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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023

Vom 28. November 2022
(BGBl. I Nr. 47 vom 06.12.2022 S. 2128; 24.11.2023 Nr. 322aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-6-4-31



Zur aktuellen Fassung

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Archiv 2007, 2011, 2012, 2013, 2015, 2018, 2019, 2021, 2022

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 40.740 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.395 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 39.480 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.290 Euro.

§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 66.600 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.550 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 auf 59.850 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 4.987,50 Euro.

§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2021 beträgt 40.463 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 43.142 Euro.

(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 87.600 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7.300 Euro ergibt und
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 107.400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8.950 Euro ergibt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2023 wie folgt festgesetzt:

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 85.200 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 7.100 Euro ergibt und
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 104.400 Euro jährlich, was umgerechnet auf den Monat 8.700 Euro ergibt.

(3) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2023 - 31.12.2023" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2023 - 31.12.2023" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

ENDE

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