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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 544 / DGUV Information 209-003 - Metallbau-Montagearbeiten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/91)

(Ausgabe 2000; 2007; 2009; 10/2013aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 2009

1. Organisation

1.1 Leitung und Aufsicht

Bauarbeiten werden von erfahrenen und fachlich geeigneten Personen geleitet. Die Leitung erfolgt durch den Unternehmer selbst oder durch eine von ihm schriftlich beauftragte Person, welche die vorschriftsmäßige Durchführung der Bauarbeiten gewährleistet.

Bauarbeiten sind von weisungsbefugten Personen zu beaufsichtigen (Aufsichtführende). Die Aufsichtführenden müssen ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse über die zu beaufsichtigenden Bauarbeiten haben sowie die sichere Durchführung der Arbeiten und die angeordneten Maßnahmen überwachen.

1.2 Koordinierung von Arbeiten

Sicherheitsgerechtes Arbeiten einzelner Gewerke schließt nicht aus, dass andere Gewerke durch deren Tätigkeiten gefährdet sind. Deshalb ermöglicht nur eine rechtzeitige Abstimmung aller Beteiligten untereinander, dass Gefährdungen verringert und/oder vermieden werden.

Es gilt deshalb:

Zuständig für die Abstimmung sind Bau- und Montageleitung. Bei der Vergabe von Arbeiten an Subunternehmer ist im Vertrag die Koordination besonders zu regeln. Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer, der Arbeiten an andere Unternehmer vergibt, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine weisungsbefugte Person zu bestimmen, welche die Arbeiten koordiniert.

Je nach Größe der Baustelle und Gefährdungspotential bestellt der Bauherr einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) nach Baustellenverordnung ( BaustellV). Dieser erstellt vor Beginn der Arbeiten einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan). Die Einhaltung des SiGe-Plans ist für alle auf der Baustelle verbindlich und wird vom SiGeKo überwacht. Der SiGeKo aktualisiert den SiGe-Plan entsprechend des Bauablaufs. Hierzu benötigt er Informationen von den ausführenden Firmen.

1.3 Gefährdungsbeurteilung und Montageanweisung

Der Arbeitgeber trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG). Dazu ist eine Ermittlung und Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen vorzunehmen.

Dies beinhaltet u. a.:

Die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergebenden Maßnahmen werden in eine Montageanweisung integriert.

Für Montagearbeiten muss eine schriftliche Montageanweisung auf der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn für die jeweilige Montage besondere sicherheitstechnische Angaben nicht erforderlich sind.

Sicherheitstechnische Angaben können, je nach Schwierigkeitsgrad der Montage, z.B. sein:

Es bietet sich an, Hinweise zur sicheren Montage in Übersichtszeichnungen und in sonstigen auf der Baustelle erforderlichen Zeichnungen und Skizzen einzufügen.

1.4 Betriebsanweisungen und Unterweisung

1.4.1 Allgemeines zur Unterweisung

Jeder Mitarbeiter ist vor Aufnahme seiner Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisungsinhalte ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung und aus den Betriebsanweisungen. Alle Unterweisungen sind zu dokumentieren.

Die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung entliehenen Arbeitnehmer sind wie eigene Mitarbeiter zu behandeln, also auch entsprechend zu unterweisen.

1.4.2 Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen sind Anweisungen und Angaben des Unternehmers zur Verwendung von Arbeitsmitteln, Gefahrstoffen und Arbeitsverfahren an seine Mitarbeiter. Sie werden u. a. auf Basis der Betriebsanleitung und der Sicherheitsdatenblätter der Hersteller unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung erstellt. Nähere Informationen siehe BGI 578 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen".

1.4.3 Projektspezifische Unterweisungen

Bei den projektspezifischen Unterweisungen werden die Mitarbeiter in die Arbeitsaufgabe und die Baustelle unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes eingewiesen (Bild 1-1).

Die Inhalte einer projektbezogenen Unterweisung können z.B. sein:

Bild 1-1: Einweisung anhand von Zeichnungen

1.5 Bereitstellung und Mitbenutzung von Arbeitsmitteln

Vom Arbeitgeber dürfen nur Arbeitsmittel, also Geräte, Einrichtungen, Hilfsmittel etc., bereitgestellt werden, die für die durchzuführenden Arbeiten geeignet sind und sich in einem arbeitssicheren Zustand befinden.

Der Unternehmer bzw. die Aufsichtführenden, aber auch die Mitarbeiter, haben für den arbeitssicheren Zustand und die bestimmungsgemäße Verwendung ihrer Arbeitsmittel und Einrichtungen zu sorgen. Bei Mitbenutzung von Geräten oder Einrichtungen von anderen Unternehmen ist der Benutzer für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der mitbenutzten Arbeitsmittel verantwortlich.

Mit der Bedienung von Maschinen und Geräten dürfen nur unterwiesene und eingewiesene Personen beauftragt werden.

Arbeitsmittel sind vor der Benutzung durch die Mitarbeiter (Sichtkontrolle) zu prüfen. Der Arbeitgeber sorgt für eine regelmäßige Prüfung aller Arbeitsmittel. Ein Nachweis der Prüfungen sollte am Einsatzort vorliegen.

1.6 Sicherungsaufgaben

Personen, die Sicherungsaufgaben ausführen, z.B. Sicherungs- und Warnposten, Absperrposten, Einweiser oder Brandposten, dürfen während dieses Einsatzes mit keinen anderen Tätigkeiten beschäftigt werden. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt, körperlich und geistig geeignet, zuverlässig und mit ihren Aufgaben vertraut sein.

1.7 Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) müssen wie eigene Mitarbeiter unterwiesen, geführt, beaufsichtigt und betreut werden. Mit dem Verleiher ist u. a. vertraglich Folgendes zu regeln:

1.8 Einsatz von Nachunternehmern (Subunternehmern)

Die übernommenen Leistungen im Rahmen von Werkverträgen als Nachunternehmer (Subunternehmer) sind unter Beachtung der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz eigenständig durchzuführen.

Der Auftraggeber hat dem Nachunternehmer (Subunternehmer) alle erforderlichen sicherheitstechnischen Informationen weiterzugeben, die sich z.B. aus der Örtlichkeit oder den Auflagen des Bauherrn ergeben. Dazu gehören auch örtliche Einweisungen.

Soweit erforderlich sind die Arbeiten durch einen mit Weisungsbefugnis eingesetzten Koordinator zu koordinieren. Der direkte Zugriff des Auftraggebers auf die Beschäftigten des Auftragnehmers, z.B. durch Erteilung von direkten Anweisungen, ist nicht zulässig (Scheinwerkvertrag)!

1.9 Ausländische Unternehmen in Deutschland, Einsätze deutscher Unternehmen im Ausland

Für ausländische Unternehmen, die auf Baustellen in Deutschland tätig sind, gelten die deutschen Arbeitsschutzvorschriften (§ 16 Sozialgesetzbuch - SGB VII). Werden deutsche Unternehmen im Ausland tätig, ist es empfehlenswert, sich vor Aufnahme der Tätigkeiten über die nationalen Arbeitsschutzvorschriften zu erkundigen. Soweit nationale Regelungen nicht entgegenstehen, sind auch die deutschen Vorschriften zu beachten.

1.10 Beschäftigung Jugendlicher

Wegen der besonderen Gefährdungen auf Baustellen dürfen Jugendliche nur dort beschäftigt werden, wo mit keinen außergewöhnlichen Gefahren zu rechnen ist.

2. Erste Hilfe

2.1 Notfälle und Erste Hilfe

Für alle Montagearbeiten sind im Vorfeld Maßnahmen für Notfälle und Erste Hilfe festzulegen, ggf. gemeinsam mit dem Bauherrn.

Zur Durchführung der Ersten Hilfe auf der Montagestelle muss eine ausreichend große Anzahl ausgebildeter Ersthelfer und das notwendige Erste-Hilfe-Material (Verbandkästen) vorhanden sein.

Eine Fortbildung der Ersthelfer ist in mindestens zweijährigem Abstand erforderlich. Die "Sofortmaßnahmen am Unfallort" zum Erwerb der Fahrerlaubnis ersetzen nicht die Erste-Hilfe-Ausbildung.

Je nach Gefährdungen auf der Baustelle sind zusätzlich Einrichtungen und besondere Rettungsmittel vorzuhalten, z.B.:

Für eine wirkungsvolle Erste Hilfe muss die "Rettungskette" von den Sofortmaßnahmen bis zum ggf. erforderlichen Krankentransport funktionieren.

2.2 Verbandbucheintragungen

Jede Erste-Hilfe-Leistung ist in ein Verbandbuch mit den erforderlichen Daten, wie Name der verletzten Person, Art der Verletzung, Art der Erste-Hilfe-Maßnahme, Unfallort, Zeugen, Name des Erste-Hilfe-Leistenden, einzutragen und muss fünf Jahre verfügbar gehalten werden.

3. Erdarbeiten, Gräben und Baugruben

3.1 Allgemeines

Beim Betreten von Gräben und Baugruben besteht die Gefahr verschüttet zu werden. Das Sichern von Gräben und Baugruben erfordert besondere Fachkenntnisse und muss nach DIN 4124 erfolgen.

3.2 Gräben

Gräben dürfen ohne Verbau mit senkrechten Wänden bis 1,25 m Tiefe hergestellt werden, wenn keine besonderen Einflüsse die Standsicherheit der Grabenwände gefährden. Besondere Einflüsse können z.B. nicht bindige oder durchnässte Böden sein.

3.3 Baugruben

Für Baugruben gelten die gleichen Anforderungen wie an Gräben. Baugruben sind ab einer Tiefe von 1,25 m abzuböschen oder zu verbauen. Die Standsicherheit angrenzender Bauwerke muss gewährleistet werden.

Die Arbeitsraumbreite zwischen Böschung und Bauwerk beträgt mindestens 0,50 m, zwischen Verbau oder senkrechter Grubenwand und Bauwerk 0,6 m.

Bild 3-1: Graben ohne Verbau und ohne Böschungen

Bild 3-2: Graben ohne Verbau mit Böschungen

Bild 3-3: Graben mit Verbau

Bild 3-4: Anforderungen an Gräben

Grabentiefe Ohne Verbau max. 1,25 m (Bild 3-1) bzw. 1,75 m mit Böschungen ab 1,25 m (Bild 3-2); bei größeren Grabentiefen ist ein Verbau einzubringen gemäß DIN 4124
Grabenbreite Die Mindestgrabenbreite ist abhängig von der Nennweite bzw. vom Rohrdurchmesser und von der Grabentiefe. Die jeweils größere Mindestgrabenbreite ist maßgebend. Für Abwasserleitungen und -kanäle gilt die DIN EN 1610. Für alle übrigen Leitungen gelten die Tabellen 6 und 7 der DIN 4124.
Mindestgrabenbreite = Rohrdurchmesser + 0,40 m
Verbau Gemäß DIN 4124 auch an den Stirnseiten des Grabens; ohne Lücken und voll am Erdreich anliegend; 5 cm bzw. 10 cm (Grabentiefe > 2,0 m) den Grabenrand überragend
Schutzstreifen Am oberen Rand ist beidseitig ein mindestens 0,60 m breiter Schutzstreifen freizuhalten.
Grundsätzlich gelten folgende Sicherheitsabstände: Ausnahmen hiervon regelt die DIN 4124
Gräben ohne Verbau: Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht und Straßenfahrzeuge mit Achslasten gemäß § 34 (4) StVZO ≥ 1,00 m
Baugeräte ≥ 12 t und ≤ 40 t Gesamtgewicht und Straßenfahrzeuge, deren Achslasten die des § 34 (4) der StVZO übersteigen ≥ 2,00 m
Gräben mit Verbau: Baugeräte bis 12 t Gesamtgewicht und Straßenfahrzeuge mit Achslasten gemäß § 34 (4) StVZO ≥ 0,60 m
Baugeräte ≥ 12 t und ≤ 18 t Gesamtgewicht und Straßenfahrzeuge, deren Achslasten die des § 34 (4) der StVZO übersteigen ≥ 1,00 m
Übergänge Bei Gräben mit einer Breite von > 0,80 m sind Übergänge mit einer Breite von mindestens 0,50 m erforderlich.
Einstiege Bei Grabentiefen > 1,25 m sind als Zugänge Treppen oder Leitern zu benutzen.
Absturz-
sicherun-
gen
Ab 2,00 m Tiefe sind Gräben gegen Absturz zu sichern, z.B. mit einem 3-teiligen Seitenschutz.


4. Sichere Verkehrswege und Arbeitsplätze

Der Unternehmer hat Gefährdungen auf Verkehrswegen und Arbeitsplätzen, durch die Mitarbeiter stolpern, rutschen oder abstürzen können, zu ermitteln und durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Die Mitarbeiter haben die festgelegten Maßnahmen zu beachten.

4.1 Voraussetzungen

Maßnahmen zur Verhinderung von Sturz- und Absturzunfällen sind

4.2 Eignung der Mitarbeiter

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter geeignet sind, auf hochgelegenen Verkehrswegen und Arbeitsplätzen tätig zu werden.

Die körperliche Eignung der Mitarbeiter kann z.B. durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 festgestellt werden.

4.3 Absturzhöhen, oberhalb derer Schutzmaßnahmen erforderlich sind

Abhängig von der Absturzhöhe und der Art und Lage des Verkehrsweges oder Arbeitsplatzes sind Schutzmaßnahmen gegen Absturz erforderlich (Bild 4-1), siehe auch ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen".

Bild 4-1: Schutzmaßnahmen gegen Absturz

4.4 Rangfolge der Maßnahmen gegen Absturz

Bei der Auswahl von Maßnahmen gegen Absturz ist eine Rangfolge zu beachten (Bild 4-2). Ziel ist es in erster Linie, den Absturz zu verhindern. Kollektiv wirkende Schutzmaßnahmen sind den individuellen Maßnahmen (Benutzung von PSa gegen Absturz) immer vorzuziehen.

Bild 4-2: Rangfolge der Maßnahmen

4.5 Verkehrswege

4.5.1 Allgemeines

Verkehrswege müssen jederzeit sicher begeh- oder befahrbar sein und eine ausreichende Mindestbreite haben. Die Möglichkeiten der Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen zeigt Bild 4-3.

Bild 4-3: Zugänge zu hochgelegenen Arbeitsplätzen

4.5.2 Laufstege

In Abhängigkeit von der Neigung erhalten Laufstege Trittleisten oder Stufen (Bild 4-4). Laufstege müssen mindestens 0,50 m breit sein.

Bild 4-4: Laufsteg mit Trittleisten (wegen Rutschgefahr) und Seitenschutz

Bild 4-5: Treppe am Gerüst

4.5.3 Treppen

Grundsätzlich müssen Aufstiege zu hochgelegenen Arbeitsplätzen auf Baustellen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein. Verwendet werden können z.B.

Frei liegende Treppenläufe müssen ab 1,00 m Absturzhöhe mit einem Seitenschutz, bestehend aus Geländer- und Zwischenholm, gesichert werden.

4.5.4 Leitern als Aufstieg

Leitern dürfen aufgrund des hohen Unfallgeschehens nur als Aufstiege verwendet werden, wenn

4.6 Arbeitsplätze

4.6.1 Anforderungen an Arbeitsplätze

Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend

ein sicheres Arbeiten gewährleisten.

Arbeitsplätze sind z.B.:

Zur Schaffung sicherer Arbeitsplätze gehört auch die Standsicherheit des Bauwerkes bzw. einzelner Bauteile während aller Montagezustände. Zu einer ordnungsgemäßen Montageplanung gehört deshalb auch der statische Nachweis der einzelnen Montagezustände.

Um den Absturz von Personen an Arbeitsplätzen zu verhindern, müssen Absturzsicherungen vorhanden sein (Bild 4-1).

Als Absturzsicherung dient vorzugsweise der dreiteilige Seitenschutz, bestehend aus Handlauf, Zwischenholm und Bordbrett (DIN EN 13374).

Ist die Verwendung von Seitenschutz nicht möglich, kommen auffangende Einrichtungen zum Einsatz. Dies sind Schutznetzsysteme als Auffangeinrichtung gegen Absturz ins Gebäudeinnere und als Randsicherung gegen Absturz an der Gebäudeaußenkante. Anstelle von Netzen können auch Fanggerüste eingesetzt werden. Die maximale Absturzhöhe bis zur Fanglage des Fanggerüstes beträgt 2,00 m und bis in das Schutznetz 6,00 m.

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Anseilschutz) darf nur dann verwendet werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass

Siehe auch Abschnitt 10 "Persönliche Schutzausrüstungen" dieser Broschüre.

4.6.2 Arbeitsplätze auf geneigten Flächen

Auf geneigten Flächen mit Rutschgefahr darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen getroffen wurden.

Arbeitsplätze auf Flächen mit mehr als 45° Neigung bedürfen immer besonderer Schutzeinrichtungen (z.B. Dachdeckerstühle, waagerechte Standplätze, Dachdeckerleitern etc.).

Weitere Festlegungen zu Arbeitsplätzen auf geneigten Flächen siehe ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen".

Unabhängig von der Neigung besteht Rutschgefahr auch auf ebenen Flächen, z.B. durch Schmutz, Reif und Eis.

4.6.3 Arbeitsplätze bei der Montage von Profiltafeln (Trapezblechen)

Gegen Absturz ins Gebäudeinnere sind Auffangnetze als kollektiv wirkende Schutzmaßnahme einzusetzen.

Auch an den Dachrändern sind kollektiv wirkende Schutzmaßnahmen vorzusehen. Ein dreiteiliger Seitenschutz verhindert den Absturz an den Dachrändern. Ist ein Seitenschutz nicht zu verwirklichen, können Auffangeinrichtungen eingesetzt werden, z.B. Fanggerüste, Dachschutzwände, Randsicherungssystem mit Schutznetzen (BG-Information "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" [BGI 807]).

Lassen sich kollektiv wirkende Schutzmaßnahmen (siehe oben) nicht verwenden, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz zu benutzen. Die Anschlagpunkte für den Anseilschutz sind vom Vorgesetzten festzulegen.

Die Auffangnetze sind so lange vorzuhalten, bis sämtliche Dachöffnungen durchsturzsicher geschlossen sind (Bild 4-6).

Lichtkuppeln und Lichtbänder sind in der Regel nicht durchsturzsicher und müssen gesichert werden (z.B. Seitenschutz, Überdeckungen, Auffangeinrichtungen).

Durchsturzsichere Lichtkuppeln und Lichtbänder sind vom Hersteller besonders gekennzeichnet. Sie sind jedoch nach dem Einbau nur für den Zeitraum der Baumaßnahmen durchsturzsicher.

Bild 4-6: Mit Auffangnetzen gesicherte Aussparung für ein Lichtband

4.6.4 Leiter als Arbeitsplatz

Aufgrund des hohen Unfallgeschehens dürfen Anlegeleitern grundsätzlich nicht als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten verwendet werden. Abweichend von dem grundsätzlichen Verwendungsverbot sind Anlegeleitern einsetzbar, wenn

Kurzzeitige Tätigkeiten geringen Umfangs können z.B. sein:

Dabei ist nicht die Dauer der einzelnen Tätigkeiten zu betrachten, sondern die Gesamtdauer der gleichartigen, sich wiederholenden Tätigkeiten auf der Baustelle.

Beispiel:

Sind für die Verschraubung der Dachbinder einer Halle jeweils 20 Minuten erforderlich und wiederholt sich diese Arbeit bei jeder Stütze bzw. bei jedem Binder, dürfen diese sich wiederholenden, gleichartigen Montagearbeiten nicht von der Anlegeleiter aus durchgeführt werden.

Bei der Benutzung von Anlegeleitern ist zusätzlich darauf zu achten, dass

Für Stehleitern gilt u. a. zusätzlich:

4.7 Gerüste

Arbeitsgerüste (DIN EN 12811-1) bieten einen sicheren Aufstieg und Zugang. Schutzgerüste (DIN 4420-1) fangen Personen und Materialien sicher auf. Gerüste sind temporäre Baukonstruktionen (Bild 4-7).

Bild 4-7: Benennung von Gerüstbauteilen

4.7.1 Erstellen von Gerüsten

Der Gerüstersteller hat zu sorgen für

Gerüstbauarbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten (befähigte Personen) geleitet und beaufsichtigt werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Gerüstbauarbeiten gewährleisten und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen.

Nach Fertigstellung des Gerüstes führt eine befähigte Person des Gerüsterstellers die Prüfung durch, ob das errichtete Gerüst den technischen Baubestimmungen entspricht und betriebssicher ist. Sie hält die Ergebnisse in einem Protokoll fest. Ein Beispiel für den Nachweis der letzten Prüfung kann eine am Gerüst angebrachte Kennzeichnung sein (Bild 4-8). Die Kennzeichnung ersetzt nicht das Prüfprotokoll.

Bild 4-8: Beispiel einer Kennzeichnung

4.7.2 Benutzen von Gerüsten

Jeder Unternehmer, dessen Mitarbeiter Gerüste benutzen, ist für den betriebssicheren Zustand verantwortlich. Deshalb muss vor jeder Benutzung und nach außergewöhnlichen Ereignissen das Gerüst durch eine befähigte Person (z.B. Aufsichtführender) auf augenfällige Mängel geprüft werden.

Nähere Informationen zu Prüfungen siehe BGI/GUV-I 663 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten" (Bild 4-9) mit Musterchecklisten im Anhang.

Augenfällige Mängel sind z.B.:

Bild 4-9: Bennung von Gerüstbauteilen

Der Gerüstbenutzer hat dafür zu sorgen, dass das Gerüst keine größeren Lasten erhält, als dem Plan für die Benutzung zugrunde gelegt wurden.

Arbeitsplätze auf Gerüsten dürfen nur über geeignete Zugänge betreten und verlassen werden.

Auf Gerüstbeläge abzuspringen oder etwas auf sie zu werfen, ist unzulässig.

Auf Fanggerüsten und Schutzdächern ist das Absetzen und Lagern von Materialien und Geräten unzulässig, weil dadurch die Verletzungsgefahr beim Auftreffen abstürzender Personen sich erhöht.

4.7.3 Fahrbare Gerüste (DIN 4420-3)

Fahrbare Gerüste bestehen aus Gerüstbaumaterialien von Systemgerüsten oder Stahlrohren mit Kupplungen und Fahrrollen.

Die fahrbaren Gerüste aus Systemgerüstteilen (Rahmen- oder Modulgerüste) sind in den Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Hersteller beschrieben.

Für fahrbare Gerüste aus Stahlrohren mit Kupplungen (systemfreie Gerüstbauteile) enthält die DIN 4420-3 eine Regelausführung.

Für alle fahrbaren Gerüste in Regelausführung gilt:

Beim Verfahren von fahrbaren Gerüsten dürfen sich keine Personen und/oder Materialien auf diesen befinden.

4.7.4 Fahrbare Arbeitsbühnen (DIN EN 1004)

Fahrbare Arbeitsbühnen (DIN EN 1004) bestehen überwiegend aus Aluminium-Bauteilen mit in Länge und Breite unveränderlichen Belagabmessungen (Bild 4-10).

Achtung: Die Aufbauhöhe sowie die Standsicherheit von fahrbaren Arbeitsbühnen werden entscheidend bestimmt durch die Aufstandsbreite, die ggf. notwendige Ballastierung und der Aussteifung. Entsprechende Angaben befinden sich in der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers.

Die Aufbau- und Verwendungsanleitung muss sich auf der Baustelle befinden.

Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nur bis zu der vom Hersteller vorgegebenen Höhe aufgebaut werden. Grundsätzlich beträgt die Obergrenze der Belaghöhe maximal 8,00 m im Freien und 12,00 m in allseits geschlossenen Räumen.

Beim Verfahren von fahrbaren Arbeitsbühnen dürfen sich keine Personen und/oder Materialien auf der Bühne befinden.

Bild 4-10: Fahrbare Arbeitsbühne nach DIN EN 1004

4.8 Geräte

Bei Bau- und Montagearbeiten setzen sich immer mehr kraftbetriebene Geräte (z.B. hochziehbare Personenaufnahmemittel, Hubarbeitsbühnen und Mehrzweckstapler) als hochgelegene Arbeitsplätze durch. Die hohe Beweglichkeit und die große Arbeitshöhe machen sie für Baustellen unverzichtbar.

Der sichere Betrieb der Geräte hängt von den Fähigkeiten der Bediener und der technischen Zuverlässigkeit ab. Deshalb muss der Unternehmer, der diese Geräte betreiben lässt, u. a. für Folgendes sorgen:

Bild 4-11: Hochziehbares Personenaufnahmemittel bei Arbeiten an einer Fassade

4.8.1 Hochziehbare Personenaufnahmemittel (PAM)

Hochziehbare Personenaufnahmemittel (PAM) sind Arbeitskörbe und -bühnen, die mit Hebezeugen verfahren werden (Bilder 4-11 und 4-12).

Die Hebezeuge müssen für den Personentransport zugelassen sein. Jedes PAM hat ein typenschild mit Angaben zum Hersteller und Baujahr, zur Gesamttragkraft und der zulässigen Personenzahl. Das PAM für den Kranbetrieb besitzt einen auffälligen Farbanstrich (Bild 4-12).

Die Verständigung zu Bedienpersonen außerhalb des PAM muss gewährleistet sein (u. U. Sprechfunk). Besteht die Gefahr des Aufsetzens oder Umkippens des PAM, haben Personen persönliche Schutzausrüstungen (PSA) gegen Absturz zu benutzen.

Die erste Inbetriebnahme ist der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen.

Weitere Informationen enthält die BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159).

Bild 4-12: Hochziehbares Personenaufnahmemittel am Kran hängend

4.8.2 Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen sind sichere und ergonomische Arbeitsplätze (Bilder 4-13 und 4-14).

Achtung: Da die Geräte in mehreren Achsen gleichzeitig zu verfahren sind, erfordert dies besondere Kenntnisse und Übung der Bedienpersonen.

Neben der Unterweisung und Einweisung in die fahrbare Hubarbeitsbühne wird eine Ausbildung der Bedienpersonen in Theorie und Praxis gemäß BGG/GUV-G 966 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" empfohlen.

Der Unternehmer hat über die in Pkt. 4.8 genannten Pflichten hinaus die Personen schriftlich zu beauftragen, die selbstständig Hubarbeitsbühnen bedienen.

Die Standsicherheit einer Bühne wird wesentlich beeinflusst durch:

Die Tragfähigkeit der fahrbaren Hubarbeitsbühne sowie die maximale Personenzahl und das Gewicht von mitzunehmendem Werkzeug sind auf dem typenschild angebracht. Keinesfalls darf die Bühne überlastet werden.

Bild 4-13: Einsatz von Scheren-Hubarbeitsbühnen

Der Arbeitsbereich der fahrbaren Hubarbeitsbühne ergibt sich aus dem Arbeitsdiagramm (siehe Betriebsanleitung des Herstellers) und ist durch Sicherheitseinrichtungen zwangsläufig begrenzt.

Fahrbare Hubarbeitsbühnen sind kein Kranersatz. Lasten dürfen nur in Größe des mitführbaren Werkzeuges (siehe typenschild) und ausschließlich innerhalb des Arbeitskorbes mitgeführt werden.

Durch Verhaken der Arbeitsbühne in Bauteilen und schlagartiges Freiwerden kann die im Korb befindliche Person herausgeschleudert werden. Daher empfiehlt sich grundsätzlich die Benutzung von PSa gegen Absturz als Rückhaltesystem im Arbeitskorb (Bild 4-14). Für den Einsatz von PSa gegen Absturz und die Anschlagpunkte ist die Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten.

Bei Mehrzweckfahrzeugen ("Teleskoplader"), die als Hubarbeitsbühne eingesetzt werden, gibt die Betriebsanleitung des Herstellers die Bedingungen für den jeweiligen Einsatzfall vor.

Da die Betriebsanleitung alle wichtigen Hinweise zum sicheren Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen enthält, muss sie sich am Einsatzort befinden.

Siehe auch BG-Information "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen" (BGI 720).

Bild 4-14: Benutzung von PSa gegen Absturz im Arbeitskorb einer Hubarbeitsbühne

4.8.3 Arbeitsbühnen für Gabelstapler

Mit Gabelstaplern dürfen Personen zur Durchführung von Bau- und Montagearbeiten nur mit speziellen Arbeitsbühnen angehoben werden (Bild 4-15). Die Betriebsanleitung des Gabelstaplers enthält Angaben über die Eignung zur Befestigung einer Arbeitsbühne.

Die Arbeitsbühne muss am Stapler formschlüssig, z.B. mit einem Riegel etc., befestigt sein. Das Anklemmen mit Schraubzwingen ist unzulässig. Eine vorbildliche Arbeitsbühne für Stapler zeigt Bild 4-15.

Der Fahrer darf bei hoch gefahrener Arbeitsbühne

Bei Mehrzweckfahrzeugen ("Teleskoplader") sind die Betriebsanleitungen der Hersteller für den jeweiligen Einsatz zu beachten.

Bild 4-15: Arbeitsbühne für Stapler

5. Gefahren durch elektrischen Strom

Auf Bau- und Montagestellen sind elektrische Betriebsmittel großen mechanischen Belastungen durch den rauen Betrieb sowie Schmutz und Feuchtigkeit ausgesetzt.

Die Beschäftigten müssen jederzeit wirkungsvoll gegen elektrische Körperdurchströmungen geschützt sein. Dies gewährleisten u. a. elektrische Betriebsmittel, die für die besonderen Einsatzbedingungen bei Bau- und Montagearbeiten geeignet sind.

Eine Gefährdung durch elektrischen Strom besteht insbesondere bei

5.1 Speisepunkte

Elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen müssen von besonderen Speisepunkten versorgt werden.

Dies sind

Stromkreise mit Steckdosen bis 32 a müssen auf Bau- und Montagestellen immer zusätzlich über einen Fehlerstromschutzschalter (FI-Schutzschalter; internationale Bezeichnung: RCD - Residual Current protective Device) mit einem Auslösestrom von IΔN ≤ 30 ma geschützt sein (Bild 5-1).

Voraussetzung für die sichere Wirkung einer Fehlerstromschutzeinrichtung ist, dass der Benutzer arbeitstäglich eine Funktionsprüfung durch Betätigung der Prüftaste am FI-Schutzschalter durchführt. Mindestens einmal im Monat muss die Wirksamkeit des FI-Schutzschalters durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Diese Prüfung ist zu dokumentieren.

Steckdosen in Hausinstallationen stellen keine sicheren Speisepunkte dar.

Bild 5-1: FI-Schutzschalter für einen Baustromverteiler

Für kleine Bau- und Montagestellen können auch folgende Speisepunkte benutzt werden:

Für den Einsatz auf kleineren Baustellen haben sich in der Praxis, aufgrund ihrer geringen Baugröße, Schutzverteiler sowie Anschluss- und Verlängerungsleitungen mit PRCD-S (ortsveränderliche Fehlerstromschutzeinrichtung mit Schutzleiterüberwachung im bestehenden Netz) bewährt (Bilder 5-2 und 5-3).

Bild 5-2: Schutzverteiler (mit PRCD-S)

Bild 5-3: Verlängerungsleitung (mit PRCD-S)

5.2 Arbeiten in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit

Ein leitfähiger Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegt vor, wenn dessen Begrenzungen im Wesentlichen aus Metallteilen oder leitfähigen Teilen bestehen, eine Person mit ihrem Körper großflächig in Berührung mit der umgebenden Begrenzung kommen kann und die Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist, wie z.B. in einem Rohr oder Behälter. An diesen Arbeitsplätzen sind die Schutzmaßnahmen "Schutzkleinspannung" oder "Schutztrennung" zwingend vorgeschrieben.

Siehe BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).

5.2.1 Schutz durch Kleinspannung (SELV)
(Kennzeichnung:)

Schutzkleinspannung ist eine sehr sichere Schutzmaßnahme, weil keine gefährliche Spannung ansteht - maximal 50 V. Sie wird insbesondere beim Einsatz elektrischer Geräte in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit verwendet.

Der Transformator bzw. Umformer zur Umwandlung der Betriebsspannung (230 V) in Schutzkleinspannung muss außerhalb des leitfähigen Bereiches aufgestellt sein. Betriebsmittel zum Anschluss an Schutzkleinspannung besitzen besondere Steckvorrichtungen, die verwechslungssicher zu anderen Spannungsebenen sind.

5.2.2 Schutztrennung
(Kennzeichnung:)

Durch einen Trenntransformator wird der Stromkreis des zu betreibenden elektrischen Betriebsmittels vom speisenden Netz (230 V) galvanisch getrennt. Am Ausgang stehen dann weiterhin 230 V zur Verfügung, so dass herkömmliche Betriebsmittel mit einer Nennspannung von 230 V genutzt werden können. Die Aufstellung des Trenntransformators erfolgt außerhalb des leitfähigen Bereiches mit begrenzter Bewegungsfreiheit. In diesem Bereich darf nur ein Verbrauchsmittel mit höchstens 16 a Nennstrom (keine weiteren Leitungsabzweige, Mehrfachsteckdosen etc.) pro Trenntrafo angeschlossen werden.

Die zu betreibenden elektrischen Betriebsmittel (insbesondere bei Leuchten und handgeführten Elektrowerkzeugen) müssen schutzisoliert sein.

5.2.3 Ausnahme

Ist es aus technischen Gründen nicht möglich, den Schutzkleinspannungs- bzw. Trenntransformator außerhalb des leitfähigen Bereiches mit begrenzter Bewegungsfreiheit aufzustellen (z.B. bei sehr langen Rohrleitungen, Kanälen, Kastenträgern usw.), darf im Einzelfall die Stromquelle innerhalb des leitfähigen Bereiches aufgestellt werden, wenn die Zuleitung

Siehe BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).

5.3 Schutzisolierung
(Kennzeichnung: )

Bei schutzisolierten Betriebsmitteln (Schutzklasse II) werden neben der üblichen Isolierung die leitfähigen Teile des Gerätes nach außen hin durch eine weitere Isolierung abgeschirmt. Alle unter Spannung stehenden Teile sind so abgedeckt oder umhüllt, dass eine Fehlerspannung nicht nach außen verschleppt werden kann. Schutzisolierte Geräte tragen auf dem Gerät ein Kennzeichen, das aus zwei ineinander liegenden Quadraten besteht.

5.4 Leitungen und Steckverbindungen

Elektrische Anschluss- und Verlängerungsleitungen sind auf Bau- und Montagestellen besonders starken Beanspruchungen ausgesetzt. Deswegen dürfen als flexible Leitungen nur Gummischlauchleitungen, Ausführung H07RN-F, oder gleichwertige eingesetzt werden.

PVC-ummantelte Leitungen sind wegen der geringen mechanischen Widerstandsfähigkeit, der Versprödung bei niedrigen Temperaturen und UV-Einstrahlung, für Bau- und Montagestellen ungeeignet.

Leitungsroller müssen schutzisoliert ausgeführt, spritzwassergeschützt und mit einer Überhitzungsschutzeinrichtung ausgerüstet sein. Entsprechend dem rauen Betrieb auf Baustellen sind robust gebaute Leitungsroller möglichst mit Symbol zu verwenden (Bild 5-4). Um Schäden durch Überhitzung zu vermeiden, ist die Anschlussleitung vom Leitungsroller vor dem Anstecken der Geräte abzuwickeln.

Bild 5-4: Für Baustellen geeigneter Leitungsroller

5.5 Leuchten auf Baustellen

Die Verhältnisse auf Baustellen, z.B. erhöhte mechanische Beanspruchung, Nässe und Funkenflug, bedingen besondere Anforderungen an Baustellenleuchten. Grundsätzlich tragen sie das-Symbol.

Die überwiegend ortsveränderlichen Leuchten entsprechen der Schutzklasse II (schutzisoliert) und haben ein Schutzglas und einen Schutzkorb.

Bei Arbeiten in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit dürfen ortsveränderliche oder vorübergehend ortsfest angebrachte Leuchten nur unter Anwendung der für diese Räume festgelegten Schutzmaßnahmen, Schutzkleinspannung oder Schutztrennung, betrieben werden.

Handleuchten sind in diesem Bereich nur mit der Schutzmaßnahme Schutzkleinspannung (SELV, max. 50 V) einzusetzen (Bild 5-5).

Bild 5-5: Baustellenleuchte (42 Volt)

5.6 Elektrowerkzeuge

Vorzugsweise sollten nur handgeführte Elektrowerkzeuge der Schutzart IP 54 (staub- und spritzwassergeschützt) und der Schutzklasse II (schutzisoliert) eingesetzt werden.

Bei Arbeiten in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit dürfen handgeführte Elektrowerkzeuge nur unter Anwendung der Schutzmaßnahmen Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen müssen die Mindestanforderungen der BGI/GUV-I 600 erfüllen.

5.7 Prüfungen

Vor dem Arbeitseinsatz müssen elektrische Betriebsmittel einer Sichtprüfung auf augenfällige Mängel und Schäden durch den Betreiber unterzogen werden.

Schadhafte elektrische Geräte sind sofort der weiteren Benutzung wirkungsvoll zu entziehen. Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, auch Kleinreparaturen, dürfen ausschließlich Elektrofachkräfte durchführen.

Zusätzlich muss durch eine Elektrofachkraft die regelmäßige Prüfung aller elektrischen Betriebsmittel durchgeführt und dokumentiert werden (siehe Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" [BGV A3]).

Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen gilt als Richtwert eine Prüffrist von drei Monaten (maximale Prüffrist 12 Monate unter bestimmten Voraussetzungen). Es empfiehlt sich, an den Geräten einen sichtbaren Prüfvermerk (Plakette) mit dem nächsten Prüftermin anzubringen.

5.8 Gefahren durch elektrische Freileitungen

Um einen Spannungsübertritt zu vermeiden, muss bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen ein ausreichender Schutzabstand eingehalten werden. Dies gilt insbesondere bei Dacharbeiten, beim Errichten von Gerüsten, Schwenken von Kranen und Pendeln von Lasten.

Die Forderung nach ausreichendem Abstand ist erfüllt, wenn die in der Tabelle (Bild 5-6) genannten Werte für den Schutzabstand nicht unterschritten werden.

Bild 5-6: Schutzabstände bei Freileitungen (nach DIN VDE 0105 Teil 100 "Betrieb von elektrischen Anlagen")

Nennspannung Schutz-
abstand
bis 1.000 V 1 m
über 1 kV bis 110 kV 3 m
über 110 kV bis 220 kV 4 m
über 220 kV bis 380 kV 5 m
bei unbekannter Netzspannung 5 m


6. Thermische Schweiß- und Schneidarbeiten

6.1 Allgemeines

Abhängig von Schweiß- und Schneidverfahren, aber auch von örtlichen Baustellengegebenheiten, sind unterschiedliche Gefährdungen vorhanden. Vor Beginn der Tätigkeiten sind die Gefährdungen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.

Insbesondere sind zu berücksichtigen:

Fast alle Schweiß- und Schneidverfahren verursachen gehörschädigenden Lärm (Beurteilungspegel > 85 dB(A)). Auf Baustellen sind technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nur schwer durchführbar. Aus diesem Grund ist das Tragen von schwer entflammbarem Gehörschutz erforderlich. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen müssen durchgeführt werden (Abschn. 10.7).

Schweiß- und Schneidrauche können erhebliche Gesundheitsgefahren hervorrufen. Es ist sicherzustellen, dass an allen Arbeitsplätzen ausreichend schadstofffreie Atemluft vorhanden ist. Eine wirkungsvolle Be- und Entlüftung ist daher immer erforderlich. Besonders in engen Räumen und Behältern kann dies nur durch gezielte Absaugung an der Entstehungsstelle erreicht werden. Ist dies nicht möglich, können Atemschutzgeräte eingesetzt werden, die möglichst von der Umgebungsluft des engen Raumes oder Behälters unabhängig arbeiten sollten.

Eine Belüftung mit Sauerstoff ist verboten!

Die Kleidung eines Schweißers darf nicht mit Öl, Fett, Lack oder Lösemitteln verschmutzt sein. Als Schutzkleidung in engen Räumen ist schwer entflammbare Arbeitskleidung zu tragen.

Je nach Arbeitsverfahren müssen zum Schutz gegen optische Strahlung geeignete

verwendet werden.

Die körperliche Eignung des Schweißers kann durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nachgewiesen werden.

Bei Schweißarbeiten in oder an Behältern mit gefährlichem Inhalt muss eine befähigte Person vor Arbeitsbeginn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festlegen und die Durchführung der Arbeiten überwachen. Weitere Informationen sind u. a. in der BGI 553 "Lichtbogenschweißer" enthalten.

6.2 Gasschweißen

Eigenschaften verwendeter Gase:

Acetylen

Flüssiggas

Sauerstoff

6.2.1 Kennzeichnung von Gasflaschen

Die Farbkennzeichnung der Gasflaschen wurde in Europa vereinheitlicht. In einer Übergangsfrist sind beide Farbvarianten zugelassen. Die neue Farbgebung wird mit einem "N" auf der Gasflaschenschulter kenntlich gemacht (Bild 6-1).

Sauerstoff wird durch eine weiße Flaschenschulter bei blauer oder grauer Farbe der übrigen Flasche gekennzeichnet. Acetylen ist an einer kastanienbraunen Flaschenschulter bei kastanienbrauner, schwarzer oder gelber Farbe der übrigen Flasche erkennbar.

An der Flaschenschulter ist ein Gefahrgutaufkleber mit den wichtigsten Angaben angebracht.

Bild 6-1: Kennzeichnung von Gasflaschen für industriellen Einsatz, DIN EN 1089-3 (Auszug)

6.2.2 Sicherheitseinrichtungen und -hinweise

Brenngase bilden mit der Luft gefährliche Gemische. Insbesondere beim Austritt von Acetylen besteht praktisch immer Explosionsgefahr.

Beim Einsatz von Flüssiggas bei Bauarbeiten über Erdgleiche sind Schlauchbruchsicherungen nach DIN 30693 einzusetzen. Unter Erdgleiche ist eine Leckgassicherung oder ein Druckregler mit Dichtheitsprüfeinrichtung und Schlauchbruchsicherung erforderlich.

Bei Verwendung von Acetylen ist eine Sicherheitseinrichtung gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag nach DIN EN 730-2 am Druckminderer oder am Brenner einzubauen. Ferner haben sich bei längeren Schlauchleitungen Gebrauchsstellenvorlagen (Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag) mit integrierten Leckgassicherungen bewährt.

Gasschläuche dürfen an den Schlauchtüllen nur durch Schlauchschellen oder Bandklemmen gegen Abrutschen gesichert sein. Die Schläuche sind gegen mechanische Beschädigung zu schützen. Gasschläuche dürfen während oder nach dem Gebrauch nicht über Flaschen bzw. Druckminderer gehängt werden. Beschädigte Gasschläuche sind auszutauschen. Die Verlängerung/"Reparatur" von Acetylenschläuchen durch Einsetzen von Kupferrohren ist unzulässig.

Sauerstoffdruckminderer, Schläuche und Brenner sind öl- und fettfrei zu halten. Flaschenventile sind bei Arbeitsunterbrechungen - auch Pausen - zu schließen.

Angeschlossene Brenner (auch bei geschlossenem Flaschenventil) dürfen nicht in geschlossenen Werkzeugkisten oder ähnlichen unzureichend belüfteten Behältnissen bzw. Gruben und Gräben abgelegt werden.

Gasflaschen sind in gut gelüfteten Räumen aufzubewahren, gegen Umfallen zu sichern und gegen Hitzeeinwirkung zu schützen.

Gasflaschen dürfen nicht unter Erdgleiche (z.B. Gruben und Gräben), in Treppenhäusern und Durchgängen oder auf Fluchtwegen gelagert werden.

Beim Lagern und Transportieren von vollen oder leeren Gasflaschen sind die Ventilschutzkappen anzubringen.

Die "Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt"( GGVSEB) regelt für den Transport von Gasflaschen die Ausrüstung der Fahrzeuge, die Ausbildung des Personals sowie weitere Sicherheitsanforderungen. Grundsätzlich müssen die Fahrzeuge über entsprechende Ladungssicherungs-, Lüftungs- und Notfalleinrichtungen verfügen.

Die GGVSEB enthält gleichfalls Ausnahmeregeln für Kleinmengentransporte. Dabei ist zu beachten, dass die Ausnahmen lediglich für Transport, nicht aber für Lagerung der Gasflaschen auf oder in Fahrzeugen gelten, d. h. das Fahrzeug ist erst unmittelbar vor dem Transport mit den Gasflaschen zu beladen und sofort nach Erreichen des Zielortes zu entladen.

6.3 Lichtbogenschweißen

Die zulässigen Höchstwerte der Leerlaufspannung der Schweißgeräte sind für verschiedene Einsatzbedingungen so festgelegt, dass sich alle Schweißaufgaben durchführen lassen, aber unnötige Gefährdungen vermieden werden.

Die Grenzwerte der Leerlaufspannungen allein bieten jedoch keine Sicherheit. Bei entsprechend niedrigen Widerständen im Stromweg kann es zu tödlichen Körperdurchströmungen kommen.

Daher müssen

Bild 6-2: Zulässige Höchstwerte der Leerlaufspannung

Nr. Einsatzbedingung Leerlaufspannung
Spannungsart Höchstwerte in Volt
Scheitelwert Effektivwert
1 Erhöhte elektrische Gefährdung Gleich
Wechsel
113
68
48
2 Ohne erhöhte elektrische Gefährdung Gleich
Wechsel
113
113
80
3 Begrenzter Betrieb ohne erhöhte elektrische Gefährdung Gleich
Wechsel
113
78
55
4 Lichtbogenbrenner maschinell geführt Gleich
Wechsel
141
141
100
5 Plasmaschneiden Gleich 500 ---
6 Unter Wasser mit Personen im Wasser Gleich
Wechsel
65 unzulässig


Eineerhöhte elektrische Gefährdung gegenüber Normalbedingungen besteht, wenn der Schweißer

  1. zwangsweise (z.B. kniend, sitzend, liegend oder angelehnt) mit seinem Körper elektrisch leitfähige Teile berührt,
  2. an Arbeitsplätzen arbeitet, an denen bereits eine Abmessung des freien Bewegungsraumes zwischen gegenüberliegenden, elektrisch leitfähigen Teilen weniger als 2,00 m beträgt, und er diese Teile zufällig berühren kann,
  3. an nassen, feuchten oder heißen Arbeitsplätzen arbeitet, an denen der elektrische Widerstand der menschlichen Haut oder der Arbeitskleidung und der Schutzausrüstung durch Nässe, Feuchtigkeit oder Schweiß erheblich herabgesetzt werden kann.

Diese Bedingungen sind an sehr vielen Schweißarbeitsplätzen auf Baustellen gegeben.

Bei erhöhter elektrischer Gefährdung stellt

einen ausreichenden Schutz gegen einen Stromschlag dar.

Siehe auch BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).

Bild 6-3: Kennzeichnung der Schweißstromquelle für den Einsatz in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung

Eine erhöhte elektrische Gefährdung ist besonders gegeben, wenn der Schweißer in einem elektrisch leitfähigen Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit Schweißarbeiten ausführt, z.B. in engen Räumen und Behältern. Großflächige Berührungen mit den umgebenden leitfähigen Begrenzungen sowie die eingeschränkte Möglichkeit der Unterbrechung dieser Berührungen erfordern besondere Schutzmaßnahmen:

Bild 6-4: Lichtbogenschweißer unter erhöhter elektrischer Gefährdung im leitfähigen Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit

Schutzgase

Schutzgase sind inerte Gase, die den Luftsauerstoff verdrängen. Deshalb muss beim Lichtbogenschweißen in lüftungstechnisch ungünstigen Arbeitsbereichen (z.B. in engen Räumen, Gruben und Gräben) darauf geachtet werden, dass keine übermäßige Anreicherung durch unkontrolliert ausströmendes Gas (z.B. durch defekte Leitungen und Brenner) erfolgt. Schutzmaßnahmen für Brenner und Schläuche sind analog Abschn. 6.2 entsprechend anzuwenden.

6.4 Schweißerlaubnis

Vor Durchführung von Schweiß- und Schneidarbeiten sind vom Auftraggeber Informationen über erforderliche Schutzmaßnahmen einzuholen.

Diese Schutzmaßnahmen, die vor, während und nach Durchführung der Schweißarbeiten erforderlich sind, können in der Regel aus der Schweißerlaubnis entnommen werden.

Schweißerlaubnisscheine (siehe Bild 6-5) sind vom Auftraggeber, Auftragnehmer und der ausführenden Person zu unterschreiben.

Weitere Informationen:

Bild 6-5: Beispiel für eine Schweißerlaubnis

7. Transport

Transporte von Lasten sind häufig Ursache von schweren oder tödlichen Unfällen sowie von erheblichen Sachschäden auf Baustellen. Laut einer EU-Statistik ist jeder fünfte Baustellenunfall auf Transportvorgänge zurückzuführen.

Improvisationen, fehlende oder unzureichende Vorbereitung von Transporten schwerer und/oder sperriger Lasten, unebene, unbefestigte oder nicht ausreichend tragfähige Verkehrswege oder enge Räume führen häufig zu Unfällen. Mangelhaft ausgebildetes Personal sowie ungeeignete Transportmittel sind ebenfalls Ursache für die hohen Unfallzahlen.

Nachfolgende Informationen beinhalten hauptsächlich:

7.1 Voraussetzungen für sicheren Transport und Lagerung

Transportvorgänge bedürfen einer sorgfältigen Planung, d. h. Gefährdungen ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen vorsehen. Insbesondere ist zu beachten:

Darüber hinaus müssen Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen (z.B. Krane, Winden, Transportbühnen für Personenbeförderung, Bauaufzüge etc.), nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme auf der Baustelle durch eine befähigte Person geprüft werden. Das gilt auch nach erneutem Einsatz an einem anderen Standort.

Die Ergebnisse der Prüfungen sind aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Der Nachweis der Prüfung ist dem Arbeitsmittel beizufügen, wenn es außerhalb des Unternehmens eingesetzt wird.

7.2 Hebezeuge

Es dürfen nur Hebezeuge, z.B. Krane und Winden, eingesetzt werden, die eine ausreichende Tragfähigkeit besitzen. Die Lastgewichte müssen vor dem Heben bekannt sein.

Die Betriebsanleitung und Betriebsanweisung benötigt der Hebezeugführer am Einsatzort.

Kann der Hebezeugführer die Last nicht beobachten, übernehmen Einweiser diese Aufgabe. Die Verständigung ist durch Handzeichen oder Sprechfunk sicherzustellen.

Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen mehrerer Hebezeuge sind die Arbeitsabläufe vorher festzulegen, und für eine einwandfreie Verständigung ist zu sorgen. Das gilt auch, wenn eine Last mit mehreren Kranen oder Winden gleichzeitig bewegt wird.

Transportieren von sperrigen oder langen Lasten, die sich verfangen können, erfordert das Führen mit Leitseilen.

Personenbeförderung darf nur mit dafür zugelassenen Hebezeugen und geprüften Arbeitskörben durchgeführt werden, siehe typenschild und Betriebsanleitung. Die erste Inbetriebnahme von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln ist der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen (Abschn. 4.8.1).

7.2.1 Besonderheiten beim Einsatz von Kranen

Über die allgemeinen Forderungen für Hebezeuge hinaus gilt u. a. für Krane:

7.2.2 Besonderheiten beim Einsatz von Winden und Seilblöcken

Winden, Hub- und Zuggeräte dienen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten. Eine Personenbeförderung mit diesen Geräten ist nur zulässig, wenn dies in der Betriebsanleitung ausdrücklich ausgewiesen ist. Typische Geräte sind Trommelwinden, Seil- und Kettenzüge, Klemmbackengeräte, Zahnstangenwinden und Umlenkrollen, ein- oder mehrfach eingeschert.

Jedes Gerät besitzt ein typenschild, aus dem die Tragfähigkeit hervorgeht. Zusätzlich sind bei Seilwinden der Seildurchmesser und bei hydraulischen bzw. pneumatischen Winden die Betriebsdrücke angegeben. Weitere wichtige Informationen enthalten die Betriebsanleitungen, die am Einsatzort vorliegen müssen.

Beim Betrieb von Winden und Seilblöcken ist u. a. Folgendes zu beachten:

Weitere Informationen u. a.:

7.3 Anschlagmittel

Für das Anschlagen von Lasten mit Ketten, Drahtseilen oder Hebebändern bzw. -schlingen kann die Tragfähigkeit dieser Anschlagmittel aus der Kennzeichnung (Bild 7-1) oder den Belastungstabellen entnommen werden. Die Belastungstabellen (BGI 622) sollten auf der Baustelle vorliegen und gehören zum unverzichtbaren Informationsmaterial des Anschlägers.

Bild 7-1: Hebeband mit Kennzeichnung

Folgende Hinweise sind u. a. für den sicheren Transport mit Anschlagmitteln zu beachten:

Anschlagmittel

Das Umschlingen einer Last mit dem Tragmittel eines Hebezeuges (z.B. Winden- oder Kranseil) ist nicht zulässig. Tragmittel sind keine Anschlagmittel!

Anschlagmittel müssen regelmäßig geprüft werden. Unabhängig hiervon muss der Benutzer vor dem jeweiligen Gebrauch das Seil, die Kette oder das Hebeband einer Sichtprüfung unterziehen und sich davon überzeugen, dass sein "Werkzeug" in Ordnung ist. Durch Einwirkung äußerer Gewalt, Überlastung oder Witterung seit der letzten regelmäßigen Prüfung können Anschlagmittel inzwischen so beschädigt worden sein, dass ihre Weiterverwendung zum Bruch des Seils oder der Kette und zum Absturz von Lasten führen kann.

Ketten sind z.B. ablegereif bei:

Stahldrahtseile als Anschlagmittel sind z.B. ablegereif bei:

Hebebänder und Rundschlingen sind z.B. ablegereif bei:

Zubehörteile, wie Haken, Ösen und Beschlagteile an Seilen, Ketten und Hebebändern, sind z.B. ablegereif bei:

Weitere Informationen u. a.:

7.4 Lastaufnahmemittel

Zu den Lastaufnahmemitteln gehören u. a. Traversen und Behälter sowie Greifer, Klemmen, Vakuumheber und Lasthebemagnete.

Bei kraftschlüssiger Lastaufnahme mit Greifern, Klemmen, Vakuumhebern und Lasthebemagneten besteht die Gefahr des Herausrutschens bzw. Abgleitens der Last. Außerdem muss auf Baustellen immer damit gerechnet werden, dass Personen sich im Gefahrbereich des Lastentransportes aufhalten. Deshalb sind bei dieser Transportart besondere Schutzmaßnahmen erforderlich:

Der kraftschlüssige Transport sollte grundsätzlich auf Bau- und Montagestellen unterbleiben, da das räumliche Aufenthaltsverbot erfahrungsgemäß kaum durchsetzbar ist.

7.4.1 Traversen und Transportbehälter

Traversen und Transportbehälter sind häufig Eigenkonstruktionen. Für diese gelten die gleichen Bedingungen wie für gekaufte Produkte:

Behälter dürfen nicht über den Rand hinaus beladen werden oder die Teile sind gegen Herabfallen zu sichern.

7.4.2 Greifer und Klemmen

Die Dicke des zu transportierenden Teils muss innerhalb des zulässigen Greifbereichs des Greifers bzw. der Klemme liegen. Der auf dem Gerät angegebene Greifbereich darf weder über- noch unterschritten werden.

7.4.3 Lasthebemagnete und Vakuumheber

Lasthebemagnete kommen auf Baustellen kaum zum Einsatz, weil die Verschmutzung der Bauteile und die Witterungseinflüsse die Haltekraft der Magnete negativ beeinträchtigen.

Vakuumheber, die auf Baustellen eingesetzt werden, sollten grundsätzlich ein Zweikreissystem besitzen, d. h. die Vakuumbauteile sind redundant ausgelegt gemäß DIN EN 13155. Darüber hinaus sind die Gefahrenbereiche abzusperren.

Weitere Informationen u. a.:

7.5 Baustellenfahrzeuge

Häufig eingesetzte Baustellenfahrzeuge sind z.B. Teleskop- und Gabelstapler.

Beim Einsatz ist insbesondere auf Folgendes zu achten:

Weitere Informationen u. a.:

Hubarbeitsbühnen dienen dem Transport von Personen. Müssen in Ausnahmefällen Lasten mit transportiert werden (Bild 7-2), ist insbesondere darauf zu achten, dass

Bild 7-2: Transport und Montage von Isoliermatten

Weitere Informationen u. a.:

7.6 Handtransporte

Die Wirbelsäule des Menschen ist für eine aufrechte Körperhaltung geschaffen und für das Heben und Tragen von Lasten nur bedingt geeignet. Deshalb sollten Handtransporte auf das notwendigste Maß beschränkt bleiben.

Geeignete Hilfsmittel (z.B. Gabelhubwagen, Stapler, Winden u. a.) sind den Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen, um körperliche Belastungen möglichst gering zu halten. Richtige Hebe- und Tragetechniken (Bild 7-3) sind zu vermitteln.

Weitere Informationen u. a.:

Bild 7-3: Richtiges Anheben von Lasten

8. Werkzeuge und Maschinen

8.1 Allgemeine Hinweise

Elektrowerkzeuge und Handwerkszeuge (Werkzeuge) stehen stets im unmittelbaren Kontakt zum Menschen. Unsachgemäße Handhabung und Manipulation können zu Unfällen führen.

Beim Einkauf von Werkzeugen sollte unter Beachtung der Standzeit und der Arbeitssicherheit auf Qualität und bestimmte Kennzeichnungen geachtet werden. Vorsicht ist bei so genannter "Billigware" geboten. Sie erfüllt häufig nicht die Anforderungen, die für den rauen Baustellenbetrieb erforderlich sind.

Alle handgeführten Maschinen sind mit dem CE-Zeichen (Bild 8-1) gekennzeichnet.

Beim Einkauf von handgeführten Maschinen sollte auch auf das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) geachtet werden (Bild 8-2). Maschinen, die dieses Zeichen tragen, wurden hinsichtlich des Arbeitsschutzes einer besonderen Prüfung durch ein unabhängiges Prüfinstitut unterzogen.

Bild 8-1: CE-Kennzeichnung

Bild 8-2: GS-Prüfzeichen

Die Bedienungsanleitung der Maschine enthält Anforderungen und Hinweise für den sicheren Betrieb des Gerätes.

Beschädigte Maschinen nicht weiter benutzen! Defekte elektrische Maschinen nur durch Elektrofachkräfte instand setzen lassen!

Wegen der Vielzahl von Gefährdungen, wie Funkenflug, Schnittverletzungen, Lärm, wegfliegende Teile durch Scheibenbruch etc., werden hier die Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Winkelschleifern exemplarisch aufgeführt:

Bild 8-3: Winkelschleifer mit nachstellbarer Schutzhaube

Weitere Informationen über Handwerkszeuge und handgeführte elektrische Maschinen können u. a. folgenden Schriften entnommen werden:

9. Gefahrstoffe

9.1 Allgemeines

Eine Gefährdung des Menschen durch Gefahrstoffe kann durch Verschlucken, Einatmen und durch Hautkontakt erfolgen. Daneben kann auch die Umwelt gefährdet sein. Für Transport und Umgang gelten die gleichen Piktogramme.

9.2 Eigenschaften, Kennzeichnung und Lagerung

Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit gefährlichen Eigenschaften. Diese werden in den 28 Gefahrenklassen beschrieben, denen bestimmte Gefahrenpiktogramme zugeordnet sind, z.B.:

Bild 9-1: Gefahrenpiktogramme nach GHS der UN (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals)

Akute Toxizität (Kategorien 1, 2, 3)
Akute Toxizität Kategorie 4, Reizung der Haut, Augenreizung, Sensibilisierung der Haut, spezifische Zielorgan-Toxizität, Atemwegsreizung, narkotisierende Wirkungen
Instabile explosive Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide
Entzündbare Gase/Aerosole/Flüssigkeiten/Feststoffe, selbstzersetzliche Stoffe, pyrophore Flüssigkeiten/Feststoffe (allgemein Stoffe, die sich an der Luft bei gewöhnlicher Temperatur selbst entzünden), selbsterhitzungs- fähige Stoffe und Gemische sowie Stoffe und Gemische, die bei Kontakt mit Wasser entzündliche Gase abgeben
Organische Peroxide, oxidierende Gase/Flüssigkeiten/Feststoffe
Auf Metalle korrosiv wirkend, hautätzend, schwere Augenschädigung
Kanzerogenität, Keimzellmutagenität, Reproduktionstoxizität (Kategorien 1A, 1B, 2), Sensibilisierung der Atemwege, spezifische Zielorgan-Toxizität, Aspirationsgefahr
Gase unter Druck
Akut und chronisch gewässergefährdend


Bild 9-2: Bisher verwendete Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach EG-Richtlinie 67/548/EWG


Behälter und Verpackungen, die Gefahrstoffe enthalten, sind eindeutig gekennzeichnet u. a. durch:

Bis zum Ablauf der Übergangsfristen dürfen auch noch die "alten" Gefahrensymbole (schwarz auf orangefarbenem Grund), R- und S-Sätze, benutzt werden.

Für die Lagerung von Gefahrstoffen dürfen niemals Behälter verwendet werden, die üblicherweise Lebensmittel oder Getränke enthalten, z.B. Wasser- oder Cola-Flaschen.

An den Arbeitsstellen dürfen die Stoffe nur in begrenzter Menge, die für den Fortgang der Arbeit notwendig sind, zur Verfügung stehen.

Für die Lagerung giftiger und brandfördernder Stoffe sind besondere Anforderungen zu beachten (TRGS 510).

Bild 9-3: Beispiel einer Kennzeichnung nach GHS

Aceton
Gefahr
H-Sätze:

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar ( H225) Verursacht schwere Augenreizung ( H319)

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen ( H336)

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen ( EUH066)

P-Sätze:

Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. ( P210)

Behälter dicht verschlossen halten. ( P233)

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:

Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. ( P305+ P351+ P338)


Bild 9-4: Beispiel einer Kennzeichnung nach EG-Richtlinie 67/548/EWG

Aceton
F Xi

F: Leicht entzündlich; Xi: Reizend

R-Sätze:

Leicht entzündlich ( R 11)

Reizt die Augen ( R 36)

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen ( R 66)

Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit hervorrufen ( R 67)

S-Sätze:

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen ( S 2)

Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren ( S 9)

Von Zündquellen fernhalten - nicht rauchen ( S 16)

Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren ( S 26)


9.3 Verwendung

Vor der Verwendung von Gefahrstoffen ist zu beachten:

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind allgemeine Grundsätze einzuhalten ( GefStoffV § 8, TRGS 500 Nr. 4). Dazu zählen u. a. auch die allgemeinen Hygienemaßnahmen und die Anwendung von geeignetem Hautschutz.

Zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefahren sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Grundsätzlich müssen Zündquellen aus solchen Bereichen ferngehalten werden.

Stoffspezifische Informationen können dem Sicherheitsdatenblatt, das der Lieferant bei jeder Neulieferung oder bei Änderungen unaufgefordert mitliefern muss, entnommen werden. Es enthält u. a. Angaben

9.4 Baustellentypische Gefahrstoffe

9.4.1 Entfettungs- und Lösemittel

Hierbei handelt es sich in der Regel um farblose, stark riechende und leicht flüchtige Flüssigkeiten. Sie sind gesundheitsschädlich und häufig brennbar. Dies gilt auch für Kaltreiniger, die durch andere Lösemittel, z.B. Öle oder Fette, verunreinigt sind. Die Brand- und Explosionsgefahr von Schweiß-Sprays zum Lösen von Schweißspritzern wird häufig unterschätzt. Verpuffungen in Hohlräumen können zu schweren Hautverbrennungen führen.

Entfettungs- und Lösemittel entziehen der Haut bei direkter Berührung die Fettstoffe. Die Haut wird dadurch spröde und rissig.

Die Dämpfe haben betäubende Wirkung, reizen die Schleimhäute und verursachen Benommenheit, Kopfschmerzen, Übelkeit und u. U. auch Bewusstlosigkeit. Es können Leber- und Nierenschädigungen sowie Schäden am Nervensystem auftreten.

Dämpfe von Entfettungs- und Lösemitteln sind meist schwerer als Luft und lagern sich am Boden ab. Deshalb sollten Raumentlüftungen am Boden angebracht sein. Die Erfassung/Absaugung am Entstehungsort ist einer allgemeinen Belüftung vorzuziehen.

Als persönliche Schutzausrüstungen sind lösemittelbeständige Handschuhe, Schutzkleidung, Schutzbrille und u. U. Atemschutz zu benutzen.

Bei Einwirkung von Entfettungs- und Lösemitteln auf Personen gilt:

Bei brennbaren oder explosionsfähigen Stoffen ist jede Funkenbildung zu vermeiden.

9.4.2 Säuren und Laugen

Säuren und Laugen sind ätzende, häufig stechend riechende, wasserverdünnbare Flüssigkeiten, die vor allem die Haut, Schleimhäute und Augen gefährden. Auch die Dämpfe können Schäden an Schleimhäuten und Augen verursachen.

Beim Umgang mit konzentrierten Säuren und Laugen ist unbedingt Schutzausrüstung zu verwenden (z.B. Schutzbrille bzw. Schutzschild für das Gesicht, geeignete Handschuhe, Gummischürze und Gummistiefel).

Auch bei Tätigkeiten mit Zubereitungen, die Säuren oder Laugen in geringeren Konzentrationen enthalten (z.B. diverse Reinigungsmittel, Silikon) ist der direkte Kontakt zu Haut, Schleimhäuten und Augen zu vermeiden.

Bei Einwirkung von Säuren oder Laugen auf Personen gilt:

Beim Verdünnen konzentrierter Säuren ist darauf zu achten, dass Wasser vorgelegt und die Säure in kleinen Portionen langsam zugegeben wird.

9.4.3 Asbest

Tätigkeiten mit Asbest sind verboten (Gefahrstoffverordnung). Ausgenommen hiervon sind Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, die ausschließlich von zugelassenen Betrieben ausgeführt werden dürfen (TRGS 519).

Asbest findet man z.B. in:

9.4.4 Künstliche Mineralfasern (KMF)

Dämmstoffe aus künstlichen Mineralfasern werden häufig für den Wärme- und Schallschutz eingesetzt und bestehen aus Glas-, Stein- oder Schlackerohstoffen.

Freigesetzte Fasern können eingeatmet werden und dabei möglicherweise bis in die Lunge gelangen. Ihre gesundheitsschädigende Wirkung hängt von ihrer Größe und Biobeständigkeit (Haltbarkeit im menschlichen Körper) ab. Eine Krebsgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden, wenn Tätigkeiten mit KMF-Dämmstoffen durchgeführt werden, die vor dem 01.06.2000 hergestellt wurden. Seither dürfen deshalb in Deutschland nur noch KMF-Dämmstoffe produziert werden, die nach der Gefahrstoffverordnung als unbedenklich (frei von Krebsverdacht) gelten.

Tätigkeiten mit "neuen" Mineralwolle-Dämmstoffen

Auch bei Tätigkeiten mit "neuen" Produkten (frei von Krebsverdacht) kann es durch gröbere Fasern (Faserbruchstücke) zu Haut-, Augen- oder Atemwegsreizungen kommen, deshalb möglichst staubarm arbeiten und persönliche und hygienische Schutzmaßnahmen beachten:

Tätigkeiten mit "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen

Kontakt besteht z.B. bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. "Alte" Mineralwolle-Dämmstoffe gelten grundsätzlich als krebserzeugend (Herstellung vor 1996). Der Krebsverdacht von vor dem 01.06.2000 hergestellten KMF kann nur durch einen Einzelnachweis widerlegt werden.
Die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit "alten" Mineralwolle-Dämmstoffen sind sehr umfangreich und in der TRGS 521 beschrieben.

9.4.5 Zement und zementhaltige Baustoffe

Zement oder zementhaltige Baustoffe (z.B. Fliesenkleber und Trockenmörtel) können im Metallbau z.B. bei Ausbesserungsarbeiten zum Einsatz kommen.

Diese enthalten häufig wasserlösliche Chromate, die Ursache für allergische Zementekzeme ("Maurerkrätze") sind. Grundsätzlich sind beim Einsatz von Zement oder zementhaltigen Zubereitungen, unabhängig vom Chromatgehalt, Hautschutzmittel anzuwenden und geeignete Handschuhe zu tragen, wenn die Möglichkeit des Hautkontaktes besteht.

9.5 Entsorgung von Gefahrstoffen

Gefahrstoffe dürfen nicht über Hausmüll oder Bauschutt entsorgt werden.

Zum Sammeln und Transport sind geeignete Behälter zu verwenden. Die Entsorgung hat über eine zugelassene Deponie und einen zugelassenen Entsorger zu erfolgen.

Hinweise dazu können den Sicherheitsdatenblättern entnommen werden.

Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) und die Vorgaben der örtlichen Behörden sind einzuhalten.

Weitere Informationen:

10. Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

10.1 Allgemeine Hinweise zum Einsatz von PSA

Kommt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsermittlung zu dem Ergebnis, dass weder technische noch organisatorische Maßnahmen eine Gefährdung der Beschäftigten bei der Arbeit ausschließen, hat er PSa zur Verfügung zu stellen.

Den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen regeln u. a. Betriebsanweisungen.

Durch Unterweisungen und entsprechende Kontrollen stellt der Unternehmer sicher, dass die Beschäftigten die PSa bestimmungsgemäß benutzen.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten PSa zu benutzen.

Nutzungsdauer, Prüfungsart, Prüffristen sowie Art der Aufbewahrung der PSa stehen in den Gebrauchsanleitungen der Hersteller.

10.2 Kopfschutz

Besteht die Gefahr von Kopfverletzungen durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder durch Anstoßen, sind Industrieschutzhelme (Bild 10-1) zu tragen. Diese müssen den Anforderungen der DIN EN 397 entsprechen.

Die Gebrauchsdauer von Industrieschutzhelmen ist durch Witterungseinflüsse begrenzt. Sie beträgt für Helme aus thermoplastischen Kunststoffen maximal vier Jahre und für Duroplast-Helme maximal acht Jahre ab Herstelldatum (siehe Helminnenseite).

Bild 10-2: Schutzbrillen



Durch wechselnde Körperhaltungen bei Montagetätigkeiten besteht die Gefahr, dass der Helm herunterfällt. Dies kann durch einen Kinnriemen verhindert werden.

Siehe BG-Regel "Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193).

Bild 10-1: Industrieschutzhelm aus thermoplastischem Kunststoff mit integriertem Gehörschutz

10.3 Augenschutz

Die Augen sind empfindliche, wertvolle Sinnesorgane und nicht ersetzbar.

Deshalb:

Es gibt keine Universalbrille, die bei jeder Gefahr den wirksamsten Schutz bietet und gleichzeitig noch bequem und ansehnlich ist. Aber es gibt für jede Gefährdung einen geeigneten Augenschutz.

Siehe BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192).

Bild 10-3: Schutzbrille gegen optische Strahlung

Bild 10-4: Schweißerschutzschild

10.4 Handschutz

Die Hände sind unser meistgenutztes "Werkzeug". Sie können geschädigt werden durch Stiche, Schnitte, Prellungen, Quetschungen, Verbrennungen, Verätzungen und Risse (z.B. durch Austrocknung der Haut).

Deshalb:

Handschutz ist in vielfältiger Form möglich:

Handschuhe jeder Art dürfen bei Arbeiten an Maschinen mit rotierenden Werkzeugen, also beim Bohren, Aufreiben, Fräsen oder ähnlichen Arbeiten, nicht getragen werden, da das Einziehen der Handschuhe ein hohes Verletzungsrisiko darstellt.

Siehe BG-Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR 195).

10.5 Fußschutz

Die Füße sind auf Baustellen besonders durch herabfallende Gegenstände und durch das Hineintreten in scharfe oder spitze Gegenstände gefährdet.

Deshalb:

Für das Arbeiten auf Baustellen sind insbesondere Schuhe geeignet, die neben einer Stahlkappe zum Schutz gegen Zehenverletzungen auch eine durchtrittsichere Sohle haben und seitlichen Halt gegen Umknicken geben (Bild 10-5). Auch Gummi- und Winterstiefel gibt es in dieser Ausführung.

Bild 10-5: Fußschutz

Siehe BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" (BGR 191).

10.6 Atemschutz

Bei vielen Arbeitsvorgängen ist damit zu rechnen, dass gas- und einatembare partikelförmige Schadstoffe entstehen.

Vom Arbeitgeber müssen für den jeweiligen Verwendungszweck geeignete Atemschutzgeräte bereitgestellt werden, z.B. Filtermasken zum Schutz vor Stäuben filtern keine Gase und Dämpfe. Hierzu sind Aktivkohlefilter notwendig (Bild 10-6). Die Auswahl der anzuwendenden Atemschutzgeräte hat deshalb eine sachkundige Person zu treffen.

Siehe BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/ GUV-R 190).

Bild 10-6: Einwegmaske mit Aktivkohlefilter

10.7 Gehörschutz

Auf Baustellen ist häufig mit einer Lärmgefährdung durch eigene und/oder Nachbartätigkeiten zu rechnen. Lärm kann zu irreversiblen Gehörschäden führen, wenn im Tagesmittel der Schallpegel von 85 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Dieser Tages-Lärmexpositionspegel (Beurteilungspegel) wird erreicht, wenn z.B. 15 Minuten mit einem Winkelschleifer gearbeitet wird, der einen Schallpegel von 100 dB(A) erzeugt.

Durch die Gegebenheiten auf Baustellen lassen sich technische und organisatorische Lärmschutzmaßnahmen nur schwer durchführen. Aus diesem Grund ist das Tragen von Gehörschutz auf Baustellen häufig erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass im Lärmbereich Gehörschutz-Tragepflicht besteht und diese Mitarbeiter der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung (G 20 "Lärm") unterliegen.

Bei thermischen Schweiß- und Schneidarbeiten muss der Gehörschutz schwer entflammbar sein.

Siehe "Benutzung von Gehörschutz" (BGR/GUV-R 194).

10.8 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSa gegen Absturz)

Nicht immer ist es möglich, als Schutz gegen Absturz eine technische Maßnahme, z.B. durch Seitenschutz, Auffangnetze o. Ä., zu treffen. In diesen Fällen ist PSa gegen Absturz zu benutzen.

10.8.1 Bestandteile der PSa gegen Absturz

PSa gegen Absturz sind Systeme (Bild 10-7) zur Sicherung von Personen an einem Anschlagpunkt. Sie verhindern einen Absturz von Personen oder fangen diese sicher auf. Dabei wird der Fallweg begrenzt und die auf den Körper wirkenden Kräfte werden auf ein erträgliches Maß reduziert.

Auffanggurt: Besteht aus Gurtbändern, die den Körper umschließen; er fängt bei bestimmungsgemäßer Benutzung die abstürzende Person auf, überträgt die auftretenden Kräfte auf geeignete Körperteile und hält den Körper in einer aufrechten Lage (DIN EN 361).

Bild 10-7: Systemübersicht

Verbindungsmittel: Bestehen aus Seil, Gurtband oder Kette mit Endverbindungen; sie sind verbindendes Einzelteil oder verbindender Bestandteil eines Auffangsystems (DIN EN 354).

Falldämpfer: Verringern die bei einem Absturz auftretenden Stoßkräfte (DIN EN 355).

Höhensicherungsgerät: Fängt eine Person mit angelegtem Auffanggurt bei einem Absturz selbsttätig bremsend auf; hierbei ist die Fallstrecke begrenzt. Die auf den Körper wirkenden Stoßkräfte werden gemindert. Die Geräte gestatten ein freies Bewegen innerhalb des Auszugbereiches des Seiles/Bandes (DIN EN 360).

Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung: In einer festen Führung (z.B. Schiene) laufendes Auffanggerät (z.B. Steigschutzeinrichtung); im Absturzfalle arretiert das mitlaufende Auffanggerät in der festen Führung und hält die zu sichernde Person (DIN EN 353-1).

Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung: An einer beweglichen Führung (z.B. Seil) ohne manuelle Einstellungen laufendes Auffanggerät; bei einem Absturz blockiert es automatisch an der Führung. Die bewegliche Führung ist an einem oberen Anschlagpunkt befestigt (DIN EN 353-2).

Anschlageinrichtungen haben einen oder mehrere Anschlagpunkte zum Anschlagen und Befestigen von Auffangsystemen.

10.8.2 Auswahl und Verwendung

Der Unternehmer hat die für den Einsatzzweck geeignete PSa gegen Absturz auszuwählen und zur Verfügung zu stellen.

Grundsätzlich steht ein Auffanggurt dem Beschäftigten zur alleinigen Benutzung zu (Bild 10-8).

Bild 10-8: Benutzung einer Steigschutzeinrichtung mit beweglicher Führung

Zusätzlich ist bei der Verwendung von PSa gegen Absturz zu beachten:

Anschlageinrichtungen sind z.B. dann geeignet, wenn sich das befestigte Auffangsystem nicht unbeabsichtigt von der Anschlageinrichtung lösen kann und die Tragfähigkeit für eine Person nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 7,5 kN nachgewiesen ist. Den Anschlagpunkt hat der fachlich geeignete Vorgesetzte festzulegen.

Dabei ist zu beachten:

Die Benutzungsdauer ist von den jeweiligen Einsatzbedingungen abhängig. Die Angaben der Gebrauchsanleitung sind zu beachten. Erfahrungsgemäß beträgt die Benutzungsdauer unter normalen Einsatzbedingungen bei Gurten 6 bis 8 Jahre und bei Verbindungsmitteln 4 bis 6 Jahre.

10.8.3 Betriebsanweisung, Unterweisung und Prüfung

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, theoretisch und praktisch zu unterweisen.

Die Unterweisung muss mindestens umfassen:

Die Beschäftigten haben PSa gegen Absturz vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

Gurte und Verbindungsmittel sind

Siehe BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).

10.8.4 Rettung

Für den Fall des Sturzes in ein Auffangsystem ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten. Bereits nach kurzer Zeit des Hängens im Auffanggurt können Gesundheitsschäden auftreten, u. U. mit tödlichen Folgen.

Nach der Rettung muss die Person in eine Kauerstellung gebracht werden. Die Überführung in eine flache Lage darf nur allmählich geschehen. Eine ärztliche Untersuchung zur Beurteilung des Gesundheitszustandes ist unbedingt erforderlich.

Siehe BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198).

11. Quellen- und Literaturverzeichnis
(Vorschriften, Regeln und Informationen)

Zusammenstellung technischer Regelwerke, die bei Arbeiten auf Bau- und Montagestellen zu beachten sind und wichtige Hilfestellungen bieten.

Weitere Arbeitsschutzinformationen sind erhältlich unter:

11.1 Gesetze, Verordnungen und Regeln

11.2 Unfallverhütungsvorschriften

11.3 BG-Regeln

11.4 BG-Informationen

11.5 DIN-Normen

12. Abbildungsverzeichnis

Bild 1-1 BGHM/Werner Habeth Bild 5-5 BGHM
Bild 3-1 BGHM/SW media GmbH, Essen Bild 5-6 BGHM/Reinhard Wilke
Bild 3-2 BGHM/SW media GmbH, Essen Bild 6-1 BGHM/Reinhard Wilke
Bild 3-3 BGHM/SW media GmbH, Essen Bild 6-2 BGHM/Reinhard Wilke
Bild 3-4 BGHM/Reinhard Wilke Bild 6-3 BGHM
Bild 4-1 BGHM/SW media GmbH, Essen Bild 6-4 BGHM
Bild 4-2 BGHM/SW media GmbH, Essen Bild 6-5 BGHM/Reinhard Wilke
Bild 4-3 BGHM/SW media GmbH, Essen Bild 7-1 BGHM
Bild 4-4 BGHM Bild 7-2 BGHM/Kathrin Stocker
Bild 4-5 BGHM Bild 7-3 BGHM/Reinhard Wilke
Bild 4-6 BGHM Bild 8-1 BGHM/Reinhard Wilke
Bild 4-7 BGHM/BGR 166 (zurückgezogen) Bild 8-2 BGHM/Reinhard Wilke
Bild 4-8 BGHM/Reinhard Wilke Bild 8-3 BGHM/SW media GmbH, Essen
Bild 4-9 DGUV/BGI/GUV-I 663 Bild 9-1 BGHM/Reinhard Wilke
Bild 4-10 BGHM/Wolfgang Rösch Bild 9-2 BGHM/Reinhard Wilke
Bild 4-11 BGHM Bild 9-3 BGHM/Reinhard Wilke
Bild 4-12 BGHM Bild 9-4 BGHM/Reinhard Wilke
Bild 4-13 Goldbeck Bauelemente Bielefeld GmbH, Bielefeld Bild 10-1 BGHM
Bild 4-14 Bornack GmbH & Co. KG, Ilsfeld Bild 10-2 BGHM/SW media GmbH, Essen
Bild 4-15 BGHM Bild 10-3 BGHM/SW media GmbH, Essen
Bild 5-1 BGHM Bild 10-4 BGHM/SW media GmbH, Essen
Bild 5-2 BGHM Bild 10-5 BGHM/SW media GmbH, Essen
Bild 5-3 Elspro Elektrotechnik GmbH, Hilden Bild 10-6 BGHM/SW media GmbH, Essen
Bild 5-4 BGHM Bild 10-7 BGHM/SW media GmbH, Essen
    Bild 10-8 BGHM


ENDE

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