Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 114-018 - Waldarbeiten (BGR/GUV-R 2114)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR/GUV-R)

(Ausgabe 02/2011aufgehoben)



Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz.


Zur aktuellen Fassung


Vorbemerkung

Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten, z.B. aus

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in der Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten technischen Ausschüssen technische Regeln herausgegeben worden, sind diese vorrangig zu beachten.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel findet Anwendung bei Waldarbeiten im Forstbetrieb und bei der Anwendung forstlicher Arbeitsverfahren in anderen Bereichen. Sie gilt auch für den Betrieb der hierfür erforderlichen Einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Anlagen, Geräte und Ausrüstungen.

Diese Regel ist eine Konkretisierung zu den bestehenden staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Regelwerken der Unfallversicherungsträger und beschreibt beispielhaft Maßnahmen, mit denen die vorgegebenen Schutzziele bei der Waldarbeit erreicht werden können.

Weitere vom Forstbetrieb zu beachtende Bestimmungen sind im Anhang 7 beispielhaft aufgelistet.

2 Begriffsbestimmungen

Zu den Seilarbeiten zählen z.B.:

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei Waldarbeiten

3.1 Aufgaben des Arbeitgebers

3.1.1 Arbeitsschutzorganisation

Nach § 2 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen.

Dies bedeutet, die Arbeiten so zu organisieren, Geräte und Maschinen so auszuwählen sowie die Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass

Dies wird erreicht z.B. durch die Festlegung von Verantwortungsbereichen, den Einsatz fachlich und gesundheitlich geeigneter Mitarbeiter, Festlegungen zu Arbeitsabläufen und Arbeitsmitteln.

Festlegung von Verantwortungsbereichen

Waldarbeiten werden in der Regel dezentral und in kleinen Gruppen durchgeführt. Der Unternehmer kann in diesem Fall ihm obliegende Aufgaben für den Arbeitsschutz nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz auf zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich übertragen. Hierbei sind Verantwortungsbereich und Befugnisse festzulegen.

Bei Waldarbeiten sind fachkundige Personen z.B.:

Nach § 3 Abs. 2 Ziffer 2 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass von ihm bestellte Personen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.

Dies wird z.B. dadurch erreicht, dass

Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer bei seinen Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Versicherten.

Hinweise zur Umsetzung einer vorschriftengerechten Arbeitsschutzorganisation sind in der Information "Organisation des Arbeitsschutzes" (GUV-I 8631) enthalten.

Einsatz fachlich und gesundheitlich geeigneter Mitarbeiter

Nach § 7 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen bei der Aufgabenerfüllung einzuhalten.

Aufgrund der Besonderheiten bei der Waldarbeit wie

können die Anforderungen dadurch eingehalten werden, wenn:

Nach § 22 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche im Alter unter 18 Jahren nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Gefährliche Waldarbeiten sind im Abschnitt 2 aufgeführt. Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche diese Arbeiten ausführen, wenn sie für die Erreichung des Ausbildungsziels notwendig sind und die ständige Aufsicht durch einen Fachkundigen gewährleistet ist.

Festlegung zu Arbeitsabläufen und Arbeitsmitteln

Waldarbeiten werden in der Regel nach den in den Zielvereinbarungen festgelegten einheitlichen Vorgaben und Mindestanforderungen durchgeführt. Besondere Bedeutung haben das Einhalten von Arbeitsabläufen und die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel.

Dazu gehört z.B.:

3.1.2 Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat gemäß § § 5, 6 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 3 BetrSichV sowie § 3 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, zu dokumentieren und bei sich ändernden Bedingungen zu ergänzen. Entsprechend den festgestellten Gefährdungen sind die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.

Allgemein

Die Beurteilung wird nach Arbeitsbereichen oder nach Art der Tätigkeit durchgeführt. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die repräsentative Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Im Rahmen der Beurteilung sind alle vorhersehbaren Gefährdungen und Belastungen zu berücksichtigen.

Dazu gehören u.a.:

Lärm und Vibrationen

Bei Tätigkeiten mit Lärm- und Vibrationseinwirkungen, z.B. bei der Arbeit mit der Motorsäge oder beim Fahren eines Harvesters, ist gemäß der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu prüfen, ob die Auslöse- bzw. Expositionsgrenzwerte erreicht bzw. überschritten werden. Für die Waldarbeit sind folgende Auslöse- und Expositionsgrenzwerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel und der Tages-Vibrationsexposition nach § § 6 und 9 der Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung von Bedeutung:

Die am Arbeitsplatz vorhandene Exposition gegenüber Lärm und Vibrationen ist fachkundig zu ermitteln. Für die Beurteilung des Ausmaßes der Gefährdung ist der Tages-Lärmexpositionspegel bzw. der Tages-Vibrationsexpositionswert nach § 2 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung heranzuziehen.

Des Weiteren sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen:

Die Tagesexpositionswerte für Lärm und Hand-Arm-Vibrationen können bei der Arbeit mit handgeführten Maschinen, z.B. mit Motorsägen, Freischneidern und Erdbohrgeräten, die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte erreichen oder überschreiten. Beim Führen forstwirtschaftlicher Maschinen, z.B. bei Harvestern, Forwardern oder Rückeschleppern, können die Tagesexpositionswerte für Ganzkörperschwingungen die Auslöse- und Expositionsgrenzwerte erreichen oder überschreiten.

Angaben zu Vibrationen und Schallpegel können durch Messungen, aus Prüfberichten (z.B. BGIA, KWF, DLG) oder aus Herstellerangaben ermittelt werden. Die Expositionszeit ist entsprechend dem Arbeitsverfahren zu bestimmen.

Gefahrstoffe

Nach § 7 Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen (z.B. Kraftstoffe, Schmierstoffe, Sprühfarben, Pflanzenschutzmittel, organische Reinigungsmittel) oder ob Gefahrstoffe bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden (z.B. Abgase von Verbrennungsmotoren). Die Gefahrstoffverordnung legt in § 7 Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung fest.

Im Bereich der Waldarbeit bedeutet dies insbesondere:

Biologische Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe sind u.a. Mikroorganismen, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Bei der Beurteilung der Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe sind § § 5, 7, 8 Biostoffverordnung heranzuziehen. Bei der Waldarbeit sind in der Regel von den 4 Risikogruppen nur folgende relevant:

Bei biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ist es unwahrscheinlich, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. Die Einhaltung der persönlichen Hygiene ist als Schutzmaßnahme ausreichend.

Hinweise enthält die Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (TRBa 500).

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 können eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 können eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen.

Beispiele sind:

Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in Gruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen (**) versehen sind, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.

Zur Einstufungen von biologischen Arbeitsstoffen siehe auch Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe:

Zeigt die Gefährdungsbeurteilung einen Handlungsbedarf zum Schutz der Beschäftigten auf, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Hinweise enthält die Technische Regel Biologische Arbeitsstoffe "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten" (TRBa 230).

3.1.3 Betriebsanweisungen

Nach § 9 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung sind für die benutzten Arbeitsmittel, soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die Versicherten in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Nach § 14 Gefahrstoffverordnung und § 12 Biostoffverordnung ist sicherzustellen, dass Betriebsanweisungen für die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bzw. biologischen Arbeitsstoffen vorliegen. Dabei sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie die von den Herstellern zur Verfügung gestellten Informationen zu berücksichtigen. Die Betriebsanweisungen sind in die Unterweisungen nach Abschnitt 3.1.4 einzubeziehen, an geeigneter Stelle auszulegen bzw. mitzuführen.

Betriebsanweisungen sind aufzustellen für

3.1.4 Unterweisung

Nach § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1), § 14 Gefahrstoffverordnung, § 12 Biostoffverordnung und § 9 Betriebssicherheitsverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen, zu unterweisen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren. In § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass die Unterweisung bei

durchzuführen ist.

Darüber hinaus können fallbezogene Unterweisungen vor der Aufnahme einer Arbeit notwendig werden, wenn mit der Arbeit besondere Bedingungen verbunden sind, die im Rahmen der regelmäßigen Unterweisungen nicht berücksichtigt werden konnten. Diese können sich gegebenenfalls direkt aus den Arbeitsbedingungen eines Einsatzes vor Ort ergeben.

Die Wiederholung der Unterweisung nach § 4 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist auch erforderlich nach Arbeitsunfällen oder festgestelltem Fehlverhalten (z.B. Manipulation an Sicherheitseinrichtungen, sicherheitswidriges Arbeiten).

Für die Dokumentation der Unterweisung kann das "Unterweisungsbuch" (GUV-I 8541) genutzt werden.

Die Beschäftigten sind bei der Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung über deren bestimmungsgemäße Verwendung zu unterweisen. Bei der Unterweisung sind die Herstellerangaben zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu beachten.

3.1.5 Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte

Gemäß § § 2, 5 Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit § 2 Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) hat der Unternehmer Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit für die erforderliche Einsatzzeit zu bestellen.

Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen den Unternehmer gemäß § 1 Arbeitssicherheitsgesetz beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen. Eine effiziente Unterstützung wird durch die Einbindung dieser Personen z.B. bei

im Betrieb erreicht.

Gemäß § 20 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer abhängig von der Zahl der Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Der Sicherheitsbeauftragte sollte über berufliche Praxis und Erfahrung bei der Waldarbeit verfügen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist dem Sicherheitsbeauftragten die Teilnahme an Betriebsbesichtigungen zu ermöglichen.

In örtlichen Betriebsteilen mit 21 oder mehr Versicherten ist mindestens ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Wegen der dezentralen Struktur der Forstbetriebe ist es zweckmäßig, auch in örtlichen Betriebsteilen mit weniger als 21 Versicherten einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

3.1.6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Arbeitgeber hat nach § 3 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Pflichtuntersuchungen sind bei bestimmten besonders gefährlichen Tätigkeiten zu veranlassen. Sie sind als Erst- und als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen durchzuführen. Nach § 4 Abs. 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die erforderlichen Pflichtuntersuchungen durchgeführt wurden. Die Bescheinigung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit ist Tätigkeitsvoraussetzung.

Angebotsuntersuchungen sind bei bestimmten gefährlichen Tätigkeiten als Erstuntersuchungen und als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Zeitabständen anzubieten.

Wunschuntersuchungen hat der Arbeitgeber nach § 11 Arbeitsschutzgesetz den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Der Beschäftigte kann sich hierbei je nach den arbeitsbedingten Gefahren für seine Sicherheit und Gesundheit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen lassen.

Der Arbeitgeber hat nach § 4 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für Pflichtuntersuchungen eine Vorsorgekartei mit Angaben über Anlass, Tag und Ergebnis jeder Untersuchung zu führen. Die Kartei kann automatisiert geführt werden.

Hinweis:

Vordrucke zum Führen der Vorsorgekartei für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können unter der Bestell-Nr. GUV-I 8582 vom zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen werden.

Nach § 6 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arzt oder die Ärztin den Untersuchungsbefund und das Untersuchungsergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung schriftlich festzuhalten, die untersuchte Person zu beraten und ihr eine Bescheinigung auszustellen. Diese enthält Angaben

Nur im Falle einer Pflichtuntersuchung erhält der Arbeitgeber eine Kopie der Bescheinigung.

Für die mit Waldarbeiten Beschäftigten haben folgende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Bedeutung:

Pflichtuntersuchungen sind zu veranlassen, wenn

Angebotsuntersuchungen sind den Beschäftigten anzubieten, wenn

überschreitet.

Die Tagesexpositionswerte sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (siehe Abschnitt 3.1.2) zu ermitteln.

Weitere Angebotsuntersuchungen sind bei Erfordernis gemäß § 5 und dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge anzubieten.

Eine Zusammenstellung arbeitsmedizinischer Untersuchungen bei Waldarbeiten ist in Anhang 5 enthalten.

Wegen des Risikos einer Tetanusinfektion wird empfohlen im Zusammenhang mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge den Tetanusimpfschutz zu überprüfen und bei Bedarf eine Auffrischung des Impfschutzes zu veranlassen.

3.1.7 Erste Hilfe, Rettung Verletzter

Nach § 25 (1) Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

Zum Erreichen dieses Schutzzieles ist es erforderlich, vor Beginn der Waldarbeiten die Rettung eventuell Verletzter unter Berücksichtigung der forstspezifischen Rahmenbedingungen zu organisieren.

Eine unverzügliche notwendige Hilfe kann herbeigerufen und geleistet werden, wenn z.B.

In der Regel werden die Rettungskräfte durch Ortskundige zum Unfallort geleitet. Hierzu ist es notwendig, Rettungspunkte festzulegen, die mit den Rettungsdiensten vereinbart sind und von diesen angefahren werden.

Zum Sicherstellen einer wirksamen Ersten Hilfe zählt auch, dass bei Waldarbeiten entsprechend der bestehenden Gefährdung nach § 26 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) eine ausreichende Anzahl von Ersthelfern am Arbeitsort anwesend ist.

Eine ausreichende Zahl ist z.B. dann vorhanden, wenn am Arbeitsort mindestens zwei ausgebildete Ersthelfer anwesend sind.

Ausreichendes Erste-Hilfe-Material im Sinne des § 25 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) ist dann jederzeit leicht erreichbar oder leicht zugänglich, wenn z.B. ein Verbandskasten C nach DIN 13157 vor Ort (etwa im Waldarbeiterschutzwagen) vorhanden ist und jeder Waldarbeiter ein persönliches Verbandspäckchen groß (G) oder mittel (M) nach DIN 13151 bei sich trägt.

3.1.8 Gefährliche Waldarbeiten

Bei gefährlichen Waldarbeiten (Beispiele siehe Abschnitt 2) ist das Unfall- und Verletzungsrisiko besonders hoch. § 24 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) fordert vom Unternehmer dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. Dieses Schutzziel wird bei der Durchführung gefährlicher Waldarbeiten erreicht, wenn weitere Beschäftigte am Arbeitsort sind und diese eine ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung haben, damit nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und erforderliche Hilfe herbeigerufen werden kann.

Kommunikationseinrichtungen, die eine Verständigung der Beschäftigten untereinander gewährleisten, z.B. Helmfunk, verbessern die Möglichkeiten der Ersten Hilfe nach einem Unfall.

Personen-Notsignal-Anlagen können zur Überwachung von gefährlichen Arbeiten in Alleinarbeit und zur Alarmierung nach einem Unfall eingesetzt werden. Bei der Auswahl und dem Einsatz ist die Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139) zu beachten.

Nach den Grundsätzen der Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139) ist ein passives Notrufsystem für die Alleinarbeit im Wald z.B. in folgenden Fällen nicht ausreichend:

Beim Arbeiten mit Seilwinden kann ohne ständige Ruf- und Sichtverbindung zu anderen Beschäftigten gearbeitet werden, wenn ein passives Notrufsystem benutzt wird.

Wird eine gefährliche Waldarbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt und ist zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erforderlich, hat gemäß § 8 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) der Unternehmer dafür sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute, fachlich geeignete, weisungsberechtigte Person die Aufsicht führt. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen, die mit der Aufsicht betraute Person im Arbeitsauftrag schriftlich zu bestellen.

3.1.9 Persönliche Schutzausrüstung

Gemäß § § 23, 29, 30, 31 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) in Verbindung mit der PSA-Benutzungsverordnung hat der Arbeitgeber geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Für Waldarbeiten sind aufgrund der Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen je nach Tätigkeit und Gefährdung zum Beispiel folgende persönliche Schutzausrüstungen erforderlich:

Bei der Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung ist auf das Vorliegen einer EG-Konformitätserklärung, einer CE-Kennzeichnung und auf die Kennzeichnung mit den einschlägigen EN-Normen zu achten. Die persönliche Schutzausrüstung muss für den einzelnen Beschäftigten für die Benutzung geeignet sein.

Ein vorhandenes FPA-Prüfzeichen bestätigt zusätzlich die Gebrauchstauglichkeit der persönlichen Schutzausrüstung für die Waldarbeit.

Die Versicherten sind nach § 29 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) vor der Bereitstellung der persönlichen Schutzausrüstung anzuhören.

Nach § 3 PSA-Benutzungsverordnung hat der Arbeitgeber die Beschäftigten darin zu unterweisen, wie die persönliche Schutzausrüstung sicherheitsgerecht benutzt wird. Bei der Unterweisung sind die Herstellerangaben zur Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung zu beachten.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die persönliche Schutzausrüstung benutzt wird. Dies kann z.B. durch entsprechende Anweisungen geschehen, deren Einhaltung stichprobenartig überprüft wird.

Nach § 30 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) und § 15 Arbeitsschutzgesetz sind die Beschäftigten verpflichtet, die persönliche Schutzausrüstung zu benutzen und regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen, z.B. durch Sichtprüfung. Mängel sind sofort zu melden.

Es wird nur persönliche Schutzausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand benutzt. Ein nicht ordnungsgemäßer Zustand ist insbesondere dann gegeben, wenn die PSa beschädigt und in ihrer Schutzfunktion beeinträchtigt ist.

3.2 Durchführung der Arbeiten

3.2.1 Allgemeine Anforderungen

Nach § 2 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer notwendige Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren zu treffen. Bei der Waldarbeit sind dabei u.a. die Einflüsse, die sich aus den Umgebungsbedingungen sowie aus den verwendeten Arbeitsmitteln ergeben, zu beachten, wobei auch ergonomische Anforderungen Berücksichtigung finden.

Geeignete Schutzmaßnahmen können z.B. sein bei:

Umgebungsbedingungen

Arbeitsmittel

Ergonomie

3.2.2 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Nach § 9 Gefahrstoffverordnung wird gefordert, dass Gefahrstoffe durch Stoffe zu ersetzen sind, die für die Gesundheit der Beschäftigten weniger gefährlich sind. Da die Abgase beim Betrieb handgeführter Maschinen mit Verbrennungsmotor mit benzolhaltigen Vergaserkraftstoffen gesundheitsschädlich sind und diese im erhöhten Maß vom Bediener eingeatmet werden, müssen diese Maschinen mit benzolfreiem Kraftstoff (z.B. Alkylatbenzin) betrieben werden.

Gefahrstoffe sind z.B. Kraftstoffe, Sprühfarben, Insektizide, Herbizide, Rodentizide oder chemische Verbissschutzmittel. Nach § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung sind die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisungen über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen sind im Anschluss an die Unterweisung schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Musterbetriebsanweisungen zum Schutz vor Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen bei Waldarbeiten sind im Anhang 6 enthalten.

Nach § 7 Abs. 8 Gefahrstoffverordnung ist für Gefahrstoffe, die als giftig, sehr giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend in den Kategorien 1 oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen. Für andere Gefahrstoffe braucht kein Gefahrstoffverzeichnis geführt werden, wenn aufgrund der Arbeitsbedingungen, einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten vorliegt.

Ist ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen, muss es mindestens folgende Angaben enthalten:

Für die Waldarbeit bedeutet dies, dass anhand der Sicherheitsdatenblätter, die die Hersteller zur Verfügung stellen müssen, die Gefährlichkeitsmerkmale für die eingesetzten Gefahrstoffe zu ermitteln sind. Auf der Grundlage dieser Gefährlichkeitsmerkmale ist über den Eintrag ins Gefahrstoffregister zu entscheiden.

Nach § 4 Betriebssicherheitsverordnung sind Maßnahmen zu treffen, die die Gefahren für die Beschäftigten so gering wie möglich halten. Das bedeutet bei der Waldarbeit für die Verwendung von Kraftstoffen, dass

3.2.3 Tätigkeiten mit biologischen Gefährdungen

Biologische Gefährdungen bestehen bei der Waldarbeit u.a. durch

Nach § 10 Biostoffverordnung und § 3 und 4 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen vor biologischen Gefährdungen zu treffen. Zu den vom Arbeitgeber zu treffenden Schutzmaßnahmen gehört z.B., dass

Die Beschäftigten tragen zum Schutz vor Insekten- und Zeckenstichen körperbedeckende Arbeitskleidung. Am Körper festgestellte Zecken werden umgehend entfernt. Die Entfernung von Zecken wird als Erste-Hilfe-Leistung im Verbandsbuch dokumentiert.

Nach § 12 Biostoffverordnung und § 12 Arbeitsschutzgesetz sind die Beschäftigten über die biologischen Gefahren und die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisungen sind im Anschluss an die Unterweisung schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Eine Musterbetriebsanweisung zum Schutz vor biologischen Gefährdungen bei der Durchführung von Waldarbeiten kann dem Anhang 6 entnommen werden.

3.2.4 Transport und Aufbewahrung von Arbeitsmitteln, Gefahrgut

Arbeitsmittel werden so mitgeführt und aufbewahrt, dass sich niemand an ihnen verletzen kann. Schneiden von Werkzeugen werden mit einem Schutz versehen. Arbeitsgeräte und Maschinen einschließlich ihres Zubehörs werden beim Transport in Fahrzeugen so verstaut und gesichert, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung, z.B. durch Verrutschen, Wegrollen, Umfallen oder Herabfallen der Ladung, ausgeschlossen ist. Zu den üblichen Verkehrsbedingungen zählen auch Anfahren, Vollbremsungen und Unebenheiten der Fahrbahn.

Weitere Hinweise enthält die Information "Ladungssicherung auf Fahrzeugen" (BGI 649).

Beim Transport von Gefahrgütern werden die Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn beachtet. Dazu gehört z.B. die Einhaltung der zulässigen Mengen und der Verpackungsvorschriften, die Ladungssicherung, die Kennzeichnung der Behältnisse bzw. Verpackungen und die Unterweisung der Beteiligten.

Weitere Hinweise sind enthalten in

3.2.5 Wartung, Instandhaltung und Störungsbeseitigung

Arbeitsmittel, z.B. forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, werden nur unter Beachtung des Standes der Technik und der Betriebsanleitung des Herstellers gewartet und instand gehalten.

Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Störungsbeseitigungen werden nur beim Stillstand der Maschine durchgeführt. Hierzu werden Antriebsmotoren stillgesetzt und der Stillstand nachlaufender Maschinenteile abgewartet. Verbrennungsmotoren werden gegen ungewolltes Anlaufen, z.B. durch Abziehen des Zündkerzensteckers, gesichert. Elektrische Geräte und Maschinen werden von der Stromquelle getrennt. Ausgenommen sind Arbeiten, die nur bei laufendem Motor vorgenommen werden können, z.B. das Einstellen des Vergasers. Diese Arbeiten führen nur Personen durch, welche die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Das Reinigen, Warten und Auswechseln von Maschinenteilen erfolgt nur mit geeigneten Werkzeugen und geeigneter persönlicher Schutzausrüstung. Beim Wechseln von Sägeketten werden z.B. Schutzhandschuhe, die vor Schnittverletzungen schützen, getragen.

Weitere Hinweise enthält die Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195).

Muss unter angehobenen Bauteilen gearbeitet werden, sind diese gegen Absinken, Herabfallen oder Zuschlagen gesichert. An Fahrzeugen mit Knicklenkung wird das Knickgelenk formschlüssig festgelegt (blockiert), wenn in diesem Bereich gearbeitet wird.

Bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Störungsbeseitigungen an erhöht liegenden Arbeitsplätzen auf forstwirtschaftlichen Fahrzeugen werden geeignete Aufstiege und bei Bedarf Absturzsicherungen benutzt. Dies gilt auch für Reparaturen vor Ort.

Weitere Hinweise enthält die Regel "Fahrzeug-Instandhaltung" (BGR/GUV-R 157).

3.2.6 Motormanuelle Holzernte

3.2.6.1 Allgemein

Die motormanuelle Holzernte zählt zu den gefährlichen Arbeiten. Die Gefährdungen können deutlich reduziert werden, wenn bei der Waldarbeit unter Berücksichtigung der Bestandes- und Umgebungsbedingungen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen werden und für deren Einhaltung während des Hiebes gesorgt wird.

Folgende Maßnahmen sind z.B. praxisbewährt:

In diesem Fall können z.B. folgende wirksame sicherheitstechnische Maßnahmen ergriffen werden:

Können keine wirksamen sicherheitstechnischen Maßnahmen ergriffen werden, die die Beschäftigten vor den besonderen Gefahren bei der Holzernte im belaubten Zustand schützen, sind diese Arbeiten nicht zulässig.

Können keine wirksamen sicherheitstechnische Maßnahmen ergriffen werden, die den Beschäftigten vor den besonderen Gefahren des Totholzes schützen, wird in diesem Bereich nicht gearbeitet.

werden im Einzelfall geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz dieser Personen getroffen, z.B.

3.2.6.2 Gefahren durch Spannung im Holz

Spannungen im Holz stellen eine große Gefährdung der Versicherten dar. Spannungen können z.B. auftreten

Spannungen im Holz können z.B. entstehen durch

Beim Fällen und Aufarbeiten von Bäumen haben die Versicherten die Spannungen so zu beseitigen, dass sie nicht gefährdet werden.

Zur fachgerechten Beseitigung gehört

3.2.6.3 Arbeiten am Hang

Arbeiten am Hang sind durch abrutschende, abgleitende oder abrollende Stämme, Stammteile, Steine oder Arbeitsmittel und der erhöhten Sturz- bzw. Rutschgefahr mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden.

Diese Gefährdungen sind u.a. durch folgende Maßnahmen zu reduzieren:

Es wird für einen sicheren Stand gesorgt. Die Standsicherheit wird durch Sicherheitsschuhe mit stark profilierter Sohle erhöht. Bei Frost bzw. Schnee sind geeignete Hilfsmittel von Vorteil, z.B. Steigeisen.

3.2.6.4 Fällung

Bei der motormanuellen Fällung reduziert sich die Gefährdung, wenn die folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

3.2.6.5 Angesägte und hängengebliebene Bäume

Bei angesägten und hängengebliebenen Bäumen besteht die Gefahr, dass diese plötzlich herabstürzen. Aufgrund dieser erheblichen Gefahr ist es unzulässig, sich im Fallbereich von diesen aufzuhalten.

Zur Beseitigung der Gefahr haben sich folgende Maßnahmen bewährt:

In dichten Schwachholzbeständen, in denen der zu fällende Baum in jeder Richtung aufgehalten wird, stellt das stückweise Absägen des hängengebliebenen Baumes eine fachgerechte Maßnahme dar, wenn die Schnittführung nicht über Brusthöhe erfolgt.

3.2.6.6 Seilunterstützte Fällungen

Seilunterstützte Fällungen werden zur sicheren Einhaltung der Fällrichtung, beispielsweise bei Schwierigkeitsfällungen im Siedlungsbereich oder zur Fällung von Rückhängern, angewandt. Sie bieten sicherheitstechnische und ergonomische Vorteile.

Für eine sichere Arbeitsausführung werden z.B. folgende Maßnahmen beachtet:

3.2.6.7 Kombinierte Seillinienverfahren

Kombinierte Seillinienverfahren bieten ergonomische Vorteile, z.B. in dichten Beständen oder bei Frost. Die Bäume werden zur Einhaltung der vorgegebenen Fällrichtung in der Regel mit Seilzug zu Fall gebracht und vorgezogen. Hierbei werden die Bäume verfahrensbedingt teilweise kurzzeitig angelehnt. Bei den kombinierten Seillinienverfahren reduzieren sich die Gefährdungen, wenn folgende Maßnahmen umgesetzt werden:

3.2.7 Mechanisierte Holzernte

Die mechanisierte Holzernte (z.B. mit Harvestern und Prozessoren) verringert die Unfallgefahren bei der Holzernte.

Bei der mechanisierten Holzernte haben sich folgende Maßnahmen in der Praxis für ein sicheres Arbeiten bewährt:

3.2.8 Holzbringung

Die Holzbringung, auch Holzrückung genannt, wird z.B. durchgeführt mit Seilwinden als Seilzugarbeit, mit Tragschleppern (Forwarder) bzw. Anhängern mit Ladekran, Seilkränen und Zugtieren. Die Gefährdungen können deutlich reduziert werden, wenn bei der Holzbringung unter Berücksichtigung der Bestandes- und Umgebungsbedingungen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen werden und für deren Einhaltung gesorgt wird.

Die gefährlichste Form der Holzbringung ist Schießen und Treiben lassen. Schießen und Treiben lassen ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass niemand gefährdet werden kann.

Dazu sind z.B. folgende Maßnahmen erforderlich:

Bei der Arbeit mit der Seilwinde haben sich in der Praxis folgende Maßnahmen bewährt:

Beim Einsatz von Fahrzeugen mit Ladekran haben sich in der Praxis folgende Maßnahmen bewährt:

Rücken mit Seilkrananlagen

3.2.9 Aufarbeitung von geworfenem und gebrochenem Holz

Die Arbeiten in geworfenem und gebrochenem Holz sind besonders gefährliche Arbeiten. Die Gefährdungen können deutlich reduziert werden, wenn bei diesen Arbeiten unter Berücksichtigung der Bestandes- und Umgebungsbedingungen besondere technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Versicherten getroffen werden und für deren Einhaltung gesorgt wird. Folgende Maßnahmen haben sich z.B. in der Praxis bewährt:

Zur Sicherung des Wurzeltellers gehört auch, dass sich der Motorsägenführer vor dem Abtrennen davon überzeugt, dass sich niemand hinter dem Wurzelteller aufhält und dass der Wurzelteller nach dem Abtrennen des Stammes möglichst zurückgeklappt wird.

Weitere Hinweise zur Arbeitssicherheit bei der Sturmholzaufarbeitung enthält die Information "Gewusst wie - Windwurfaufarbeitung" (GUV-I 8567).

3.2.10 Besteigen von Bäumen, Arbeiten am stehenden Stamm, Wertästung

Beim Besteigen von Bäumen, bei Arbeiten am stehenden Stamm, wenn nicht vom Boden aus gearbeitet wird, und bei Arbeiten in der Baumkrone besteht eine erhöhte Absturzgefahr. Das Besteigen von Bäumen kann mit Steigleitern, Steigeisen, Baumvelo u.Ä. oder durch die Anwendung der Seilklettertechnik erfolgen. Um Abstürze zu vermeiden, sind geeignete Maßnahmen getroffen und es wird für deren Einhaltung gesorgt. Folgende Maßnahmen haben sich z.B. in der Praxis bewährt:

3.2.11 Errichten und Besteigen von Poltern

Polter werden so errichtet, erhalten und abgetragen, dass Beschäftigte durch herabfallende oder wegrollende Teile nicht gefährdet werden. Die Gefährdung ist unter anderem abhängig von der Beschaffenheit und Feuchtigkeit der Oberfläche der Stämme, z.B. mit oder ohne Rinde, im Saft oder beregnetes Holz.

Beim Besteigen von Holzpoltern werden Schutzmaßnahmen gegen Absturz, Abgleiten und Einquetschen getroffen.

Geeignete Schutzmaßnahmen sind z.B.:

3.2.12 Jungbestandspflege

Bei der Jungbestandspflege wird in Beständen, in denen noch keine Holzernte erfolgte, gearbeitet. Die Bestände sind überwiegend dicht und es werden spezielle Arbeitstechniken angewendet.

Folgende Maßnahmen sind z.B. praxisbewährt:

3.2.13 Einsatz forstwirtschaftlicher Fahrzeuge

3.3 Prüfungen

Der Arbeitgeber hat nach § 3 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen für erforderliche Prüfungen zu ermitteln.

Beispiele für zu prüfende Arbeitsmittel (Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Werkzeuge) sind in Anhang 4 aufgeführt.

3.3.1 Prüfung durch befähigte Personen

3.3.2 Prüfung durch den Bediener

4 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist anzuwenden ab Juni 2009, soweit nicht Inhalte dieser Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.


.

Fallbereich Anhang 1


Bild 1: Fallbereich doppelte Baumlänge rundherum

Bild 2: Fallbereich bei Seilsicherung oder starkem Vorhänger

Bild 3: Fallbereich bei einem stark geneigt hängengebliebenen Baum

Bild 4: Fallbereich bei umgelenktem Zug

.

Beispiele fachgerechter Fälltechniken Anhang 2


Bild 1: Regelfälltechnik

Bild 2: Fällen mit Stützbandtechnik oder Stützleiste (z.B. beim Rückhänger)

Bild 3: Haltebandtechnik (z.B. beim Vorhänger)

Bild 4: Schrägschnitt im Schwachholz (bis BHD 12 cm)

Bild 5: Versetzter Schnitt - negative Bruchstufe

Bild 6: Fällheberschnitt

Bild 7: Kombiniertes Seillinienverfahren mit Fällheberschnitt

.

Seilinnenwinkel Anhang 3


.

Beispiele für zu prüfende Arbeitsmittel (Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Werkzeuge) Anhang 4


Für die in der Tabelle aufgeführten Maschinen, Geräte und Werkzeuge werden Empfehlungen zu den Prüffristen, wer prüft und zur Dokumentation gegeben. Die Liste der Arbeitsmittel ist beispielhaft. Für nicht aufgeführte Arbeitsmittel sind der Prüfumfang, die Prüffristen und wer die Prüfung durchführt, durch den Unternehmer festzulegen (siehe auch Betriebssicherheitsverordnung). Die in der Tabelle enthaltenen Prüffristen sind aus Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sowie aus Regeln für Sicherheit und Gesundheit (GUV-R bzw. BGR) entnommen.

Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Werkzeuge Vorschrift Prüfung durch Prüffristen Dokumentation
Elektrische ortsveränderliche Betriebsmittel UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3) § 5

"Merkblatt Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" (GUV-I 8524)

Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft alle 6 Monate bei saisonal eingesetzten Betriebsmitteln mindestens einmal jährlich vor Saisonbeginn, wenn bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht wird, kann die Prüffrist auf ein Jahr verlängert werden erforderlich, Prüfplakette empfohlen
Fahrzeuge (auch forstliche Fahrzeuge) § 29 StVZO amtlich anerkannter Sachverständiger siehe § 29 StVZO Nachweis erforderlich
UVV "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) § 57 befähigte Person, Sachkundiger je nach Bedarf mindestens einmal jährlich Nachweis erforderlich
UVV "Fahrzeuge" (BGV/GUV-V D29) § 36 Fahrer vor Benutzung nicht erforderlich
ortsveränderliche Flüssiggasanlagen (z.B. Heizung im Waldarbeiterwagen) UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34) § 33 befähigte Person, Sachkundiger vor der ersten Inbetriebnahme, im Weiteren alle zwei Jahre Prüfbescheinigung (BGG 937) erforderlich
Handwerkzeuge wie z.B. Axt, Fällheber, Spalthammer, Heppe, Hacke, Handsäge Anhang 2 Ziffer 2.4 Betriebssicherheitsverordnung Benutzer vor Benutzung nicht erforderlich
Maschinen und Geräte zur Kultur- und Bestandespflege (z.B. Freischneider, Erdbohrer, Buschholzhacker) Betriebssicherheitsverordnung  § 10 befähigte Person nach Bedarf erforderlich
Anhang 2 Ziffer 2.4 Betriebssicherheitsverordnung Benutzer vor Benutzung nicht erforderlich
Motorsägen (auch Holzbearbeitungsmaschinen) Betriebssicherheitsverordnung  § 10 befähigte Person nach Bedarf erforderlich
Anhang 2 Ziffer 2.4 Betriebssicherheitsverordnung Benutzer vor Benutzung nicht erforderlich
Ketten, Seile und Anschlagmittel Betriebssicherheitsverordnung  § 10 befähigte Person, Sachkundiger nach Bedarf mindestens einmal jährlich erforderlich
(BGR 500, Kap. 2.8, Abschn. 3.15) Benutzer vor Benutzung nicht erforderlich
Hebebänder und Rundschlingen aus Chemiefasern Betriebssicherheitsverordnung  § 10 befähigte Person, Sachkundiger nach Bedarf mindestens einmal jährlich erforderlich
(BGR 500, Kap. 2.8, Abschn. 3.15)
BGI 873 Benutzer vor Benutzung nicht erforderlich
Krane UVV "Krane", (BGV/GUV-V D6) § § 25 bis 28 befähigte Person, Sachkundiger (BGG 905) mindestens einmal jährlich erforderlich, Dokumentation im Prüfbuch (BGG 943)
Bediener vor Benutzung nicht erforderlich
Leitern Betriebssicherheitsverordnung  § 10
i.V.m. Anhang 2, Abschnitt 5.3.1
befähigte Person, Sachkundiger wiederkehrende Prüfung, Prüffrist nach Betriebsverhältnissen und Beanspruchung erforderlich
BGV/GUV-I 694 Benutzer vor Benutzung nicht erforderlich
Persönliche Schutzausrüstung (allgemein) Betriebssicherheitsverordnung  § 10

UVV "Grundsätze der Prävention"; (BGV/GUV-V A1) § 30 (1)

Benutzer vor Benutzung nicht erforderlich
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Sicherheits- und Rettungsgeschirre) "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198) befähigte Person, Sachkundiger (BGG 906) nach Bedarf, mindestens einmal jährlich erforderlich
Benutzer vor Benutzung nicht erforderlich
Seilkräne Betriebssicherheitsverordnung  § 10 Sachkundiger, befähigte Person mindestens einmal jährlich erforderlich
GUV-I 8598 Abschnitt 6 Bediener nach jeder Aufstellung nicht erforderlich
Seilwinden, Winden UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV/GUV-V D8) § 23 befähigte Person, Sachkundiger vor der ersten Inbetriebnahme und nach Bedarf, mindestens einmal jährlich erforderlich, Dokumentation im Prüfbuch (BGG 956)
Bediener vor Benutzung nicht erforderlich

.

Zusammenstellung arbeitsmedizinischer Untersuchungen Anhang 5


Tätigkeit Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz Hinweise
Arbeiten mit Absturzgefahr (z.B. Zapfenpflücker) G 41 Ist bei gegebener Gefährdung zu veranlassen.
Tragen von Atemschutzgeräten (z.B. bei Schutzspritzungen) G 26 Untersuchung abhängig von der Art des Atemschutzgerätes und dessen Tragedauer, Pflichtuntersuchung bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern. Angebotsuntersuchung bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Klasse 1 erforderlich machen.
Arbeiten im Lärmbereich (z.B. Motorsägen, Freischneider) G 20 Pflichtuntersuchung, wenn die oberen Auslösewerte von 85 dB (A) bzw. 137 dB (C) überschritten werden. Angebotsuntersuchung, wenn die unteren Auslösewerte von 80 dB(A) bzw. 135 dB(C) überschritten sind.
Fahr- und Steuertätigkeit G 25 Ist bei gegebener Gefährdung zu veranlassen.
Umgang mit Gefahrstoffen Untersuchung nach den Vorgaben der gefahrstoffbezogenen Grundsätze Pflichtuntersuchungen bei den in Anhang Teil 1 Abs. (1) Nr. 1 zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Gefahrstoffen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird.

Angebotsuntersuchungen, wenn

  • eine Exposition zu den in Anhang  Teil 1 Abs. (1) Nr. 1 zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Gefahrstoffen besteht.
  • Tätigkeiten mit Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anhang III Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung durchgeführt werden
Tätigkeiten in Wäldern und in niederer Vegetation G 42 Pflichtuntersuchung bei Ausführung von Waldarbeiten von nicht unerheblicher Dauer, wenn
  • eine Infektionsgefahr durch Borrelien besteht,
  • wenn in FSME-Endemiegebieten gearbeitet wird und kein ausreichender Impfschutz besteht.
Arbeiten mit Expositionen durch Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen G 46 Pflichtuntersuchung bei Tätigkeiten mit Vibrationsexposition, wenn die Expositionsgrenzwerte nach Abschnitt 3.1.6 überschritten werden.

Angebotsuntersuchung, wenn die Auslösewerte nach Abschnitt 3.1.6 überschritten werden.

Tätigkeiten mit manueller Lastenhandhabung G 46 Wunschuntersuchung nach § 11 Arbeitsschutzgesetz.


Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen dürfen grundsätzlich von Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchführt werden. Eine Ermächtigung hierzu bedarf es nicht.

Für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu berücksichtigen.


.

Betriebsanweisungen Anhang 6


Die Betriebsanweisung muss auf die betrieblichen Gegebenheiten abgestimmt sein und ganz konkret auf die dort vorhandenen Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen eingehen. Es ist deshalb die Aufgabe des Unternehmers, eine entsprechende Betriebsanweisung zu erstellen.

Die Betriebsanweisung selbst muss so konkret abgefasst sein, dass sie in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden kann. Dies bedeutet, dass Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstungen, Stoffe usw. genau bezeichnet sind und unbestimmte Begriffe wie "regelmäßig, ausreichend, erforderlichenfalls, eventuell, angemessen, gelegentlich, weitgehend, geeignet, normal, möglichst, üblich" nicht verwendet werden. Darüber hinaus ist die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache der Beschäftigten abzufassen, d.h. unnötige Fremdwörter sind zu vermeiden. Der Umfang einer Betriebsanweisung ist so zu wählen, dass sie für die betriebliche Praxis - also für den Anwender - überschaubar bleibt. Dabei sollen ein oder zwei DIN A4-Seiten nicht überschritten werden. Form und Gestaltung sollten der BGI 578 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" entsprechen.

Hinweis:

Bei den nachfolgenden Betriebsanweisungen handelt es sich um Muster-Betriebsanweisungen. Diese sind den konkreten betrieblichen Verhältnissen entsprechend anzupassen, d.h. dass nicht zutreffende Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind.


.

Vorschriften, Regeln und Informationen Anhang 7


1. Gesetze, Verordnungen
Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet, z.B. www.gesetze-im-internet.de

TRBa 230 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Land- und Forstwirtschaft und vergleichbaren Tätigkeiten,
TRBa 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen,
TRBa 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen,
TRBa 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen,
TRBa 464 Einstufung von Parasiten in Risikogruppen,
TRBa 466 Einstufung von Bakterien in Risikogruppen,
TRBa 500 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen,
TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
TRGS 440 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Ersatzstoffprüfung,
TRGS 500 Schutzmaßnahmen,
TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten,
TRBS 1203 Befähigte Person - Allgemeine Anforderungen.

2 Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Bezugsquelle: Zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Die Adressen finden Sie unter www.dguv.de

Unfallverhütungsvorschriften

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz

Informationen

Grundsätze

3 Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6 10787 Berlin
www.beuth.de

DIN EN 166 Persönlicher Augenschutz; Anforderungen,
DIN EN 342 Schutzkleidung; Kleidungssysteme und Kleidungsstücke zum Schutz gegen Kälte,
DIN EN 343 Schutzkleidung; Schutz gegen Regen,
DIN EN ISO 20345 Persönliche Schutzausrüstung - Sicherheitsschuhe,
DIN EN ISO 17249 Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Kettensägenschnitte,
DIN EN 352-1 Gehörschützer - Allgemeine Anforderungen - Teil 1: Kapselgehörschützer,
DIN EN 352-3 Gehörschützer - Allgemeine Anforderungen - Teil 3: An Industrieschutzhelmen befestigte Kapselgehörschützer,
DIN EN 352-4 Gehörschützer - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen - Teil 4: Pegelabhängige Gehörschützer,
DIN EN 352-5 Gehörschützer - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen - Teil 5: Kapselgehörschützer mit aktiver Geräuschkompensation,
DIN EN 352-6 Gehörschützer - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen - Teil 5: Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtungen,
DIN EN 358 Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen - Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte,
DIN EN 361 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffanggurte,
DIN EN 381-5 Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen, Teil 5: Anforderungen an den Beinschutz,
DIN EN 381-7 Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen, Teil 7: Anforderungen an Schutzhandschuhe für Kettensägen,
DIN EN 381-11 Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen, Teil 11: Anforderungen für Oberkörperschutzmittel,
DIN EN 388 Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.11.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion