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Festlegung der Marktwerte und Förderabgabesätze für bergfreie Bodenschätze für den Erhebungszeitraum 2025
- Brandenburg -
Vom 11. August 2026
(Amtsbl. Nr. 34 vom 02.09.2026 S. 770)
Archiv: 2009 , 2011 , 2012 , 2014 , 2015 , 2016 , 2017 , 2018 , 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa des Landes Brandenburg
Aufgrund der §§ 31 und 32 des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden ist, und § 8 der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe im Land Brandenburg ( BbgFördAV) vom 11. Dezember 2015 (GVBl. II Nr. 69), die zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 28) geändert worden ist, werden für nachfolgende Bodenschätze die Marktwerte errechnet und daraus resultierende Förderabgabesätze festgelegt.
0 Ermittlung der Marktwerte
Die Grundlage für die Ermittlung der Marktwerte für den Erhebungszeitraum 2025 für die bergfreien Bodenschätze Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26, Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30 und tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 bilden die vom Statistischen Bundesamt (Destatis), Wiesbaden in der Datenbank GENESIS-Online unter "Produktion im Verarbeitenden Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" - Tabelle 42131-0004 veröffentlichten statistischen Erhebungen, Stand 15. Juni 2026, abgerufen am 15. Juni 2026 (Datenlizenz Deutschland - Genesis-Online - Version 2.0 [https://www .govdata . de/dlde/by-2-0]).
1 Steinsalz und Sole ( §§ 17 und 18 BbgFördAV)
Auf der Grundlage einer vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg bundesweit durchgeführten Erhebung wird für Steinsalz und Sole im Sinne von § 3 Absatz 3 BBergG der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2025 wie folgt berechnet:
Auf die vorgenannte durchgeführte statistische Erhebung zur Produktion beziehungsweise zur Gewinnung von Steinsalz und Sole erfolgte von weniger als drei Unternehmen für den Erhebungszeitraum 2025 die Meldung zur Produktionsmenge und zu Produktionserlösen (Produktionswerten). Wegen der statistischen Geheimhaltung betrieblicher Einzelangaben werden Daten für Produkte, die von weniger als drei Unternehmen produziert beziehungsweise gewonnen werden, nicht veröffentlicht. Es erfolgt vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg somit ausschließlich die Veröffentlichung des errechneten Marktwertes.
| Produktionswert (Deutschland): | unveröffentlicht (Datenschutz) |
| Produktionsmenge (Deutschland): | unveröffentlicht (Datenschutz) |
| Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: | 32,52 Euro/t |
Der Marktwert für Steinsalz und Sole im Sinne von § 3 Absatz 3 BBergG wird auf 32,52 Euro pro Tonne festgesetzt. Die Förderabgabe nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit den §§ 17 und 18 BbgFördAV beträgt 0,325 Euro pro Tonne. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,163 Euro pro Tonne, soweit das Steinsalz beziehungsweise die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen wurde und nicht wirtschaftlich verwertet werden konnte.
2 Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26 ( § 19 BbgFördAV)
Auf der Grundlage der in der Datenbank GENESIS-Online vom Statistischen Bundesamt (Destatis), Wiesbaden für die Meldenummern 0812 11.900 und 0812 12.103 mit Stand 15. Juni 2026 veröffentlichten Daten wird für Kiese und Sande sowie Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffern 9.23 und 9.26 der Marktwert für den Erhebungszeitraum 2025 wie folgt berechnet:
| Produktionswert (Deutschland): | 1.107 689.000 Euro |
| Produktionsmenge (Deutschland): | 108.570 708 t |
| Quotient aus Produktionswert und Produktionsmenge: | 10,20 Euro/t |
| 50 v. H. des Quotienten aus Produktionswert und Produktionsmenge: | 5,10 Euro/t |
(Stand: 07.09.2026)
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