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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

AltGZustAnO - Altersgeldzuständigkeitsanordnung
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Altersgeldes für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie des Versorgungsausgleichs der mit Altersgeldanspruch aus dem Bundesdienst ausgeschiedenen Beamten, Richtern und Berufssoldaten

Vom 9. April 2018
(BGBl. I Nr. 13 vom 19.04.2018 S. 462; 20.08.2021 S. 3932 21; 13.06.2025 Nr. 146 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030-14-224



Zur Nachfolgeregelung BeamtVAltGZustAnO Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung

Nach

ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie den anderen in der Anlage genannten obersten Dienstbehörden und den in der Anlage genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an:

§ 1 Gegenstand

Diese Anordnung regelt die Zuständigkeit für

  1. die Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz,
  2. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht,
  3. die Versorgungslastenteilung, wenn Anspruch auf Altersgeld besteht,
  4. weitere Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 stehen, und
  5. die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Bereichen.

§ 2 Festsetzung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz 21

(1) Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Festsetzung des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes sowie die Zuständigkeit für die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 Satz 1 des Altersgeldgesetzes oder nach § 63 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes wird auf die Service-center der Generalzolldirektion (Service-center) übertragen, soweit in dieser Anordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Die Service-center sind nicht befugt,

  1. Entscheidungen zu treffen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben oder die nur von der obersten Dienstbehörde getroffen werden können, sowie
  2. über den Entzug des Altersgeldes nach § 62 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes oder nach § 81 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes zu entscheiden.

§ 3 Versorgungsausgleich und Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes

Besteht ein Anspruch auf Altersgeld, sind die Service-center zuständig für

  1. die Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  2. die Festsetzung des Kapitalbetrags nach § 15 Absatz 3 des Altersgeldgesetzes,
  3. die Erstattung von Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, und
  4. die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes, insbesondere für Zahlungen an die ausgleichsberechtigte Person nach § 2 Absatz 3 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes auf Grund der Übertragung von Anrechten nach § 10 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie für Rückforderungen zu viel gezahlter Leistungen nach § 4 des Bundesversorgungsteilungsgesetzes.

Abweichend von Satz 1 sind die obersten Dienstbehörden bis zur ersten Festsetzung des Altersgeldes zuständig, wenn ihnen diese obliegt.

§ 4 Versorgungslastenteilung 21

Die Service-center sind zuständig für die Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Altersgeldgesetzes oder nach § 110 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes, insbesondere für die Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten.

§ 5 Besonderheiten für das Bundeskanzleramt

Beim Bundeskanzleramt verbleibt die Zuständigkeit für

  1. die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes,
  2. die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes,
  3. die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes sowie
  4. die Entscheidung, ob von der Möglichkeit nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes Gebrauch gemacht wird.

§ 6 Besonderheiten für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verbleibt nur für die Angehörigen des Ministeriums die Zuständigkeit für

  1. die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes,
  2. die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes sowie
  3. die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes.

§ 7 Besonderheiten für das Bundesministerium der Verteidigung

Beim Bundesministerium der Verteidigung verbleibt die Zuständigkeit für

  1. die Feststellung der altersgeldfähigen Dienstzeit, wenn
    1. das der Berechnung des Altersgeldes zugrundeliegende letzte Amt mindestens der Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist oder war oder
    2. Angehörige des Amtes für Militärkunde oder des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst oder deren Hinterbliebene Leistungen nach dem Altersgeldgesetz in Anspruch nehmen wollen, sowie
  2. die Bearbeitung nichtförmlicher Rechtsbehelfe, wenn ressortspezifische Belange betroffen sind.

§ 8 Besonderheiten für das Bundesministerium für Bildung und Forschung

Beim Bundesministerium für Bildung und Forschung verbleibt nur für die Angehörigen des Ministeriums die Zuständigkeit für

  1. die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes,
  2. die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes sowie
  3. die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes.

§ 9 Besonderheiten für den Bundesrechnungshof

Beim Bundesrechnungshof verbleibt die Zuständigkeit für

  1. die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes,
  2. die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes sowie
  3. die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes.

§ 10 Örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 ist, vorbehaltlich des Absatzes 2, das Service-center Dresden zuständig.

(2) Für die nach den §§ 2 bis 4 den Service-centern übertragenen Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung ist

  1. das Service-center Düsseldorf zuständig, wenn zuletzt eine der Außenstellen des Bundesverwaltungsamtes in Düsseldorf, Hannover oder Kiel für die Besoldungssachbearbeitung zuständig war,
  2. das Service-center Stuttgart zuständig, wenn zuletzt eine der Außenstellen des Bundesverwaltungsamtes in München, Strausberg, Stuttgart oder Wiesbaden für die Besoldungssachbearbeitung zuständig war.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist das Service-center Stuttgart auch für die aus der ehemaligen Volksmarine der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Berufssoldaten zuständig.

§ 11 Entscheidung über Widersprüche sowie Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen

(1) Die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche in den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den Service-centern übertragen, wenn sie die Maßnahme getroffen haben.

(2) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 2 bis 4 genannten Bereichen wird den Service-centern übertragen, wenn sie nach Absatz 1 zur Entscheidung über Widersprüche befugt sind.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle leistet den Service-centern in Rechtsbehelfsverfahren die erforderliche Amtshilfe und stellt insbesondere die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, soweit ihm

  1. die Entscheidungen im Zusammenhang mit übertragenen Aufgaben vorbehalten sind und
  2. die Service-center für den Erlass des entsprechenden Verwaltungsaktes zuständig sind.

(4) Den obersten Dienstbehörden bleibt vorbehalten,

  1. in Einzelfällen nach Absatz 1 selbst zu entscheiden und
  2. in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen nach Absatz 2 die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.

§ 12 Vorlagepflicht, Schriftverkehr

(1) Die Service-center legen die Fälle, in denen sie nicht entscheidungsbefugt sind, derjenigen obersten Dienstbehörde zur Entscheidung vor, die bis zum Ausscheiden für die altersgeldberechtigte Person zuständig ist oder war. Eine erforderliche Beteiligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat wird durch die oberste Dienstbehörde veranlasst.

(2) Die Service-center führen den Schriftverkehr mit den zuständigen Stellen unmittelbar. Das Bundesministerium der Finanzen ist nachrichtlich zu beteiligen bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Sachverhalten, die von allgemeinem Interesse auch für die altersgeldberechtigten Personen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen sind.

§ 13 Andere Rechtsgebiete

Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusammenhang mit dem Altersgeldgesetz stehen, aber schwerpunktmäßig andere Rechtsgebiete betreffen, bleibt unberührt.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

.

Anlage


Festsetzung
nach § 10 Abs. 1 AltGG und Altersgeldauskunft nach § 10 Abs. 7 AltGG
Erste Festsetzung des Altersgeldes1
bzw. Hinterbliebenen-
altersgeldes2
Folgeregelungen3 und Auszahlung Rückforderung nach § 52 Abs. 2 BeamtVG i. V. m. § 10 Abs. 5 AltGG4 Versorgungs-
lastenteilung
Versorgungs-
ausgleich und Durchführung des BVersTG
Widersprüche Klagen
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1. Bundespräsidialamt Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
2. Verwaltung des Deutschen Bundestages Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
3. Verwaltung des Bundesrates Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
4. Bundesverfassungsgericht Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
5. Bundeskanzleramt Bundeskanzleramt Bundeskanzleramt Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden bis zur Erstfestsetzung wie 3, danach Service-center Dresden Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat Behörde, die zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist
5.1 unmittelbar nachgeordneter Bereich Bundeskanzleramt Bundeskanzleramt Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden bis zur Erstfestsetzung wie 3, danach Service-center Dresden Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat Behörde, die zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist
6. Auswärtiges Amt Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
6.1 Deutsches Archäologisches Institut Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
7. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
7.1 unmittelbar nachgeordneter Bereich mit Ausnahme des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung5 Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
8. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
8.1 Gerichte/unmittelbar nachgeordneter Bereich Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
9. Bundesministerium der Finanzen Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
9.1 unmittelbar nachgeordneter Bereich Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
9.2 Museumsstiftung Post und Telekommunikation Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
9.3 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
10. Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden bis zur Erstfestsetzung wie 3, danach Service-center Dresden Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat Behörde, die zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist
10.1 unmittelbar nachgeordneter Bereich Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
11. Bundesministerium für Arbeit und Soziales Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
11.1 Gerichte/unmittelbar nachgeordneter Bereich Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
11.2 Unfallversicherung Bund und Bahn Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
11.3 Ehemalige Unfallkasse Post und Telekom6 Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
12. Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
12.1 unmittelbar nachgeordneter Bereich Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
12.2 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
12.3 Bundesinstitut für Risikobewertung Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
13. Bundesministerium der Verteidigung Service-center Düsseldorf7 oder Service-center Stuttgart7 Service-center Düsseldorf7 oder Service-center Stuttgart7 Service-center Düsseldorf7 oder Service-center Stuttgart7 Service-center Düsseldorf7 oder Service-center Stuttgart7 Service-center Düsseldorf7 oder Service-center Stuttgart7 Service-center Düsseldorf7 oder Service-center Stuttgart7 Service-center Düsseldorf7 oder Service-center Stuttgart7 Service-center Düsseldorf7 oder Service-center Stuttgart7
13.1 unmittelbar nachgeordneter Bereich Service-center Düsseldorf7 oder Service-center Stuttgart7 Service-center Düsseldorf7 oder Service-center Stuttgart7 Service-center Düsseldorf7 oder Service-center Stuttgart7 Service-center Düsseldorf7 oder Service-center Stuttgart7 Service-center Düsseldorf7 oder Service-center Stuttgart7 Service-center Düsseldorf7 oder Service-center Stuttgart7 Service-center Düsseldorf7 oder Service-center Stuttgart7 Service-center Düsseldorf7 oder Service-center Stuttgart7
14. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
14.1 unmittelbar nachgeordneter Bereich Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
15. Bundesministerium für Gesundheit Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
15.1 unmittelbar nachgeordneter Bereich Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
16. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
16.1 unmittelbar nachgeordneter Bereich Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
17. Bundesministerium für Bildung und Forschung Bundesministerium für Bildung und Forschung Bundesministerium für Bildung und Forschung Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden bis zur Erstfestsetzung wie 3, danach Service-center Dresden Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat Behörde, die zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist
17.1 Bundesinstitut für Berufsbildung Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
18. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
19. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
20. Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
20.1 unmittelbar nachgeordneter Bereich Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
20.2 Bundesanstalt Deutsche Nationalbibliothek Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
20.3 Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
20.4 Stiftung Bundespräsident- Theodor-Heuss-Haus Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
20.5 Bundeskanzler- Willy-Brandt-Stiftung Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
20.6 Stiftung Bundeskanzler- Adenauer-Haus Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
20.7 Otto-von-Bismarck- Stiftung Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
20.8 Stiftung Jüdisches Museum Berlin Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
20.9 Stiftung Preußischer Kulturbesitz Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
20.10 Stiftung Deutsches Historisches Museum Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
20.11 Bundeskanzler- Helmut-Schmidt-Stiftung Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden
21. Bundesrechnungshof Bundesrechnungshof Bundesrechnungshof Service-center Dresden Service-center Dresden Service-center Dresden bis zur Erstfestsetzung wie 3, danach Service- center Dresden Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat Behörde, die zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist

_____
1
) Die Beauftragung eines Amtsarztes in Fällen des § 3 Absatz 4 AltGG obliegt weiterhin der ehemaligen personalbearbeitenden Dienststelle.
2
) Sofern der Altersgeldurheber während des Ruhens des Altersgeldes (§ 3 Absatz 3 AltGG) verstirbt, umfasst die Zuständigkeit auch die erste Festsetzung des Hinterbliebenenaltersgeldes.
3
) Umfasst die Zuständigkeit für die Vergleichsberechnung nach § 7 Absatz 5 AltGG sowie die Anwendung der §§ 11 bis 15 AltGG. Sofern die erste Festsetzung des Altersgeldes bereits erfolgt ist, umfasst die Zuständigkeit auch die erste Festsetzung des Hinterbliebenenaltersgeldes (vgl. Fußnote 2).
4
) Die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Absatz 2 Satz 3 BeamtVG aus Billigkeitsgründen wird auf die Service-center übertragen; die Zustimmung der obersten Dienstbehörde gilt als erteilt, soweit die Gesamtüberzahlung 5.000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt und es sich nicht um Fälle handelt, bei denen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung getroffen werden müssen.
5) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung gehörte bis zum 13. März 2018 zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.
- Nur nachrichtlich: Für die Angehörigen des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung bleibt zunächst die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen als Festsetzungs- und Regelungsbehörde zuständig.
6) Die ehemalige Unfallkasse Post und Telekom wurde aufgelöst und zum 1. Januar 2016 in die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eingegliedert. Das Service-center Dresden ist jedoch für die am 1. Januar 2016 vorhandenen Beamten der ehemaligen Unfallkasse Post und Telekom zuständig.
7) Vgl. § 10 Absatz 2 AltGZustAnO.

ENDE

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