiche der Zusammenarbeit
Artikel 2Beachtung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien und Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verträgen
Artikel 3Mittel der Zusammenarbeit
Artikel 4Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sicherheitstrainings
Artikel 5Ersuchen und Schriftverkehr
Artikel 6Grenzen der Zusammenarbeit
Artikel 7Vertraulichkeit
Artikel 9Austausch von Fachwissen und Einrichtung einer Expertenkommission
Artikel 10Kosten
Artikel 11Zuständige Behörden, die mit der Umsetzung dieses Abkommens betraut sind
Artikel 12Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
... Damit ist ein vollumfänglicher Informationsaustausch gesichert, der sich erstmalig nicht nur auf Bankauskünfte erstreckt, sondern auch auf Sachverhalte der Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung.
... Der bilaterale Auskunftsverkehr beinhaltet zukünftig den umfassenden Informationsaustausch und erstreckt sich nicht nur auf Bankenauskünfte, sondern auch auf Sachverhalte wie zum Beispiel die Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung.
... - Betrugsdelikte, - Erpressung und Schutzgelderpressung,
Artikel 1Änderung des Eurojust-Gesetzes
§ 3Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr.
§ 4aVerwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied
§ 4bZugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung
§ 4cWeitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen
§ 4dZugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als deutsche Stellen
§ 5Ersuchen und schriftliche Stellungnahme des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds.
§ 6Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden
§ 14Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen
I. Entstehungsgeschichte der umzusetzenden Ratsbeschlüsse
II. Inhalt des Eurojust-Beschlusses
III. Inhalt des EJN-Beschlusses
IV. Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Gesetzesfolgenabschätzung; Nachhaltigkeitsaspekte
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 4a
Zu § 4b
Zu § 4c
Zu § 4d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
... Absatz 2 hebt bestimmte Deliktsbereiche hervor, die einen Schwerpunkt der Zusammenarbeit darstellen. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend ("ins - besondere").
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Zu Artikel 15
... Das Ziel der Richtlinie Umweltstrafrecht ist es, einen EU-weiten Mindeststandard für schwere Umweltdelikte zu schaffen. Diese Absicht verfolgte bereits der Rahmenbeschluss 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (Rahmenbeschluss Umweltstrafrecht). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diesen Rahmenbeschluss jedoch mit Urteil vom 13. September 2005 (Rechtssache C176/03) wegen Verstoßes gegen Artikel 47 des Vertrages über die Europäische Union für nichtig erklärt. Die Regelung von strafrechtlichen Mindeststandards im Bereich des Umweltschutzes falle in die Kompetenz des Gemeinschaftsgesetzgebers, wenn solche Maßnahmen erforderlich seien, um die volle Wirksamkeit der von dem Gemeinschaftsgesetzgeber zum Schutz der Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten.
... Ziel der Richtlinie zum Umweltstrafrecht ist es, einen EU-weiten Mindeststandard für Umweltdelikte zu schaffen.
... 3. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten 33 bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt.
... Dieser Artikel ändert den Artikel 26 des geltenden DBA und regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem aktuellen OECD-Musterabkommen. Er bezieht sich auf Informationen, die zur Durchführung dieses Ab - kommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Verwaltung und Durchsetzung betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, und ist damit nicht auf die Abkommenssteuern beschränkt. Die Informationen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch für andere Zwecke, wie zur Aufdeckung von Geldwäschedelikten oder Terrorismusfinanzierung, verwendet werden.
... Zusammengefasst ist festzustellen, dass in den genannten Regelungsbereichen des Gesetzentwurfs nach derzeitiger Rechtslage die Möglichkeiten begrenzt sind, die vielfältigen Erkenntnisse des Bewährungshelfers für eine erfolgreiche Resozialisierung - gerade auch der wegen schwerwiegender Delikte verurteilten Straftäter - nutzbar zu machen.
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit
§ 496
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Absatz 1
Datenübermittlung an die Polizei
Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
... Der bilaterale Auskunftsverkehr beinhaltet zukünftig den umfassenden Informationsaustausch nach dem Standard, den die OECD im Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelt hat, und erstreckt sich nunmehr sowohl auf Bankenauskünfte, als auch auf Sachverhalte wie zum Beispiel die Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung.
... 3. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/9627 geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
... Soweit die Kommission in der Mitteilung die Auffassung vertritt, dass die EU im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV als Teil der Definition einer Straftat auch Regeln zur gerichtlichen Zuständigkeit treffen kann, vermag der Bundesrat ihr hierin nicht zu folgen: Diese Norm ermöglicht Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen, also für Tatbestandsvoraussetzungen eines Delikts und für die gegen den Täter zu verhängende Sanktion. Demgegenüber gehört die Regelung gerichtlicher Zuständigkeiten zu den Gegenständen des Strafverfahrens- bzw. Gerichtsverfassungsrechts, auf welche sich Artikel 83 Absatz 2 AEUV nicht bezieht.
... Gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/9617 darf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Überprüfungen vor Ort und Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Unionsfinanzierung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt.
... Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates6 geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
... Trotz aller Fortschritte in den vergangenen 15 Jahren bestehen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat nach wie vor große Unterschiede in Bezug auf den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der EU. Strafrechtliche Untersuchungen im Zusammenhang mit Betrugsdelikten und sonstigen Straftaten, die sich gegen die finanziellen Interessen der EU richten finden in einem löchrigen verfahrensrechtlichen Rahmen statt: In jedem Mitgliedstaat entscheiden die Polizei, die Staatsanwälte und die Richter nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts, ob bzw. wie sie tätig werden, um den EU-Haushalt zu schützen. Trotz aller Bemühungen um Mindeststandards für diesen Bereich hat sich diese Situation kaum verändert: Das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften von 1995 und die damit verbundenen Rechtsakte3, die (wenn auch unvollständige) Bestimmungen über strafrechtliche Sanktionen enthalten, sind bisher lediglich von fünf Mitgliedstaaten voll umgesetzt worden4.
1. Gründe für den Handlungsbedarf
2. Strafrechtliche Herausforderungen
2.1. Unzureichender Schutz gegen den Mißbrauch von EU-Geldern
2.2. Unzureichende rechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Straftaten
3. Ursachen bestehender Mängel
3.1. Ungleiche strafrechtliche Bedingungen
3.2. Unzureichende behördliche Zusammenarbeit
3.2.1. Grenzen der Rechtshilfe
3.2.2. Ungenutztes Beweismaterial
3.2.3. Beschränkung der Strafverfolgung auf innerstaatliche Fälle
3.3. Unzureichende Untersuchungsbefugnisse
4. Neue, durch den Vertrag von Lissabon eingeführte Instrumente zum Schutz der finanziellen Interessen der EU
4.1. Stärkung der straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren
4.2. Verschärfung des materiellen Strafrechts
4.3. Verstärkter institutioneller Rahmen
... /EG sind Bieter, die aufgrund bestimmter, in der Richtlinie aufgelisteter Delikte (darunter Korruption) verurteilt wurden, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen. Dies ist auch möglich, wenn verschiedene andere unseriöse Geschäftspraktiken (einschließlich „einer schweren Verfehlung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit“) festgestellt wurden.
Grünbuch über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens: Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge
1. Worum geht es bei den EU-Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen
1.1. Beschaffung
1.2. Öffentliche Aufträge
Dienstleistungen gemäß Anhang II Teile A und B
5 Schwellenwerte
1.3. Öffentliche Auftraggeber
Auftragsvergabe durch öffentliche Stellen
Öffentliche Versorgungsleistungen
2. Verbesserung des Instrumentarium für die öffentlichen Auftraggeber
2.1. Modernisierung der Verfahren
Allgemeine Verfahren
Mehr Verhandlungen
Gewerbliche Güter und Dienstleistungen
Auswahl und Zuschlagserteilung
Berücksichtigung früherer Erfahrungen
Spezifische Instrumentarien für Versorgungsunternehmen
2.2. Spezifische Instrumente für kleine öffentliche Auftraggeber
Mehr Rechtssicherheit für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der Richtlinienschwellenwerte
2.3. Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit
2.4. Angemessene Instrumentarien für die Zusammenführung der Nachfrage / gemeinsame Auftragsvergabe
2.5. Bedenken im Hinblick auf die Auftragsausführung
Wesentliche Änderungen
Änderungen hinsichtlich des Auftragnehmers und Beendigung von Aufträgen
Vergabe von Unteraufträgen
3. Bessere Zugänglichkeit des Europäischen Beschaffungsmarkts
3.1. Besserer Zugang für KMU und Neugründungen
Verringerung der Verwaltungslasten in der Auswahlphase
Sonstige Vorschläge
3.2. Gewährleistung eines fairen und wirksamen Wettbewerbs
Verhinderung von wettbewerbswidrigem Verhalten
3.3. Vergabe im Falle nicht vorhandenen Wettbewerbs/bei Vorhandensein von Ausschließlichkeitsrechten
4. Die öffentliche Auftragsvergabe als Strategische Antwort auf neue Herausforderungen
4.1. „Beschaffungstechnik“ – Erreichung der Ziele von Europa 2020
Beschreibung des Auftragsgegenstands und technische Spezifikationen
Festlegung besonders relevanter Auswahlkriterien
Anwendung der zweckmäßigsten Zuschlagskriterien
Vorgabe angemessener Klauseln für die Auftragsausführung
Prüfung der Anforderungen
Verknüpfung mit Auftragsgegenstand/Auftragsausführung
4.2. „Beschaffungsgegenstand“ – Förderung der Ziele von Europa 2020
4.3. Innovation
4.4. Sozialwesen
5. Gewährleistung ordnungsgemässer Verfahren
5.1. Vermeidung von Interessenkonflikten
5.2. Bekämpfung von Günstlingswirtschaft und Korruption
5.3. Ausschluss „unseriöser“ Bieter
5.4. Vermeidung unfairer Vorteile
6. Zugang von Lieferanten aus Drittländern zum EU-Markt
... Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates27 bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
... Dieser Vorschlag soll sicherstellen, dass die vielen verschiedenen Belange der Opfer von Straftaten, die unterschiedliche Politikbereiche der EU berühren, Beachtung finden und die Opfer die nötige Hilfe erhalten. Der Schutz der Opferrechte ist ein wichtiger Aspekt der EU-Maßnahmen und/oder -Instrumente in den Bereichen Menschenhandel, sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern, Gewalt gegen Frauen, Terrorismus, organisierte Kriminalität und Verfolgung von Verkehrsdelikten.
... bezeichnete Straftat oder eine Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zu ahnden ist, vorliegt. Dadurch wird eine normklare Regelung geschaffen, die mögliche Unsicherheiten der Praxis infolge des schwer zu bestimmenden Begriffs der Straftat von erheblicher Bedeutung beseitigt. Die für die Ermittlungsmaßnahme in Frage kommenden Straftaten werden so übersichtlicher gefasst. Die Straftaten, die Anlass zur Erhebung einer Funkzellenabfrage geben können, werden dem Anlasstatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO weitgehend angeglichen. Dies vermeidet Wertungswidersprüche und trägt Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Rechnung. Der Entwurf streicht die Taten, die keine hinreichend schweren Straftaten für die Funkzellenabfrage darstellen oder für deren Beibehaltung kein rechtsstaatliches Bedürfnis besteht. Über den Deliktskatalog des 100a Abs. 2 StPO hinaus werden schwere Delikte erfasst, für deren Ahndung der Gesetzgeber eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten - sei es im Rahmen einer Qualifikation oder einer Strafzumessungsregel - vorsieht. Der besonders schwere Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a
B. Wesentlicher Inhalt
IV. Auswirkung von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Zu Nr. 1
Zu Buchstabe a
Zu Nr. 2
... Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates bei allen direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
... Für die Strafverfolgungsbehörden ist Drogenhandel eine der größten grenzüberschreitenden Herausforderungen in Europa. Seit 2004 beschäftigt sich Eurojust mehr mit Drogenhandel als mit allen anderen Arten von Straftaten. In diesem Zeitraum hat die Zahl von Drogendelikten, die Eurojust übertragen wurden, von 77 auf 254, d.h. um mehr als das Dreifache 13 zugenommen, und dieser Trend setzt sich 2011 fort. 2010 hing rund ein Drittel der von Europol geleisteten operativen Unterstützung für nationale Strafverfolgungsbehörden mit illegalem Drogenhandel 14 zusammen. Eurojust und Europol tragen zunehmend zur Koordinierung grenzübergreifender Untersuchungen innerhalb der EU sowie mit Drittländern bei.
... In einigen Mitgliedstaaten unterliegen Geschäftsgeheimnisse spezifischen zivilrechtlichen Vorschriften; dies gilt für Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Italien, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und die Tschechische Republik. Mehrere dieser Länder sehen zusätzlich strafrechtliche Sanktionen vor. Eine ganze Reihe von Mitgliedstaaten hingegen verfügt über keinerlei spezifische zivilrechtliche Vorschriften zu Geschäftsgeheimnissen: Belgien, Finnland, Frankreich (wenngleich bestimmte Aspekte im französischen „Code de la propriété intellectuelle“ geregelt sind), Irland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Rumänien, Vereinigtes Königreich und Zypern. Geschäftsgeheimnisse können dennoch zumindest teilweise mit anderen Mitteln geschützt werden, wie etwa durch eine allgemeine Klausel zum Verbot unlauteren Wettbewerbs oder im Rahmen von Deliktsrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht oder Strafrecht.
1. Einleitung
Das Spektrum von Rechten des geistigen Eigentums
2. Chancen Herausforderungen in einem Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums
Rechte des geistigen Eigentums prägen das tägliche Leben der Bürger
Erhaltung der Dynamik
Im Binnenmarkt liegt die Lösung
Notwendigkeit einer Vision für die Gestaltung des Wandels
3. WICHTIGSTE politische Initiativen zur Bewältigung der Herausforderungen
3.1. Reform des Patentsystems in Europa und Begleitmaßnahmen
3.1.1. Einheitlicher Patentschutz
3.1.2. Ein einheitliches Patentgerichtssystem
3.1.3. Ein Instrument für die Valorisierung von Rechten des geistigen Eigentums
3.2. Modernisierung des Markensystems in Europa
3.3. Schaffung eines umfassenden Rahmens für Urheberrechte im digitalen Binnenmarkt
3.3.1. Europäische Regelung und Verwaltung von Urheberrechten
Neu entstehende Geschäftsmodelle
3.3.2. Technologie- und Datenbankmanagement
3.3.3. Nutzergenerierte Inhalte
3.3.4. Abgaben für Privatkopien
3.3.5. Zugang zum kulturellen Erbe Europas und Förderung der Medienpluralität
3.3.6. Rechte der ausführenden Künstler
3.3.7. Audiovisuelle Werke
3.3.8. Folgerecht des Urhebers
3.4. Ergänzender Schutz immaterieller Vermögenswerte
3.4.1. Geschäftsgeheimnisse und Nachahmungen
3.4.2. Geografische Angaben für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse
3.5. Verstärkung des Kampfs gegen Marken- und Produktpiraterie 36
3.5.1. Sensibilisierung der Öffentlichkeit
3.5.2. Tragfähigere Struktur für die Europäische Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie
3.5.3. Überprüfung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
3.6. Internationale Dimension der Rechte des geistigen Eigentums
3.6.1. Multilaterale Initiativen, einschließlich Koordinierung mit internationalen Organisationen
3.6.2. Bilaterale Verhandlungen und Zusammenarbeit mit Drittländern beim Schutz geistigen Eigentums
3.6.3. Verbesserungen des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums an den EU-Außengrenzen
4. Fazit
Anhang Überblick über die künftigen Massnahmen der Kommission
... - Soweit die Kommission in der Mitteilung die Auffassung vertritt, dass die EU im Rahmen einer Maßnahme nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV als Teil der Definition einer Straftat auch Regeln zur gerichtlichen Zuständigkeit treffen kann, vermag der Bundesrat ihr hierin nicht zu folgen: Diese Norm ermöglicht Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen, also für Tatbestandsvoraussetzungen eines Delikts und für die gegen den Täter zu verhängende Sanktion. Demgegenüber gehört die Regelung gerichtlicher Zuständigkeiten zu den Gegenständen des Strafverfahrens- bzw. Gerichtsverfassungsrechts, auf welche sich Artikel 83 Absatz 2 AEUV nicht bezieht.
... Nach Ansicht der Unionsbürger ist Kriminalität ein wichtiges Problem der Union. Wenn sie gefragt werden, auf welche Themen die europäischen Organe ihre Tätigkeit in den kommenden Jahren zur Stärkung der Europäischen Union konzentrieren sollten, geben sie die Verbrechensbekämpfung unter den vier wichtigsten Tätigkeitsbereichen an1. Seit über einem Jahrzehnt hat die EU im Bereich des Strafrechts Maßnahmen zur besseren Bekämpfung der in zunehmendem Maße internationalen und immer komplexeren Kriminalität ergriffen. Mit diesen Maßnahmen wurde eine gewisse Angleichung im Hinblick auf Definitionen und das Strafmaß für bestimmte, besonders schwere Straftaten wie Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel und Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU erzielt2. In Ermangelung einer expliziten, einschlägigen Rechtsgrundlage wurden vor dem Lissabonner Vertrag3 nur sehr wenige Maßnahmen getroffen, um die Durchsetzung der EU-Politiken zu verbessern 4. Auf diesem Aspekt des EU-Strafrechts liegt der Schwerpunkt der vorliegenden Mitteilung.
... ), der qualifizierten Körperverletzungsdelikte (§§ 224-227
A. Problem und Zielsetzung
B. Alternativen
C. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
2. Vollzugsaufwand:
D. Sonstige Kosten
Artikel 2Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 3Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4Inkrafttreten
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
... 2. Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steueroasen muss fortgesetzt werden. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt, sie ist in hohem Maße unsolidarisch. Die nationalen Maßnahmen, die durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz in Deutschland nun möglich sind, müssen konsequent genutzt werden. Auch die sog. legalen Steuerschlupflöcher und die zur Vermeidung von Steuerumgehungen durch internationale Gestaltungen oder die steuerinduzierte Verlagerung von Geschäftsaktivitäten ins Ausland müssen weiter durch gesetzliche Maßnahmen eingeschränkt werden.
... Die Aufzählung der einschlägigen Kriminalitätsbereiche in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV erfasst jedoch nicht Straftaten im Finanzdienstleistungssektor. Diese allgemeine Ermächtigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform eng auszulegen. Eine Ausdehnung des Katalogs besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität gemäß Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV unterliegt dem Gesetzesvorbehalt des Artikels 23 Absatz 1 Satz 2 GG. Von der europäischen Rahmenvorschrift darf nur die grenzüberschreitende Dimension des konkreten Tatbestands angesprochen werden; eine denkbare Form der Schonung der im Grundsatz integrationsfesten mitgliedstaatlichen Strafkompetenz kann dadurch erreicht werden, dass die Mindestvorschrift nicht einen ganzen Deliktsbereich, sondern lediglich einzelne Tatbestandsvarianten erfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, Rn. 352 ff., 363). Auch die Annexzuständigkeit nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV ist eng auszulegen. Die Angleichung entsprechender Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist nur dann zulässig, wenn nachweisbar feststeht, dass ein gravierendes Vollzugsdefizit für die wirksame Durchführung der Politik der EU auf dem harmonisierten Rechtsgebiet tatsächlich besteht und nur durch Strafdrohung beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, a.a. O., Rn. 352 ff., 362).
... Die Legitimation der Rechtskraftdurchbrechung ist dabei auch in Bezug zum Ausmaß des Unrechts zu setzen, das der Täter verwirklicht hat. Kann ein zu Unrecht erfolgter Freispruch im Bereich der unteren und mittleren Kriminalität als Preis des Rechtsstaats noch weitgehend hingenommen werden, so ist er bei Straftaten wie Mord und Völkermord schlechthin unerträglich. Der Schutz eines Menschenlebens nimmt in unserer Rechtsordnung den höchsten Rang ein. Morddelikte sind die schwersten Straftaten, die das Strafrecht kennt. Sie unterliegen der absoluten Strafandrohung und verjähren nicht.
3 I.
3 II.
3 III.
... Prostitutionsstätten bedürfen vor ihrer Eröffnung einer behördlichen Erlaubnis. Diese kann differenziert nach Betriebsarten mit einer Befristung und Auflagen verbunden werden. Sie ist zu versagen, wenn das Betriebskonzept erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Jugend, die Allgemeinheit oder die Umwelt befürchten lässt (beispielsweise weil eine Flatrate-Kalkulation vorgesehen ist) oder die Antragsteller wegen einschlägiger "Milieudelikte" vorbestraft sind. Die Erlaubnis hat für die Polizei- und Ordnungsbehörden Rechte auf "Auskunft und Nachschau" zur Folge. Sie legt die Mindestanforderungen an die vorgesehenen Räumlichkeiten unter hygienischen und sicherheitsrelevanten Aspekten fest. Eine ohne Erlaubnis betriebene Prostitutionsstätte ist zu schließen.
... 1. Soweit die Kommission ankündigt, für schwerste Verstöße gegen Finanzdienstleistungsvorschriften die Einführung strafrechtlicher Sanktionen und die Festlegung von Mindestvorschriften zur Bestimmung von Straftaten und Strafen zur Gewährleistung zu prüfen, weist der Bundesrat darauf hin, dass die am Ende von Fußnote 23 der Mitteilung erwähnte Rechtsgrundlage des Artikels 83 AEUV in ihrem Absatz 1 zwar eine Grundlage zur Schaffung von Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität bietet, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben. Die Aufzählung der einschlägigen Kriminalitätsbereiche in Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV erfasst jedoch nicht Straftaten im Finanzdienstleistungssektor. Diese allgemeine Ermächtigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform eng auszulegen. Eine Ausdehnung des Katalogs besonders schwerer grenzüberschreitender Kriminalität gemäß Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 AEUV unterliegt dem Gesetzesvorbehalt des Artikels 23 Absatz 1 Satz 2 GG. Von der europäischen Rahmenvorschrift darf nur die grenzüberschreitende Dimension des konkreten Tatbestands angesprochen werden; eine denkbare Form der Schonung der im Grundsatz integrationsfesten mitgliedstaatlichen Strafkompetenz kann dadurch erreicht werden, dass die Mindestvorschrift nicht einen ganzen Deliktsbereich, sondern lediglich einzelne Tatbestandsvarianten erfasst (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, Rn. 352 ff., 363). Auch die Annexzuständigkeit nach Artikel 83 Absatz 2 AEUV ist eng auszulegen. Die Angleichung entsprechender Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist nur dann zulässig, wenn nachweisbar feststeht, dass ein gravierendes Vollzugsdefizit für die wirksame Durchführung der Politik der EU auf dem harmonisierten Rechtsgebiet tatsächlich besteht und nur durch Strafdrohung beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 352 ff., 362).
... Das Gesetz hat die Konsolidierung der primären Sicherungsverwahrung zum Ziel. Eine konsequent umgesetzte Konsolidierung der Sicherungsverwahrung nach dem "ultima-ratio-Prinzip", das Leitlinie der Neuausrichtung des Rechts der Sicherungsverwahrung sein muss, erfordert die Beschränkung des Anwendungsbereiches auf Delikte gegen grundlegende höchstpersönliche Rechtsgüter, zu denen mit Blick auf deren Handlungs- und Erfolgsunwert auch Brandstiftungsdelikte zu zählen sind. Der vorgelegte Gesetzesbeschluss wird diesem Maßstab nicht gerecht. Die Einbeziehung einzelner Deliktsbereiche - namentlich der Erpressungsdelikte, der Betäubungsmittelstraftaten, der Staatsschutzdelikte sowie der Taten nach dem Völkerstrafgesetzbuch - folgt nicht mehr dem "ultima-ratio-Prinzip", sondern orientiert sich an Einzelfallerwägungen. Damit wird die grundsätzlich beabsichtigte und durch § 66 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB-neu bewirkte Beschränkung der Anwendungsmöglichkeiten der primären Sicherungsverwahrung aufgeweicht. Die im Ergebnis von dem Gesetz erfassten Straftaten ohne Gewaltkomponente rechtfertigen - so belastend sie für einzelne Opfer wie für die Allgemeinheit auch sein mögen - eine (gegebenenfalls lebenslange) Unterbringung nicht, jedenfalls wenn man diese als letztes kriminalpolitisches Mittel ansieht. Dies gilt in besonderem Maße auch für den vom Gesetz als taugliche Anlasstat erfassten Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht (§ 145a
... 25. Hinsichtlich weiterer europarechtlicher Vorgaben bei der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen einschließlich Geldbußen für Straßenverkehrsdelikte sollten zunächst die mittelfristigen Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22. März 2005, Seite 16) abgewartet werden.
... Ab dem 1. Januar 2011 wird der Katalog der Geschädigtenspezifik der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zwar auch Gewaltdelikte gegen Feuerwehr, Rettungsdienste (nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder) und sonstige Rettungsdienste (z.B. Katastrophenschutz und THW) aufnehmen. Dabei umfasst der Begriff "sonstige Rettungsdienste" in entsprechender Auslegung der IMK-Beschlusslage (190. IMK, TOP 5, insbesondere Ziffer 3) nach polizeilichem Verständnis alle Institutionen, die als Hilfeleistende bei Unglücksfällen und gemeiner Gefahr eingesetzt werden, also auch Mitarbeiter des Katastrophenschutzes ebenso wie des THW. Damit ist jedoch lediglich sichergestellt, dass Straftaten gegen diesen Personenkreis statistisch gesondert erfasst und ausgewertet werden können. Rückschlüsse auf die Auslegung des geschützten Personenkreises des § 114 Absatz 3 StGB-E lassen sich daraus allerdings nicht ziehen.
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