Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Durch dieses Gesetz werden keine neuen Informationspflichten begründet. Soweit im Einzelfall Informationspflichten abgeschafft werden, hat dies keine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten, denn es handelt sich dann um die Aufhebung von obsolet gewordenen Vorschriften, deren Abschaffung keine Reduzierung von Bürokratiekosten bewirkt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 30.11.07

Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Aufhebung des Gesetzes zur Behandlung von Gebührenbescheiden der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik für die Genehmigung der Verbringung von Kraftfahrzeugen und anderen Waren im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (105-25)

Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin (240-5)

Artikel 3
Aufhebung der Ersten Verordnung zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes (251-6-1)

Artikel 4
Aufhebung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes (251-6-2)

Artikel 5
Aufhebung der Verordnung über die Umlegung der Kosten des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997 (4110-4-3)

Artikel 6
Aufhebung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (4139-1)

Artikel 7
Aufhebung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (4139-1-1)

Artikel 8
Aufhebung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (4139-1-2)

Artikel 9
Aufhebung des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (4139-1-3)

Artikel 10
Aufhebung des Gesetzes zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (4139-1-5)

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (600-2)

Artikel 12
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (600-2-1)

Artikel 13
Aufhebung der Verordnung über Vergütung und Nacherhebung von Zöllen, Verbrauchsteuern und Steuern auf Lieferungen und sonstige Leistungen im Saarland (600-2-2)

Artikel 14
Aufhebung der Verordnung zur Festsetzung der Grenzzahl der Obstabfindungsbrennereien im Bezirk der Oberfinanzdirektion Saarbrücken (600-2-3)

Artikel 15
Aufhebung der Verordnung zur Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer-Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994 (604-1-1)

Artikel 16
Aufhebung der Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2004 (605-1-10-15)

Artikel 17
Aufhebung der Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005 (605-1-10-16)

Artikel 18
Aufhebung der Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt (612-1-7-2)

Artikel 19
Aufhebung des Gesetzes zur Aussetzung der Brennrechtsveranlagung 1992/93 (612-7-8)

Artikel 20
Aufhebung der Verordnung über die Vergabe von Brennrechten an Brennereien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (612-7-9)

Artikel 21
Aufhebung des Gesetzes über die Einbeziehung von Teilen des Freihafens Hamburg in das Zollgebiet (613-1-9)

Artikel 22
Aufhebung des Gesetzes über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) (613-6-5)

Artikel 23
Aufhebung der Verordnung zum Verplombungsgesetz (613-6-5-1)

Artikel 24
Änderung des Gesetzes zur Verteilung von Entschädigungen für deutsches Vermögen in Ägypten und in Honduras sowie zum Abkommen vom 28. April 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik Ägypten über die Regelung gewisser Fragen betreffend deutsches Vermögen (623-3)

Artikel 25
Aufhebung des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden (624-1)

Artikel 26
Aufhebung des Gesetzes zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr (63-1-1)

Artikel 27
Änderung des Haushaltssicherungsgesetzes (63-8)

Artikel 28
Änderung des Finanzplanungsgesetzes (63-9)

Artikel 29
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (63-15-2)

Artikel 30
Aufhebung des Gesetzes zur Personaleinsparung in der mittelbaren Bundesverwaltung (63-17)

Artikel 31
Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (63-19)

Artikel 32
Aufhebung des Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetzes (653-7)

Artikel 33
Änderung des Münzgesetzes (690-2)

Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:

Artikel 34
Änderung des Gesetzes über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich (7411-6)

Artikel 35
Aufhebung des Gesetzes über die Verlängerung der in § 3 des Gesetzes über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich enthaltenen Fristen (7411-6-1)

Artikel 36
Änderung des Gesetzes zu den am 22. März 1956 in Bonn unterzeichneten drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über deutsche Vermögenswerte in Schweden, über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und zum deutschen Lastenausgleich (7411-7)

Artikel 37
Änderung des Gesetzes zu den drei Abkommen vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liquidation des früheren deutschportugiesischen Verrechnungsverkehrs (7411-8)

Artikel 38
Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liquidation des früheren deutschiranischen Verrechnungsverkehrs (7411-9)

Artikel 39
Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 4. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kolumbien über deutsche Vermögenswerte in Kolumbien (745-1)

Artikel 40
Aufhebung des Gesetzes über die Verteilung des auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Anteils an der von Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel nach dem Abkommen vom 1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung (745-2)

Artikel 41
Änderung des Gesetzes zum Vertrag vom 21. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Äthiopien über die Entschädigung für das deutsche Vermögen in Äthiopien (745-3)

Artikel 42
Änderung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. Oktober 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Regelung vermögensrechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller, mit dem Zweiten Weltkrieg zusammenhängender Angelegenheiten (745-4)

Artikel 43
Änderung des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes (7601-3)

Artikel 44
Aufhebung der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens (7601-6-3)

Artikel 45
Aufhebung der Verordnung über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäfts der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft (7601-6-9)

Artikel 46
Aufhebung des Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (7601-13)

Artikel 47
Aufhebung der Westvermögen-Zuführungsverordnung (7601-13-1)

Artikel 48
Aufhebung des Rentenaufbesserungsgesetzes (7602-1)

Artikel 49
Aufhebung des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen (7602-2)

Artikel 50
Aufhebung des Gesetzes zur weiteren Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen (7602-3)

Artikel 51
Aufhebung des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (7620-6)

Artikel 52
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (7620-6-1)

Artikel 53
Aufhebung des Gesetzes betreffend die Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank (7620-7)

Artikel 54
Aufhebung des Gemeindeumschuldungsgesetzes (7626-1)

Artikel 55
Aufhebung der Durchführungsverordnung zum Gemeindeumschuldungsgesetz vom 21. September 1933 (7626-1-1)

Artikel 56
Aufhebung der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung (7631-6)

Artikel 57
Aufhebung der Verordnung über die Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (7632-4-1)

Artikel 58
Aufhebung der Verordnung über die Änderung der Versicherungsbedingungen in der Rechtsschutzversicherung (7632-4-2)

Artikel 59
Änderung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (810-1-49)

Artikel 60
Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) (826-2-7)

Artikel 61
Aufhebung des Gesetzes zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark (IV-4)

Artikel 62
Aufhebung partiellen Bundesrechts

Artikel 63
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass

Der umfangreiche und mittlerweile kaum noch zu überblickende Normenbestand der Bundesrepublik Deutschland ist immer wieder Anlass zu öffentlicher Kritik und stellt eine nicht unerhebliche Belastung für die Rechtsanwendung dar. Die Bereinigung des Bundesrechts ist daher eines der Kernprojekte der am 26. Februar 2003 gestarteten Initiative Bürokratieabbau. Im Rahmen dieses - unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) laufenden - Projektes haben sich alle Ressorts verpflichtet, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich eine Rechtsbereinigung durchzuführen. Dabei erfolgt die Bereinigung des Bundesrechts schrittweise und ist als fortlaufender Prozess angelegt.

Die Europäische Kommission hat eine Empfehlung zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen gegeben, die insbesondere zum Ziel hat, mittels Gebühren und Verpackungsstandards für die Einreichung größerer Mengen von nicht mehr umlauffähigen Euro-Münzen gleiche Rahmenbedingungen für die nationalen Zentralbanken in den Ländern der Euro-Zone zu schaffen.

II. Ziel und Notwendigkeit

a) Rechtsbereinigung

Der Gesetzentwurf bereinigt den im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) liegenden Normenbestand um 26 Gesetze und 24 Verordnungen. Es handelt sich dabei um Vorschriften, die sachlich oder zeitlich überholt sind und daher nicht mehr benötigt werden.

b) Änderung des Münzgesetzes

Für den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und deutschen Euro-Gedenkmünzen soll die Deutsche Bundesbank Gebühren erheben können. Damit wird an die Empfehlung (2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. EU (Nr. ) L 184 S. 60) angeknüpft, die gleiche Bedingungen für den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten echten Münzen in den Ländern der Euro-Zone zum Ziel hat.

III. Alternativen

Die selbstverantwortliche schrittweise Rechtsbereinigung durch alle Ressorts in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ist in bewusster Abkehr von früheren Vorgehensweisen (Bereinigung des Normenbestandes im Rahmen eines ressortübergreifenden Rechtsbereinigungsgesetzes, siehe schon Drittes Rechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221)) gewählt worden, auch um auf diese Weise möglichst schnell zu Bereinigungserfolgen zu gelangen. Eine nur anlassbezogene Rechtsbereinigung im Rahmen ohnehin anstehender Novellierungen der Fachgesetze schließlich vermag weder einen umfassenden noch einen zügigen Rechtsbereinigungserfolg zu erzielen.

Im Übrigen: Keine.

IV. Gegenstand der Rechtsbereinigung

Die Rechtsbereinigung im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs erstreckt sich im Wesentlichen auf obsolet gewordene Regelungen im

Insbesondere die im Zusammenhang mit der Bewältigung des Zweiten Weltkriegs und seiner Folgen in der Nachkriegszeit und zum Teil bis in die neunziger Jahre hinein erlassenen Gesetze und Verordnungen zum Kriegsfolgenrecht sind heute über 60 Jahre nach Kriegsende in Teilen überholt und können - soweit noch nicht geschehen - insoweit aufgehoben werden.

Bereits in der Vergangenheit hat der Gesetzgeber Regelungen des Kriegsfolgenrechts, aber auch des Besatzungsrechts um nicht mehr benötigte Vorschriften bereinigt. So wurden beispielsweise das Erste und Zweite Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz Emissionsgesetz) bereits 1957 bzw. 1999 aufgehoben. In diesem Zusammenhang ist auch die Gesetzesreform durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094), das im Zuge der Deutschen Einheit erlassen wurde und einen wichtigen Schritt in Richtung auf einen Abschluss der Kriegsfolgengesetzgebung bildete, zu nennen. Für den Bereich des Lastenausgleichs, einem wichtigen Bereich der Kriegsfolgengesetzgebung, ist mit dem 34. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742), das in seinen wesentlichen Teilen am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, eine weitere Maßnahme auf diesem Weg mit der Auflösung des Sondervermögens "Ausgleichsfonds" unternommen worden. Im Anschluss daran ist mit dem Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323), das am 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist, eine umfassende Rechtsbereinigung vorgenommen worden, die auch den Lastenausgleich prägende Vorschriften, wie das Reparationsschädengesetz, erfasst hat. Insgesamt sind im Zuge dieses Gesetzes über 100 Verordnungen und Gesetze aufgehoben worden.

An diese bereits durchgeführten Vorhaben schließt sich dieser Schritt zur beabsichtigten Rechtsbereinigung an.

Grundlage für die mit dem vorliegenden Gesetz sich fortsetzende Rechtsbereinigung im Kriegsfolgenrecht ist der unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen dem Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsauschusses des Deutschen Bundestages Ende 2003 vorgelegte Bericht "Bestandsaufnahme und Bereinigung des Kriegsfolgenrechts", mit dem über 40 Kriegsfolgengesetze und zahlreiche dazu ergangene Verordnungen auf ihren aktuellen Regelungsgehalt und ihre Erforderlichkeit hin überprüft worden sind. Auf der Basis der dort getroffenen Analyse werden mit diesem Gesetz weitere Vorschriften aufgehoben die nicht mehr benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Regelungen aus dem Bereich des Währungs- und Wertpapierwesens sowie Normen, die die frühere Reichsbank und Golddiskontbank betreffen. Entsprechendes gilt für die Gesetze zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten in den früheren deutschen Ostgebieten, die mit ihrem Westvermögen inzwischen vollständig abgewickelt worden sind. Weiterhin können zahlreiche Bestimmungen aus Gesetzen, die innerstaatliche Ausführungsregelungen zu zwischenstaatlichen Verträgen über Fragen des Kriegsfolgenrechts und des deutschen Auslandsvermögens beinhalten, aufgehoben werden, weil die Verfahren seit langem abgeschlossen sind.

Der anhaltende Rückgang von Aufgaben im Bereich des Kriegsfolgenrechts wird auch in Zukunft eine Überprüfung der noch vorhandenen Regelungen auf ihre Daseinsberechtigung hin erforderlich machen.

V. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Außerkraftsetzung bundesgesetzlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist. Da Bundesrecht beseitigt werden soll, besteht die Notwendigkeit eines Tätigwerdens des Bundesgesetzgebers. Eine Kompetenz zur Aufhebung von Landesrecht wird weder beansprucht noch ausgeübt.

Die Gesetzgebungskompetenz für die Aufhebung der Vorschriften des Kriegsfolgenrechts ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 9 Grundgesetz (allgemeigg_ges.htm ).

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Münzgesetzes ergibt sich aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 4 GG.

VI. Folgen und Umfang der Rechtsbereinigung

Sowohl die Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen als auch die Erklärung von Maßgaben für nicht mehr anwendbar und die Beseitigung von Regelungsresten wird erst mit dem Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzes wirksam, also mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc").

Der vorliegende Gesetzentwurf ist der zweite Schritt nach der Kriegsfolgenrechtsbereinigung in einem auf Dauer angelegten Prozess der Bereinigung des Bundesrechts. Er bezieht sich ausschließlich auf Vorschriften, die der federführenden Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen zuzuordnen sind.

VII. Änderung des Münzgesetzes

Mit der Änderung des Münzgesetzes wird die für die Umsetzung der Empfehlung der Europäischen Kommission zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen erforderliche Rechtsermächtigung für eine Gebühren- und Verpackungsverordnung geschaffen.

VIII. Finanzielle Auswirkungen

IX. Bürokratiekosten

X. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen

Gleichstellungsspezifische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Das Gesetz zur Behandlung von Gebührenbescheiden der Behörden der Deutschen Demokratischen Republik für die Genehmigung der Verbringung von Kraftfahrzeugen und anderen Waren im grenzüberschreitenden Reiseverkehr ist abgewickelt.

Zu Artikel 2:

Das Wohnungsbauförderungsgesetz begründete in § 2 und § 7 Verpflichtungen des Bundes, den Ausgleichsfonds nach § 5 LAG a.F. im Rechnungsjahr 1953 mit Finanzmitteln zur Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin auszustatten. Des Weiteren wurden Rückzahlungsregelungen getroffen.

Das 200-Mio-DM-Darlehen des Bundes an den Ausgleichsfonds nach § 2 Abs. 1 ist nach § 2 Abs. 2 im Jahre 1976 zurückgezahlt worden. § 7 Abs. 2 i.d.F vom 30. Juli 1953 (BGBl. I S. 712), der die Rückzahlung des gemäß § 7 Abs. 1 gewährten 35-Mio-DM-Darlehens regelte ist bereits durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1075) aufgehoben worden. Im Übrigen ist durch das Vierunddreißigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742) das Sondervermögen "Ausgleichsfonds" zum 1. Januar 2005 aufgelöst worden. Die Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens sind zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5 LAG n.F. auf den Bund übergegangen.

Auch für die Regelungen in § 6 und § 11 über Rückzahlung, Einsatz und Verwendung der vom Ausgleichsfonds den Ländern zur Verfügung gestellten Darlehensbeträge gibt es keinen Anwendungsbereich mehr. Aufgrund der Regelung des § 348 Abs. 4 und 2 LAG hatte die Rückzahlung seitens der Länder bis 1982 zu erfolgen. Im Einnahmen- und Ausgabennachweis des Ausgleichsfonds aus den Haushaltsjahren 2004 und 2005 waren Darlehensrückzahlungen der Länder nicht mehr ausgewiesen.

§ 12 enthält eine Berlin-Klausel.

Da die Normen obsolet sind, kann das Gesetz aufgehoben werden.

Zu Artikel 3:

Der Anwendungsbereich der Verordnung ist entfallen.

Zu Artikel 4:

Der Anwendungsbereich der Verordnung ist entfallen.

Zu Artikel 5:

Aufgrund der Neuregelung der Umlegung der Kosten in §§ 14 - 16 FinDAG (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz), auf deren Grundlage die FinDAGKostV (Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem FinDAG) erlassen wurde erfolgt die Umlegung der Kosten und Gebühren nunmehr ausschließlich aufgrund der FinDAGKostV.

Zu Artikel 6 bis 9:

Mit den Wertpapierbereinigungsgesetzen wurde das gesamte (west-)deutsche Wertpapierwesen, das aufgrund der Kriegs- und Nachkriegswirren in Unordnung geraten war, neu geregelt. Die meisten RM-Wertpapiere, deren Emittenten ihren Sitz in Westdeutschland einschließlich Berlin (West) hatten oder nach dort verlagert hatten, wurden für kraftlos erklärt.

Die Berechtigten mussten ihr Eigentum zum Stichtag 1. Januar 1945 und für die Zeit danach anhand von Urkunden nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Bei Nachweis erhielten sie DM-Papiere und/oder den entsprechenden DM-Betrag.

Anträge konnten bis zum 31. Dezember 1964 gestellt werden. Da die Wertpapierbereinigung inzwischen vollständig abgeschlossen ist, können die Gesetze aufgehoben werden.

Zu Artikel 10:

Da es dem Deutschen Reich an Devisen mangelte, erhielten ausländische Gläubiger zur Begleichung von Schulden anstelle von Devisen Wertpapiere und Schuldscheine der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Koka), die u.a. auch auf Reichsmark (RM) lauteten. Das vorstehende Gesetz regelte die Bereinigung solcher RM-Papiere der Koka, die sich überwiegend in ausländischem Besitz befanden.

Die Anmeldefristen sind seit langem abgelaufen. Da auch die RM-Wertpapierbereinigung abgeschlossen ist und entsprechende Schulden der Koka abgewickelt wurden, kann das Gesetz aufgehoben werden.

Zu Artikel 11:

Das Gesetz enthält nicht mehr erforderliche Vorschriften, die im Saarland angewandt wurden.

Zu Artikel 12:

Die Verordnung enthält nicht mehr erforderliche Vorschriften, die im Saarland angewandt wurden.

Zu Artikel 13:

Die Verordnung enthält nicht mehr erforderliche Vorschriften, die im Saarland angewandt wurden.

Zu Artikel 14:

Die Verordnung enthält nicht mehr erforderliche Vorschriften, die im Saarland angewandt wurden.

Zu Artikel 15:

Die Verordnung ist wegen zeitlicher Überholung als Ganzes aufhebbar.

Zu Artikel 16:

Die Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes regelt jährlich durch Erhöhung des Landesvervielfältigers der Gewerbesteuerumlage die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Gemeinden an den Länderbelastungen für den Fonds "Deutsche Einheit". Die Erhöhungszahl wird jährlich neu festgelegt. Sie kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 17:

Die Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes regelt jährlich durch Erhöhung des Landesvervielfältigers der Gewerbesteuerumlage die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Gemeinden an den Länderbelastungen für den Fonds "Deutsche Einheit". Die Erhöhungszahl wird jährlich neu festgelegt. Sie kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 18:

Die Verordnung kann wegen Zeitablaufs aufgehoben werden.

Der Anwendungszeitraum erstreckte sich auf die dritte Stufe der Tabaksteuererhöhung zum 1. September 2005 durch das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und anderer Verbrauchsteuergesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924).

Zu Artikel 19:

Das Gesetz kann wegen Zeitablaufs aufgehoben werden. Mit dieser Vorschrift wurde die Aussetzung der Brennrechtsveranlagung im Betriebsjahr 1992/93 (1. Oktober 1992 bis 30. September 1993) geregelt.

Zu Artikel 20:

Die Verordnung kann wegen Zeitablaufs aufgehoben werden. Mit dieser Vorschrift wurde die Vergabe von Brennrechten an Brennereien nach der Wiedervereinigung geregelt.

Entsprechende Anträge konnten von den Brennereien bis zum 1. Juli 1991 eingereicht werden.

Zu Artikel 21:

Das Gesetz zur Einbeziehung von Teilen des Freihafens Hamburg in das Zollgebiet ist mit Inkrafttreten des Zollkodex (Verordnung (EG) Nr. 2913/93) zum 1. Januar 1994 gegenstandslos geworden. Während vorher nach § 2 Abs. 1 und 3 des Zollgesetzes Freihäfen nicht zum deutschen Zollgebiet gehörten, sind diese als Freizonen nach Art. 166 des Zollkodex Teile des Zollgebietes der EG geworden.

Zu Artikel 22 und 23:

Die im Verplombungsgesetz und der dazu gehörenden Verordnung geregelten Verfahren sind mit der Wiedervereinigung Deutschlands hinfällig geworden und können deshalb aufgehoben werden.

Zu Artikel 24:

Das Gesetz vom 19. März 1982 zu den Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Honduras vom 14. Dezember 1978 sowie der Bundesrepublik Deutschland und Ägypten vom 28. April 1980 regelt in Artikel 3 im Einzelnen das Verfahren zur Verteilung der von Honduras und Ägypten geleisteten Entschädigungsbeträge. Die Entschädigungszahlungen wurden als Ausgleich für gegen deutsches Vermögen gerichtete Maßnahmen - wie Beschlagnahme, Zwangsverwaltung bzw. Verstaatlichung - geleistet. Artikel 2 bezeichnet die in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogenen Vorschriften. Artikel 4 enthält eine Berlin-Klausel.

Da Anträge von Berechtigten bis zum 1. Oktober 1982 zu stellen waren und die Verfahren nach Mitteilung der Lastenausgleichsverwaltung heute abgeschlossen sind, können die Artikel 2 bis 4 aufgehoben werden. Die Aufhebung dieser Artikel lassen das Abkommen sowie die durch Abkommen und Gesetz bewirkten Rechtsfolgen unberührt.

Zu Artikel 25:

Das Gesetz regelt im Wesentlichen, unter welchen Voraussetzungen der Bund Entschädigung für Besatzungsschäden leistet. Unter Besatzungsschäden werden Schäden verstanden die in der Zeit vom 1. August 1945 bis 5. Mai 1955 vor allem durch Besatzungsbehörden oder Besatzungsstreitkräfte verursacht worden sind.

Die Antragsfrist ist seit langem abgelaufen. Ausnahmsweise können freiwillige Zuwendungen des Bundes nach der Härtefallregelung des § 40 des Gesetzes gewährt werden, deren Anwendung nicht fristgebunden ist.

Das Besatzungsschädenabgeltungsgesetz wird als Rechtsgrundlage für Entschädigungsleistungen nicht mehr benötigt.

Auch eine besondere Vorschrift für die Gewährung von Leistungen in besonderen Härtefällen durch das Bundesministerium der Finanzen (§ 40) ist heute entbehrlich.

Zurzeit werden nur noch in wenigen hundert Fällen Leistungen nach dem Gesetz - fast ausschließlich in Form von Rentenzahlungen - gewährt. Diese Leistungen werden von der ex nunc Aufhebung des Gesetzes nicht beeinflusst, da bereits abgeschlossene Rechtsfolgen sowie Einzelakte, die aufgrund des Gesetzes bewirkt worden sind, von der Aufhebung unberührt bleiben.

Im Übrigen sind aufgrund der Härtefallbestimmung des § 40 zuletzt nur noch sehr wenige Anträge (1 - 2 pro Jahr) gestellt worden, die abzulehnen waren, weil der durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung ausgeformte Tatbestand einer "besonderen Härte" nicht gegeben war. Lediglich Hinterbliebenen, die nach dem Ableben eines Leistungsempfängers schuldlos ohne eigene Versorgung geblieben sind, hat der Bund zuletzt Härtefallleistungen gewährt.

Das Bundesministerium der Finanzen beabsichtigt, im Interesse der Gleichbehandlung dieser Gruppe von Antragstellern im Rahmen der Selbstbindung an der bisherigen Verwaltungspraxis festzuhalten und die wenigen noch denkbaren Fälle weiterhin in diesem Sinne zu behandeln. Insofern wird das Gesetz auch für die Härtefallgewährung nicht mehr benötigt so dass es aufgehoben werden kann.

Zu Artikel 26:

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1273) zum 1. Januar 1970 ist das Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) grundsätzlich das Kalenderjahr (§ 4 HGrG). Für den Bund wurde diese Regelung in die Haushaltsordnung (BHO) übernommen (vgl. § 4 BHO). Die Regelungen im Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an das Kalenderjahr sind somit überholt.

Zu Artikel 27:

Zu Artikel 28:

Zu Artikel 29:

Zu Artikel 30:

Die Regelung ist über ihren zeitlich begrenzten Anwendungsbereich nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig.

Zu Artikel 31:

Zu Artikel 32:

Den Inhalt des Gesetzes bildet die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der ehemaligen Dienstangehörigen der Reichsärztekammer. Das Gesetz ist fast vollständig abgewickelt.

Aufgrund des Gesetzes wird zurzeit noch eine Rentenzahlung vorgenommen. Das Gesetz kann trotzdem aufgehoben werden, da abgeschlossene Rechtsfolgen davon unberührt bleiben. Dies gilt auch für Einzelakte, die aufgrund einer Rechtsvorschrift bewirkt worden sind. Insbesondere gesetzlich begründete Ansprüche, deren tatbestandliche Voraussetzungen bereits erfüllt sind, geraten nicht dadurch in Wegfall, dass die entsprechende Rechtsvorschrift mit Wirkung ex nunc aufgehoben wird.

Zu Artikel 33:

Zu Nr. 1 (§ 3 Münzgesetz)

Zu Nr. 2 (§ 8 Münzgesetz)

Die Verpflichtung der Bundeskassen entfällt aus den zu Nr. 1 dargestellten Gründen.

Zu Nr. 3 (§ 9a - neu - Münzgesetz)

Die Empfehlung (2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht mehr für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. EU (Nr. ) L 184 S. 60) zielt darauf ab, gleiche Bedingungen für den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten echten Münzen in den Ländern der Euro-Zone zu schaffen.

Artikel 8 der Empfehlung normiert, dass für die Vergütung oder den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Münzen grundsätzlich eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden sollte.

§ 9a Abs. 1 Satz 1 Münzgesetz schafft die Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr für den Umtausch (§ 3 Absatz 2) und die Annahme (§ 8 Satz 1) von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und deutschen Euro-Gedenkmünzen. Mit Satz 2 wird dem Bundesministerium der Finanzen eine Verordnungsermächtigung für diese Gebührenerhebung eingeräumt. Das Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ist deshalb erforderlich, weil der Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und deutschen Euro-Gedenkmünzen durch die Deutsche Bundesbank erfolgt und deren organisatorische Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind.

Artikel 9 Satz 1 der Empfehlung normiert, dass alle Münzen nach Stückelungen getrennt in den jeweiligen Standardbeuteln oder -paketen des Mitgliedstaats eingereicht werden sollten.

Bei Abweichung von diesen Standards kann die Annahme gemäß Artikel 9 Satz 2 der Empfehlung verweigert werden.

§ 9a Abs. 2 Satz 1 Münzgesetz schafft die Ermächtigung für eine Verordnung, die Anforderungen an das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung der Verpackung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und deutschen Euro-Gedenkmünzen enthält, die bei der Deutschen Bundesbank zum Umtausch eingereicht werden. Auch hierbei ist das Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank herzustellen. Bei Nichterfüllung oder teilweise Nichterfüllung der Anforderungen kann die Deutsche Bundesbank den Umtausch gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 Münzgesetz ablehnen. Die einreichende Person hat gemäß § 9a Abs. 2 Satz 3 Münzgesetz die mit der Rücknahme verbundenen Kosten zu tragen. Die Kosten der Rücknahme umfassen die Aufwendungen der Bank für die Lagerung und die Abwicklung. Bei Einreichungen in der Größenordnung von mehreren Tonnen können hier erhebliche Tresorflächen und Mitarbeiterressourcen gebunden werden.

Zu Nr. 4 (§ 13 Münzgesetz)

Die Regelung ist aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr relevant und wird daher aufgehoben.

Zu Artikel 34:

Das Vertragsgesetz vom 7. März 1953 zu den drei deutschschweizerischen Abkommen vom 26. August 1952 trifft allein Ausführungsregelungen zu dem Abkommen über deutsche Vermögenswerte in der Schweiz, nicht aber zu den beiden übrigen Abkommen. Das Gesetz regelt in den §§ 3 bis 4e (lastenausgleichs-) abgaben- und devisenrechtliche Einzelheiten sowie Fragen der Verteilung eines etwaigen Beitragsüberschusses an die Berechtigten. Es enthält in § 5 eine Ermächtigung der Bundesregierung zur Kreditaufnahme und in § 6 eine Berlin-Klausel.

Da das deutschschweizerische Vermögensabkommen seit 1960 abgewickelt ist und alle im Gesetz benannten Fristen sowie die (lastenausgleichs-)abgaben- und devisenrechtlichen Bestimmungen seit langem ausgelaufen bzw. erfüllt sind, können die §§ 3 bis 6 aufgehoben werden. Die Aufhebung lässt das Abkommen sowie die durch Abkommen und Gesetz bewirkten Rechtsfolgen unberührt.

Zu Artikel 35:

Das Gesetz vom 14. August 1953 verlängert lediglich die in § 3 des vorbezeichneten Vertragsgesetzes vom 7. März 1953 bestimmten Fristen. Das Gesetz kann aufgehoben werden da die dort in Bezug genommenen Bestimmungen bereits aufgehoben bzw. seit langem ausgelaufen sind.

Zu Artikel 36:

Das Vertragsgesetz vom 23. Juli 1956 zu den drei deutschschwedischen Abkommen vom 22. März 1956 trifft allein Ausführungsregelungen zum Abkommen über deutsche Vermögenswerte in Schweden, nicht aber zu den beiden übrigen Abkommen. Das Gesetz regelt in den §§ 2 bis 4 Gesichtspunkte, die mit der Durchführung des Vermögensabkommens in Zusammenhang stehen sowie (lastenausgleichs-)abgabenrechtliche Fragen;

§ 5 enthält eine Berlin-Klausel.

Da das deutschschwedische Vermögensabkommen seit 1970 endgültig abgewickelt ist und damit die gesetzlichen Regelungen obsolet sind, können die §§ 2 bis 5 aufgehoben werden.

Die Aufhebung lässt das Abkommen sowie die durch Abkommen und Gesetz bewirkten Rechtsfolgen unberührt.

Zu Artikel 37:

Das Vertragsgesetz vom 25. März 1959 zu den drei deutschportugiesischen Abkommen vom 3. April 1958 regelt in den Artikeln 2 bis 6 die Auszahlung von Geldbeträgen sowie abgabenrechtliche Einzelheiten, die mit der Durchführung des deutschportugiesischen Vermögensabkommens in Zusammenhang stehen. Artikel 7 trifft (lastenausgleichs-)abgabenrechtliche Regelungen für alle drei Abkommen. Artikel 8 regelt Verfahrensfragen in Bezug auf das deutschportugiesische Verrechnungsverkehrsabkommen und Artikel 9 und 10 enthalten eine Berlin- und Saarland-Klausel.

Da das deutschportugiesische Vermögensabkommen seit 1971 endgültig abgewickelt ist und im Übrigen die (lastenausgleichs-)abgabenrechtlichen Bestimmungen seit langem ausgelaufen bzw. erfüllt sind und auch die durch das deutschportugiesische Verrechnungsverkehrsabkommen gesetzten Antragsfristen seit langem abgelaufen und die Verfahren erledigt sind, können die Artikel 2 bis 10 aufgehoben werden. Die Aufhebung dieser Artikel lassen das Abkommen sowie die durch Abkommen und Gesetz bewirkten Rechtsfolgen unberührt.

Zu Artikel 38:

Das Vertragsgesetz vom 14. März 1961 zum deutschiranischen Abkommen vom 22. Dezember 1959 regelt in den Artikeln 2 und 3 (lastenausgleichs-)abgabenrechtliche Einzelheiten sowie Verfahrensfragen, die mit der Durchführung des Abkommens in Zusammenhang stehen. Mit dem Verrechnungsverkehrsabkommen hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, bestimmte Zahlungsansprüche zu befriedigen.

Artikel 4 enthält eine Berlin-Klausel.

Da die durch das Abkommen gesetzten Antragsfristen seit langem abgelaufen und die Verfahren erledigt sind, können die Artikel 2 bis 4 aufgehoben werden. Die Aufhebung dieser Artikel lassen das Abkommen sowie die durch Abkommen und Gesetz bewirkten Rechtsfolgen unberührt.

Zu Artikel 39:

Das Vertragsgesetz vom 21. März 1964 zum deutschkolumbianischen Abkommen vom 4. August 1962 trifft in Artikel 2 eine Zuständigkeitsregelung in Bezug auf die Durchführung des Abkommens, mit dem sich die Republik Kolumbien verpflichtet hat, eine Entschädigungszahlung als Ausgleich für die Beschlagnahme und Liquidation deutscher Vermögenswerte zu leisten. Artikel 3 enthält eine Berlin-Klausel.

Da die durch das Abkommen gesetzten Antragsfristen seit langem abgelaufen und die Verfahren seit dem Jahr 1971 abgeschlossen sind, können die Artikel 2 und 3 aufgehoben werden. Die Aufhebung dieser Artikel lassen das Abkommen sowie die durch Abkommen und Gesetz bewirkten Rechtsfolgen unberührt.

Zu Artikel 40:

Das Gesetz vom 29. März 1965 regelt die Einzelheiten der Verteilung sowie des Verfahrens hinsichtlich des auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden Anteils an der von Israel nach dem Abkommen vom 1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung, die für das deutsche weltliche Vermögen in Israel geleistet worden war.

Anträge von Berechtigten konnten bis zum 8. Oktober 1965 gestellt werden. Die Verfahren sind heute vollständig abgeschlossen, so dass das Gesetz aufgehoben werden kann.

Zu Artikel 41:

Das Vertragsgesetz vom 21. Oktober 1965 zum deutsch-äthiopischen Vertrag vom 21. April 1964 regelt in Artikel 2 im Einzelnen das Verfahren zur Verteilung des von Äthiopien geleisteten Entschädigungsbetrages. Die Entschädigungszahlung wurde als Ausgleich für Vermögensschäden geleistet, die aufgrund der äthiopischen Feindgesetzgebung an deutschem Vermögen entstanden waren. Artikel 3 enthält eine Berlin-Klausel.

Da Anträge von Berechtigten bis zum 29. April 1966 zu stellen waren und die Verfahren seit dem Jahr 1970 abgeschlossen sind, können die Artikel 2 und 3 aufgehoben werden. Die Aufhebung dieser Artikel lassen das Abkommen sowie die durch Abkommen und Gesetz bewirkten Rechtsfolgen unberührt.

Zu Artikel 42:

Das Vertragsgesetz vom 25. Februar 1969 zum deutschitalienischen Abkommen vom 19. Oktober 1967 regelt in Artikel 2 im Einzelnen das Verfahren zur Feststellung von Kriegssachschäden deutscher natürlicher und juristischer Personen in der Italienischen Republik, die durch die Kriegsereignisse des Zweiten Weltkriegs eingetreten sind. Artikel 3 enthält eine Berlin-Klausel.

Da Anträge von Berechtigten bis zum 11. September 1971 zu stellen waren und die Verfahren nach Mitteilung der Lastenausgleichsverwaltung heute abgeschlossen sind, können die Artikel 2 und 3 aufgehoben werden. Die Aufhebung dieser Artikel lassen das Abkommen sowie die durch Abkommen und Gesetz bewirkten Rechtsfolgen unberührt.

Zu Artikel 43:

Der Zweite Abschnitt des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes regelt die Verwaltung des Vermögens von Kreditinstituten, die ihren Sitz vor dem 9. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der früheren Bundesrepublik hatten und der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar unterstanden. Im Zuge der konkursähnlichen Abwicklung nach dem Westvermögen-Abwicklungsgesetz wurden diese Vermögensverwaltungen beendet. Da die Verfahren seit langem abgeschlossen sind, kann der Zweite Abschnitt des Gesetzes aufgehoben werden.

Zu Artikel 44:

Die in der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens geregelten Sachverhalte sind abgewickelt. Die Verordnung kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 45:

Das Verfahren über die Abwicklung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten Reichsgeschäfts der Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft wurde 1972 endgültig beendet.

Zu Artikel 46:

Das Westvermögen-Abwicklungsgesetz regelt spezialgesetzlich die konkursähnliche Abwicklung der auf dem Gebiet der Altbundesländer belegenen Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen mit ehemaligem Sitz im Gebiet der früheren DDR sowie in den früheren Vertreibungsgebieten. Die Fristen zur Anmeldung von Ansprüchen sind abgelaufen. Die Abwicklungsverfahren sind abgeschlossen und die Vermögenswerte verteilt worden. Das Gesetz kann damit aufgehoben werden.

Zu Artikel 47:

Die Westvermögen-Zuführungsverordnung regelt die Einzelheiten der Verteilung der in § 29 Abs. 1 Westvermögen-Abwicklungsgesetz benannten Vermögenswerte für Zwecke des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes. Da die vorbezeichneten Mittel zur Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge verteilt worden sind, kann die Verordnung aufgehoben werden.

Zu Artikel 48:

Die betroffenen Verträge sind entweder umgestellt oder erloschen.

Zu Artikel 49:

Das Gesetz hat sich durch Vollzug erledigt.

Zu Artikel 50:

Das Gesetz hat sich durch Vollzug erledigt.

Zu Artikel 51 bis 53:

Die Vorschriften regeln die vorübergehende Treuhandverwaltung über das Vermögen der Deutschen Reichsbank sowie die anschließende Auflösung und Abwicklung der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank. Die Geltendmachung von Ansprüchen war aufgrund des Gesetzes zum Abschluss der Währungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) zum 30. Juni 1976 endgültig ausgeschlossen, so dass die Abwicklung erfolgen konnte. Da die Abwicklung am 30. Juni 1978 abgeschlossen wurde, können die Vorschriften aufgehoben werden.

Zu Artikel 54:

Das Gemeindeumschuldungsgesetz vom 21. September 1933 sah die Umschuldung kurzfristiger Inlandsschulden der Gemeinden in langfristige niedrigverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit bis maximal 1958 vor. Die Tilgung der Restverbindlichkeiten der Kommunen ist inzwischen abgeschlossen. Die Restverbindlichkeiten von auf dem Gebiet der DDR gelegenen Kommunen sind durch die Fünfte Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Staatshaushaltsplan der Deutschen Demokratischen Republik 1952 erloschen. Das Gesetz hat daher keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 55:

Mit der Aufhebung des Gemeindeumschuldungsgesetzes hat auch die Durchführungsverordnung keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 56:

Die betroffenen Sachverhalte sind mittlerweile abschließend im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt. Die Vorschrift ist daher obsolet und kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 57:

Die Vorschrift ist obsolet und kann aufgehoben werden. Die Versicherungsnehmer wurden von der Änderung informiert und die Änderung damit Vertragsbestandteil. Selbst wenn noch von der Änderung betroffene Verträge existieren sollten, bliebe die 1982 angeordnete Änderung daher auch nach der Aufhebung der Verordnung wirksam.

Zu Artikel 58:

Die Vorschrift ist obsolet und kann aufgehoben werden. Die Versicherungsnehmer wurden von der Änderung informiert und die Änderung damit Vertragsbestandteil. Selbst wenn noch von der Änderung betroffene Verträge existieren sollten, bliebe die 1982 angeordnete Änderung daher auch nach Aufhebung der Verordnung wirksam.

Zu Artikel 59:

Die in Artikel 8 geregelten pauschalen Ausgleichszahlungen sind als abschließende Leistung gestaltet. Die letzte Rate war 1996 zu zahlen. Damit ist der zu regelnde Sachverhalt abgeschlossen.

Artikel 9 hat keinen Anwendungsbereich mehr.

Zu Artikel 60:

Das Gesetz vom 21. August 1962 zum deutsch-österreichischen Vertrag vom 27. November 1961 regelt in den Artikeln 2 bis 6 Fragen, die mit der Durchführung des Finanz- und Ausgleichsvertrages in Zusammenhang stehen, wie die Zuweisung von Geldbeträgen an den Ausgleichsfonds nach § 5 LAG a.F., Verfahrensfragen bei der Erbscheinerteilung zur Geltendmachung von Schäden nach den österreichischen Entschädigungsgesetzen sowie die Anwendbarkeit von Regelungen des Lastenausgleichsgesetzes, des Bundesentschädigungsgesetzes sowie des Bundesrückerstattungsgesetzes auf österreichische Staatsangehörige. Artikel 8 enthält eine Berlin-Klausel.

Da das Sondervermögen "Ausgleichsfonds" zum 1. Januar 2005 durch das Vierunddreißigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742) aufgelöst worden ist und die Antragsfristen in den vorbezeichneten Gesetzen seit langem ausgelaufen und die Verfahren erledigt sind, können die Artikel 2 bis 6 und Artikel 8 aufgehoben werden. Die Aufhebung dieser Artikel lassen das Abkommen sowie die durch Abkommen und Gesetz bewirkten Rechtsfolgen unberührt.

Zu Artikel 61:

Das Gesetz zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik auf Deutsche Mark (WUmstrwHFG) ermächtigte die beim Minister der Finanzen der DDR eingerichtete Prüfbehörde Währungsumstellung, in Unterlagen über Kontenumstellungen von Mark der DDR in Deutsche Mark Einsicht zu nehmen. Da sich aus § 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung der Folgen rechtswidriger Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der DDR in Deutsche Mark (Währungsumstellungsfolgengesetz) ergibt, dass auf Grund von Verjährungsfristen ab dem 1. Januar 2004 keine Rücknahme- und Rückforderungsbescheide mehr erlassen werden können, kann das Gesetz (WUmstrwHFG) aufgehoben werden.

Zu Artikel 62:

Die Regelungen haben sich durch Vollzug erledigt. Da die Regelungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Grundgesetzes stammen, ergingen gleichlautende Regelungen für verschiedene Gebiete: Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, und Hamburg. Der Sachverhalt ist nunmehr abschließend im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelt.

Zu Artikel 63:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Es werden keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung eingeführt oder geändert. Soweit die aufzuhebenden Vorschriften Informationspflichten enthalten sollten, ist mit der Aufhebung keine Entlastung verbunden, da es sich um gegenstandslose Regelungen handelt.

Die Änderung des Münzgesetzes sowie die Änderung von Vorschriften über die Organisation des Bundesausgleichsamtes haben keine Rechtsbereinigung zum Inhalt. Die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Kennzeichnung von Münzen festzulegen, die bei der Deutschen Bundesbank zum Umtausch eingereicht werden, ist keine Informationspflicht. Diese entsteht erst mit Erlass der Verordnung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin