Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

VVBaySÜG - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Bayern -

Vom 22. Januar 2008
(AllMinBl. Nr. 2 vom 18.02.2008 S. 63; BayMBl. 03.08.2020 Nr. 484aufgehoben)
Gl.-Nr.: 1300-I



Zur aktuellen Fassung

Az.: ID7-1326-2

Auf Grund des Art. 39 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern (Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BaySÜG) vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 509, BayRS 12-3-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 969) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (VVBaySÜG):

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift behandelt den personellen Geheimschutz beim Zugang zu Verschlusssachen und den vorbeugenden personellen Sabotageschutz gemäß Art. 1 Abs. 2 BaySÜG. Sie richtet sich

Sie erläutert die gesetzlichen Vorschriften und regelt deren Vollzug.

Der materielle Geheimschutz ist in der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung - VSA) für die Behörden des Freistaates Bayern vom 14. März 1995 geregelt.

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

VV zu Art. 1 BaySÜG Zweck des Gesetzes

Zu Art. 1 Abs. 1

Gemeinsamer Anknüpfungspunkt für eine Überprüfung aus Gründen sowohl des personellen Geheimschutzes als auch des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Geregelt werden sowohl die Erstüberprüfung (Art. 4 Abs. 1, Art. 9 BaySÜG) als auch die Wiederholungsüberprüfung (Art. 22 Abs. 2 BaySÜG).

Der Begriff "betraut" wird als Oberbegriff zu den einzelnen Formen verwendet, nach denen einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit entweder zugewiesen oder übertragen wird oder die Person zu ihr ermächtigt wird.

Zu Art. 1 Abs. 2 Nr. 1

Ziel des personellen Geheimschutzes ist es, staatliche Verschlusssachen zu schützen. Die Personen, denen Verschlusssachen anvertraut werden, sind zuvor einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob sie zuverlässig, verfassungstreu und nicht erpressbar für einen Geheimnisverrat sind.

Zu Art. 1 Abs. 2 Nr. 2

Nach der Änderung des BaySÜG durch Gesetz vom 24. Dezember 2002 besteht nunmehr nicht nur im Geheimschutz, sondern auch im vorbeugenden personellen Sabotageschutz die gesetzliche Verpflichtung, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, bevor eine betroffene Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt. Nr. 2 enthält die Legaldefinition des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes.

Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, potenziellen Innentäterinnen oder Innentätern, die aufgrund ihres Wissens und / oder ihrer Nähe zu einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung in der Lage sind, Sabotageakte zu verüben, diese Möglichkeit von vornherein zu nehmen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Funktionsfähigkeit solcher Einrichtungen erhalten bleibt. Zudem soll verhindert werden, dass sich eine mögliche Eigengefahr dieser Einrichtungen durch einen von einer Innentäterin oder einem Innentäter verübten Sabotageakt realisiert.

VV zu Art. 2 BaySÜG Anwendungsbereich des Gesetzes

Zu Art. 2 Abs. 1 Satz 2

Die politischen Parteien und ihre Stiftungen werden einbezogen, weil sie in der Lage sein müssen, in Einzelfällen Verschlusssachen entgegenzunehmen, und daher Sicherheitsüberprüfungen für bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchzuführen haben. Zur Vermeidung eines Normenkonflikts mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) wird die Geltung auf Parteien und Stiftungen mit Sitz in Bayern und bayerische Untergliederungen eingeschränkt.

Zu Art. 2 Abs. 2

Die Mitglieder der Staatsregierung und des Landtags sind aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung von der unmittelbaren Geltung des BaySÜG ausgenommen. Die Möglichkeit, eine freiwillige Anwendung des BaySÜG durch Geschäftsordnung und Ähnliches zu bestimmen, bleibt bestehen.

Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf den gesetzlichen Richter im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens hat Vorrang vor dem Interesse des Staates, nur solchen Personen Zugang zu Verschlusssachen zu gewähren, die sicherheitsüberprüft sind. Geheimhaltungsinteressen können bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der Inhalt von Verschlusssachen in den Prozess eingebracht wird oder nicht (vgl. § 96 Strafprozessordnung (StPO) und § 99 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

VV zu Art. 3 BaySÜG Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

Zu Art. 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2

Zentraler Anknüpfungspunkt für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im personellen Geheimschutz ist die Verschlusssache, die in Art. 7 BaySÜG näher definiert wird.

Zugang zu Verschlusssachen haben Personen, die inhaltlich von einer Verschlusssache Kenntnis nehmen sollen. Auf die Art der Kenntnisnahme, d. h. Sehen oder Hören, kommt es nicht an. Es hat daher auch Zugang zu Verschlusssachen, wer in Besprechungen und Sitzungen Verschlusssacheninformationen zu Gehör bekommt.

Erfasst werden auch die Fälle, in denen der Betroffene von der Verschlusssache keine inhaltliche Kenntnis nehmen soll, aber die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Dies liegt etwa bei Personen vor, die Verschlusssachen transportieren oder bewachen, die informationstechnische Einrichtungen wie z.B. Datenverarbeitungssysteme warten oder instand setzen, mit deren Hilfe Verschlusssachen übertragen, verarbeitet oder gesichert werden. Die Möglichkeit, dass diese Personen auch Kenntnis von der Verschlusssache bekommen können, macht ihre Tätigkeit zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Daher müssen Kuriere oder Boten, denen Verschlusssachen zum Transport anvertraut werden, ebenso auf ihre Zuverlässigkeit überprüft sein wie die Personen, die inhaltlich Kenntnis von den Verschlusssachen erhalten sollen. .

Zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 3

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer, ohne Zugang zu Verschlusssachen zu haben, in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist. Umfang und Bedeutung müssen kumulativ vorliegen. Es reicht also nicht aus, wenn nur eine Verschlusssache von herausragender Bedeutung in einer Behörde vorliegt, um sie zum Sicherheitsbereich zu deklarieren. Zuständig für die Feststellung, ob eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle oder Teile von ihnen sicherheitsempfindlich sind, ist die jeweils zuständige oberste Staatsbehörde bzw. die kommunale Gebietskörperschaft oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.

Zu Art. 3 Abs. 1 Nr. 4

Anknüpfungspunkt für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz ist die Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebenswichtigen Einrichtung. Jede Person, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses an einer solchen Stelle tätig ist oder dort tätig werden soll, ist zu überprüfen. Demnach sind alle Personen, die an solchen Stellen die Möglichkeit zur Beeinflussung haben, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Neben den unmittelbar dort arbeitenden Personen sind auch die Vorgesetzten sowie diejenigen einzubeziehen, die Zugangs-, Zutritts- bzw. Zugriffsrechte haben oder vergeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich dienst- oder arbeitsrechtlich um eigenes Personal der Behörden mit sicherheitsempfindlichen Stellen oder solches von Fremdfirmen (z.B. Wartungs- und Reinigungspersonal) handelt.

"Tätig sein" bedeutet die Möglichkeit der Beeinflussung durch Zugang, Zutritt, Zugriff oder verbindliche Weisung.

Nicht "tätig" sind sonstige Personen, die aufgrund entsprechender Sicherheitsmaßnahmen die sicherheitsempfindliche Stelle nicht beeinflussen können.

Zu Art. 3 Abs. 4

Der Begriff "Organisationseinheit" ist weder räumlich noch rein organisationsrechtlich zu verstehen. Vielmehr sind alle Personen, die Zugang zu der sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebenswichtigen Einrichtung haben oder sie beeinflussen können - auch auf elektronischem Wege - erfasst. Die sicherheitsempfindliche Stelle muss vor unberechtigtem Zugang geschützt sein. Die betroffenen Behörden müssen sicherstellen, dass nicht überprüfte Personen keine Beeinflussungsmöglichkeiten (Zugang zu Informationen, Zutritt als physischer Aspekt, Zugriff als elektronischer Aspekt oder Weisungsbefugnis) von sicherheitsempfindlichen Stellen haben.

Zu Art. 3 Abs. 5

Zuständig für die Bestimmung der sicherheitsempfindlichen Stellen innerhalb der festgelegten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen sind die obersten Staatsbehörden. Das Einvernehmen des Staatsministeriums des Innern wird auf schriftliche Mitteilung der obersten Staatsbehörde durch Schreiben des Staatsministeriums des Innern erteilt.

VV zu Art. 4 BaySÜG Betroffener Personenkreis

Zu Art. 4 Abs. 1

Es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein, dass der betroffenen Person auch tatsächlich eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird. Dies setzt in der Regel einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung und der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit voraus.

Die Sicherheitsüberprüfung muss grundsätzlich (Ausnahme ist in Art. 20 BaySÜG geregelt) durchgeführt und abgeschlossen sein, bevor eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird. Die Sicherheitsüberprüfung ist nur mit Zustimmung der zu überprüfenden Person zulässig.

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, Beschäftigten bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zu übertragen. Da die sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, ist die oder der Minderjährige hinsichtlich der von ihr oder ihm zu erteilenden Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung unbeschränkt geschäftsfähig, soweit die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Minderjährige oder den Minderjährigen ermächtigt hat, in Dienst oder Arbeit zu treten (vgl. § 113 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Um Mehrfachüberprüfungen zu vermeiden, kann auf eine Sicherheitsüberprüfung verzichtet werden, wenn nachprüfbar bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung vom Bund oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt worden ist. Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die im Rahmen der jeweiligen Sicherheitsüberprüfungsstufe durchgeführten Maßnahmen dem Standard des BaySÜG entsprechen. Dies gilt z.B. für die nach den früheren Sicherheitsrichtlinien des Bundes oder des Freistaats Bayern durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen. Der Verzicht auf die Durchführung einer weiteren Sicherheitsüberprüfung steht im Ermessen der zuständigen Stelle.

Beim Wechsel der betroffenen Person zwischen den Bereichen Geheimschutz und Sabotageschutz sowie bei zusätzlicher Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Geheimschutz bzw. im Bereich Sabotageschutz ist das LfV über die neue Beschäftigung zu unterrichten. Das LfV kann an der Entscheidung über die fortbestehende Aktualität der Sicherheitsüberprüfung beteiligt werden.

Das LfV teilt der zuständigen Stelle auf Anforderung mit, ob das mitgeteilte Votum aus der bereits vorliegenden Überprüfung auch für die neue Beschäftigung der betroffenen Person Gültigkeit besitzt. Es fordert hierzu ggf. die Sicherheitsüberprüfungsakte von derjenigen Behörde an, die an der letzten Überprüfung mitgewirkt hat ( § 5 Abs. 1 und § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG), § 3 Abs. 1 Gesetz über den militärischen Abschirmdienst (MADG)).

Neue Maßnahmen zur Verifizierung oder zur Ergänzung der Erkenntnisse aus der letzten Überprüfung darf das LfV nicht einleiten. Kann die Feststellung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt; ohne zusätzliche Maßnahmen nicht getroffen werden, ist eine neue Sicherheitsüberprüfung erforderlich.

Zu Art. 4 Abs. 2

Die Einbeziehung der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. des Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten ist der Grundsatz; über eine Ausnahme entscheidet die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte. Eine praktische Fallgestaltung für die Ausnahme sind getrennt lebende Ehepartner oder Lebenspartner, zwischen denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht. Eine Ausnahme kann auch vorliegen, wenn die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. der Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte einer betroffenen Person, die oder der bereits mehrmals in Sicherheitsüberprüfungen einbezogen worden ist, bei der folgenden Wiederholungsprüfung ihre oder seine Zustimmung zur Einbeziehung verweigert, sich im Übrigen aber mit den Angaben zu ihrer oder seiner Person in der Sicherheitserklärung einverstanden erklärt. Bei einer derartigen Sachlage hat die oder der Geheimschutzbeauftragte anhand des Einzelfalls zu entscheiden, ob ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden kann. Gegebenenfalls sollte das LfV an der Entscheidungsfindung beteiligt werden. Wesentlich für die Entscheidung über die Ausnahme dürften die Gründe sein, warum die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. der Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte ihre oder seine Zustimmung verweigert.

Eine eheähnliche oder eine gleichgeschlechtliche Gemeinschaft ist gegeben, wenn zwischen einem Mann und einer Frau bzw. zwischen gleichgeschlechtlichen Personen eine einer Ehe vergleichbare enge persönliche Beziehung besteht. Merkmale einer solchen Beziehung sind, dass sie auf Dauer angelegt ist, keine weitere Lebensgemeinschaft zulässt und sich durch besondere innere Bindungen auszeichnet (Lebensgefährtin / Lebensgefährte). In einer solchen Beziehung stehen insbesondere Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (vgl. Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG - vom 16. Februar 2001, BGBl I S. 266, in der derzeit geltenden Fassung) leben.

Wird die Zustimmung nicht erteilt und kann auch nicht ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden, ist eine Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchführbar und damit die Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht möglich.

VV zu Art. 5 BaySÜG Zuständigkeit

Zu Art. 5 Abs. 1

Eine Sonderregelung für Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, enthält Art. 30 BaySÜG.

Zu Art. 5 Abs. 1 Nr. 3

Nr. 3 enthält die Zuständigkeitsregelung für die politischen Parteien und deren Stiftungen, die teilweise auch staatliche Verschlusssachen erhalten und daher Sicherheitsüberprüfungen für bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchführen müssen. Die Parteien sind aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Stellung selbst zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung, unabhängig von staatlichen Stellen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und der Landtagsabgeordneten werden vom Landtagsamt als zuständiger Stelle (vgl. Nr. 1) überprüft. Für die persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bayerischen Bundestagsabgeordneten und Mitglieder des Europaparlaments, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Fraktion sind, ist zuständige Stelle die politische Partei oder deren Untergliederung im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG. Die Parteien (Vorstand oder Geschäftsstelle) sollten einen oder mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem BaySÜG beauftragen. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht gleichzeitig mit personalverwaltenden Aufgaben betraut sein. Sie haben die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen zu beachten und anzuwenden.

Zu Art. 5 Abs. 2

Die oberste Staatsbehörde kann im unmittelbar nachgeordneten Bereich die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfungen für die Behördenleiterinnen oder Behördenleiter, Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten und deren Vertreterinnen oder Vertreter sowie für die Personen, die einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) unterzogen werden sollen, an sich ziehen. Sie kann ferner auch für die Behördenleiterinnen oder Behördenleiter und Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten der staatlichen Mittelbehörden sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfungen übernehmen.

Das Staatsministerium des Innern hat außerdem die Möglichkeit, in Abweichung von Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 BaySÜG auf Wunsch eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt die Regierung zur zuständigen Stelle auch für die kommunalen Beschäftigten zu bestimmen.

VV zu Art. 6 BaySÜG Geheimschutzbeauftragter

Zu Art. 6 Abs. 1

Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist "Herr des Verfahrens" und hat, unabhängig von ihren oder seinen Aufgaben nach der VSA,

Andere Aufgaben sollen ihr oder ihm nur zugewiesen werden, soweit sie oder er diese ohne Beeinträchtigung ihrer oder seiner Aufgaben auf dem Gebiet des Geheimschutzes erfüllen kann. Dies gilt insbesondere auch für solche Aufgaben, deren gleichzeitige Wahrnehmung zu einem Interessenkonflikt führen könnte wie z.B. Aufgaben des Personalrates, der oder des Datenschutzbeauftragten oder der Ansprechperson für Korruptionsprävention.

Das der oder dem Geheimschutzbeauftragten nach § 3 Abs. 3 VSa eingeräumte unmittelbare Vortragsrecht bei der Behördenleitung erstreckt sich auch auf ihre oder seine personellen Geheimschutzaufgaben und schließt das Vorlagerecht ein.

Zur Wahrung der Kontinuität und Wirksamkeit der Geheimschutzpraxis sollen die oder der Geheimschutzbeauftragte und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Tätigkeit mehrere Jahre ausüben und besonders geschult werden.

Zu Art. 6 Abs. 2

Abs. 2 stellt einen wesentlichen Grundsatz des personellen Geheimschutzes dar: die Trennung von der Personalverwaltung. Sie soll die betroffene Person davor schützen, dass Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung in unzulässiger Weise auch für personalverwaltende Zwecke genutzt werden.

Dieser Grundsatz bedeutet sowohl die personelle als auch die organisatorische Trennung zwischen personellem Geheimschutz und Personalverwaltung. Zum einen sollen bei Sicherheitsentscheidungen die Sicherheitsinteressen nicht mit anderen Interessen (eine Person wird für eine bestimmte Aufgabe dringend benötigt) vermischt werden. Zum anderen sollen sich nachteilige Sicherheitserkenntnisse über eine Person nicht auf andere (nicht sicherheitsrelevante) Personalmaßnahmen (z.B. Beförderung) auswirken. Aus diesem Grund dürfen auch die Sicherheitsakten der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden (vgl. Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BaySÜG).

Zu Art. 6 Abs. 3

Falls in Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BaySÜG Maßnahmen des personellen Geheimschutzes entbehrlich sind, ist eine Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabotageschutzbeauftragter zu bestellen. Die oder der Sabotageschutzbeauftragte ist mindestens einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) zu unterziehen und ebenfalls besonders zu schulen.

VV zu Art. 7 BaySÜG Verschlusssachen

Zu Art. 7 Abs. 1

Die Definition der Verschlusssache entspricht der in Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) verwendeten Beschreibung; sie gilt unabhängig von der Darstellungsform, z.B. für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher und elektrische Signale, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort. Sie setzt die kenntlich gemachte Einstufung in einen der in Abs. 2 aufgeführten Verschlusssachengrade voraus.

Die Einstufung kann nur von einer staatlichen Institution oder auf deren Veranlassung von nichtstaatlichen Stellen vorgenommen werden, weil es um Informationen geht, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind.

Zeichnet sich ab, dass ein Projekt als Verschlusssache einzustufen sein wird, ist das Personal vor Beginn der Arbeiten gemäß Art. 4 BaySÜG zu überprüfen.

Zu Art. 7 Abs. 2

Definiert werden alle Geheimhaltungsgrade der Verschlusssachen. Eine Sicherheitsüberprüfung ist aber erst für den Umgang mit Verschlusssachen des Grades VS-VERTRAULICH und höher erforderlich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BaySÜG).

Die Definitionen entsprechen denen der VSA.

Unter "lebenswichtige Interessen" im Sinn von Abs. 2 Nr. 1 fällt insbesondere die ausreichende Verteidigungsfähigkeit, die z.B. beim Verrat von Informationen, der die Funktion entscheidender Waffensysteme ganz oder weitgehend infrage stellt, gefährdet sein kann.

VV zu Art. 8 BaySÜG Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

Zu Art. 8 Abs. 1 Satz 1

Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vorhanden sein. Abstrakte Möglichkeiten oder Vermutungen reichen nicht aus. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen im Einzelfall, bezogen auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit, die die oder der zu Überprüfende ausübt bzw. ausüben soll, vorliegen.

Ergebnisse aus Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des vorbeugenden personellen Geheimschutzes können anders zu bewerten sein als im Rahmen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes. Die Prüfung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, erfolgt jeweils unter Zugrundelegung der speziellen Anforderungen der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit.

Kann eine Überprüfung nicht stattfinden, z.B. wegen versagter Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung, wird zwar kein Sicherheitsrisiko festgestellt; die Beschäftigung im sicherheitsempfindlichen Bereich scheitert aber an der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung.

Gleiches gilt, wenn die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. der Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte

Die Überprüfung kann in der Regel auch dann nicht stattfinden, wenn sich die betroffene Person noch nicht so lange in Deutschland aufhält, dass ihr sicherheitserhebliches Verhalten ausreichend überprüft werden kann. In der Regel genügt bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung ein Zeitraum von etwa fünf Jahren, im Übrigen von etwa zehn Jahren. Ein kürzerer Zeitraum kann ausreichen, wenn hier lebende Auskunftspersonen benannt werden, die Auskunft über die Identität sowie die berufliche und gesellschaftliche Betätigung in den oben genannten Zeiträumen geben können.

Zu Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich sowohl im Bereich des Geheimschutzes als auch im Bereich des Sabotageschutzes aus zahlreichen Anhaltspunkten ergeben. Beispiele sind: Strafrechtliche Verfahren - insbesondere Verurteilungen -, übermäßiger Alkoholgenuss, Einnahme von bewusstseinsverändernden Drogen oder Medikamenten, Verstöße gegen Dienstpflichten, geistige oder seelische Störungen.

Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Überprüften können sich auch ergeben, wenn die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. der Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten ist oder kriminellen oder extremistischen Gruppierungen angehört oder sie unterstützt. Die Zweifel ergeben sich aus der Frage, ob der Person, die enge persönliche Beziehungen zu solchen Personen unterhält, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen anvertraut werden können bzw. ob sie an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt werden kann. Hier kommt es auf die Einzelfallfeststellungen an.

Zu Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Das Sicherheitsrisiko nach Nr. 2 beruht auf den Erfahrungen aus der Spionageabwehr; es bezieht sich aber nicht allein auf den Schutz von Verschlusssachen, sondern auch auf den Sabotageschutz. Fremde Nachrichtendienste nutzen persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zur nachrichtendienstlichen Tätigkeit zu zwingen. Diese Schwächen können z.B. Überschuldung, Spielsucht und Tätigkeiten bzw. Verhaltensweisen sein, die die betroffene Person unbedingt verborgen halten will, z.B. homosexuelle Neigungen oder bei Verheirateten außereheliche intime Beziehungen. Bekennt sich jedoch die betroffene Person offen zu ihren Neigungen und außerehelichen intimen Beziehungen, so sind sie als Druckmittel zur nachrichtendienstlichen Anbahnung ausgeschlossen. Als Druckmittel ausgenutzt werden auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen (vgl. Art. 37 BaySÜG) gelten. Auch häufige Reisen in diese Staaten können die betroffene Person einer besonderen Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste aussetzen. Die "besondere Gefährdung" fordert nicht den Nachweis eines konkreten Kontakts zu einem fremden Nachrichtendienst.

Unberührt von den in Art. 37 BaySÜG geregelten Reisebeschränkungen besteht die Möglichkeit, bei allen Überprüfungsarten die betroffene Person im Einzelfall aufgrund sicherheitserheblicher Erkenntnisse zur Anzeige von Reisen - ggf. nur in bestimmte Staaten der Staatenliste im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Nr. 18 BaySÜG - zu verpflichten, wenn eine gegenüber der Allgemeinheit erheblich erhöhte nachrichtendienstliche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Auflage kommt als "milderes" Mittel in Betracht, wenn ohne eine solche Anzeigepflicht ein Sicherheitsrisiko gemäß Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 BaySÜG festgestellt werden müsste.

Zu Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Ein Sicherheitsrisiko liegt regelmäßig auch bei Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor. Da Verschlusssachen im staatlichen Interesse geheim zu halten sind, sind Personen, die durch ihr aktives Tun eine Gegnerschaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, nicht geeignet, Verschlusssachen anvertraut zu erhalten. Gleiches gilt, wenn eine Person erkennen lässt, dass sie nicht jederzeit aktiv für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintritt. Viele Verschlusssachen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Vorbereitungen für Spannungs-, Krisen- oder Verteidigungsfälle enthalten. Sie sollen nicht Personen anvertraut werden, von denen man weiß oder aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten annimmt, dass sie nicht für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten. Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung begründen auch beim vorbeugenden personellen Sabotageschutz regelmäßig ein Sicherheitsrisiko, da ein Gegner des staatlichen Systems geneigt sein kann, dieses durch Sabotageakte zu beschädigen.

Zu Art. 8 Satz 2

Ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person kann sich auch ergeben, wenn es in der Person der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. des Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten vorliegt. Gleiches gilt für andere Personen, die im Haushalt der betroffenen Person leben oder zu ihr in enger persönlicher Beziehung stehen. Mit der Formulierung "kann" soll verhindert werden, dass Gefährdungserkenntnisse über Personen im näheren Lebensumfeld der betroffenen Person zwingend ein Sicherheitsrisiko bei der überprüften Person sind. Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

Zweiter Abschnitt
Überprüfungsarten

VV zu Art. 9 BaySÜG Arten der Sicherheitsüberprüfung

Zu Art. 9 Abs. 1

Zur Verfahrensvereinfachung kann die einfache Sicherheitsüberprüfung mit "Ü 1", die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit "Ü 2" und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mit "Ü 3" abgekürzt werden.

Für eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen wird eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) für ausreichend erachtet.

Zu Art. 9 Abs. 2

Abs. 2 räumt der oder dem Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung der betroffenen und ggf. der einzubeziehenden Person die Durchführung der nächst höheren Art anzuordnen, wenn sich im Lauf einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, die nur durch Maßnahmen der nächst höheren Art der Überprüfung geklärt werden können. Die Gründe hierfür sind im Sicherheitsakt kurz darzulegen: Die betroffene Person muss die für die nächsthöhere Überprüfungsart erforderlichen Daten in der Sicherheitserklärung angeben. Die nächsthöhere Stufe darf nur so weit durchgeführt werden, wie es zur Klärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse erforderlich ist.

Sind zur Klärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse lediglich Einzelmaßnahmen aus der nächst höheren Überprüfungsart erforderlich, können diese vom LfV ohne Anordnung durch die Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte bzw. den Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten durchgeführt werden (vgl. Art. 16 Abs. 4 BaySÜG).

VV zu Art. 10 BaySÜG Einfache Sicherheitsüberprüfung

Zu Art. 10 Abs. 2

Um nicht z.B. für jeden Handwerker, jede Reinigungskraft oder für jede sonstige Person, die nur vorübergehend in einem Sicherheitsbereich oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig werden soll, eine Sicherheitsüberprüfung durchführen zu müssen, kann die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte davon absehen, wenn Art und Dauer der Tätigkeit dies zulassen. Eine solche Tätigkeitsart ist z.B. bei Instandsetzungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten ohne VS-Zulassung gegeben. Hier genügt eine ständige Beaufsichtigung (vgl. § 52 Abs. 3 VSA). Unter Tätigkeitsdauer im vorstehenden Sinn ist eine kurzzeitige Tätigkeit (in der Regel etwa bis zu 14 Tagen, bei absehbarem wiederholtem Einsatz von entsprechender Gesamtdauer) zu verstehen.

VV zu Art. 11 BaySÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen kann sich durch die einmalige Befassung mit vielen solcher Verschlusssachen im Rahmen eines zeitlich begrenzten Projekts ergeben, z.B. eines Prüfungs- oder Untersuchungsverfahrens, oder durch eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der immer wieder entsprechend eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden sollen. In solchen Fällen sammelt sich bei der betroffenen Person in der Summe ein Wissen an, das den Geheimhaltungsgrad "Geheim" erreicht.

Die oder der Geheimschutzbeauftragte hat die Möglichkeit, im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzung des Art. 11 eine Ü 1 durchzuführen, wenn sie oder er dies nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält.

Eine solche Tätigkeitsart kann z.B. vorliegen bei

Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten - bei absehbarem wiederholtem Einsatz von entsprechender Gesamtdauer - zu verstehen.

VV zu Art. 12 BaySÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

Auch Art. 12 räumt der oder dem Geheimschutzbeauftragten das Ermessen ein, niedrigere Überprüfungsarten anzuordnen, wenn sie oder er es nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. Eine solche Tätigkeitsart kann z.B. vorliegen bei

Unter Tätigkeitsdauer ist auch hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten - bei absehbarem wiederholtem Einsatz von entsprechender Gesamtdauer - zu verstehen.

Dritter Abschnitt
Datenerhebung und Verfahren

VV zu Art. 13 BaySÜG Befugnis zur Datenerhebung

Zu Art. 13 Satz 1

Welche Daten die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte und das LfV bei anderen Behörden und Stellen erheben dürfen, ergibt sich aus den Art. 14 bis 16 BaySÜG.

Zu Art. 13 Satz 2

Der Hinweis auf den Zweck der Erhebung umfasst folgende Angaben:

Zu Art. 13 Satz 3

Zum Schutz der betroffenen Person oder des LfV wird die Befugnis eingeräumt, von der Angabe der erhebenden Stelle abzusehen. Dies kann insbesondere im Interesse der betroffenen Person liegen, da dadurch Missverständnisse bei den befragten Personen über die Integrität der oder des zu Überprüfenden vermieden werden können.

VV zu Art. 14 BaySÜG Maßnahmen der zuständigen Stelle

Zu Art. 14 Abs. 1

Diese Vorschrift ordnet für die oder den Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten den Grundsatz der Erhebung bei der betroffenen Person an. In den in Satz 2 genannten Fällen ist eine Erhebung ausnahmsweise ohne deren Mitwirkung möglich.

Ein schutzwürdiges Interesse kann z.B. vorliegen, wenn eine direkte Konfrontation mit Anhaltspunkten für ein bisher nicht verifiziertes mögliches Sicherheitsrisiko bei der betroffenen oder der einbezogenen Person zu einer psychischen Überreaktion (Aggression oder Depression) führen würde. In solchen Fällen ist es besser, Datenerhebungen zur Verifikation zunächst bei anderen Stellen oder Personen durchzuführen.

Zu Art. 14 Abs. 2

Der Begriff Tätigkeit umfasst alle Formen des Tätigwerdens für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Der Personenkreis ist weiter als der des § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG), der auf Mitarbeiter beschränkt ist.

Bei Anfragen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) für vor dem 12. Januar 1972 geborene Personen, die entweder in dem Gebiet der ehemaligen DDR bis zu deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland wohnhaft waren oder früher in der ehemaligen DDR gewohnt haben, ist im Einzelnen wie folgt zu verfahren:

1. Anfragen bei erstmaligen Sicherheitsüberprüfungen:

1.1 Steht fest, dass eine Auskunft des BStU für die betroffene Person weder vorliegt, noch von der personalverwaltenden Stelle aus Anlass von Personalmaßnahmen (Einstellung in den oder Beschäftigung / Weiterverwendung im öffentlichen Dienst) angefordert worden ist, wird die betroffene Person im Rahmen der Einleitung der Sicherheitsüberprüfung zugleich aufgefordert, auch die für eine Anfrage an den BStU notwendigen Angaben im "Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst" (Anlage 8) zu machen und ihre Zustimmung zur Anfrage zu erteilen.

1.2 Ist die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. der Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, wird die betroffene Person gleichzeitig aufgefordert, diese oder diesen zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen und die Zustimmung zur Anfrage einzuholen.

1.3 Liegt der personalverwaltenden Stelle bereits eine Auskunft des BStU mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen für die betroffene Person vor, wird diese von der oder dem Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten beigezogen und im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt.

1.4 Enthält die Auskunft des BStU sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die bereits nach eigener Bewertung der oder des Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten ein Sicherheitsrisiko im Sinn von Art. 8 BaySÜG darstellen, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat sie oder er dies der betroffenen Person mitzuteilen. Für das Verfahren gilt Art. 18 BaySÜG (vgl. auch Ausführungen der VV zu Art. 15 Abs. 6 BaySÜG, Nr. 1.2).

1.5 Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das LfV (vgl. Ausführungen der VV zu Art. 15 Abs. 6 BaySÜG, Nr. 2) teilt die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte - je nach Fallgestaltung - zugleich mit, dass

1.5.1 für die betroffene Person und ggf. die in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. den in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten am (Datum) eine Anfrage bei dem BStU erfolgt ist und über das Ergebnis unverzüglich nachberichtet wird oder

1.5.2 für die betroffene Person bereits eine Auskunft des BStU vom (Datum, Aktenzeichen) vorliegt, die keine Erkenntnisse erbracht hat oder

1.5.3 für die betroffene Person bereits eine Auskunft des BStU vom (Datum, Aktenzeichen) vorliegt, aus der sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben. Die Auskunft des BStU soll dem LfV in Kopie übersandt werden.

1.6 Der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst und auch die Auskunft des BStU sind zum Sicherheitsakt der betroffenen Person zu nehmen (vgl. auch Ausführungen der VV zu Art. 23 Abs. 1 BaySÜG).

2. Anfragen bei abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungen:

2.1 Ist die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. der Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte gemäß Art. 4 Abs. 2 Sätze 4 und 5 BaySÜG nachträglich in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, wird die betroffene Person im Rahmen der Einleitung dieser Einbeziehung auch aufgefordert, die einzubeziehende Person zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen und die Zustimmung zur Anfrage einzuholen. Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das LfV mit "Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung" gemäß Anlage 14 wird diesem zugleich mitgeteilt, dass für die einzubeziehende Person am (Datum) eine Anfrage bei dem BStU erfolgt ist und über das Ergebnis unverzüglich ggf. durch Übersendung einer Kopie der Auskunft des BStU nachberichtet wird.

2.2 Im Rahmen der Aktualisierung von Sicherheitsüberprüfungen (Art. 22 Abs. 1 BaySÜG) und von Wiederholungsüberprüfungen (Art. 22 Abs. 2 BaySÜG) ist eine Anfrage bei dem BStU

Über das Ergebnis der Auskunft (bei der Wiederholungsüberprüfung zuvor auch über die erneut erfolgte Anfrage bei dem BStU) ist das LfV entsprechend Nr. 1.5 zu unterrichten.

VV zu Art. 15 BaySÜG Sicherheitserklärung

Zu Art. 15 Abs. 1

Die in der Sicherheitserklärung sowohl für die Ü 1 (Anlage 2) als auch für die Ü 2 und Ü 3 (Anlage 3) anzugebenden Daten sind abschließend aufgeführt.

Zu den Organisationen im Sinn von Nr. 16 gehört insbesondere die Scientology-Organisation (SO). Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte hat die betroffene Person auf Nachfrage darüber zu informieren, welche Organisationen bei Ausfüllung der Sicherheitserklärung anzugeben sind.

Die "Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken" im Sinn von Nr. 18 sind in den Anlagen 4 und 5 aufgeführt. Die Listen werden laufend überprüft und nach Bedarf den aktuellen Sicherheitserfordernissen angepasst.

Die Kosten für die erforderlichen Lichtbilder trägt bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Arbeitgeber, ansonsten die betroffene Person selbst.

Zu Art. 15 Abs. 2

Zur Person der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. des Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten sind mit deren oder dessen Einverständnis die in Satz 2 genannten Daten immer anzugeben, auch wenn keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, bei der diese Personen einbezogen werden müssen. Diese Daten werden vom LfV bewertet (vgl. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BaySÜG), weil sie für die Prognose über die Zuverlässigkeit der betroffenen Person erforderlich sind.

Wird das Einverständnis zur Datenangabe verweigert, ist die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchführbar.

Zu Art. 15 Abs. 5

Die betroffene Person wird in der "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" (Anlage 4 bei Ü 1, Anlage 5 bei Ü 2 und Ü 3) über die Möglichkeit zur Verweigerung von Angaben eingehend belehrt. Welche Folgerung aus der Verweigerung der Angaben zu ziehen ist, entscheidet die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte, ggf. unter Beteiligung des LfV. Unter Umständen kann die Sicherheitsüberprüfung nicht abgeschlossen werden.

(Verweigerung der Angaben ist nur zum Schutz naher Angehöriger möglich!)

Zu Art. 15 Abs. 6

1. Zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung fordert die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte die betroffene Person schriftlich (Anlage 1) oder mündlich auf, eine Sicherheitserklärung (je nach Überprüfungsart nach Anlage 2 oder 3) abzugeben und, soweit eine Ü 2 oder Ü 3 durchgeführt werden soll, zwei aktuelle Lichtbilder beizufügen. Gehört die betroffene Person zu dem Personenkreis, für den nach Art. 14 Abs. 2 BaySÜG eine Anfrage beim BStU erfolgen soll, ist sie zugleich aufzufordern, die hierfür notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen und ggf. auch von der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. dem Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten zu erbitten sowie die Zustimmung zur Anfrage zu erteilen bzw. einzuholen; vgl. auch Ausführungen der VV zu Art. 14 Abs. 2 BaySÜG, Nr. 1. Gleichzeitig mit dem Erklärungsvordruck leitet die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte der betroffenen Person je nach Überprüfungsart folgende Unterlagen zu:

1.1 Die Vollständigkeit und die Richtigkeit der gemachten Angaben werden anhand des Personalakts, soweit in der Behörde der oder des Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten vorhanden, oder bei Bewerberinnen oder Bewerbern anhand von Bewerbungsunterlagen, Zeugnissen usw. geprüft. Führt die staatliche Mittelbehörde in den Fällen des Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 BaySÜG die Personalakten nicht selbst, erfolgt die Einsichtnahme in diese durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten der Beschäftigungsbehörde oder durch die von der Behördenleitung für Angelegenheiten des Geheimschutzes beauftragte Person. Die oder der Überprüfende bestätigt, ob sich sicherheitserhebliche Umstände oder von ihr oder ihm nicht auf1därbare Unrichtigkeiten ergeben haben oder nicht.

Falls in der Sicherheitserklärung Angaben fehlen, kann die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte diese im Einzelfall, soweit sie eines Nachtrags durch die betroffene Person selbst nicht bedürfen, auch mündlich erfragen und in der Sicherheitserklärung nachtragen. Dieser Vorgang ist in geeigneter Weise festzuhalten (z.B. durch kurzen Vermerk am Rande der Erklärung).

Kann die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte die Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung nicht oder nicht vollständig vornehmen, z.B. weil ihr oder ihm der Personalakt der betroffenen Person nicht zur Verfügung steht, so hat sie oder er dies im nachfolgend unter Nr. 2 erwähnten Schreiben an das UV (Anlage 10) entsprechend mitzuteilen.

1.2 Stellt die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte bereits aufgrund der eigenen Prüfung bei der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko fest, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat sie oder er dies der betroffenen Person mitzuteilen. Zuvor sollte sie oder er dem LfV Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Für das Verfahren gilt Art. 18 BaySÜG.

2. Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung übersendet die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte dem LfV die Sicherheitserklärung, zwei PZD-Belege (Anlage 9) für die betroffene Person und ggf. für die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. den Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten, sofern sie oder er in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird (sowie ggf. eine Kopie der Auskunft des BStU, vgl. Ausführungen der VV zu Art. 14 Abs. 2 BaySÜG, Nr. 1.5.3) mit einem Schreiben gemäß Anlage 10 und teilt diesem die ihr oder ihm vorliegenden Informationen, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können, mit (vgl. auch Ausführungen der VV zu Art. 14 Abs. 2 BaySÜG, Nrn. 1.5.1 und 1.5.2).

Die Sicherheitserklärung soll dem LfV im Original übersandt werden. Ausnahmsweise kann sie auch als Kopie übersandt werden. Das Datum der Sicherheitserklärung soll bei deren Eingang beim LfV nicht länger als zwei Monate zurückliegen; mehr als sechs Monate dürfen in keinem Fall überschritten sein.

In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die betroffene Person kurzfristig ermächtigt werden soll, kann die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte das LfV zugleich auffordern (Anlage 10), ihr oder ihm ein vorläufiges Ergebnis (Art. 20 BaySÜG) mitzuteilen.

VV zu Art. 16 BaySÜG Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten

Zu Art. 16 Abs. 1 Nr.1

Die bloße Anfrage des LfV bei den anderen Verfassungsschutzbehörden nach den eventuell dort vorliegenden Erkenntnissen zur Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. zum Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten und den anderen in der Sicherheitserklärung genannten Personen oder Objekten bedeutet keine Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung. Eine Einbeziehung liegt erst vor, wenn bei Sicherheitsüberprüfungen nach Art. 11 und 12 BaySÜG Ehegattinnen / Lebenspartnerinnen / Lebensgefährt innen oder Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten komplett nach Art. 16 BaySÜG überprüft werden, d. h. Behörden außerhalb der Verfassungsschutzbehörden angefragt werden.

Zu Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Bei betroffenen Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann die oder der Geheimschutzbeauftragte entscheiden, dass auf die Angabe von Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung in der Sicherheitserklärung verzichtet wird. Sie oder er teilt diese Entscheidung dem LfV ggf. mit einem Schreiben gemäß Anlage 10, 11 oder 16 mit.

Zu Art. 16 Abs. 3

Auskunftspersonen sind solche, die die betroffene Person kennen, aber nicht von ihr benannt wurden. Ihre Befragung ist erforderlich, um sich ein vollständiges Bild machen zu können, da die Referenzpersonen der betroffenen Person oft nahe stehen und möglicherweise nicht objektiv aussagen.

Bei den Befragungen der Referenz- und Auskunftspersonen ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten der betroffenen Person grundsätzlich zu beschränken auf die zur Identifizierung unerlässlichen personenbezogenen Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Wohnort. Im Übrigen soll die Befragung zu Sicherheitsrisiken in einer Form erfolgen, die nach Möglichkeit die Weitergabe personenbezogener Daten der betroffenen Person, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden, an die Referenz- bzw. Auskunftsperson vermeidet. Die Befragung soll ferner nicht den Eindruck eines möglichen Fehlverhaltens der betroffenen Person erwecken.

Zu Art. 16 Abs. 4

Zur Klärung eines sicherheitserheblichen Sachverhalts können weitere Maßnahmen erforderlich sein. Das Gesetz verlangt, dass zunächst die Befragung der betroffenen Person oder ihrer Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. ihres Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten durchgeführt wird. Erst wenn die Befragung nicht ausreicht oder nicht möglich ist, weil ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, sind weitere Maßnahmen zulässig. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder ihrer Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. Ihres Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten könnten z.B. verletzt werden, wenn sie mit schwerwiegenden Verdächtigungen konfrontiert würden, bevor der Wahrheitsgehalt erforscht ist. Schutzwürdig können aber auch die Interessen von Auskunfts- und Referenzpersonen sein, die sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur betroffenen Person angegeben haben, und die Erkenntnisse der betroffenen Person nicht vorgehalten werden können, ohne den Informanten aufzudecken.

Andere geeignete Stellen, die befragt werden können, sind Behörden, Verbände, Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner, Arbeitgeber u. a., sofern sie zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse objektiv beitragen können.

Der Umstand, vor dem 12. Januar 1972 geboren und im Gebiet der ehemaligen DDR wohnhaft gewesen zu sein, ist eine sicherheitserhebliche Erkenntnis in diesem Sinn.

Der weiteren Aufklärung dient die Befragung der betroffenen Person über Zugehörigkeit zum Reisekader um Funktionen in Staat, Parteien und Gesellschaft der ehemaligen DDR. In diesem Zusammenhang kann auch die Vorlage der Personenkennzahl (PKZ) und des Sozialversicherungsausweises (SVK) verlangt werden.

Zu Art. 16 Abs. 5

Ein klärungsbedürftiger Sachverhalt kann auch in eine] dritten Person aus dem privaten Umfeld der betroffener Person liegen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen dass sich aus den Beziehungen der betroffenen Persor zu dieser Person Sicherheitsrisiken im Sinn des Art. 8 Abs. 1 BaySÜG ergeben können. In diesem Fall hat da: LfV zu diesen Personen ebenfalls die Möglichkeit zur Ermittlungen gemäß den Abs. 1 bis 3 und gemäß Abs. 4 die der jeweiligen Stufe der Sicherheitsüberprüfung entsprechen.

VV zu Art. 17 BaySÜG Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

Zu Art. 17 Abs. 1

Abs. 1 regelt den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ohne Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Die Formulierung "... kommt zu dem Ergebnis ..." berücksichtigt sowohl die Fallgestaltung, dass im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind, als auch die, dass zwar Erkenntnisse angefallen sind, das LfV daraus aber kein Sicherheitsrisiko ableitet. Die Anhaltspunkte können z.B. bisher zu vage sein oder einen bereits länger zurückliegenden Sachverhalt betreffen, der aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr als Sicherheitsrisiko bewertet wird.

Das LfV ist nach Satz 2 verpflichtet, die sicherheitserheblichen Erkenntnisse der oder dem Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten mitzuteilen. Im Zusammenhang damit kann es Sicherheitshinweise geben. Das sind fallbezogene Empfehlungen, die z.B. zur weiteren Betreuung der betroffenen Person aus Anlass von Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken oder aufgrund finanzieller Belastungen der betroffenen Person notwendig erscheinen. Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte hat dadurch Gelegenheit, dem LfV ggf. eine abweichende Auffassung zu übermitteln und eine nochmalige Bewertung durch das LfV zu erreichen. Weiterhin wird die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte in die Lage versetzt, festzustellen, ob sich künftig, wenn weitere Informationen hinzukommen, möglicherweise aus der bisher sicherheitserheblichen Erkenntnis ein Sicherheitsrisiko ergibt.

Zu Art. 17 Abs. 2

Kommt das LfV zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnisse ein Sicherheitsrisiko begründen können, unterrichtet es die Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten. Handelt es sich um eine nachgeordnete Behörde, erfolgt die Unterrichtung über die Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten der zuständigen obersten Staatsbehörde. Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte der obersten Staatsbehörde hat dadurch die Möglichkeit, sich in das Verfahren einzuschalten. Sie oder er kann sich z.B. der Beurteilung des LfV anschließen oder, falls aus ihrer oder seiner Sicht notwendig, das LfV und / oder die nachgeordnete Behörde um zusätzliche Informationen bitten. Das gilt auch für die Unterrichtung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen und über die oberste Rechtsaufsichtsbehörde unterrichtet werden.

Die Unterrichtung umfasst alle relevanten Informationen (be- wie entlastende), die für die Entscheidung der oder des Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten von Bedeutung sein können. Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte kann vom LfV ggf. ergänzende Erläuterungen verlangen.

Über Eintragungen in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden (vgl. § 41 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister - BZRG), berichtet das LfV nur, soweit diese nach seiner Beurteilung sicherheitserheblich sind. Das LfV berichtet über solche Eintragungen nur an die zuständige oberste Staatsbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 43 BZRG. Ob im Fall eines Sicherheitsrisikos die Voraussetzungen des § 43 BZRG für die Weitergabe an nachgeordnete Behörden ("... wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde") vorliegen, bedarf der Prüfung durch die oberste Staatsbehörde im Einzelfall.

VV zu Art. 18 BaySÜG Rechte des Betroffenen

Zu Art. 18 Abs. 1

Das Anhörungsverfahren muss so ausgestaltet werden, dass dabei der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und die Interessen dritter Personen (Referenz- und Auskunftspersonen) gewährleistet sind. Referenz- und Auskunftspersonen müssen geschützt werden, weil sonst die Bereitschaft zur Auskunft und zu wahrheitsgemäßen Angaben erheblich sinken würde. Hätte die Anhörung einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge, muss sie sogar unterbleiben. Ein solcher Nachteil entsteht z.B., wenn eine Offenbarung der Identität von Quellen oder Auskunftspersonen zu befürchten wäre und deshalb die Gefahr bestünde, dass keine Quellen mehr gewonnen werden könnten.

Die Kosten für einen anwaltlichen Beistand bei der Anhörung werden nicht erstattet.

Für die Entscheidungsfindung der oder des Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten (vgl. Art. 19 Abs. 1 BaySÜG) teilt das LfV in seinem Überprüfungsergebnis zugleich mit, ob und inwieweit Quellenschutz- oder schutzwürdige Interessen dritter Personen zu berücksichtigen sind und / oder ob und inwieweit deshalb eine Anhörung oder Mitteilung von ablehnenden Gründen aus Sicherheitsgründen unterbleiben sollte. Das LfV gibt zugleich Hinweise, wie in diesen Fällen bei der Anhörung / Unterrichtung der betroffenen Person verfahren werden kann.

VV zu Art. 19 BaySÜG Entscheidung der zuständigen Stelle

Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte entscheidet auf der Grundlage des vom LfV abgegebenen Votums (vgl. Art. 17 Abs. 2 BaySÜG) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, ob im Hinblick auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit dem LfV getroffen werden, sie kann aber auch dem Votum des LfV widersprechen. Im Zweifel ist den Sicherheitsinteressen Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung unverzichtbare Verfassungswerte sind (vgl. BVerfGE 49, 24, 56 ff.). Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gilt in der Regel für fünf Jahre. Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte kann ihre oder seine Entscheidung mit einer anderen Frist verbinden, die einen frühestmöglichen Termin für eine erneute Sicherheitsüberprüfung zulässt.

Die Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, darf die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte nur im Rahmen des Art. 26 BaySÜG an andere Stellen übermitteln.

Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

  1. Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte trifft die abschließende Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung von Dritten, z.B. von der oder dem Vorgesetzten, versucht, auf ihre oder seine Entscheidung Einfluss zu nehmen, kann die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte von ihrem oder seinem unmittelbaren Vortragsrecht bei der Behördenleitung Gebrauch machen.
  2. Kommt die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte zu einer anderen sicherheitsmäßigen Beurteilung als das LfV, so hat sie oder er dies vor ihrer oder seiner Entscheidung mit ihm zu erörtern.
  3. Kommen die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte und das LfV im Einzelfall zu keiner einheitlichen Beurteilung, können beide Seiten (die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte ggf. über die zuständige oberste Staatsbehörde) das Staatsministerium des Innern einschalten, wenn ihnen dies aufgrund der besonderen Art oder Bedeutung des Falles geboten erscheint. Es beurteilt den Fall aus grundsätzlicher Sicht. Die abschließende Entscheidung bleibt aber bei der oder dem Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten.
  4. Vor einer ablehnenden Entscheidung der oder des Geheimschutzbeauftragten / Sabotage schutzbeauftragten ist das Anhörungs- bzw. Äußerungsverfahren nach Art. 18 BaySÜG durchzuführen.

Zu Art. 19 Abs. 2

Die Entscheidung über die Ablehnung ergeht schriftlich. Sie ist nach der Rechtsprechung kein Verwaltungsakt, da ihr die unmittelbare Rechtswirkung nach außen fehlt (BVerwGE 81, 258 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung vom 22. Dezember 1987 (DVB1 1988, S.580 ff.) für den nicht öffentlichen Bereich festgestellt, dass die Erteilung, Versagung oder der Widerruf einer Verschlusssachen-Ermächtigung nicht den geschützten Rechtsbereich des Arbeitnehmers - insbesondere den Schutzbereich der Berufsfreiheit - berührt. Es handele sich dabei ausschließlich um die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsbelange durch die Bundesrepublik Deutschland, über die sie allein verfügen kann.

Unabhängig von der Rechtsnatur der Ablehnung ist jedenfalls der Rechtsweg eröffnet, weil die betroffene Person in ihren Rechten verletzt sein kann (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG).

Die Ablehnung ist auf Antrag der betroffenen Person schriftlich zu begründen. Art. 18 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BaySÜG gelten entsprechend.

VV zu Art. 20 BaySÜG Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

Von der vorläufigen Zuweisung ist nur in unaufschiebbaren Fällen Gebrauch zu machen.

Die Ausnahmemöglichkeit besteht entsprechend auch für bereits überprüfte Personen, für die eine höhere Stufe der Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird.

Bei Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aufgrund eines vorläufigen Ergebnisses des LfV, bei überprüften Personen auch in Form einer bereits abgeschlossenen niedrigeren Sicherheitsüberprüfung, muss sichergestellt sein, dass die vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung unverzüglich abgeschlossen wird.

Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf ohne bereits abgeschlossene vorläufige Überprüfungsmaßnahmen nicht zugewiesen werden, es sei denn, dass bei erforderlicher Ü 2 oder Ü 3 bereits eine Sicherheitsüberprüfung der jeweils niedrigeren Art durchgeführt worden ist.

VV zu Art. 21 BaySÜG Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

Zu Art. 21 Abs. 1

Die gegenseitige Unterrichtung soll sicherstellen, dass nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Ansatz erkannt werden können.

Bei besonders sicherheitserheblichen Erkenntnissen kann die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte vom LfV eine Bewertung erbitten, auch wenn sich das frühere Votum nicht ändert.

Zusammenstellung der Fälle, in denen das LfV unverzüglich zu unterrichten ist:

  1. Bekanntwerden von Umständen, die auf ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person sowie bei der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin oder Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten hindeuten (vgl. Art. 21 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG); dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person aufgrund der angefallenen Erkenntnisse auf Veranlassung der oder des Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit herausgelöst wird;
  2. Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft der betroffenen Person, ggf. mit nachträglicher Einbeziehung der Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. des Ehegatten / Lebenspartners / Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung (vgl. Art. 23 Abs. 5 Satz 1, Art. 4 Abs. 2 Satz 4 BaySÜG);
  3. Ehescheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und / oder Getrenntleben der betroffenen Person, wenn die Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. der Ehegatte / Lebenspartner / Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen worden ist (vgl. Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG);
  4. Namensänderung bei der betroffenen Person sowie bei der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten, soweit nicht bereits nach Nr. 2 oder Nr. 3 mitgeteilt (vgl. Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG);
  5. Änderung des Wohnsitzes bei der betroffenen Person sowie bei der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten (vgl. Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG);
  6. Änderung der Staatsangehörigkeit bei der betroffenen Person sowie bei der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin / Lebenspartnerin / Lebensgefährtin bzw. Ehegatten / Lebenspartner / Lebensgefährten (vgl. Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG);
  7. Wechsel der geheimschutzmäßigen Zuständigkeit, und zwar bei
    7.1 Dienststellenwechsel der betroffenen Person (vgl. Art. 23 Abs. 3 Satz 3 BaySÜG). Die Unterrichtung obliegt der oder dem Geheimschutzbeauftragten / Sabotageschutzbeauftragten der neuen Dienststelle;
    7.2 Übernahme der Zuständigkeit durch die oberste Staatsbehörde für Sicherheitsüberprüfungen im nachgeordneten Bereich gemäß Art. 5 Abs. 2 BaySÜG in den Fällen des Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 BaySÜG sowie bei Rückübertragung dieser Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden;
  8. Vernichtung der Sicherheitsakten (vgl. Art. 24 Abs. 2, Art. 23 Abs. 5 Satz 2 BaySÜG);
  9. Richtigstellung von Erkenntnissen (vgl. Art. 21 Abs. 1 BaySÜG);
  10. Herabstufung der Überprüfungsart;
  11. Wechsel der betroffenen Person zwischen den Bereichen Geheimschutz und Sabotageschutz sowie zusätzliche Aufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Geheimschutz bzw. im Bereich Sabotageschutz;
  12. Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen (vgl. Art. 27 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c BaySÜG).

Zu Art. 21 Abs. 2

Die Prüfung des LfV setzt keine erneute Zustimmung der betroffenen Person voraus. Aufgrund der Stellungnahme des LfV entscheidet die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte, ob eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BaySÜG).

VV zu Art. 22 BaySÜG Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

Zu Art. 22 Abs. 1

Bei der Aktualisierung in fünfjährigem Abstand erlauben die Worte "... in der Regel ..." kürzere Zeitabstände. Auch geringfügige Zeitüberschreitungen sind ausnahmsweise zulässig (z.B. bei längerer Abwesenheit der betroffenen Person), aber generell zu vermeiden. Das gilt auch für Wiederholungsüberprüfungen nach Abs. 2 (Muster eines Anschreibens an die betroffene Person siehe Anlage 1).

Hinsichtlich der Aktualisierung der Angaben steht der betroffenen Person das Verweigerungsrecht nach Art. 15 Abs. 5 BaySÜG zu. Hinsichtlich der Folgen der Verweigerung von Angaben zur Aktualisierung der Sicherheitserklärung wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

Auf die routinemäßige Aktualisierung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb von etwa zwei Jahren aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird (z.B. aus Altersgründen).

Die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte prüft, ob sich sicherheitserhebliche Umstände aus der Ergänzung ergeben. Trifft dies zu, ist nach Art. 21 BaySÜG zu verfahren. Im Übrigen sind dem LfV alle Veränderungen, die der Überprüfte angegeben hat, mit Formblatt nach Anlage 14 mitzuteilen, damit das LfV seinen Datenbestand ergänzen bzw. korrigieren kann; im Einzelnen vgl. Art. 23 Abs. 4 BaySÜG.

Eine Antwort durch das LfV erfolgt nur, wenn das frühere Votum geändert / ergänzt werden muss. Beim Wechsel der betroffenen Person zwischen den Bereichen Geheimschutz und Sabotageschutz sowie bei zusätzlicher Aufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Geheimschutz bzw. im Bereich Sabotageschutz kann die oder der Geheimschutzbeauftragte / Sabotageschutzbeauftragte um Überprüfung des Votums bitten.

Die Aktualisierung ist im Sicherheitsakt (Art. 23 BaySÜG) entsprechend festzuhalten (Muster siehe Anlage 15).

Zu Art. 22 Abs. 2

Keine Wiederholungsüberprüfung stellen einzelne Ermittlungen dar, die aufgrund von sicherheitserheblichen Erkenntnissen durchgeführt werden; für sie gilt Art. 21 BaySÜG. Eine Wiederholungsüberprüfung richtet sich nach Art. 16 BaySÜG; auf eine erneute Identitätsprüfung kann verzichtet werden.

Auf eine Wiederholungsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird; z.B. durch Pensionierung. In diesem Fall reicht eine Aktualisierung aus. sofern feststeht, dass die betroffene Person noch etwa zwei Jahre eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben wird.

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