Regelwerk

LUVPG - Landes-UVP-Gesetz
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 1. November 2006
(GVOBl. M-V Nr. 20 vom 24.11.2006 S. 814; 09.02.2009 S. 238 09; 23.02.2010 S. 66 10; 20.05.2011 S. 323 11)
Gl.-Nr.: 2129-8


Siehe Fn. 1

zur aktuellen Fassung

Archiv LUVPG 2002

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und
  2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen
    1. bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
    2. bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen

    so früh wie möglich berücksichtigt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen 09 11

(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

  1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Sie wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst.

(2) Ein Vorhaben ist

  1. nach Maßgabe der Anlage 1
    1. die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
    2. der Bau einer sonstigen Anlage,
    3. die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
  2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,
    1. der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
    2. der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
    3. der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

  1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellung und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
  2. Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach § 16 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
  3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuches über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuches über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, einer Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

§ 3 Anwendungsbereich, Feststellung der UVP-Pflicht 09

(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, die Bestandteil des Gesetzes ist.

(2) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder auf sein Ersuchen um Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens, anderenfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob gemäß den folgenden Absätzen für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 6 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landes über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Beruht die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 6, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des Absatzes 6 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

(3) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Schwellenwerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(4) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben) zusammen die maßgeblichen Schwellenwerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben

  1. als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder
  2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen

und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Satz 1 und 2 gilt nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 erreichen oder überschreiten.

(5) Wird der maßgebliche Schwellenwert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinne des Absatzes 4 Satz 1. Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Schwellenwerte unberücksichtigt.

(6) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären; die Anlage 2 ist Bestandteil dieses Gesetzes. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Schwellenwerte, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jedes weitere Überschreiten der Schwellenwerte gelten Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 entsprechend. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.

(7) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für eine Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn

  1. in der Anlage 1 für das Vorhaben angegebene Schwellenwerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder
  2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

§ 4 Anwendungsbereich, Feststellung der SUP-Pflicht 09 10

(1) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, sowie für sonstige Pläne und Programme, für die nach den Absätzen 3 bis 5 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.

(2) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach den Absätzen 3 bis 5 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht. Die Feststellung nach Satz 1 ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landes über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

(3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die

  1. in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind oder
  2. in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 oder der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben einen Rahmen setzen.

Bei nicht unter Satz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Satz 4 bis 6 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten. Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 4 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, sind bei der Vorprüfung zu beteiligen.

(4) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen im Sinne des § 36 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn sie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen.

(5) Werden Pläne und Programme nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von Absatz 3 Satz 4 bis 6 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

§ 5 Anforderungen und Verfahren der Umweltprüfung, Verordnungsermächtigung 09 10 11

(1) Für die Anforderungen an eine Umweltprüfung, das anzuwendende Verfahren, einschließlich der Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit, die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder die Annahme des Plans oder Programms und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Plans oder Programms ergeben, gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 Satz 2, des Teils 2 Abschnitt 2, des Teils 3 Abschnitt 2 und des Teils 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die zu dem Gesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 4 Abs. 5 bis 7, § 7 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 3 und 5 Satz 2 und § 20a Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 503, 613), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560), bleiben unberührt.

(2) Bei der Aufstellung und Änderung von Landschaftsplanungen nach den § § 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes sind in die Darstellungen nach § 9 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter aufzunehmen

(3) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine federführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den § § 5 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den § § 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie nach § 3 zuständig ist. Mit der Rechtsverordnung können der federführenden Behörde weitere Zuständigkeiten nach den § § 6, 7 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung übertragen werden. Sofern Landschaftspläne parallel zu Bauleitplänen aufgestellt werden, erfolgt die Durchführung der Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung im Rahmen dieser Verfahren.

§ 6 Übergangsvorschrift 09

(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die vor dem 15. August 2002 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Verfahren nach den vor dem 15. August 2002 geltenden Bestimmungen zu Ende geführt, wenn

  1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weitergehende Vorschriften über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt, oder
  2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) Die Bestimmungen der § § 4 und 5 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juli 2006 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(4) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Bestimmungen der § § 4 und 5.

(5) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 26. Februar 2009 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.

.

  Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" Anlage 1 11
(zu § 3 Abs. 1)

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 3 Abs. 6.

Legende:    
Nr. = Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Schwellenwerten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 5
X = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3 Abs. 6 Satz 1) standortbezogene
S = Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3 Abs. 6 Satz 2)
Nr. Vorhaben Festlegung zur UVP
1 bis 17 (aufgehoben)  
18 Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten  
a) Deichbauten, wenn durch aperiodische Salzwasserüberflutungen ökologisch geprägte Flächen eingedeicht werden (Höhenlagen bis 0,8 m HN) X
b) Beseitigung von Deichen S
c) ufernormale Bauwerke ab 100 m in See A
d) uferparallele Bauwerke ab 500 m A
e) Dünenneubauten auf bisher dünenlosen Grundflächen A
f) Sandvorspülungen vor Fels- und Steilküsten, auf Block- und Geröllgründen, an Boddengewässern mit Verlandungsbereichen A
19 (aufgehoben)
20 Bau einer Landesschnellstraßem 2 X
21 Bau einer neuen vier- oder mehrspurigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist X
22 Bau einer vier- oder mehrspurigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X
23 Bau einer sonstigen Straße, ausgenommen Ortsstraßen im Sinne des § 3 StrWG - MV A
23a Bau einer Privatstraße, ausgenommen innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete A
24 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, sofern sie nicht dem Bergrecht unterliegen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen  
a) mehr als 5 ha Gesamtfläche beanspruchen X
b) bis zu 5 ha Gesamtfläche beanspruchen A
25 Errichtung und Betrieb von Steinbrüchen, Tagebauen, Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen, die einschließlich Betriebsanlagen und -einrichtungen sowie der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,  
a) mehr als 10 ha Gesamtfläche beanspruchen X
b) 1 bis 10 ha Gesamtfläche beanspruchen S
26 (aufgehoben) S
27 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes
28 Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 17 des Naturschutzausführungsgesetzes  
a) ab einer Größe von 10 ha A
b) bei einer Größe von 1 bis weniger als 10 ha S
29 Errichtung und Betrieb von Skipisten, Skiliften und Seilbahnen, einschließlich der zugehörigen Betriebsanlagen und -einrichtungen A
30 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, eines Freizeitparks, eines Parkplatzes oder eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6der Anlage 1 zum UVPG genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird A

.

  Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls Anlage 2
(zu § 3 Abs. 6)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 7, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.

1. Merkmale des Vorhabens

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

  1. Größe des Vorhabens,
  2. Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
  3. Abfallerzeugung,
  4. Umweltverschmutzung und Belästigungen,
  5. Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2. Standort des Vorhabens 10

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

  1. bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
  2. Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),
  3. Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
    aa) Natura 2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
    bb) Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von den Buchstaben aa erfasst,
    cc) Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von den Buchstaben aa erfasst,
    dd) Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete nach den § § 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes,
    ee) Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,
    ff) geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich Alleen nach § 19 des Naturschutzausführungsgesetzes,
    gg) einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete nach § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 17 des Naturschutzausführungsgesetzes, soweit nicht bereits von den Buchstaben aa erfasst,
    hh) gesetzlich geschützte Biotope und Geotope nach § 20 des Naturschutzausführungsgesetzes,
    ii) Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    ii) Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
    kk) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes,
    ll) in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

3. Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

  1. dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
  2. dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
  3. der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
  4. der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
  5. der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

 

.

Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme  Anlage 3 10
(zu § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1)

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 4 Abs. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Legende:    
Nr. = Nummer des Plans oder Programms
Plan oder Programm = Art des Plans oder Programms mit
    obligatorischer Strategischer Umweltprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. Plan oder Programm
1 Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
1.1 Naturparkpläne nach § 24 Abs. 3 Nr. 4 des Naturschutzausführungsgesetzes
1.2 Forstliche Rahmenpläne nach § 9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes
1.3 Landschaftsplanungen nach den § § 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes
2 Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
2.1 Wasserwirtschaftliche Sonderpläne nach § 131 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

.

Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung  Anlage 4
(zu § 4 Abs. 3 Satz 4)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genommen wird.

  1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf
    1. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt,
    2. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne oder Programme beeinflusst,
    3. die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
    4. die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme,
    5. die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.
  2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf
    1. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
    2. den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
    3. die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z.B. bei Unfällen),
    4. den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen,
    5. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten,
    6. Gebiete nach Nummer 2 Buchstabe c der Anlage 2.

Bekanntmachung der Neufassung des Landes-UVP-Gesetzes *

Vom 1. November 2006
(GVBl. Nr. 20 vom 24.11.2006 S. 814)

Aufgrund des Artikels 6 des Landes-SUP-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560) wird nachstehend der Wortlaut des Landes-UVP-Gesetzes in der seit dem 29. Juli 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt

  1. das am 15. August 2002 in Kraft getretene Gesetz vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531, 631),
  2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302),
  3. den am 29. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

* Ersetzt Gesetz vom 9. August 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129 - 8

__________________
1) Das Gesetz dient der Umsetzung der

2) "Schnellstraßen" sind Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.

ENDE

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