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Archivdatei - IMDG Code Teil Tabelle 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte (4)

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  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Terbium (65) Übersicht Tb-157 4 x 101 4 x 101 1 x 104 1 x 107 Tb-158 1 x 100 1 x 100 1 x 103 1 x 106 Tb-160 1 x 100 6 x 10-1 1 x 101 1 x 106 Technetium (43) Übersicht Tc-95m (a) 2 x 100 2 x 100 1 x 101 1 x 106 Tc-96 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 101 1 x 106 Tc-96m (a) 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 103 1 x 107 Tc-97 Unbegrenzt Unbe ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide - Tabelle (1)

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    3101 tert-AMYLPEROXY 3,5,5- TRIMETHYLHEXANOAT < 100         OP5     3 tert-BUTYLPEROXYACETAT < 52-77 > 23       OP5     3 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN >80-100         OP 5     3 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY-3,3,5- TRIMETHYLCYCLOHEXAN >90-100         OP5     3 2,5-DIMETHYL-2,5-DI- (tert-BUTYLPEROXY)-HEX-3-IN >86-100         OP5     3 METHYLETHYLKETONPEROXID(E) 8 > 48       OP5     3, 8, 13 3102 tert-BUTYLMONOPEROXYMALEAT >52-100         OP5     3 3-CHLORPEROXYBENZOESÄU ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen - 3.2 Gefahrgutliste (1)

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  • ... zurück Kapitel 3.2 Gefahrgutliste 3.2.1 Aufbau der Gefahrgutliste Die Gefahrgutliste ist in 18 Spalten wie nachfolgend unterteilt: Spalte 1 UN-Nummer Diese Spalte enthält die UN-Nummer, die dem gefährlichen Gut durch das "United Nations Committee of Experts an the Transport of Dangerous Goods (UN Liste)" zugeordnet wurde. Spalte 2 Richtiger technischer Name Diese Spalte enthält in Großbuchstaben die richtigen technischen Namen, denen ggf. ein zusätzlich beschreibender Text in Kleinbuch ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 1: Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Schulungen

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  • ... zurück SOLAS 74 KAPITEL VII BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER Teil A Beförderung gefährlicher Güter in verpackter oder fester Form als Massengut Regel 1 Anwendung Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieser Teil auf gefährliche Güter Anwendung, die nach Regel 2 in Klassen eingeteilt sind und in verpackter oder fester Form als Massengut (im folgenden als "gefährliche Güter" bezeichnet) auf allen Schiffen, auf die diese Regeln Anwendung finden, sowie auf Fracht ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 6.3 Bau und Prüfvorschriften für Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3.5 Transportblätter für Klasse 7 - Radioaktive Stoffe (8)

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  • ... zurück Transportblatt 7 STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III) UN-Nr. 2977, 2978, 3322, 3325 soweit zutreffend 1 Allgemeines 2.7.3, 2.7.3.2 (b), 6.4.11.2 (a) LSA-III ist die dritte von drei Gruppen von radioaktiven Stoffen mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder von radioaktiven Stoffen, für die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, ausgenommen solche, die einer der Vorschriften gemäß 6.4.11.2 entsprechen, ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil Kapitel 7.1 Stauung

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste 1300 (9)

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 1300 TERPENTINOLERSATZ TURPENTINE SUBSTITUTE 3 II 944 1 L P001 - IBC02 - T1 T4 TP1 F-E, S-E Staukategorie B. Nicht mischbar mit Wasser. 1300 TERPENTINOLERSATZ TURPENTINE SUBSTITUTE 3 III 233 944 5 L P001 LP01 - IBC03 - T1 T2 TP1 F-E, S-E Staukategorie A. Siehe Eintrag oben. 1301 VINYLACETAT, STABILISIERT VINYL ACETATE, STABILIZED 3 - II - 1 L P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-D Staukategorie B. ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - 2.3 Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - 2.1 Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.1 Klasse 1  Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2.1.0 Einleitende Bemerkung (diese Bemerkungen sind völkerrechtlich nicht verbindlich) Bemerkung 1: Klasse 1 ist eine Nur-Klasse, das heißt, dass nur solche explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführt sind, zur Beförderung angenommen werden dürfen. Jedoch behalten sich die zuständigen Behörden im Wege gegenseitiger Vereinbarung das Recht vor, die Beförderun ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 6.7.4.5 Bedienungsausrüstung (6)

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  • ... zurück 6.7.4.5 Bedienungsausrüstung 6.7.4.5.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie gegen Abreißen oder Beschädigung während der Beförderung und des Umschlags geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tank oder Ummantelung und Tankkörper Relativbewegungen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt werden, dass diese Bewegungen ohne Beschädigung von Teilen möglich sind. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), das Absperrvent ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3.5 Transportblätter für Klasse 7 - Radioaktive Stoffe (5)

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  • ... zurück Transportblatt 4 LEERE VERPACKUNGEN ALS FREIGESTELLTE VERSANDSTÜCKE UN-Nr. 2908   1 Allgemeines 2.7.9.1, 2.7.9.6   Leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben und von denen eine sehr begrenzte radiologische Gefahr ausgeht, dürfen als freigestellte Versandstücke befördert werden.   2 Eigenschaften / Stoffe 2.7.9.6 (a) Leere Verpackungen, die zuvor radioaktive Stoffe enthalten haben. 2.7.9.6 (b) (b) Wenn die Verpackungkonstruktion Uran oder Thorium enthält, ist die Vorschrift ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil Teil 7.8 Beförderung von Abfällen (1)

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  • ... zurück Kapitel 7.8 Beförderung von Abfällen 7.8.1 Einleitung Abfälle, die gleichzeitig gefährliche Güter sind, müssen In Übereinstimung mit den anwendbaren internationalen Empfehlungen und Übereinkommen und, im Falle der Beförderung über See, in Übereinstimmung mit diesem Code befördert werden. 7.8.2 Anwendung 7.8.2.1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Beförderung von Abfällen auf Schiffen und sind in Verbindung mit allen anderen Bestimmungen dieses Code anzuwenden. 7.8.2.2 Stoffe ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide - Tabelle Englisch (2)

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  • ... zurück 3106 ACETYL ACETONE PEROXIDE < 32 P         OP7     20 tert-BUTYL CUMYL PEROXIDE < 42     > 58   OP7       n-BUTYL-4,4-DI-(tert-BUTYLPEROXY)VALERATE < 52     > 48   OP7       tert-BUTYL PEROXYBENZOATE < 52     > 48   OP7       tert-BUTYL PEROXY-2-ETHYLHEXANOATE + 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)BUTANE < 12 + < 14 >14   > 60   OP7       3-tert-BUTYLPEROXY-3-PHENYLPHTHALIDE < 100         OP7       tert-BUTYLPEROXY STEARYLCARBONATE < 100         OP7   ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - 2.2 Klasse 2 - Gase

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen (2)

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  • ... zurück 1817 Pyrosulphuryl chloride 1818 Silicon tetrachloride 1826 Nitrating acid mixture, spent 1827 Stannic chloride, anhydrous 1828 Sulphur chlorides 1829 Sulphur trioxide, inhibited or sulphur trioxide, stabilized 1830 Sulphuric acid with more than 51% acid 1831 Sulphuric acid, fuming 1832 Sulphuric acid, spent 1833 Sulphurous acid 1834 Sulphuryl chloride 1836 Thionyl chloride 1837 Thiophosphoryl chloride 1838 Titanium tetrachloride 1839 Trichloroacetic acid 1840 Zinc chloride solution 1848 ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste 0500 (5)

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 0500 ZÜNDEINRICHTUNGEN, NICHT ELEKTRISCH für Sprengungen DETONATOR ASSEMBLIES, NON-ELECTRIC for blasting 1.4 S - - - 0 P131 - - - - - - F-B, S-X Staukategorie 05. Siehe Glossar der Benennung in Anhang B für "ZÜNDEINRICHTUNGEN, NICHT ELEKTRISCHfür Sprengungen". 0501 TREIBSTOFF, FEST PROPELLANT, SOLID 1.4 C - - - 0 P114(b) - - - - - - F-B, S-X Staukategorie 09. Stoffe, die aus einem festen de ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 6.3 Bau und Prüfvorschriften für Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2 (1)

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  • ... zurück Kapitel 6.3 Bau und Prüfvorschriften für Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2 6.3.1 Allgemeines 6.3.1.1 Verpackungen, die den Vorschriften dieses Abschnitts und von 6.3.2 entsprechen, müssen mit folgenden Kennzeichnungen versehen sein: dem Symbol der Vereinten Nationen für Verpackungen (UN), dem Code zur Bezeichnung des Verpackungstyps nach 6.1.2, der Angabe "CLASS 6.2"; den letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung der Verpackung, dem Zeichen des Staates, in dem die E ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 6.7.3.14 Baumusterzulassung (5)

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  • ... zurück 6.7.3.14 Baumusterzulassung 6.7.3.14.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks muss von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Durch diese Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der ortsbewegliche Tank von dieser Behörde geprüft wurde, dass er für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels sowie gegebenenfalls den Vorschriften für Gase gemäß der Anweisun ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe 2.7.1 Begriffsbestimmungen für die Klasse 7 - Radioaktive Stoffe 2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind alle Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration in der Sendung und ihre Gesamtaktivität die in 2.7.7.2.1 - 2.7.7.2.6 angegebenen Werte überschreitet. 2.7.1.2 Folgende radioaktive Stoffe fallen für Zwecke dieses Codes nicht unter die Klasse 7: radioaktive Stoffe, die integraler Bestandteil des Beförderungsmittels si ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste 1800 (14)

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 1800 OCTADECYLTRICHLORSILAN OCTADECYLTRICHLORO- SILANE 8 - II - Keine P001 - IBC02 - T4 T7 TP2 TP13 F-A, S-B Staukategorie C. Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen. Farblose Flüssigkeit mit stechendem Geruch. Reagiert heftig mit Wasser unter Entwicklung von Chlorwasserstoff, einem ätzenden Gas mit Reizwirkung. Das Gas ist als weißer Nebel sichtbar. Entwickelt bei Feuereinwirkung giftige Gase. Greift bei ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - 2.1 Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Teil 4.2 Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) (1)

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  • ... zurück Kapitel 4.2 Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) Die Vorschriften dieses Kapitels sind auch auf Straßentankfahrzeuge in dem in Kapitel 6.8 angegebenen Umfang anzuwenden. 4.2.0 Übergangsbestimmungen 4.2.0.1 Die Vorschriften über die Verwendung und den Bau ortsbeweglicher Tanks dieses Kapitels und des Kapitels 6.7 beruhen auf den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Ortsbewegliche Tanks und Straßentankfahrzeuge nach der IMO-Typen ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 1: Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Schulungen (1)

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  • ... zurück Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen 1.2.1 Begriffsbestimmungen Es folgt eine Liste allgemein anwendbarer Begriffsbestimmungen, die im gesamten Code verwendet werden. Weitere Begriffsbestimmungen spezifischer Art sind in den einzelnen Kapiteln enthalten. Im Sinne dieses Codes bedeuten: Abfälle: Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitig ... ...

Archivdatei - IMDG Teil 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen (1)

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  • ... zurück IMDG Code Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen 4.1.0 Begriffsbestimmungen Wirksam verschlossen: Flüssigkeitsdichter Verschluss. Hermetisch (dicht) verschlossen: Gasdichter Verschluss. Sicher verschlossen: so verschlossen, dass trockener Inhalt bei normaler Handhabung nicht austreten kann; Mindestanforderung an jeden Verschluss. 4.1.1 Allgemeine Vorschriften fü ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste 2000 (16)

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 2000 ZELLULOID in Blöcken, Stangen, Platten, Rohren, usw. ausgenommen Abfälle CELLULOID in block, rods, rolls, sheets, tubes, etc., except scrap 4.1 - III 223 5 kg P002 LP02 PP7 - - - - - F-A, S-I Staukategorie A. Zündet leicht. Unter Feuereinwirkung bilden sich giftigen Gase und Dämpfe; in geschlossenen Laderäumen können diese Gase und Dämpfe mit der Luft explosionsfähige Gemische bilden. 2001 COBALTNA ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 6.1.4.4 Kanister aus Stahl oder Aluminium (1)

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  • ... zurück 6.1.4.4 Kanister aus Stahl oder Aluminium 3A1 Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel 3A2 Stahl, mit abnehmbarem Deckel 3B1 Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel 3B2 Aluminium, mit abnehmbarem Deckel 6.1.4.4.1 Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus Stahl, aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99% oder aus einer Legierung auf Aluminiumbasis bestehen. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Fasses ausreichende Dicke a ... ...

Archivdatei - IMDG-Code Teil 6.7.5 Vorschriften für Auslegung, Bau, Besichtigung und Prüfung von Gascontainern mitmehreren Elementen (MEGC) für die Beförderung nicht tiefgekühlter Gase (7)

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  • ... zurück 6.7.5 Vorschriften für Auslegung, Bau, Besichtigung und Prüfung von Gascontainern mitmehreren Elementen (MEGC) für die Beförderung nicht tiefgekühlter Gase. 6.7.5.1 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Bauliche Ausrüstung: Die außen an den Elementen angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung. Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs- und Siche ... ...

Archivdatei - IMDG Teil 4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen IBC 520 (7)

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  • ... zurück IBC 520 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F. Folgende IBC sind für die aufgeführten Zusammensetzungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 , 4.1.2 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.7.2 erfüllt sind: Für nicht aufgeführte Zusammensetzungen dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene IBC verwendet werden (siehe Absatz 4.1.7.2.2). UN- Nr. Organisches Peroxid IBC Type Höchst- m ... ...

Archivdatei - IMDG Code - Teil 5.3 Plakatierung, Markierung und Beschriftung von Beförderungseinheiten

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe (3)

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  • ... zurück Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe 2.7.1 Begriffsbestimmungen für die Klasse 7 - Radioaktive Stoffe 2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind alle Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration in der Sendung und ihre Gesamtaktivität die in 2.7.7.2.1 - 2.7.7.2.6 angegebenen Werte überschreitet. 2.7.1.2 Im Sinne dieses Code fallen die folgenden radioaktiven Stoffe nicht unter die Klasse 7: radioaktive Stoffe, die integraler Bestandteil des Beförderungsmittels ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 7.7 Vorschriften für die Temperaturkontrolle

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 6.4.23 Zulassungsanträge und Beförderungsgenehmigungen für radioaktive Stoffe (3)

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  • ... zurück 6.4.23 Zulassungsanträge und Beförderungsgenehmigungen für radioaktive Stoffe 6.4.23.1 (bleibt offen) 6.4.23.2 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten: den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird, den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, das Beförderungsmittel und die voraussichtliche oder vorgesehene Beförderungsweg und ausführliche Angaben, wie die in den gemäß 5.1.5.3.1 ausgestellten Zulassungszeugnissen für Versa ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide - Tabelle (2)

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  • ... zurück 3106 ACETYLACETONPEROXID < 32 P         OP7     20 tert-BUTYLPEROXYBENZOAT < 52     > 48   OP7       tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT + 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-BUTAN < 12 + < 14 >14   > 60   OP7       tert-BUTYLPEROXYSTEARYLCARBONAT < 100         OP7       3-CHLORPEROXYBENZOSÄURE < 57     > 3 > 40 OP7       3-CHLORPEROXYBENZOSÄURE < 77     > 6 > 17 OP7       CYCLOHEXANONPEROXID(E) < 72 P         OP7     5, 20 DIBENZOYLPEROXID < 62   ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe (2)

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  • ... zurück 2.7.6 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) 2.7.6.1 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) 2.7.6.1.1 Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umpackung oder einen Frachtcontainer oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder SCO-I ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln: Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstückes, der Umpackung, des Frachtcontainers oder ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste 0004 (1)

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  • ...   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser AMMONIUM PICRATE dry or wetted with less then 10% water, by mass 1.1 D - - - 0 P112(a), (b) oder (c) PP26 - - - - - F-B, S-Y Staukategorie 10 "Entfernt von" Sprengstoffen, die Chlorate oder Perclorate enthalten "Entfernt von" Blei und seinen Verbindungen Stoff. 0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung ... ...

Archivdatei - Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2004 (1)

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  • ... Änderungstext;Regelwerk Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2004 Vom 10. Februar 2006 (VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2006 S. 158) Hiermit gebe ich das Korrigendum zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 32-04 (VkBl. 2005 S. 418 mit Beilage B 8185) bekannt. Der IMDG-Code Band 1 wird wie folgt korrigiert: 1.2.1 Die Begriffsbestimmung für "Handbuch über Prüfungen und Kriterien" ändern in: "Handbuch über ... ...

Archivdatei - IMDG Teil 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 7.6 Beförderung gefährlicher Güter in Trägerschiffsleichtern auf Trägerschiffen

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3.4 Begrenzte Mengen (1)

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  • ... zurück Kapitel 3.4 Begrenzte Mengen 3.4.1 Allgemeines Die Vorschriften dieses Kapitels betreffen die Beförderung gefährlicher Güter bestimmter Klassen, die in begrenzten Mengen verpackt sind. Die zutreffende Menge für die Innenverpackung oder den Gegenstand ist für jeden Stoff in der Spalte 7 der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 aufgeführt. Zusätzlich ist für jede Eintragung, die nicht entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels befördert werden dürfen, die Bezeichnung "Keine" in die Sp ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen (außer Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2)

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Bekanntmachung des MSC-Rundschreibens 1075 für Ausnahmen vom verbindlichen IMDG-Code (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk; Gefahrgut/Transport, MSC-Rundschreiben MSC/Rundschreiben 1075 Gewährung von Ausnahmen von den Vorschriften des internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-CODE) (VkBl. 2003 S. 554, ber. 659) Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) hat auf seiner 76. Tagung im Rahmen der Prüfung der Frage nach einer Gewährung von Ausnahmen vom IMDG-Code ge ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste 1500 (11)

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 1500 NATRIUMNITRIT SODIUM NITRITE 5.1 6.1 III - 5 kg P002 - IBC08 B3 - T1 TP33 F-A, S-Q Staukategorie A. "Getrennt von" Ammonium- verbindungen und Cyaniden. Farbloser zerfließlicher fester Stoff. Löslich in Wasser. Gemische mit brennbaren Stoffen sind leicht entzündbar und können sehr heftig brennen. Gemische mit Ammonium- verbindungen oder Cyaniden können explodieren. Zersetzt sich bei Erhitzung ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 7.3 Besondere Bestimmungen für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - 2.10 Meeresschadstoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.10 Meeresschadstoffe 2.10.1 Begriffsbestimmungen Meeresschadstoffe sind Stoffe, die aufgrund ihrer Fähigkeit, sich in der aus dem Meer gewonnenen Nahrung biologisch anzureichern (zu akkumulieren) oder wegen ihrer hohen Toxizität für die Tier- und Pflanzenwelt im Wasser unter die Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung fallen. 2.10.2 Eigenschaften 2.10.2.1 Stoffe, die die Meeresumwelt schädigen (Meeresschadstoffe) müssen nach den Vorschriften ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3.3 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände (3)

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  • ... zurück Kapitel 3.3 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände 3.3.1 Wenn in Spalte 6 der Gefahrgutliste angegeben ist, dass für ein gefährliches Gut eine Sondervorschrift gilt, ist die Bedeutung und die Vorschrift bzw. sind die Vorschriften dieser Sondervorschrift nachstehend aufgeführt: 15 Dieser Stoff darf, wenn er in kleinen Mengen von höchstens 500 g je Versandstück befördert wird und mindestens 10 Masse- % Wasser enthält, bei Anwendung der Verpackungsanweisung P 4 ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3.5 Transportblätter für Klasse 7 - Radioaktive Stoffe (2)

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  • ... zurück Kapitel 3.5 Transportblätter für Klasse 7 - Radioaktive Stoffe Die Verwendung dieser Transportblätter ist völkerrechtlich nicht verbindlich. Vorwort zu den Transportblättern Die Transportblätter für Klasse 7 - Radioaktive Stoffe - sollen den Benutzern dieses Code als Hilfe dienen. In diesen Transportblättern sind die wichtigsten Vorschriften des Code zusammengefasst; sie enthalten jedoch keine zusätzlichen Vorschriften. Sie enthalten Verweise auf die betreffenden ausführlichen Vorschrifte ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 7.8 Beförderung von Abfällen

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3.4 Begrenzte Mengen

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3.5 Transportblätter für Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Teil 4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen P 302 (4)

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  • ... zurück P 302 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppen II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 entsprechen.. Das Grundprodukt und Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) müssen in getrennten Innenverpackungen verpack ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste 0101 (1)

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 0101 STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG FUSE, NON-DETONATING 1.3 G - - - 0 P140 PP74 PP75 - - - - - F-B, S-X Staukategorie 07. s. Glossar der Benennungen in Anhang B für "ZÜNDSCHNUR NICHT SPRENGKRÄFTIG". 0102 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel CORD (FUSE), DETONATING, metal-clad 1.2 D - - - 0 P139 PP71 - - - - - F-B, S-X Staukategorie 07. s. Glossar der Benennungen in Anhang B für "SPRENGSC ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil Tabelle 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte (2)

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  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentration für befreite Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine befreite Sendung (Bq) Kupfer (29) Übersicht Cu-64 6 x 100 1 x 100 1 x 102 1 x 106 Cu-67 1 x 101 7 x 101 1 x 102 1 x 106 Dysprosium (66) Übersicht Dy-159 2 x 101 2 x 101 1 x 103 1 x 107 Dy-165 9 x 10-1 6 x 10-1 1 x 103 1 x 106 Dy-166 (a) 9 x 10-1 3 x 10-1 1 x 103 1 x 106 Erbium (68)   Übersicht Er-169 4 x 101 1 x 100 1 x 104 1 x 107 Er-171 8 x 10- ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 6.4 Vorschriften für Bau, Prüfung und Zulassung von Versandstücken und Stoffen der Klasse 7

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide - Tabelle

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide 2.5.0 Einleitende Bemerkung Wegen der unterschiedlichen Eigenschaften der gefährlichen Güter der Klassen 5.1 und 5.2 ist es nicht möglich, für die Zuordnung zu diesen Klassen ein einzelnes Kriterium festzulegen. Dieses Kapitel behandelt die Prüfungen und Kriterien für die Zuordnung zu den beiden Klassen. 2.5.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften Die Klasse 5 ist in diesem Code wie folgt in ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide - Kopfdatei

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  • ... UN-Nr. (Grup- pen- eintra- gung) ORGANISCHES PEROXID Zurück Konzen- tration (%) Verdün- nungs- mitel Typ A (%) Verdün- nungs- mittel Typ B (%) (1) Inerter fester Stoff (%) Was- ser (%) Verpak- kungs- metho- de Kon- troll- tempe- ratur (°C) Not- fall- tempe- ratur (°C) Bemer- kungen ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 1: Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Schulungen

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste 3000 (26)

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 3005 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber THIOCARBAMATE PESTICIDE, LIQUID, TOXIC, FLAMMABLE flashpoint not less than 23 °C c.c. 6.1 3 I 61 274 0 P001 - - - - T14 TP2 TP9 TP13 F-E, S-D Staukategorie B. Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen. Flüssige Pestizide mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C c.c. umfassen einen sehr weiten Bere ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück Transportblatt 3 FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN, ABGEREICHERTEM URAN ODER NATÜRLICHEM THORIUM  ALS FREIGESTELLTE VERSANDSTÜCKE UN-Nr. 2909   1 Allgemeines 2.7.7.1.2.2, 2.7.9.1, 2.7.9.5 Aus Natururan, abgereichertem Uran oder Naturthorium hergestellte Fabrikate, von denen eine sehr begrenzte radiologische Gefahr ausgeht, dürfen in freigestellten Versandstücken oder als freigestellte Versandstücke befördert werden. 2 Eigenschaften / Stoffe 2.7.7.1.2.2, 2.7.9.5 (a) Fabrikate, in den ... ...

IMDG Code - 6.7 Vorschriften für Auslegung, Bau, Besichtigung und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und den Gascontainern mit mehreren Elemente (MEGC)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück 2798 Phenylphosphordichlorid 2799 Phenylphosphorthiodichlorid 2802 Kupferchlorid 2817 Ammoniumhydrogendifluorid, Lösung 2819 Amylsäurephosphat 2820 Buttersäure 2823 Crotonsäure, fest 2826 Ethylchlorthioformiat 2829 Kapronsäure 2834 Phosphorige Säure 2834 Orthophosphorige Säure 2851 Bortrifluoriddihydrat 2865 Hydroxylaminsulfat 2869 Titantrichlorid, Mischung 2879 Selenoxychlorid 2967 Sulfaminsäure 2985 Chlorsilane, entzündbar, ätzend , n.a.g. 2986 Chlorsilane, ätzend, entzündbar, n.a.g. 29 ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück Kapitel 6.9 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern Bemerkung: Bedeckte Schüttgut-Container sind für die Beförderung im Seeverkehr nicht zugelassen. 6.9.1 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter: Bedeckter Schüttgut-Container: Ein oben offener Schüttgut-Container mit starrem Boden (einschließlich trichterförmiger Böden), starren Seitenwänden und starren Stirnseiten und einer nicht starren Abdeckung. Geschlossener Schüttgut-Containe ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück Kapitel 3.3 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände 3.3.1 Wenn in Spalte 6 der Gefahrgutliste angegeben ist, dass für ein gefährliches Gut eine Sondervorschrift gilt, ist die Bedeutung und die Vorschrift bzw. sind die Vorschriften dieser Sondervorschrift nachstehend aufgeführt: 16 Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück Transportblatt 11 RADIOAKTIVE STOFFE IN TYP B(M)-VERSANDSTÜCKEN UN-Nr. 2917, 3329 soweit zutreffend 1 Allgemeines 2.7.2 Versandstück (g) (a) Radioaktive Stoffe, deren Aktivität den in dem multilateralen Zulassungszeugnis der betreffenden zuständigen Behörden für ein Versandstückmuster vom Typ B(M) festgelegten Grenzwert nicht überschreitet, dürfen in einem Typ-B(M)-Versandstück befördert werden, das so beschaffen sein muss, dass es unwahrscheinlich ist, dass unter Unfall-Beförderungsbedin ... ...

IMDG Code Teil 5: Verfahren für den Versand

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  • ... zurück IMDG Code Teil 5 Verfahren für den Versand Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften 5.1.1 Anwendung und allgemeine Vorschriften 5.1.1.1 Dieser Teil enthält die Vorschriften für Sendungen mit gefährlichen Gütern, die sich auf die Genehmigung von Sendungen und die vorherigen Benachrichtigungen, auf die Beschriftung, Kennzeichnung, Dokumentation (manuelle Verfahren, elektronische Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischer Datenaustausch) und Plakatierung beziehen. 5.1.1.2 Soweit in diesem C ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück Transportblatt 2 INSTRUMENTE ODER FABRIKATE IN FREIGESTELLTEN VERSANDSTÜCKEN UN-Nr. 2911 1 Allgemeines 2.7.7.1.2.1 (a), 2.7.9.1 Festgelegte Mengen radioaktiver Stoffe, die in einem Instrument oder einem anderen Frabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind und von denen eine sehr begrenzte radiologische Gefahr ausgeht, dürfen in freigestellten Versandstücken befördert werden. 2 Eigenschaften / Stoffe 2.7.7.1.2.1 (a), 2.7.9.3 (a), Spalte 2 und 3 der Tabelle unter 2.7.7.1.2.1 (b) ... ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Anhang B: Glossar der Benennungen

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  • ... zurück .  Glossar der Benennungen Anhang B Bemerkung: Die Vorschriften dieses Anhangs sind völkerrechtlich nicht rechtsverbindlich. Hinweis: Dieses Glossar dient nur der Information und darf nicht zum Zweck der Einstufung benutzt werden. AIRBAG-GASGENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und die als Airbags oder Sicherheitsgurte verwendet werden. ANZÜNDER Gegenstände, die einen oder mehrere expl ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.5.4.2 Prüfvorschriften Die IBC müssen den Bauartprüfungen und gegebenenfalls den erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen gemäß 6.5.4.4 unterzogen werden. 6.5.4.3 Bauartzulassung Für jede IBC-Bauart ist ein Bauartzulassung und ein Kennzeichen (nach den Vorschriften gemäß 6.5.2) zu erteilen, wodurch bestätigt wird, dass die Bauart einschließlich ihrer Ausrüstung den Prüfvorschriften entspricht. 6.5.4.4 Inspektion und Prüfung Bemerkung: Für Prüfungen und Inspektionen von ... ...

IMDG Code Teil Tabelle 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte (1)

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  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Actinium (89) Übersicht Ac-225 (a) 8 x 10-1 6 x 10-3 1 x 101 1 x 104 Ac-227 (a) 9 x 10-1 9 x 10-5 1 x 10-1 1 x 103 Ac-228 6 x 10-1 5-10-1 1 x 101 1 x 106 Silber (47) Übersicht Ag-105 2 x 100 2 x 100 1 x 102 1 x 106 Ag-108m (a) 7 x 10-1 7 x 10-1 1 x 101 (b) 1 x 106 (b) Ag-110m (a) 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 101 1 x 106 A ... ...

IMDG-Code 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

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  • ... zurück Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) 1.4.0 Einleitende Bemerkung Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die die Sicherung gefährlicher Güter bei der Beförderung auf See gewährleisten sollen. Die zuständigen nationalen Behörden können zusätzliche Vorschriften für die Sicherung anwenden, die beachtet werden sollten, wenn gefährliche Güter angeboten oder befördert werden. Die Vorschriften dieses Kapitels bleiben Empfehlungen mit Ausnahme von 1.4.1.1 (siehe 1.1.1.5). 1. ... ...

Listen und Verzeichnisse

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  • ... Listen und Verzeichnisse numerisch / alphabetisch Gefahrgutliste Glossar der Benennungen Liste der richtigen technischen Namen von Sammel- und N.A.G.-Eintragungen Radionuklidwerte deutsch Selbstzersetzliche Stoffe   ...

IMDG Code - 6.5 Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Großpackmitteln (IBC)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung

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  • ... zurück IMDG Code Teil 2 Klassifizierung Kapitel 2.0 Einleitung Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordenen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben. Darüber hinaus sind etliche gefährliche Stoffe in den verschiedenen Klassen nach den Kriterien für die Auswahl von Meeresschadstoffen im ... ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung

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  • ... zurück (Englisch) UN generic entry SELF-REACTIVE SUBSTANCE Concen- tration (%) Packing- method Control- temperature (°C) Emergency temperature (°C) Remarks 3222 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULPHOCHLORIDE 100 OP5     (2) 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULPHOCHLORIDE 100 OP5     (2) 3223 SELF-REACTIVE LIQUID, SAMPLE   OP2     (8) 3224 AZODICARBONAMIDE FORMULATION TYPE C 100 OP5     (3) 2,2'-AZODI(ISOBUTYRONITRILE) as a water-based paste < 50 OP5       N, N'-DINITROSO-NN'- DIMETHYLTEREPHTHALAMIDE, ... ...

IMDG Teil 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück   T75 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T75 Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vorschriften in 4.2.3 und die Vorschriften in 6.7.4 sind einzuhalten.  4.2.5.3 Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks Bestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu den oder anstelle der Vorschriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den Vorschriften des K ... ...

alphabetisches Gefahrgutverzeichnis - Inhalt -

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  • ... Gefahrgut Übersicht Listen numerisch/ alphabetisch IMDG Code Teil 1 - Inhalt - Präambel Teil 1 Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Schulungen Kapitel 1.1 Allgemeine Vorschriften 1.1.0 Einleitende Bemerkung 1.1.1 Anwendung und Umsetzung des Codes 1.1.2 Übereinkommen 1.1.2.1 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See. Auszug SOLAS 74 KAPITEL VII BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER Teil A Beförderung gefährlicher Güter in ve ... ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - Kapitel 2.2 Klasse 2 - Gase

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  • ... zurück Kapitel 2.2 Klasse 2 - Gase 2.2.0 Einleitende Bemerkung Der Begriff "toxisch" hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff "giftig". 2.2.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften 2.2.1.1 Gase sind Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. 2.2.1.2 Die Beförderungsbedingung eines Gases wird gemäß seines physikalischen Zustandes beschrieben als: Verdichtetes Gas: Ein ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87% Ethylenoxid ETHYLENE OXIDE AND CARBON DIOXIDE MIXTURE with more than 87% ethylene Oxide 2.3 2.1 - - 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie D. Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen. Verflüssigtes, entzündbares, giftiges farbloses Gas mit etherartigem Geruch. Schwerer als Luft (1,5). 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... Num- ber (gen- eric entry) ORGANIC PEROXIDE Zurück Con- centra- tion (%) Diluent typ A (%) Diluent typ B (%) (1) Inert solid (%) Water (%) Packing Method Control Tem- pera- ture (°C) Emer- gency tempe- rature (°C) Subs- sidiary risks and remarks ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.7.2.5 Bedienungsausrüstung 6.7.2.5.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie während der Beförderung und des Umschlags gegen Abreißen oder Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tank Relativbewegungen zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass diese Bewegungen ohne Beschädigung von Teilen möglich sind. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), das innere Absperrventil ... ...

IMDG Code - 4.3 Verwendung von Bulkverpackungen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - 6.2 Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen und kleinen Gefäßen für Gase, Gaspatronen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung

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  • ... zurück 2.4.2.3.2.4 Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die nicht in 2.4.2.3.2.3, Verpackungsanweisung IBC 520 oder Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Gattungseintragung müssen durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts vorgenommen werden. Die für die Klassifizierung dieser Stoffe geltenden Grundsätze sind in 2.4.2.3.3 aufgeführt. Die anwendbaren Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahren und - ... ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung

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  • ... zurück 2.7.6 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) 2.7.6.1 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) 2.7.6.1.1 Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umpackung oder einen Frachtcontainer oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder SCO-I ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln: Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstückes, der Umpackung, des Frachtcontainers oder ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.5.3 Bauvorschriften 6.5.3.1 Allgemeine Vorschriften 6.5.3.1.1 IBC müssen gegen umgebungsbedingte Schädigungen beständig oder müssen angemessen geschützt sein. 6.5.3.1.2 IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, dass vom Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen, insbesondere durch die Einwirkung von Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder Druck, nichts nach außen gelangen kann 6.5.3.1.3 IBC und ihre Verschlüsse müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit d ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.7.3.3 Auslegungskriterien 6.7.3.3.1 Tankkörper müssen einen runden Querschnitt haben. 6.7.3.3.2 Tankkörper müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3fachen Berechnungsdruck standhalten. Bei der Konstruktion des Tanks müssen die Mindestwerte für den höchstzulässigen Betriebsdruck berücksichtigt werden, die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 für jedes zur Beförderung vorgesehene nicht gekühlte verflüssigte Gas angegeben sin ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 1400 BARIUM BARIUM 4.3 - II - 500 g E2 P410 PP31 PP40 IBC07 B2 - T3 TP33 F-G, S-O Staukategorie E. "Getrennt von" Säuren Zersetzt sich leicht in Wasser und reagiert heftig mit Säuren unter Entwicklung von Wasserstoff, der sich durch die Reaktionswärme entzünden kann. Gesundheitsschädlich beim Verschlucken oder beim Einatmen von Staub. 1401 CALCIUM CALCIUM 4.3 - II - 500 g E2 P410 P ... ...

IMDG Code Teil 5: Verfahren für den Versand

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  • ... zurück Kapitel 5.2 Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) Bemerkung: Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf die Beschriftung und Kennzeichnung gefährlicher Güter entsprechend ihren Eigenschaften. Jedoch dürfen die Versandstücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Aufschriften oder Symbolen versehen sein, die auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung oder Lagerung von Versandstücken hinweisen (wie z.B. das Symbol eines Regenschirms ... ...

IMDG Code Anhang A: Liste der Richtigen Technischen Namen von Gruppeneintragungen und N.A.G.-Eintragungen

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  • ... zurück Class or division Subsidiary risk UN Number Proper Shipping Name CLASS 3       Specific entries 3   1224 KETONES, LIQUID, N.O.S. 3   1268 PETROLEUM DISTILLATES, N.O.S. or PETROLEUM PRODUCTS, N.O.S. 3   1987 ALCOHOLS, N.O.S. 3   1989 ALDEHYDES, N.O.S. 3   2319 TERPENE HYDROCARBONS, N.O.S. 3   3271 ETHERS, N.O.S. 3   3272 ESTERS, N.O.S. 3   3295 HYDROCARBONS, LIQUID, N.O.S. 3   3336 MERCAPTANS, LIQUID, FLAMMABLE, N.O.S. or MERCAPTAN MIXTURE, LIQUID, FLAMMABLE, N.O.S. 3   3343 NITROGLYCERIN ... ...

IMDG Code Teil 1: Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Schulungen

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  • ... zurück 1.2.2.6.2.3 "Imperial gallons" in Liter und umgekehrt Wenn es sich bei dem Zahlenwert in der mittleren Spalte der folgenden Umrechnungstabelle um "Gallons" handelt, ist der entsprechende Wert in Liter auf der linken Seite abzulesen; wenn es sich bei dem Zahlenwert um Liter handelt, ist der entsprechende Wert in "Gallons" auf der rechten Seite abzulesen; L gal L gal     L gal L gal 2,27 0,5 0,11 159,11 35 7,70 4,55 1 0,22 163,65 36 7,92 9,09 2 0,44 168,20 37 8 ... ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - Kapitel 2.9 Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG-Code 1.5 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

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  • ... zurück Kapitel 1.5 Allgemeine Vorschriften betreffend Klasse 7 1.5.1 Geltungsbereich und Anwendung 1.5.1.1 Die Vorschriften dieses Codes setzen Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. Diese Vorschriften basieren auf den IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Ausgabe 2009, ... ...

IMDG Code Teil 5: Verfahren für den Versand

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) 6.5.1 Allgemeine Vorschriften 6.5.1.1 Anwendungsbereich 6.5.1.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für IBC, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe vorgesehen sind. 6.5.1.1.2 Die zuständige Behörde darf ausnahmsweise die Zulassung von IBC und ihren Bedienungsausrüstungen in Betracht ziehen, die den hier aufgestellten Vorschriften zwar nicht genau entsprechen, aber annehmbare Varianten darstellen. Um dem ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Teil 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück 4.2.5.2.6 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks legen die Anforderungen an einen ortsbeweglichen Tank fest, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet wird. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 bis T22 legen die anwendbaren Mindestprüfdrücke, Mindestwanddicken des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) und die Vorschriften für die Druckentlastungseinrichtungen und Bodenöffnungen fest. T1 - T22 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück Transportblatt 8 OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SOC-I UND SCO-II) UN-Nr. 2913, 3326 soweit zutreffend 1 Allgemeines 2.7.2, 2.7.5, 6.4.11.2 (a) Ein oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberflächen jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. Es gibt zwei Gruppen, SCO-I und SCO-II, die sich durch die jeweils höchstzulässige Kontamination voneinander unterscheiden. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, ausgenommen sol ... ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung

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  • ... zurück 7.2.2 Trennung von Versandstücken 7.2.2.1 Anwendungsbereich 7.2.2.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für die Trennung von: Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden, gefährlichen Gütern in Beförderungseinheiten und konventionell gestauten gefährlichen Gütern von solchen, die in Beförderungseinheiten gestaut sind. 7.2.2.2 Trennung von Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden 7.2.2.2.1 Definition ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... / Gefahrgut / IMDG-Code Klas- se Zus. Ge- fahr Ver- pak- kungs- gr. Son- der- vor- schr. Begrenzte und freigestellte Mengen Verpackungen IBC Ortsbewegliche Tanks und Schütt- gutcontainer EmS Stauung und Trennung Eigenschaften und Bemerkung UN- Nr.:  Richtiger technischer Name Übersicht numerisch /  alphabetisch be- gren- zte ~ freige- stellte ~ Anwei- sungen Bes. Verp.- Vorschr. Anwei- sungen Bes. Verp.- Vor- schr.   Tank- Anw. Vor- schr. (1) ... ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - Kapitel 2.6 Klasse 6 - Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück Kapitel 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen 6.6.1 Allgemeines 6.6.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für: Klasse 2, ausgenommen Gegenstände einschließlich Druckgaspackungen, Klasse 6.2, ausgenommen klinische Abfälle der UN-Nummer 3291, Klasse 7-Versandstücke, die radioaktive Stoffe enthalten. 6.6.1.2 Großverpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde zufriedenstellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, geprüft und wiederaufgearb ... ...
UN-Nr
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  • ...  (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 0300 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung AMMUNITION, INCENDIARY with or without burster, expelling charge or propelling charge 1.4 G - - - 0 P130 LP101 PP67 L1 - - - - - 1-04 Staukategorie 02. s. Glossar der Gegenstände mit Explosivstoff "MUNITION, BAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung". 0301 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Tr ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück Transportblatt 13 SPALTBARE STOFFE UN-Nr. 2977, 3324, 3325, 3326, 3327, 3328, 3329, 3330, 3331, 3333 soweit zutreffend 1 Allgemeines 2.7.2 Spaltbare Stoffe 6.4.11.1 (a) Radioaktive Stoffe, die auch spaltbare Stoffe sind (außer solchen spaltbaren Stoffen, die eine der Vorschriften gemäß 6.4.1.11.2 dieses Code erfüllen und somit als spaltbar freigestellte Stoffe gelten), müssen so verpackt, befördert und gelagert werden, dass sie die in diesem Code festgelegten Vorschriften über die nuklear ... ...

IMDG Code Gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge:

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten 6.4.11.1 Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass bei normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen die Unterkritikalität gewährleistet bleibt; insbesondere sind folgende mögliche Ereignisse zu berücksichtigen: Eindringen von Wasser in Versandstücke oder Auslaufen von Wasser aus diesen, Verlust von Wirksamkeit eingebauter Neutronenabsorber oder -moderatoren, Veränderung der Anordnung des Inhalts ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.7.2.15 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.2.15.1 Die Eintrittsöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen im oberen Bereich des Tanks so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tanks angeordnet sein. Sämtliche Öffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen bei höchster Befüllung im Gasraum des Tanks liegen; die Einrichtungen müssen so angeordnet sein, dass gewährleistet ist, dass die entweichenden Dämpfe ungehindert abgeleitet werden. Bei en ... ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung

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  • ... zurück Kapitel 7.5 Packen von Beförderungseinheiten 7.5.1 Allgemeine Bestimmungen für Beförderungseinheiten 7.5.1.1 Beförderungseinheiten, die zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden, müssen von ausreichender Stärke und Festigkeit sein, um den Belastungen standzuhalten, die während ihrer Verwendung auftreten können. Eine ausreichende Instandhaltung muss gegeben sein. 7.5.1.2 Die anwendbaren Vorschriften des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC) von 1972 in der ... ...

IMDG Code Teil 1: Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Schulungen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Anhang A: Liste der Richtigen Technischen Namen von Gruppeneintragungen und N.A.G.-Eintragungen

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  • ... Kapitel 7.9 . Liste der "richtigen technischen Namen" von "Gattungseintragungen" und "N.A.G.-Eintragungen" Anhang A Stoffe und Gegenstände, die nicht in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 namentlich genannt sind, müssen entsprechend 3.1.1.2 klassifiziert werden. Somit ist der Name der Gefahrgutliste, der den Stoff oder den Gegenstand am genauesten beschreibt, als richtiger technischer Name zu verwenden. Die wichtigsten Gattungseintragungen und alle N.A.G.-Eintragunge ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 2501 TRIS-(1-AZIRIDINYL)- PHOSPHINOXID, LÖSUNG TRIS-(1-AZIRIDINYL) PHOSPHINE OXIDE SOLUTION 6.1 - II - 100 ml E4 P001 - IBC02 - - T7 TP2 F-A, S-A Staukategorie A. Wässerige Lösung. Mischbar mit Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. 2501 TRIS-(1-AZIRIDINYL)- PHOSPHINOXID, LÖSUNG TRIS-(1-AZIRIDINYL) PHOSPHINE OXIDE SOLUTION 6.1 - III 223 5 L E1 P001 L ... ...

IMDG Code - 7.9 Zulassungen/Genehmigungen der zuständigen Behörde

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - 2.5.3.2.4 Liste der bereits zugeordneten organischen Peroxide

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 0204 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF SOUNDING DEVICES, EXPLOSIVE 1.2 F - - - 0 E0 P134 LP102 - - - - - - F-B, S-X Staukategorie 08. s. Glossar der Benennung in Anhang B für "FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF". 0207 TETRANITROANILIN TETRANITROANILINE 1.1 D - - - 0 E0 P112(b) P112(c) - - - - - - F-B, S-Y Staukategorie 10. Stoff. 0208 TRINITROPHENYLMETHYL- NITRAMIN (TETRYL) TRINITROPHENYLM ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 2200 PROPADIEN, STABILISIERT PROPADIENE, STABILIZED 2.1 - - - 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie B. Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen. Verflüssigtes, entzündbares, farbloses Gas. Explosionsgrenzen: 1,7 % bis 12 %. Schwerer als Luft (1,4). Siedepunkt: -34 °C. Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. 2201 DISTICKSTOFFMONOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG NITROUS OXIDE, REFRIGERATED LI ... ...

IMDG Code Teil 1: Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Schulungen

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  • ... zurück  1.2.2 Maßeinheiten 1.2.2.1 In diesem Code gelten folgende Maßeinheiten 1; Größe SI-Einheit 2) Zusätzlich zugelassene Einheit Beziehung zwischen den Einheiten Länge m (Meter) - - Fläche m2 (Quadratmeter) - - Volumen m ≥(Kubikmeter) L 3) (Liter) 1 m ≥= 10-3 m ≥Zeit s (Sekunde) min (Minute) h (Stunde) d (Tag) 1 min = 60 s 1 h = 3600 s 1 d = 86400 s Masse kg (Kilogramm) g (Gramm) t (Tonne) 1 g = 10-3 kg 1 t = 103 kg Dichte kg/m ≥kg/L 1 kg/L = 10 ≥kg/m ≥Temperatur K (Kelvin) °C (G ... ...

IMDG Teil 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück P 411 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Kiste aus Pappe mit einer höchsten Bruttomasse von 30 kg; (2) andere Verpackungen, vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Anstiegs des Innendrucks ist nicht möglich. Die höchste Nettomasse darf 30 kg nicht übersteigen.   P 500 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3356. Folgende Verp ... ...

IMDG Code - 6.8 Vorschriften für Straßentankfahrzeuge

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Teil 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück P 621 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, ausgenommen 4.1.1.15, und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Starre, dichte Verpackungen, die den Vorschriften des Kapitels 6.1 für feste Stoffe entsprechen und die Prüfanforderung für die Verpackungsgruppe II erfüllen, vorausgesetzt, es ist genügend saugfähiges Material vorhanden, um die gesamte Menge der in der Verpackung enthaltenen Flüssigke ... ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste

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  • ... Hinweis: Wenn Sie eine angepaßt kleine Schriftgröße einstellen,                      stehen die Spalten in Tabellenkopf und Tabellenkörper übereinander            Übersicht der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge: UN-Nr.: 0000 0100 0200 0300 0400 0500 UN-Nr.: 1000 1100 1200 1300 1400 1500 1600 1700 1800 1900 UN-Nr.: 2000 2100 2200 2300 2400 2500 2600 2700 2800 2900 UN-Nr.: 3000 3100 3200 3300 3400 ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 2400 METHYLISOVALERAT METHYLISOVALERATE 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-D Staukategorie B. Farblose Flüssigkeit. Nicht mischbar mit Wasser. 2401 PIPERIDIN PIPERIDINE 8 3 I - 0 E0 P001 - - - - T10 TP2 F-E, S-C Staukategorie D. "Getrennt von" Säuren Farblose Flüssigkeit mit fischartigem Geruch. Mischbar mit Wasser. Reagiert heftig mit Säuren. Die wässerige Lösung ist star ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 2601 CYCLOBUTAN CYCLOBUTANE 2.1 - - - 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie B. Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen. Verflüssigtes, entzündbares, farbloses Gas. Explosionsgrenzen: 1,8% bis 10%. Schwerer als Luft (1,9). Siedepunkt: 13°C. 2602 DICHLORDIFLUORMETHAN UND DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74% Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500) DICHLORODIFLUOROMETHANE AND D ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Anhang A: Liste der Richtigen Technischen Namen von Gruppeneintragungen und N.A.G.-Eintragungen

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  • ... zurück Klasse oder Unterklasse Zusätzliche Gefahr(en) UN-Nr Richtiger Technischer Name KLASSE 6 Klasse 6.1       Spezielle Eintragungen 6.1   1544 ALKALOIDE, FEST N.A.G. 6.1   1544 ALKALOIDSALZE, FEST N.A.G. 6.1   1549 ANTIMONVERBINDUNG, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. 6.1   1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1   1557 ARSENVERBINDUNG, FEST N.A.G. 6.1   1564 BARIUMVERBINDUNG, N.A.G. 6.1   1566 BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 6.1   1583 CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. 6.1   1588 CYANIDE, ANORGANISCH, FES ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück Transportblatt 14 RADIOAKTIVE STOFFE, BEFÖRDERUNG AUFGRUND EINER SONDERVEREINBARUNG UN-Nr. 2919, 3331 soweit zutreffend   1 Allgemeines 1.1.3.4 (a) Radioaktive Stoffe, die in dem betreffenden Zeugnis über die multilaterale Genehmigung der Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung aufgeführt sind, dürfen vorbehaltlich der Beachtung besonderer Vorschriften, die von der zuständigen Behörde (oder den zuständigen Behörden bei internationalen Beförderungen) genehmigt werden, aufgrund einer ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen - Kapitel 3.5 Transportblätter für Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

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  • ... zurück Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter 3.5.1 Freigestellte Mengen 3.5.1.1 Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen - ausgenommen Gegenstände -, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme: der Vorschriften für die Schulung des Kapitels 1.3; der Klassifizierungsverfahren und der Kriterien für die Verpackungsgruppen in Teil 2, Klassifizierung; der Verpackungsvorschriften in ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück Kapitel 6.8 Vorschriften für Straßentankfahrzeuge 6.8.1 Allgemeines 6.8.1.1 Tankauflagerrahmenwerke, Befestigungs- und Haltevorrichtungen * 6.8.1.1.1 Bei der Konstruktion und Herstellung von Straßentankfahrzeugen müssen Stabilisierungeinrichtungen und geeignete Befestigungsvorrichtungen vorgesehen werden, damit ein sicherer Stand während der Beförderung gewährleistet ist. Die Befestigungsvorrichtungen müssen an dem Tankauflager oder an der Fahrzeugstruktur so angeordnet sein, dass das F ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. OXIDIZING SOLID, SELF-HEATING, N.O.S. 5.1 4.2 I 76 274 0 E0 P009 - - - - - - F-A, S-Q - - 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. OXIDIZING SOLID, SELF-HEATING, N.O.S. 5.1 4.2 II 76 274 0 E2 P099 - - - - - - F-A, S-Q - - 3101 ORGANISCHES PEROXID, TYP B, FLÜSSIG ... ...

IMDG Code Teil 5: Verfahren für den Versand

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  • ... zurück Kapitel 5.3 Plakatierung und Beschriftung von Beförderungseinheiten 5.3.1 Plakatierung 5.3.1.1 Vorschriften für die Plakatierung 5.3.1.1.1 Allgemeine Vorschriften Vergrößerte Kennzeichen (Placards), Kennzeichen, Beschriftungen und Warnzeichen müssen an den Außenflächen einer Beförderungseinheit angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Auf diese Plakatierung und Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn d ... ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung - Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück Kapitel 6.4 Vorschriften für Bau, Prüfung und Zulassung von Versandstücken und Stoffen der Klasse 7 Bemerkung: Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von bestimmten, auf dem Luftweg beförderten Versandstücken und Stoffen, gelten. Obwohl diese Vorschriften nicht für mit Seeschiffen beförderte Versandstücke/Stoffe gelten, sind sie zu Informations-/Identifikationszwecke wiedergegeben, da die für die Beförderung auf dem Luftweg ausgelegten, geprü ... ...

IMDG Code Teil 1: Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Schulungen

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  • ... zurück Kapitel 1.3 Schulung 1.3.0 Einleitende Bemerkung Die erfolgreiche Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und das Erreichen ihrer Ziele hängen in großen Maße davon ab, dass alle betroffenen Personen die vorhandenen Risiken kennen und die Vorschriften im Detail verstehen. Dieses kann nur durch sorgfältig geplante und durchgeführte Erst- und Wiederholungsschulungen aller am Gefahrguttransport Beteiligten erreicht werden. Die Vorschriften in 1.3.1.4 bis 1.3.1.7 beha ... ...

IMDG Code 3.3 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

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  • ... Siehe Titel ...
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