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Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023
Vom 28. November 2022
(BGBl. I Nr. 47 vom 06.12.2022 S. 2128; 24.11.2023 Nr. 322aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-6-4-31
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Archiv 2007, 2011, 2012, 2013, 2015, 2018, 2019, 2021, 2022
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 40.740 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.395 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 39.480 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.290 Euro.
§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66.600 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.550 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 59.850 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 4.987,50 Euro.
§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 beträgt 40.463 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 43.142 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:
(3) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2023 - 31.12.2023" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2023 - 31.12.2023" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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(Stand: 26.11.2025)
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