Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

URV - Unternehmensregisterverordnung
Verordnung über das Unternehmensregister

Vom 26. Februar 2007
(BGBl. I Nr. 7 vom 05.03.2007 S. 217; 22.12.2011 S. 3044 11; 20.12.2012 S. 2751 12; 17.07.2015 S. 1245 15; 31.08.2015 S. 1474 15; 08.07.2016 S. 1594 16; 11.04.2017 S. 802 17; 18.07.2017 S. 2745 17a; 12.08.2020 S. 1874 20; 05.07.2021 S. 2338 21; 10.08.2021 S. 3436 21a i.K. 20.07.2022 S. 1166 22; 19.06.2023 Nr. 154 23)
Gl.-Nr.: 4101-13


Auf Grund des § 9a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) neu gefasst worden ist, und des § 9 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), der zuletzt durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Allgemeines 12 15 20 21 21a 23

(1) Im Unternehmensregister werden die nach § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zur Einstellung übermittelten Daten, mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen im Internet unmittelbar zugänglich gemacht. Die Daten werden wie folgt gespeichert:

  1. strukturiert in Form der Extensible Markup Language (XML),
  2. in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format oder
  3. bei Datenübermittlungen gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in dem vorgeschriebenen Datenübermittlungsformat.

Eine Speicherung in einem reinen Binärformat ist nur zulässig, soweit eine Umwandlung in Text nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Das Unternehmensregister muss erkennen lassen, in welcher Sprache die Daten im Sinn des Satzes 1 im Unternehmensregister gespeichert sind.

(2) Das Unternehmensregister vermittelt über die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs übermittelten Daten (Indexdaten) den Zugang zu den Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister, den Registerbekanntmachungen, den zu den Registern eingereichten Dokumenten und den Zugang zu den Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs. Die Indexdaten dienen nur der Zugangsvermittlung und sind nicht zugänglich zu machen.

(3) Das Unternehmensregister ist zumindest über die Adresse www.unternehmensregister.de erreichbar. Zugangsstörungen, insbesondere aufgrund von Wartungs- oder Verbesserungsarbeiten, sind soweit möglich rechtzeitig anzukündigen.

§ 2 Sicherheit 21

(1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies der übermittelnden Stelle angezeigt und im Falle einer Datenübermittlung an das Unternehmensregiste eine erneute Übermittlung verlangt werden.

(2) Fehlgeschlagene Anmeldungen sowie alle Abrufe dürfen dokumentiert werden, um missbräuchliche Zugriffe auf das Unternehmensregister erkennen und unterbinden zu können. Abrufe dürfen ferner dokumentiert werden, sofern dies für die Zwecke der Abrechnung von Kosten erforderlich ist. Die dabei erhobenen Daten dürfen nur für die in Satz 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden und sind für eine Verwendung für andere Zwecke zu sperren. Sie sind nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen, es sei denn, sie sind für die Zwecke der Kostenabrechnung noch erforderlich.

(3) Die das Unternehmensregister führende Stelle (registerführende Stelle)) erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Unternehmensregister.

§ 3 Registrierung der Nutzer 12 21 22

(1) Soweit nach § 11 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, § 13 Absatz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmensregister erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung. Dabei sind folgende Mindestangaben zu machen:

  1. Firma oder Name des Nutzers,
  2. Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes,
  3. elektronische Postadresse,
  4. Rufnummer.

Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden.

(2) Für die Registrierung zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 für in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 noch folgende Mindestangaben erforderlich:

  1. Firma oder Name des Unternehmens,
  2. Registergericht,
  3. Registerart,
  4. Registernummer.

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