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Regelwerk, Allgemeines, Verteidigung

WSG - Wehrsoldgesetz

Vom 4. August 2019
(BGBl. I Nr. 29 vom 08.08.2019 S. 1147; 21.12.2020 S. 3136 20; 20.08.2021 S. 3932 21; 20.12.2023 Nr. 392 23a; 22.12.2023 Nr. 414 23b)
Gl.-Nr.: 53-2



Archiv: 2005 2008
Bekanntmachung siehe =>

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.

(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:

  1. Wehrsoldgrundbetrag,
  2. Kinderzuschlag,
  3. Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,
  4. Auslandsvergütung,
  5. Entlassungsgeld,
  6. Vergütung für herausgehobene Funktionen,
  7. Vergütung für besondere Erschwernisse,
  8. Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,
  9. Auslandsverwendungszuschlag.

(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:

  1. Unterkunft,
  2. Dienstkleidung und Ausrüstung,
  3. Heilfürsorge,
  4. Verpflegung.

§ 2 Anspruch auf Wehrsold

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der Höhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zustand, weitergewährt.

§ 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes 21

(1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 11, 12, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:

  1. die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe a 3,
  2. die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe a 4.

Abschnitt 2
Geldbezüge

§ 4 Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

§ 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige

Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichtigungsfähig wären, wenn die Soldatin Soldatin auf Zeit oder der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden der Soldatin oder dem Soldaten die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge erstattet.

§ 6 Auslandsvergütung

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Auslandsvergütung, wenn bei entsprechender Verwendung an demselben Standort Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten.

(2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.

§ 7 Anpassung des Wehrsoldes 23b

Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinderzuschlag und die Auslandsvergütung im gleichen Umfang, um den das Grundgehalt, der Familienzuschlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgradgleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden. Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt.

§ 8 Entlassungsgeld 23a

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