Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.07.07

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

§ 1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes

Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), wird wie folgt geändert:

§ 2 Änderung des Agrarstatistikgesetzes

§ 47 Abs. 3 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), das durch Artikel 210 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:

§ 4 Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), wird wie folgt geändert:

§ 5 Weitere Änderungen des Pflanzenschutzgesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes und des Tierseuchengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung sonstiger Vorschriften

Abschnitt 1
Änderung von Gesetzen

§ 1 Änderung des Gentechnikgesetzes

§ 2 Änderung des Chemikaliengesetzes

§ 3 Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes

Abschnitt 2
Änderung von Rechtsverordnungen

§ 4 Änderung der Anbaumaterialverordnung

§ 5 Änderung der Feuerbrandverordnung

§ 6 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit

§ 7 Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung

§ 8 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung

§ 9 Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden

§ 10 Änderung der Reblausverordnung

§ 11 Änderung der Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung

§ 12 Änderung der Düngungsbeiratsverordnung

§ 13 Änderung der Käseverordnung

§ 14 Änderung der Eichordnung

§ 15 Änderung der Strahlenschutzverordnung

§ 16 Änderung der Fischetikettierungsverordnung

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Gesetzesänderung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) benötigt für seine Arbeit wissenschaftliche Grundlagen, die in erster Linie von den in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden Bundesforschungsanstalten geliefert werden. Die Ressortforschung ist als ein Beratungsinstrument für die Arbeit des Bundesministeriums unverzichtbar.

Derzeit unterhält das BMELV für seinen Beratungsbedarf folgende Bundesforschungsanstalten:

Die Organisation des Forschungsbereichs bedarf dringend der Anpassung an geänderte Schwerpunkte und künftige Herausforderungen. Notwendig ist die Schaffung von Forschungseinrichtungen, die auf hohem wissenschaftlichen Niveau bei gestärkter Eigenverantwortung und mit möglichst geringem bürokratischen Aufwand arbeiten.

Dazu ist die Konzentration der Forschungsstandorte und die Schaffung größerer Organisationseinheiten erforderlich. Deshalb soll die Ressortforschung des BMELV künftig aus vier Bundesforschungsinstituten bestehen. Der bisherige Wortbestandteil "-anstalt" soll durch den Wortbestandteil "-institut" ersetzt werden, um die wissenschaftliche Aufgabenstellung der Dienststellen zu verdeutlichen.

Zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Errichtung der vier Bundesforschungsinstitute durch Errichtungserlasse des BMELV begleitet und die Bundesforschungsinstitute werden jeweils einer vom BMELV erlassenen Satzung unterworfen.

Es ist erforderlich, die den Bundesforschungsanstalten derzeit durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben den neuen Bundesforschungsinstituten zuzuweisen.

Neben dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, werden auch die übrigen Bundesforschungsinstitute, die insgesamt präsidial geleitet werden sollen, mit Namen von Persönlichkeiten, die in einem engen fachlichen Bezug zur Aufgabenstellung der Dienststelle stehen, versehen.

Die Bezeichnungen der Dienststellen sollen wie folgt lauten:

Der Gesetzentwurf greift diese Vorschläge wie folgt auf:

Gesetzliche Übergangsregelungen für die Gleichstellungsbeauftragten, die Personalvertretungen, die Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie die Schwerbehindertenvertretungen sind nicht erforderlich.

Das Gesamtkonzept wird sozialverträglich und schwerpunktmäßig in den nächsten 5 Jahren umgesetzt. Die Neuorganisation soll spätestens innerhalb eines Zeitraums von ca. 10 Jahren abgeschlossen sein.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes; Befristung

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Umbenennung der Einrichtungen aus Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 73 Abs. 1 Nr. 11 und 14 und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11, 19, 20 und 21 des Grundgesetzes.

Die Kompetenz für die Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes und für die im Zusammenhang mit der Umbenennung der Einrichtungen getroffenen beamtenrechtlichen Regelungen folgt aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 8 des Grundgesetzes.

Befristet wurden die Bestimmungen über die Übernahme der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die zukünftigen Dienststellen.

Im übrigen kommt eine Befristung des Gesetzes nicht in Betracht, weil die Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich dem BMELV dauerhaft erfolgen soll.

III. Kosten

Die Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des BMELV hat keine Mehrausgaben zur Folge. Die finanzielle Ausstattung der Bundesforschungsinstitute, für die vier Haushaltskapitel im Einzelplan 10 gebildet werden, wird die geplanten Ansätze für Kapitel 1010 (Bundesforschungsanstalten) nicht übersteigen.

Geringfügige zusätzliche Ausgaben als Folge der Namensänderungen (z.B. neue Briefköpfe, Türschilder und Stempel) werden durch Einsparung an anderer Stelle aus den vorhandenen Haushaltsmitteln erwirtschaftet.

Auch der neu zu schaffende Dienstposten des Präsidenten und Professors des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, sowie die Hebung des Dienstpostens des Präsidenten und Professors des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und die Hebung des Dienstpostens des Präsidenten und Professors des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, haben keine Mehrausgaben zur Folge; die zusätzlich entstehenden Kosten sind durch entsprechende Kompensation haushaltsneutral.

Mittel- und langfristig ist mit der Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des BMELV eine Entlastung des Bundeshaushaltes verbunden. Mit den organisatorischen Änderungen werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass vorhandene und auch künftig unverzichtbare Forschungsbereiche besser miteinander vernetzt und Synergieeffekte generiert werden.

Zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Länder entsteht nicht.

Der Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen Kosten. Deshalb sind Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Da Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung nicht eingeführt werden, entstehen keine Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates.

IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung

Das Gesetzesvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nach dem Ergebnis dieser Prüfung nicht zu erwarten, weil das Gesetzesvorhaben die Umbenennung von Behörden regelt, die sich gleichermaßen auf Frauen und Männer auswirkt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Gesetz zur Umbenennung von Behörden und Übernahme von Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Artikel 1 enthält die gesetzlichen Vorschriften, die die Umbenennung von Behörden und die Übernahme von Bediensteten derjenigen Behörden, deren Aufgaben künftig ganz oder teilweise von den umbenannten Behörden wahrgenommen werden.

Zu § 1 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes)

Zu Nummern 1 bis 7

Redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 8.

Zu Nummer 8

Die bisherige Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft soll zukünftig als Bundesforschungsinstitut bezeichnet und zugleich mit dem Namen einer Persönlichkeit versehen werden. Sie soll in Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, umbenannt werden.

Darüber hinaus sollen die Aufgaben der neuen Behörde erweitert werden um Forschungstätigkeiten, die bislang von der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen und der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft wahrgenommen werden und die künftig vom Julius-Kühn-Institut wahrgenommen werden sollen.

Zu Nummer 9

§ 46 Abs. 1 und 3 stellt sicher, dass die Bediensteten der Bundesanstalt für Züchtungsforschung an Kulturpflanzen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Bedienstete des umbenannten Julius-Kühn-Instituts werden.

Mit der in § 46 Abs. 2 getroffenen Regelung wird der Wechsel der betroffenen Beamtinnen und Beamten der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Julius-Kühn-Institut wahrgenommen werden in die neue Behörde erleichtert, weil keine Einzelverfügungen erforderlich werden; im Übrigen bleibt § 26 Bundesbeamtengesetz unberührt.

Es wird mit der in § 46 Abs. 4 getroffenen Regelung darüber hinaus sichergestellt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Julius-Kühn-Institut wahrgenommen werden, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius-Kühn-Instituts werden. Die mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse mit der Bundesrepublik Deutschland werden fortgesetzt, so dass alle Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen fortbestehen.

Zu § 2 (Änderung des Agrarstatistikgesetzes)

Zu Nummer 1

Mit der Regelung wird die Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel in Max-Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, umbenannt und verdeutlicht dass es sich bei dieser Behörde um eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMELV handelt.

Zu Nummer 2

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu § 3 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)

Zu Nummer 1

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Nummer 2

Mit der Regelung wird die Bundesforschungsanstalt für Fischerei in Johann Heinrich von

Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, umbenannt und verdeutlicht, dass es sich bei dieser Behörde um eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMELV handelt.

Zu Nummer 3

§ 57 Abs. 1 und 3 Satz 1 stellt sicher, dass die Bediensteten der Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Bedienstete des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, werden.

Mit der in § 57 Abs. 2 getroffenen Regelung wird der Wechsel der betroffenen Beamtinnen und Beamten der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft, soweit sie nicht nach § 46 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes oder nach § 87 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes versetzt worden sind in die neue Behörde erleichtert, weil keine Einzelverfügungen erforderlich werden; im Übrigen bleibt § 26 Bundesbeamtengesetz unberührt.

Es wird mit der in § 57 Abs. 4 getroffenen Regelung darüber hinaus sichergestellt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft, soweit für sie § 46 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes oder § 87 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes nicht zur Anwendung kommt, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, werden. Die mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse mit der Bundesrepublik Deutschland werden fortgesetzt, so dass alle Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen fortbestehen.

Zu § 4 (Änderung des Tierseuchengesetzes)

Der in § 4 Abs. 2 Satz 3 beschriebene Tätigkeitsbereich des Friedrich-Loeffler-Instituts soll neben der Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen erweitert werden um die Forschung auf den Gebieten Tierernährung, konventionelle Tierhaltung, Tierschutz und Tierzucht, die bislang von der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft wahrgenommen werden und die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden sollen.

Mit der in § 87 Abs. 1 getroffenen Regelung wird der Wechsel von bei der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden, in das Friedrich-Loeffler-Institut erleichtert, weil keine Einzelverfügungen erforderlich werden; im Übrigen bleibt § 26 Bundesbeamtengesetz unberührt.

Es wird mit der in § 87 Abs. 2 getroffenen Regelung darüber hinaus sichergestellt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Friedrich-Loeffler-Instituts werden. Die mit den Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse mit der Bundesrepublik Deutschland werden fortgesetzt, so dass alle Rechte und Pflichten aus diesen Arbeitsverhältnissen fortbestehen.

Zu § 5 (Weitere Änderungen des Pflanzenschutzgesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes und des Tierseuchengesetzes)

Die in § 46 des Pflanzenschutzgesetzes, in § 57 des Bundeswasserstraßengesetzes und in § 87 des Tierseuchengesetzes angeordnete Übernahme der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die jeweilige zukünftige Dienststellen vollzieht sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes. Die diesbezüglichen Regelungen in Artikel 1 §§ 1, 3 und 4 können damit wieder aufgehoben werden.

Zu Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

In Nummer 2 der Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B sind derzeit bereits die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft sowie das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, aufgeführt. Wie die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, die durch Artikel 1 dieses Gesetzes in Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, umbenannt wird, und das Friedrich-Loeffler-Institut sind auch das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, sowie das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Dienststellen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen; dies erfordert die Anpassung der genannten Vorbemerkung.

Von den Ressortforschungseinrichtungen wird eine bestmögliche wissenschaftliche Beratung des BMELV erwartet. Zur Qualitätssicherung sollen die Forschungsleistungen der Bundesforschungsinstitute regelmäßig auf der Basis von Forschungsindikatoren und Begehungen durch externe Gutachter evaluiert werden. Die Beratungsleistungen werden regelmäßig, insbesondere durch Mitarbeiterbefragungen, im BMELV überprüft. Ergänzt wird die Evaluation durch interne Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Beteiligung der wissenschaftlichen Beiräte, die zur kontinuierlichen wissenschaftlichen und praxisbezogenen Beratung der Bundesforschungsinstitute eingerichtet werden. Diese können zu wichtigen Angelegenheiten der Bundesforschungsinstitute auch gegenüber dem BMELV Stellung nehmen.

An die Leiterinnen oder Leiter der zukünftigen Bundesforschungsinstitute werden hohe Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf wissenschaftliche Exzellenz, nationale und internationale Vernetzung sowie Eigenverantwortung - auch in den Bereichen Haushalt, Organisation und Personal - gestellt. Die seinerzeitige Präsidentin des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung hat in ihren Empfehlungen zur Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes festgestellt, dass eine Besetzung mit national und international anerkannten Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern nur möglich ist wenn ein entsprechender Anreiz geboten wird. Dies setzt eine angemessene Besoldung der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen Bundesforschungsinstituts voraus.

Der Dienstposten des Präsidenten und Professors des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, wird neu geschaffen und soll mit B 5 BBesO bewertet werden. Das Johann Heinrich von Thünen-Institut soll nach derzeitiger Planung in der Endausbaustufe über ca. 580 Dauerstellen verfügen.

Der Dienstposten des Präsidenten und Professors der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft ist mit Besoldungsgruppe B 6 BBesO bewertet. Diese Wertigkeit soll auch für Dienstposten des Präsidenten und Professors des Julius-Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gelten. Das Julius-Kühn-Institut soll nach derzeitiger Planung in der Endausbaustufe über ca. 700 Dauerstellen verfügen.

Auch der Dienstposten des Präsidenten und Professors des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, soll zukünftig mit B 6 BBesO besoldet werden (statt bislang mit B 5 BBesO). Das Friedrich-Loeffler-Institut soll nach derzeitiger Planung in der Endausbaustufe über ca. 570 Dauerstellen verfügen.

Der Dienstposten des Präsidenten und Professors des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, soll ebenfalls mit B 6 BBesO (statt bislang mit B 5 BBesO) bewertet werden. Die wissenschaftliche Position der Leitung des Max Rubner-Instituts ist im Zusammenhang mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu sehen das BfR greift nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Forschung insbesondere des zukünftigen Max Rubner-Instituts zurück. Damit leistet auch das Max Rubner-Institut einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit. Vor diesem Hintergrund ist die gleiche Bewertung der Dienstposten des Präsidenten und Professors des Max Rubner-Instituts und des Präsidenten und Professors des BfR sachgerecht. Das Max Rubner-Institut soll nach derzeitiger Planung in der Endausbaustufe über ca. 470 Dauerstellen verfügen.

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Artikel 3 Änderung sonstiger Vorschriften

Artikel 3 enthält die redaktionellen Folgeänderungen zu der in Artikel 1 vorgenommenen Umbenennung von Behörden. Dabei werden die derzeit durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Behörden zugewiesenen Aufgaben entsprechend der neuen Organisationsstruktur dem jeweiligen Bundesforschungsinstitut zugewiesen.

Zu Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis

Neubekanntmachungserlaubnis für die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Rechtsverordnungen.

Zu Artikel 5 Inkrafttreten

Das Gesetz soll - mit Ausnahme des Artikels 1 § 5 - am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Artikel 1 § 5 soll am 1. Februar 2008 in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung hat der Nationale Normenkontrollrat den Gesetzentwurf dahingehend geprüft, inwieweit Informationspflichten und daraus resultierende Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt worden sind.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und die Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Aus diesem Grund hat der Nationale Normenkontrollrat in seiner Sitzung am 8. März 2007 beschossen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter