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Richtlinie für die Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und im Rahmen sonstiger Abgrabungen
- Hessen -
Vom 17. Februar 2014
(StAnz. Nr. 10 vom 03.03.2014 S. 211; 08.11.2019 S. 1222 19; 01.12.2020 S. 1352 20; 02.12.2022 22)
Gl.-Nr.: 53
Archiv: 2002
1. Vorbemerkung und Veranlassung
Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch bilden den größten Anteil des Abfallaufkommens in Hessen. In hessischen Betrieben zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen werden jährlich circa 7 Millionen Tonnen Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch im Rahmen der Wiedernutzbarmachung verwertet. Damit kommt der Verwertung solcher Abfälle in diesen Gewinnungsbetrieben eine große Bedeutung zu. Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung dieser Abfälle hat, sofern sie nicht vermieden werden können, Vorrang vor der Beseitigung.
Für die behördliche Praxis und zur Gewährleistung eines einheitlichen und rechtssicheren Vollzugs aber auch für die Abbauunternehmen besteht Bedarf, materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen fortzuschreiben und festzulegen, die bei der Verwertung von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch im Rahmen von Abbauvorhaben zu beachten sind. Ziel der Verfüllung von Tagebauen und Abgrabungen ist die Wiedernutzbarmachung der bergbaulich in Anspruch genommenen Flächen. Die Anforderungen zur Gewährleistung der Schadlosigkeit solcher Verwertungen orientieren sich insbesondere an den Vorgaben des Bodenschutzrechts und des Wasserrechts. Die Richtlinie ergeht daher im Einvernehmen mit den Bereichen Wasser, Boden, Abfall, Bergwesen und Immissionsschutz.
2. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Verwertung der mineralischen Abfälle Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und sonstigen Abgrabungen und ist für die Prüfung der Schadlosigkeit einer Verwertungsmaßnahme heranzuziehen. Diese Richtlinie gilt nicht für Materialien, die im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Bodenschätzen im Bereich einer Lagerstätte selbst anfallen.
Die Richtlinie wird aufgrund der Erlassbereinigungspflicht für die Dauer von fünf Jahren befristet eingeführt. Sie ist entsprechend anzupassen oder aufzuheben, wenn höherrangiges Recht, zum Beispiel Verordnungen des Bundes, verabschiedet werden. Sie gilt für alle zukünftig nach Berg-, Wasser- und Immissionsschutzrechtes zu genehmigenden Verwertungen von Bodenmaterial, Bauschutt und Straßenaufbruch in Tagebauen und sonstigen Abgrabungen.
3. Begriffsbestimmungen
Begriffe im Sinne dieser Richtlinie sind:
Abgrabungen
Abgrabungen sind Gewinnungsgebiete für feste mineralische Rohstoffe in offener Grube zur Gewinnung von Steinen und Erden. Abgrabungen unterliegen im Gegensatz zu Tagebauen nicht dem Bergrecht.
AVV-Schlüssel
Bezeichnung von Abfall nach der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 27 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212).
Baggergut
Bodenmaterial, das im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu- und Ausbaumaßnahmen aus Gewässern entnommen wird. Im Einzelnen kann Baggergut bestehen aus:
(DIN 19731 Verwertung von Bodenmaterial)
Bauschutt
Mineralisches Material, das bei Neubau, Umbau, Sanierung, Renovierung und Abbruch von Gebäuden (zum Beispiel Wohn-, Bürogebäude, Fabrik-, Lager- und Ausstellungshallen, Werkstätten, Kaufhäuser) und anderen Bauwerken (zum Beispiel Brücken, Tunneln, Kanalisationsschächten) anfällt.
Als Bauschutt im Sinne der Richtlinie gilt auch:
Als Bauschutt gilt nicht:
Boden
Obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft); ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
( § 2 Abs. 1 BBodSchG)
Bodenfunktionen
(Stand: 23.12.2022)
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