umwelt-online: Abbau von Bodenschätzen (2)
| zurück | ![]() |
| Inhalt des Erläuterungstextes sowie des Karten- und Planwerkes (unter besonderer Berücksichtigung von § 7 NUVPG i. V. m. § 6 UVPG, § 34 BNatSchG sowie der naturschutzfachlichen Bestandsaufnahme gemäß § 9 NAGBNatSchG und der Anforderungen des § 17 Abs. 4 BNatSchG gemäß Anlage 2 ) | Anlage 2b |
Ist eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG und eine UVP im Genehmigungsverfahren erforderlich, sind sowohl die Eingriffsregelung als auch die Verträglichkeitsprüfung in die UVP-Unterlagen des Vorhabenträgers zu integrieren. Diese Integration ist im nachfolgenden Gliederungsschema dargestellt.
Im Erläuterungstext werden die Darstellungen in den Karten und Plänen erläutert und um die Angaben ergänzt, die in den zeichnerischen Unterlagen nicht genügend dargestellt werden können. Auf die "Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben" wird zusätzlich verwiesen.
I. Der Antrag ist wie folgt zu gliedern:
A. Erläuterungstext
1. Beschreibung des Vorhabens
1.1 Art des Vorhabens
1.2 Ausgewählter Standort (Lage im Naturraum, derzeitiger Zustand)
1.3 Erschließung
1.4 Bedarf an Grund und Boden (Lage, Flächengröße, Menge)
1.5 Nebenanlagen
1.6 Betriebsablauf (z.B. technische Verfahren, Betriebsstoffe, Energie- und Wasserbedarf)
1.7 Übersicht über ggf. geprüfte Vorhabens- und Standortalternativen und Auswahlgründe (unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen)
1.8 Übersicht über ggf. geprüfte Betriebsalternativen und Auswahlgründe (unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen)
1.9 Ggf. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG
1.10 Sonstige Angaben zum Vorhaben
2. Wirkfaktoren des Bodenabbauvorhabens auf die Umwelt bei der Einrichtung der Abbaustätte, durch das Vorhandensein der Abbaustätte, bei Normalbetrieb, bei möglichen Stör-/Unfällen oder nach Stilllegung (ggf. auch von Vorhabenalternativen)
2.1 Emissionen/Reststoffe
2.1.1 Luftverunreinigungen
2.1.2 Abfälle
2.1.3 Abwässer
2.1.4 Abwärme
2.1.5 Geräusche
2.1.6 Erschütterungen
2.1.7 Licht
2.1.8 Sonstige Emissionen/Reststoffe
2.2 Bodenversiegelungen/Bodenentnahmen
2.3 Wasserentnahmen
2.4 Visuelle Wirkfaktoren
2.5 Sonstige Wirkfaktoren
3. Untersuchungsrahmen
3.1 Räumliche Abgrenzung
3.2 Inhaltliche Abgrenzung
4. Behördliche Vorgaben und Planungen im Untersuchungsraum
4.1 Verbindliche Vorgaben
4.2 Unverbindliche Planungen/Zielvorstellungen
5. Derzeitiger Umweltzustand und bestehende Vorbelastungen
5.1 Biotope im Untersuchungsraum (flächendeckend mit Nutzungsangaben)
5.2 Tiere
5.3 Pflanzen
5.4 Boden
5.5 Wasser
5.6 Klima/Luft
5.7 Landschaft/Landschaftsbild
5.8 Menschen
5.9 Kultur- und sonstige Sachgüter
5.10 Wechselwirkungen
6. Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und Darstellung der erheblichen Umweltauswirkungen (unter Berücksichtigung ggf. vorhandener kumulativer Projektwirkungen)
6.1 Biotope im Untersuchungsraum (flächendeckend mit Nutzungsangaben)
6.2 Tiere
6.3 Pflanzen
6.4 Boden
6.5 Wasser
6.6 Klima/Luft
6.7 Landschaft/Landschaftsbild
6.8 Menschen
6.9 Kultur- und sonstige Sachgüter
6.10 Wechselwirkungen
7. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher Umweltbeeinträchtigungen (einschließlich Kompensation nach Naturschutzrecht)
7.1 Vermeidung von Beeinträchtigungen
7.2 Ggf. Maßnahmen zur Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG
7.3 Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
7.4 Sonstige, die Umwelt schützende Maßnahmen
7.5 Zusammenfassende tabellarische Gegenüberstellung der erheblichen Umweltauswirkungen und der vorgesehenen Maßnahmen zur Umweltvorsorge
7.6 Kosten der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
7.7 Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
8. Hinweise auf aufgetretene Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben und auf bestehende Wissenslücken
9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
10. Anlagen
B. Karten- und Planwerk
B.1 Übersichtskarten (topographische Karte 1 : 25.000 und Deutsche Grundkarte 1 : 5.000)
B.2 Liegenschaftskarten
B.3 Zustandskarten von Natur und Landschaft
B.4 Abbauplan (Maßstab der Zustandskarten) mit Höhenmesspunkt
B.5 Herrichtungsplan (Maßstab der Zustandskarten)
B.6 Längs- und Querschnitte (Profile)
B.7 Höhenlinienkarte des mineralischen Untergrundes (nur für Torfabbau)
II. Es werden folgende Erläuterungen gegeben:
A. Erläuterungstext
1. Beschreibung des Vorhabens
1.1 Art des Vorhabens
Es ist kurz darzustellen, welche Ressourcen in welcher Größenordnung in welcher Art und Weise abgebaut werden sollen.
1.2 Ausgewählter Standort (Lage im Naturraum, derzeitiger Zustand)
Siehe Nummer 1.1 der Anlage 2.
1.3 Erschließung
Siehe Nummer 1.6 zweiter Spiegelstrich der Anlage 2.
1.4 Bedarf an Grund und Boden (Lage, Flächengröße, Menge)
Siehe Nummer 1.2 der Anlage 2.
1.5 Nebenanlagen
Siehe Nummer 1.6 erster und dritter Spiegelstrich der Anlage 2.
1.6 Betriebsablauf (z.B. technische Verfahren, Betriebsstoffe, Energie- und Wasserbedarf)
Siehe Nummer 1.3, Nummer 1.4 und Nummer 1.5 der Anlage 2.
1.7 Übersicht über ggf. geprüfte Vorhabens- und Standortalternativen und Auswahlgründe (unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen)
Wurden Vorhaben- und Standortalternativen geprüft, sollen die Argumente für die Entscheidung des Vorhabenträgers zugunsten des angestrebten Vorhabens durch Vergleiche mit realisierbaren anderen Lösungsmöglichkeiten deutlich werden. Die Gründe für die Wahl des geplanten Vorhabens sind insbesondere im Hinblick auf die Vor- und Nachteile der einzelnen Lösungsmöglichkeiten für die Umwelt zu nennen. Im Regelfall reicht hierzu eine kurze Darstellung der jeweiligen wesentlichen Umweltauswirkungen.
Kommt der Antragsteller zu der Ansicht, dass erhebliche Beeinträchtigungen i. S. von § 34 Abs. 2 BNatSchG entstehen können, ist zu prüfen, ob Vorhaben- oder Standortalternativen infrage kommen. Die Wirkfaktoren von möglichen Vorhaben- und Standortalternativen gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind darzustellen.
Der Vorhabenträger zeigt die wesentlichen Merkmale der auf ihre Eignung geprüften Standorte vergleichend auf und geht besonders auf ihre jeweiligen Vor- und Nachteile für die Umwelt ein.
1.8 Übersicht über ggf. geprüfte Betriebsalternativen und Auswahlgründe (unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswirkungen)
Werden Betriebsalternativen des am ausgewählten Standort angestrebten Vorhabens geprüft (z.B. zeitliche Staffelung der Bodenabbau-Teilabschnitte), sollen die Argumente für die Entscheidung des Vorhabenträgers zugunsten des angestrebten Betriebsablaufes deutlich werden. Nummer 1.7 dieser Anlage gilt inhaltlich entsprechend.
1.9 Gegebenenfalls zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gemäß § 34 Abs. 3 BNatSchG
Kommt der Antragsteller zu der Ansicht, dass erhebliche Beeinträchtigungen i. S. von § 34 Abs. 2 BNatSchG entstehen können und sind zumutbare für Natura 2000 günstigere Alternativen nicht vorhanden, legt er die aus seiner Sicht für das Vorhaben sprechenden zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses des geplanten Projektes dar. In allen anderen Fällen kann er diese Gründe ebenfalls darlegen.
1.10 Sonstige Angaben zum Vorhaben
Hierunter können über die o. g. Inhalte hinausgehende Unterlagen zur Vorhabenbeschreibung gefasst werden, über deren Erforderlichkeit z.B. im Rahmen des Beratungsgesprächs (Nummer 2.2.6 des Leitfadens) entschieden wurde.
2. Wirkfaktoren des Bodenabbauvorhabens auf die Umwelt
Erforderlich ist eine Beschreibung der Wirkfaktoren auf die Umwelt, mit denen nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung noch gerechnet werden muss, und zwar
Dabei ist die Wirkintensität (bzw. der Umfang) des jeweiligen Wirkfaktors und dessen Dauer einzuschätzen (z.B. bei Nummer 2.2 der Gliederung, Bodenversiegelung von xx m2).
Die Beschreibung der Wirkfaktoren (und der Wirkintensität) ist in Verbindung mit der in Nummer 5 dieser Anlage erfolgenden Betrachtung des betroffenen Raumes (und seiner Empfindlichkeit) Grundlage für die gemäß § 7 NUVPG i. V. m. § 6 Abs. 3 Nr. 3 UVPG erforderlichen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt auf die Umwelt haben kann (vgl. dazu Nummer 6 dieser Anlage).
Kommt der Antragsteller zu der Ansicht, dass erhebliche Beeinträchtigungen i. S. von § 34 Abs. 2 BNatSchG entstehen können, sind die Wirkfaktoren von möglichen Vorhabenalternativen gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG darzustellen.
3. Untersuchungsrahmen
Erforderlich ist die Beschreibung der ggf. schutzgutspezifischen räumlichen Abgrenzung des Untersuchungsgebietes gemäß § 7 NUVPG i. V. m. § 6 UVPG für die Schutzgüter gemäß NUVPG bzw. UVPG (Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und Sachgüter). Methodisch wird die Abgrenzung des Untersuchungsraumes durch die vom Vorhaben ausgehenden Wirkfaktoren und die vorzunehmende Abschätzung der Raumempfindlichkeit bedingt. Der Untersuchungsraum soll auch die voraussichtlich erforderlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß BNatSchG (vgl. Nummer 2 der Anlage 2) sowie ggf. erforderliche Flächen für kohärenzsichernde Maßnahmen umfassen.
Wirtschaftliche, soziale oder auch gesellschaftliche Auswirkungen des Vorhabens sind nicht Betrachtungsgegenstand der UVP.
Wurde im Rahmen des Beratungsgesprächs (Nummer 2.2.6 des Leitfadens) über den Untersuchungsraum sowie die Inhalte entschieden, liegen dem Vorhabenträger hieraus bereits Hinweise der zuständigen Behörde zum Untersuchungsrahmen vor.
4. Behördliche Vorgaben und Planungen im Untersuchungsraum
4.1 Verbindliche Vorgaben
Siehe Nummer 3 der Anlage 2.
4.2 Unverbindliche Planungen/Zielvorstellungen
Siehe Nummer 3 der Anlage 2.
Zudem sind für den Untersuchungsraum beantragte oder, soweit bekannt, konkret geplante Vorhaben darzustellen, um dadurch mögliche kumulative Projektwirkungen i. S. der Anlage 2 Nr. 2 Satz 1 NUVPG soweit wie möglich zu erfassen und berücksichtigen zu können.
5. Derzeitiger Umweltzustand und bestehende Vorbelastungen
Erfassungsgegenstand sind die Schutzgüter gemäß § 2 Satz 1 NUVPG i. V. m. § 2 Abs. 1 UVPG einschließlich der Wechselwirkungen. Es ist der derzeitige Umweltzustand einschließlich bestehender Vorbelastungen etwa durch kumulative Projektwirkungen zunächst schutzgutspezifisch und dann medienübergreifend, d. h. ökosystemar darzulegen und zu bewerten. Die Methoden der Erfassung und Bewertung der Schutzgüter sind im jeweiligen Kapitel darzustellen.
5.1 - 5.7 Biotope im Untersuchungsraum (flächendeckend mit Nutzungsangaben), Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft/Landschaftsbild
Die Inhalte der Nummern 5.1 bis 5.7 sollen die gemäß den Nummern 4.1 bis 4.5 der Anlage 2 erforderlichen Inhalte umfassen; wurden im Beratungsgespräch (Nummer 2.2.6 des Leitfadens) zusätzliche Inhalte vereinbart, sind diese im jeweiligen Kapitel zu ergänzen.
In Nummer 5.1 sind die Lebensraumtypen gemäß FFH-Richtlinie Anhang I sowie Lebensräume der Vogelarten gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie Anhang I und der Zugvogelarten gemäß Artikel 4 Abs. 2 der EG-Vogelschutzrichtlinie gesondert zu behandeln.
In Nummer 5.2 sind die Tierarten gemäß FFH-Richtlinie Anhang II, die Vogelarten gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie Anhang I sowie die Zugvogelarten gemäß Artikel 4 Abs. 2 der EG-Vogelschutzrichtlinie gesondert zu behandeln.
In Nummer 5.3 sind die Pflanzenarten gemäß FFH-Richtlinie Anhang II gesondert zu behandeln. Dies gilt für die Arten und Lebensraumtypen der Vogelschutz- bzw. FFH-Richtlinie, die die Erhaltungsziele oder die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Natura 2000-Gebietes betreffen.
Aussagen zu prioritären Arten und Biotopen sind hervorzuheben.
5.8 Menschen
Die im Rahmen der UVP zu untersuchenden möglichen Auswirkungen auf den Menschen werden von der Eingriffsregelung und sonstigem Naturschutzrecht über Wechselwirkungen allenfalls indirekt und nur in den Teilen erfasst, in denen sich die für Gesundheit und Wohlbefinden der Menschen bedeutsamen Aspekte und deren Wechselwirkungen mit den anderen Schutzgütern mit den Inhalten der Begriffe des § 14 Abs. 1 BNatSchG "Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts" und "Landschaftsbild" überlagern. Dies betrifft:
Bei der Untersuchung möglicher Umweltauswirkungen auf den Menschen im Rahmen der UVP spielen jedoch vielmehr die einschlägigen Vorschriften des Wasser-, Boden-, Immissionsschutz- und Gefahrenrechts eine Rolle, die den mittelbaren oder unmittelbaren Schutz des Menschen zum Gegenstand haben. In der gesamten Betrachtungsebene einer UVP ist die langfristige Sicherung und Nutzbarkeit der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und dessen Schutz vor Umweltbelastungen von Bedeutung. Neben den o. g. Kriterien, die auch vom Naturschutzrecht berührt sind, können insbesondere folgende Gesichtspunkte hinzukommen:
Für die umfassende Zustandsermittlung können daher z.B. auch Angaben über die Lage von Siedlungsgebieten, die Zahl der dort lebenden und arbeitenden Menschen einschließlich deren Vorbelastungen (z.B. durch Geräusche, Licht) im Einflussbereich der Wirkfaktoren des Vorhabens erforderlich sein.
5.9 Kultur- und sonstige Sachgüter
Diese UVP-Schutzgüter stehen aufgrund des ökosystemorientierten Umweltbegriffs in engem Zusammenhang mit der Umwelt und ihrer Entwicklungsgeschichte. Zu Kultur- und sonstigen Sachgütern gehören z.B.
Für die Zustandsermittlung können z.B. ergänzend Angaben über die Lage und Art der o. g. Güter und vorhandene Schäden bzw. Vorbelastungen erforderlich sein.
5.10 Wechselwirkungen
Es ist gemäß § 2 Satz 1 NUVPG i. V. m. § 2 Abs. 1 UVPG auf die durch das Vorhaben möglicherweise betroffenen Wechselwirkungen der UVP-Schutzgüter untereinander einzugehen.
6. Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und Darstellung der erheblichen Umweltauswirkungen (unter Berücksichtigung ggf. vorhandener kumulativer Projektwirkungen)
Erforderlich ist eine zunächst - soweit möglich - bewertungsfreie Beschreibung der möglichen "Umweltauswirkungen" des Vorhabens auf die jeweiligen UVP-Schützgüter bzw. der Wechselwirkungen. Auswirkungen auf die Umwelt i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG sind Veränderungen der menschlichen Gesundheit oder der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt, die von einem Vorhaben i. S. der Anlage zu § 3 UVPG verursacht werden. Auswirkungen auf die Umwelt können je nach den Umständen des Einzelfalls
In einem zweiten, bewertenden Schritt ist dann einzuschätzen und darzustellen, welche der möglichen Auswirkungen als "entscheidungserhebliche Auswirkungen" i. S. des NUVPG bzw. UVPG in Bezug auf den aktuellen Ist-Zustand der UVP-Schutzgüter bzw. der Wechselwirkungen anzusehen sind. Dabei sind wirksame Vorbelastungen (vgl. Nummer 5 dieser Anlage) und dadurch relevant werdende Kumulativwirkungen i. S. der Anlage 2 Nr. 2 Satz 1 NUVPG mit zu berücksichtigen.
Die Bewertung erfolgt als Auslegung und Anwendung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze (gesetzliche Umweltanforderungen) auf den Sachverhalt. Die Bewertung der Umweltauswirkungen (§ § 1, 2 Abs. 1 Sätze 2 und 4 UVPG) ist die Auslegung und die Anwendung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze (gesetzliche Umweltanforderungen) auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt. Außer Betracht bleiben für die Bewertung nicht umweltbezogene Anforderungen der Fachgesetze (z.B. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder des Städtebaus) und die Abwägung umweltbezogener Belange mit anderen Belangen (z.B. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, Schaffung oder Erhalt von Arbeitsplätzen). Die gesetzlichen Umweltanforderungen
Wenn Fachgesetze oder deren Ausführungsbestimmungen für die Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens
sind diese Bestimmungen heranzuziehen ( § 4 UVPG).
Soweit dies nicht der Fall ist, sind bei der Bewertung der Umweltauswirkungen die in Anhang 1 UVPVwV angegebenen Orientierungshilfen, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge (§ § 1, 2 Abs. 1 Sätze 2 und 4 UVPG) eine Konkretisierung gesetzlicher Umweltanforderungen darstellen, heranzuziehen. Da die Orientierungshilfen keine Grenzwerte sind, ist bei ihrer Anwendung auf die Umstände des Einzelfalls wie Standort- und Nutzungsmerkmale abzustellen; die Umstände, insbesondere Abweichungen von den Orientierungshilfen, sind zu erläutern.
Sind Umweltauswirkungen zu bewerten, für die das Fachrecht oder Anhang 1 UVPVwV keine Bewertungskriterien enthalten, hat die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen nach Maßgabe der gesetzlichen Umweltanforderungen aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Dies gilt nicht für die Bewertung der Umweltauswirkungen solcher Vorhaben, für die die Verwaltungsvorschrift keinen Besonderen Teil vorsieht.
In Nummer 6.1 sind die Lebensraumtypen gemäß FFH-Richtlinie Anhang I sowie Lebensräume der Vogelarten gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie Anhang I und der Zugvogelarten gemäß Artikel 4 Abs. 2 der EG-Vogelschutzrichtlinie gesondert zu behandeln.
In Nummer 6.2 sind die Tierarten gemäß FFH-Richtlinie Anhang II, die Vogelarten gemäß EG-Vogelschutzrichtlinie Anhang I sowie die Zugvogelarten gemäß Artikel 4 Abs. 2 der EG-Vogelschutzrichtlinie gesondert zu behandeln.
In Nummer 6.3 sind die Pflanzenarten gemäß FFH-Richtlinie Anhang II gesondert zu behandeln. Aussagen zu prioritären Arten und Biotopen sind hervorzuheben.
Sind Projektalternativen i. S. von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG zu untersuchen, ist die Beschreibung der Auswirkungen auf die Erhaltungsziele bzw. die für die Meldung als Natura 2000-Gebiet maßgeblichen Bestandteile sowie deren Bewertung auch für die Projektalternativen vorzunehmen. Die Argumente für die Entscheidung des Vorhabenträgers zugunsten der angestrebten Variante sollen deutlich werden.
7. Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher Umweltbeeinträchtigungen (einschließlich Kompensation nach Naturschutzrecht)
7.1 Vermeidung von Beeinträchtigungen
Mögliche Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen der UVP-Schutzgüter sind darzustellen. Dabei finden neben dem Vermeidungsgrundsatz des § 13 BNatSchG die Regelungen zur Vermeidung und Verminderung aller Fachgesetze Anwendung, sofern sie einschlägig sind (vgl. z.B. § 22 BImSchG, § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB oder § 14 NDSchG).
Die fachgesetzlichen Grundlagen der einzelnen Maßnahmen sind jeweils kenntlich zu machen.
Gesondert zu behandeln sind im Hinblick auf § 34 BNatSchG die Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von
7.2 Gegebenenfalls Maßnahmen zur Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG
Maßnahmen zur Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG sind darzustellen. Zu behandeln sind Maßnahmen, bezogen auf betroffene
Maßnahmen zu prioritären Arten und Biotopen sind hervorzuheben.
Die Maßnahmen zur Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG sind eigenständig gegenüber sonstigen Kompensationsmaßnahmen zu ermitteln. Im Ergebnis können bestimmte Maßnahmen geeignet sein, sowohl den Anforderungen an die Sicherung des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 als auch anderen Kompensationspflichten zu genügen. Unter diesen Voraussetzungen kann unter den Nummern 7.3 und 7.4 auf die Maßnahmen zur Kohärenzsicherung verwiesen werden.
7.3 Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Siehe Nummern 7 und 9 der Anlage 2.
7.4 Sonstige, die Umwelt schützende Maßnahmen
Hier können ggf. über die o. g. Inhalte hinausgehende Maßnahmen dargestellt werden.
7.5 Zusammenfassende tabellarische Gegenüberstellung der erheblichen Umweltauswirkungen und der vorgesehenen Maßnahmen zur Umweltvorsorge
Durch das Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen sowie die in den Nummern 7.1 bis 7.4 dieser Anlage genannten Maßnahmen sind in einer tabellarischen Übersicht gegenüberzustellen und textlich zu erläutern. Maßnahmen gemäß § 15 BNatSchG sind kenntlich zu machen.
7.6 Kosten der Maßnahmen
Siehe Nummer 10 der Anlage 2.
7.7 Zeitplan für den Abbau und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Siehe Nummer 11 der Anlage 2.
Gesondert zu behandeln sind gemäß § 34 BNatSchG
Aussagen zu prioritären Arten und Biotopen sind hervorzuheben.
8. Hinweise auf aufgetretene Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben und auf bestehende Wissenslücken
Es ist im gegebenen Fall auf Schwierigkeiten hinzuweisen, die bei der Ermittlung und Beschreibung der vorgelegten Unterlagen aufgetreten sind und nicht beseitigt werden konnten. Es sind ggf. bestehende und für die Vorhabenzulassung umweltrelevante Wissenslücken aufzuzeigen. Es ist darzulegen, warum diese nicht zu schließen waren.
9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Die allgemeinverständliche Zusammenfassung (vgl. § 7 NUVPG i. V. m. § 6 UVPG) soll einen knappen Überblick über spezifische, in der UVS dargestellte Problemfelder ermöglichen und die Nachvollziehbarkeit der Aussagen verbessern.
10. Anlagen
Siehe Nummer 11 der Anlage 2.
Darüber hinaus werden hier ggf. weitere Anlagen von Unterlagen gefasst, über deren Erforderlichkeit z.B. im Rahmen des Beratungsgesprächs (Nummer 2.2.6 des Leitfadens) entschieden wurde.
B. Karten- und Planwerke
Siehe Buchstabe B der Anlage 2.
Zu ergänzen sind Karten- und Planwerke, über deren Erforderlichkeit z.B. im Rahmen des Beratungsgesprächs (Nummer 2.2.6 des Leitfadens) entschieden wurde.
| Inhalt des Erläuterungstextes sowie des Karten- und Planwerkes (unter besonderer Berücksichtigung von § 34 BNatSchG und der naturschutzfachlichen Bestandsaufnahme gemäß § 9 NAGBNatSchG sowie der Anforderungen des § 17 Abs. 4 BNatSchG) | Anlage 2c |
Ist eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG im Genehmigungsverfahren erforderlich, ist die Verträglichkeitsprüfung mit der Prüfung nach der Eingriffsregelung zu verbinden. Diese Integration der Instrumente ist im nachfolgenden Gliederungsschema dargestellt.
Im Erläuterungstext werden die Darstellungen in den Karten und Plänen erläutert und um die Angaben ergänzt, die in den zeichnerischen Unterlagen nicht genügend dargestellt werden können. Zusätzlich zu den Vorgaben dieser Anlage enthält die "Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben" nähere Hinweise zum Bodenabbau, insbesondere zur Bewertung der einzelnen Schutzgüter und der Beeinträchtigungen sowie zu Art und Umfang von Vorkehrungen zur Vermeidung und von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
I. Der Antrag ist wie folgt zu gliedern:
A. Erläuterungstext
1. Beschreibung des Vorhabens
1.1 Lage des Abbauvorhabens
1.2 Abbaustätte
1.3 Lagerstättenkundliche Beschreibung des Vorhabens und durchgeführte Untersuchungen
1.4 Abbaugut, Abbauzeitraum und Massenaufstellung
1.5 Art und Weise des Abbaus
1.6 Nebenanlagen
1.7 Übersicht über ggf. geprüfte Vorhabens- und Standortalternativen gemäß § 34c Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG und Darstellung der Wirkfaktoren
1.8 Übersicht über ggf. geprüfte Betriebsalternativen gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG und Darstellung der Wirkfaktoren
1.9 Ggf. zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG
1.10 Sonstige Angaben zum Vorhaben
2. Untersuchungsraum und mögliche Auswirkungen des Vorhabens (ggf. auch von Vorhabenalternativen)
3. Behördliche Vorgaben und Planungen im Untersuchungsraum
4. Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft (Naturschutzfachliche Bestandsaufnahme)
4.1 Arten und Biotope
4.2 Boden
4.3 Wasser
4.4 Klima/Luft
4.5 Landschaftsbild
5. Ermittlung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes und Bestimmung der Erheblichkeit (auch von geprüften Alternativen gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sowie Benennung der Auswahlgründe)
6. Vermeidung von Beeinträchtigungen
7. Beschreibung der Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen
7.1 Maßnahmen zur Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG
7.2 Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
8. Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Vorkehrungen zur
Vermeidung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Kohärenzsicherung
9. Kosten der Maßnahmen
10. Zeitplan für den Abbau und die Maßnahmen
11. Anlagen
B. Karten- und Planwerk
B.1 Übersichtskarten (topographische Karte 1 : 25.000 und Deutsche Grundkarte 1 : 5.000)
B.2 Liegenschaftskarten
B.3 Zustandskarten von Natur und Landschaft
B.4 Abbauplan (Maßstab der Zustandskarten) mit Höhenmesspunkt
B.5 Herrichtungsplan (Maßstab der Zustandskarten)
B.6 Längs- und Querschnitte (Profile)
B.7 Höhenlinienkarte des mineralischen Untergrundes (nur für Torfabbau)
II. Es werden folgende Erläuterungen gegeben:
A Erläuterungstext
1. Beschreibung des Vorhabens Lage des Vorhabens
Siehe Nummer 1.1 der Anlage 2.
1.1 Lage des Vorhabens
Siehe Nummer 1.2 der Anlage 2.
1.3 Lagerstättenkundliche Beschreibung des Vorhabens und durchgeführte Untersuchungen
Siehe Nummer 1.3 der Anlage 2.
1.4 Abbaugut, Abbauzeitraum und Massenaufstellung
Siehe Nummer 1.4 der Anlage 2.
1.5 Art und Weise des Abbaus
Siehe Nummer 1.5 der Anlage 2.
1.6 Nebenanlagen
Siehe Nummer 1.6 der Anlage 2.
1.7 Übersicht über ggf. geprüfte Vorhabens- und Standortalternativen gemäß § 34c Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG und Darstellung der Wirkfaktoren
Kommt der Antragsteller zu der Ansicht, dass erhebliche Beeinträchtigungen i. S. von § 34c Abs. 2 BNatSchG entstehen können, ist zu prüfen, ob Vorhaben- oder Standortalternativen infrage kommen. Die Wirkfaktoren von möglichen Vorhaben- und Standortalternativen gemäß § 34c Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind darzustellen.
Der Vorhabenträger zeigt die wesentlichen Merkmale der auf ihre Eignung geprüften Standorte vergleichend auf und geht besonders auf ihre jeweiligen Vor- und Nachteile für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck ein.
1.8 Übersicht über ggf. geprüfte Betriebsalternativen gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG und Darstellung der Wirkfaktoren
Kommt der Antragsteller zu der Ansicht, dass erhebliche Beeinträchtigungen i. S. von § 34c Abs. 2 BNatSchG entstehen können, ist zu prüfen, ob Betriebsalternativen des am ausgewählten Standort angestrebten Vorhabens infrage kommen (z.B. zeitliche Staffelung der Bodenabbau-Teilabschnitte). Die Wirkfaktoren von möglichen Betriebsalternativen gemäß § 34c Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sind darzustellen.
1.9 Gegebenenfalls zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG
Kommt der Antragsteller zu der Ansicht, dass erhebliche Beeinträchtigungen i. S. von § 34 Abs. 2 BNatSchG entstehen können und sind zumutbare für Natura 2000 günstigere Alternativen nicht vorhanden, legt er die aus seiner Sicht für das Vorhaben sprechenden zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses des geplanten Projektes dar. In allen anderen Fällen kann er diese Gründe ebenfalls darlegen.
1.10 Sonstige Angaben zum Vorhaben
Hierunter können über die o. g. Inhalte hinausgehende Unterlagen zur Vorhabenbeschreibung gefasst werden, über deren Erforderlichkeit z.B. im Rahmen des Beratungsgesprächs (Nummer 2.2.6 des Leitfadens) entschieden wurde.
2. Untersuchungsraum und mögliche Auswirkungen des Vorhabens (ggf. auch von Vorhabenalternativen )
Siehe Nummer 2 der Anlage 2.
Zur Prognose der Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes ist als Untersuchungsraum grundsätzlich das betroffene Gebiet zu betrachten. Unter Umständen kann es ausreichend sein, die Untersuchungen auf einen Teil des Gebietes zu beschränken. Dies ist davon abhängig zu machen, ob z.B. begrenzte Wirkfaktoren absehbar oder nur bestimmte Gebietsteile betroffen sind. Insofern kann die konkrete Untersuchung vor Ort auf Teile des Gebietes beschränkt sein, während für die gebietsbezogene Bewertung die Informationsbeschaffung so vorzunehmen ist, dass das betroffene Natura 2000-Gebiet als ganzes betrachtet werden kann. Der Untersuchungsraum umfasst zudem die voraussichtlich erforderlichen Flächen für Maßnahmen zur Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG. Der voraussichtliche Untersuchungsraum ist im Beratungsgespräch gemäß Nummer 2.2 des Leitfadens festzulegen.
3. Behördliche Vorgaben und Planungen im Untersuchungsraum
Siehe Nummer 3 der Anlage 2.
4. Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft (Naturschutzfachliche Bestandsaufnahme, § 9 NAGBNatSchG)
Siehe Nummer 4 der Anlage 2.
4.1 Arten und Biotope
Siehe Nummer 4.1 der Anlage 2.
Gesondert zu behandeln sind:
Dies gilt für die Arten und Lebensraumtypen der Vogelschutz- bzw. FFH-Richtlinie, die die Erhaltungsziele oder die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Natura 2000-Gebietes betreffen.
Aussagen zu prioritären Arten und Biotopen sind hervorzuheben.
4.2 Boden
Siehe Nummer 4.2 der Anlage 2.
4.3 Wasser
Siehe Nummer 4.3 der Anlage 2.
4.4 Klima/Luft
Siehe Nummer 4.4 der Anlage 2.
4.5 Landschaftsbild
Siehe Nummer 4.5 der Anlage 2.
5. Ermittlung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes und Bestimmung der Erheblichkeit (auch von geprüften Alternativen gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sowie Benennung der Auswahlgründe)
Die voraussichtlichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bei der Vorbereitung der Abbaustätte, während des Abbaus und nach Abschluss der Abbaumaßnahmen sind für die einzelnen Schutzgüter getrennt zu ermitteln und für die jeweils betroffenen Flächen darzustellen. Für alle betroffenen Gewässer sind Aussagen zu Wassermenge/-stand während und nach der Abbaumaßnahme gemäß den Vorgaben zu Nummer 4.3 dieser Anlage zu machen.
Die Erheblichkeit jeder Beeinträchtigung ist für die Anwendung des § 15 Abs. 2 BNatSchG sowie § 34 BNatSchG abzuschätzen.
Gesondert zu behandeln sind gemäß § 34 BNatSchG:
Aussagen zu prioritären Arten und Biotopen sind hervorzuheben.
Sind Projekt- bzw. Betriebsalternativen i. S. von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG zu untersuchen, ist die Beschreibung der Auswirkungen auf die Erhaltungsziele bzw. die für die Meldung als Natura 2000-Gebiet maßgeblichen Bestandteile sowie deren Bewertung auch für die Projektalternativen vorzunehmen. Die Argumente für die Entscheidung des Vorhabenträgers zugunsten der angestrebten Variante sollen durch Vergleich mit realisierbaren anderen Lösungsmöglichkeiten deutlich werden.
6. Vermeidung von Beeinträchtigungen
Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist aufbauend auf der Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen, die Möglichkeit von Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Verminderung für alle Beeinträchtigungen zu prüfen. Die Maßnahmen sind darzustellen.
Gesondert zu behandeln sind im Hinblick auf § 34 BNatSchG die Vorkehrungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von
Aussagen zu prioritären Arten und Biotopen sind hervorzuheben.
7. Beschreibung der Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen
Für die voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Schutzgüter (bzw. Erhaltungsziele betroffener Natura 2000-Gebiete) sind Maßnahmen schutzgutbezogen darzustellen.
7.1 Maßnahmen zur Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG
Maßnahmen zur Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG sind darzustellen. Zu behandeln sind die Maßnahmen zur Kohärenzsicherung, bezogen auf betroffene
Maßnahmen zu prioritären Arten und Biotopen sind hervorzuheben.
Die Maßnahmen zur Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG sind eigenständig gegenüber sonstigen Kompensationsmaßnahmen zu ermitteln. Im Ergebnis können bestimmte Maßnahmen geeignet sein, sowohl den Anforderungen an die Sicherung des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 als auch Kompensationspflichten der Eingriffsregelung zu genügen. Unter diesen Voraussetzungen kann unter Nummer 7.2 auf die Maßnahmen zur Kohärenzsicherung verwiesen werden.
7.2 Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Siehe Nummer 7 und Nummer 9 der Anlage 2.
8. Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Vorkehrungen zur Vermeidung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Kohärenzsicherung
Siehe Nummer 8 der Anlage 2.
Gesondert zu behandeln sind gemäß § 34 BNatSchG:
Aussagen zu prioritären Arten und Biotopen sind hervorzuheben.
10. Kosten der Maßnahme
Siehe Nummer 10 der Anlage 2.
11. Anlagen
Siehe Nummer 11 der Anlage 2.
B. Karten- und Planwerk
Siehe Buchstabe B der Anlage 2.
Zu ergänzen sind Karten- und Planwerke, über deren Erforderlichkeit z.B. im Rahmen des Beratungsgesprächs (Nummer 2.2.6 des Leitfadens) entschieden wurde.
| Technische Hinweise für die Herrichtung von Torfabbauflächen | Anlage 3 |
A. Herrichtungsziele für abgetorfte Hochmoorflächen
A.1 Naturschutzziele
Auf Hochmoorflächen, die durch den industriellen Torfabbau großflächig abgebaut werden, sind die nachfolgend aufgeführten Zielsetzungen anzustreben, die regelmäßig den Kompensationsbedarf nach der Eingriffsregelung erfüllen. Es ist auch eine Kombination der verschiedenen Herrichtungsziele räumlich nebeneinander denkbar, wie z.B. Hochmoorstadien im Zentrum der Abbaufläche mit Übergängen zu niedermoorartigen Entwicklungsstufen bis hin zu trockenen Renaturierungsflächen in den Randbereichen.
A.1.1 Hochmoor-Regeneration
Mit der Hochmoor-Regeneration wird die Wiederherstellung der hochmoortypischen Pflanzen- und Tierwelt angestrebt; bei Wachstum von Torfmoosen kommt es dabei zur Torfneubildung. Die Hochmoor-Regeneration ist ein langfristiges Ziel (Jahrhunderte/Jahrtausende) und fordert besondere Rahmenbedingungen. Insbesondere sind nährstoffarme Verhältnisse und eine Wiedervernässung ausschließlich durch Niederschlagswasser erforderlich. Diese Zielsetzung kann insbesondere auf Flächen angenommen werden, die vor Beginn einer Abtorfung keiner landwirtschaftlichen Vornutzung unterlegen haben. Weitere Grundvoraussetzungen sind das Verbleiben einer ausreichend starken Stauschicht (siehe B.3), die Sicherung der Bunkerde (siehe B.1) und eine entsprechende Oberflächengestaltung (siehe B.4.3).
A.1.2 Renaturierung
Im Gegensatz zur zielorientierten Regeneration von Hochmoor-Lebensräumen ist die Renaturierung zunächst nur die Wiederherstellung naturnaher Bedingungen. Je nach Nährstoff- und Wasserverhältnissen können sich unterschiedliche Biotoptypen entwickeln:
Welches Entwicklungsziel vorrangig anzustreben ist, muss im Einzelfall geprüft und festgelegt werden.
Um eine dauerhafte Vernässung zu erreichen, sind insbesondere ausreichende Stauschichten (siehe B.3) und hochanstehende Grundwasserstände erforderlich, im Fall der ersten beiden Punkte außerdem Resttorfschichten aus Hoch- und/oder Niedermoortorfen als Ausgangssubstrat für die Vegetationsentwicklung.
A.1.2.2 Renaturierung ohne Wiedervernässung
Die natürliche Entwicklung von Lebensräumen, in denen der Untergrund über keine ausreichenden Stauschichten verfügt und jahreszeitlich schwankende Grundwasserstände aufweist, kann z.B. zu Bruchwäldern und kleinräumigen Vermoorungen in tieferliegenden Bereichen führen.
Liegen aufgrund eines Abbaus bis zum mineralischen Untergrund keine wasserhaltenden Stauschichten vor und ist die Entwicklung zu einem Feuchtgebiet aufgrund tiefer Grundwasserstände nicht zu erwarten, wird eine freie natürliche Entwicklung (Sukzession) zu vielfältigen Lebensräumen angestrebt.
A.1.3 Leegmoor- Rekultivierung auf Resttorfen
Wenn auf teilabgetorften Hochmoorflächen (Leegmoor) eine landwirtschaftliche Folgenutzung vorgesehen wird, ist eine extensive Grünlandnutzung anzustreben. Bei geringen Weißtorfauflagen entstehen Feucht- bzw. Nasswiesen, deren Nutzung nur extensiv möglich ist.
A.2 Wirtschaftliche und sonstige Folgenutzungen
Die Herrichtung für Nutzungen wie z.B. Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Freizeit/Erholung kann mit zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes verbunden sein, die dann nach den Bestimmungen der Eingriffsregelung abzuarbeiten sind.
B Technische Hinweise für die Regeneration und Renaturierung abgetorfter Hochmoorflächen
B.1 Bunkerde und Kulturboden
B.1.1 Definitionen
Die Bunkerde ist die mit Samen und Sporen der Hochmoorflora noch versehene ursprüngliche Vegetationstragschicht, sie kann auch rezente Vegetationsreste enthalten und ist für eine Hochmoor-Regeneration unverzichtbar. Sie ist nur auf den Flächen vorhanden, die vor dem Abbau nach dem Sodenstichverfahren noch eine Hochmoorvegetation trugen. Durch den Abbau bedingt kann die Bunkerde mit "Bröckeltorf" vermischt sein. Torfabbauflächen mit vorheriger landwirtschaftlicher Nutzung sind in ihrer oberen Schicht aufgekalkt und/oder gedüngt und beinhalten Samen und sonstige Reste der Vegetation der Vornutzung.
B.1.2 Sicherung der Bunkerde
Während die Bunkerde beim Sodenstich- und Baggertorf-Verfahren erhalten werden kann, ist dies beim Frästorf-Verfahren technisch aufwendig. Soll eine andere Methode als das Sodenstich-Verfahren zur Anwendung kommen, ist die Sicherung der Bunkerde nachzuweisen. Insbesondere ist darzulegen:
Sofern durch vorhergehenden Abbau die Bunkerde nicht erhalten geblieben ist, ist ein bunkerde-ähnliches Material (sekundäre Bunkerde) zu schaffen und für die spätere Herrichtung zu sichern. Vorrangig ist dafür Weißtorf zu verwenden. Ist dieser nicht mehr vorhanden, kann ggf. aufgelockerter, durchgefrorener Schwarztorf eine Bunkerdeschicht ersetzen. Die Auftragsstärke des Materials soll auch hier analog zur Bunkerde mindestens 30 cm betragen. Die Verwendung von Schwarztorf kommt aber nur dann infrage, wenn die Zielsetzung Hochmoor-Regeneration ist, d. h. eine dauerhafte Wiedervernässung angestrebt wird und auch dauerhaft hohe Wasserstände garantiert werden können.
B.1.3 Verwendung des Kulturbodens
Beim Abbau von vormals kultivierten Hochmoorflächen ist die Verwendung des Kulturbodens darzustellen. Sofern eine Verwendung des Kulturbodens nicht vorgesehen ist, sind folgende Möglichkeiten gegeben:
B.2 Abbauverfahren (vgl. Nummer 1.5 "Art und Weise des Abbaus" der Anlage 2)
Es sind nur solche Abbauverfahren bzw. Kombinationen davon anzuwenden, die die Eingriffe in Natur und Landschaft minimieren (vgl. § 15 Abs. 1 BNatSchG) und die kompensiert werden können (vgl. § 15 Abs. 2 BNatSchG).
B.3 Stauschichten bei Herrichtung mit Wiedervernässung
Für die Entwicklungsziele mit Wiedervernässung nach Torfabbau sind die Stauschichten von ausschlaggebender Bedeutung, wobei die Art der Resttorfe oder die Art des mineralischen Untergrundes entscheidend ist.
B.3.1 Hochmoor-Regeneration
Eine Stauschicht aus gewachsenem, stark zersetztem Hochmoortorf ist zu erhalten. Niedermoortorfe, Mudden und andere stauende Schichten (z.B. fossile Ortsteinhorizonte im liegenden Sand) dürfen zur Stauschicht nicht hinzugerechnet werden. Ausreichenden Wasserstau bewirken erst Torfe der Humositätsgrade H > 7 nach von Post. Die erforderliche Stärke soll bei H > 7 mindestens 0,5 m betragen. Die Zersetzungsgrade der Torfe sind in den Schnitten für die Stauschichten darzustellen (siehe Anlage 2 Nrn. 1.3 und 1.4). Es wird darauf hingewiesen, dass die Mächtigkeiten der Stauschichten Mindestangaben sind. Bei anderen Voraussetzungen ist ein Nachweis zur Wiedervernässbarkeit erforderlich.
B.3.2 Renaturierung mit Wiedervernässung
Bei dem Entwicklungsziel wird primär ein feuchter bis nasser Standort durch eine dauerhafte Vernässung angestrebt. Neben einer hochmoorartigen Entwicklung sind auch niedermoorartige Entwicklungen möglich. Zur Wiedervernässung ist das Niederschlagswasser wie bei der Hochmoor-Regeneration zurückzuhalten, zusätzlich ist ggf. das Grundwasser im liegenden Mineralboden anzuheben. Die großräumigen Auswirkungen auf benachbarte Flächen gilt es hierbei zu berücksichtigen. Es ist mit Breiten einer hydrologischen Schutzzone von > 150 m zu rechnen, die auch mehrere hundert Meter breit sein kann.
Wenn eine hochmoorartige Entwicklung angestrebt wird, ist eine stauende Restschicht von gewachsenem Hochmoortorf von mindestens 0,50 m notwendig (siehe im übrigen Nummer B.3.1). Gegebenenfalls vorhandene Niedermoortorfschichten bleiben unberücksichtigt. Bei fehlenden oder geringeren Resthochmoortorfmächtigkeiten wird sich eine niedermoorartige Entwicklung einstellen. Auf eventuell kleinräumig angeschnittenen Sanddurchragungen können - je nach Flurabständen des Grundwassers - nasse bis trockene Standorte entstehen. Die Grundwasserverhältnisse im zu vernässenden Moor sowie der umliegenden Flächen und der Veränderung durch Vernässungsmaßnahmen sind nachzuweisen.
B.4 Herrichtungsmaßnahmen für wiederzuvernässende Flächen
B.4.1 Verfüllung von Gräben
Für die Wiedervernässung von Moorflächen ist die Entwässerungswirkung aufzuheben. Die entwässernde Wirkung kann dabei durch Abfluss in den Gräben, aber auch bei tieferliegendem Grundwasserstand im mineralischen Untergrund durch Versickerung eintreten.
Soweit die Entwässerungsgräben in den mineralischen Untergrund ausgebaut wurden, sollten das zumeist am Grabenrand abgesetzte Aushub-Material in den Graben zurückgebaut werden und zusätzlich Abdichtungen aus stark zersetzten Torfen lagenweise eingebracht werden, insbesondere wenn mit Versickerungen in den Untergrund zu rechnen ist. Bei ausreichender Mächtigkeit geeigneter Torfe unter der Grabensohle (siehe B.3) ist ein Anstau ohne weitere Verfüllung möglich.
Eine Verfüllung der Gräben wird dann erforderlich, wenn der Grabenverlauf sonstige Herrichtungsmaßnahmen behindert. Dies ist insbesondere bei der Herstellung von Wiedervernässungspoldern auf ein einheitliches Niveau der Fall. Durch eine komplette Verfüllung von Gräben oder Grabenabschnitten mit geeigneten Torfen kann auch die Wirkung von Dränagen aufgehoben werden.
Die schadlose Abführung von Abflüssen aus wiedervernässten Flächen ist zu gewährleisten. Dazu kann eine Nutzung von Gräben oder Grabenabschnitten aus dem vormaligen Entwässerungssystem erfolgen.
B.4.2 Böschungen innerhalb der industriellen Torfabbauflächen
Böschungen zu benachbarten naturnahen Hochmoorflächen sollen mindestens eine Neigung von 1 : 10 aufweisen.
B.4.3 Oberflächengestaltung abgetorfter Flächen
Torfmooswachstum ist an nahezu stehendes Niederschlagswasser gebunden. Daher muss die Oberfläche möglichst horizontal beschaffen sein. Die Flächen sollen entsprechend dem Oberflächengefälle natürlicher Hochmoore (0,3o/oo bis 1,2o/oo auf der zentralen Fläche) hergerichtet werden. Bei geneigten Oberflächen sind durch Dämme voneinander getrennte Polder anzulegen.
B.4.4 Dämme
Die Dämme sollten nach Sackung eine Böschung von mindestens 1 : 2 aufweisen. Eine Dammhöhe nach Sackung von ca. 0,5 m wird angestrebt. Eine Breite von ca. 4,0 m an der Dammbasis wird empfohlen. Bei der Anlage der Dämme sind sackungsbedingte Höhenverluste zu berücksichtigen. Alte Dämme (Abfuhrwege), Restbänke etc. sollen wegen der guten Stauwirkung in das Dammsystem mit einbezogen werden. Dämme sind, solange noch keine flächendeckende Vegetation vorhanden ist, vor allem bei temporärem Überstau der Flächen durch Wellenschlag gefährdet. Durch Vorbau von geeignetem Material, z.B. Ast- und Strauchwerk (von entkusselten Flächen), kann die Gefährdung vermindert werden.
B.4.5 Überläufe
Für ein Torfmoos-Wachstum sind neben anderem (siehe B.4.3) oberflächennahe Wasserstände notwendig. Durch die Anlage von ebenen Poldern, die auf verschiedener Höhe liegen können, ist es erforderlich, überschüssiges Wasser abzuführen, ohne dass die Dämme gefährdet werden (Einbau von festen Überläufen).
| Naturschutzfachliche Hinweise für die Herrichtung von sonstigen Bodenabbauflächen | Anlage 4 |
1. Allgemeines
Die folgenden Hinweise geben naturschutzfachliche Empfehlungen für eine naturraum- und standorttypische Gestaltung, Herrichtung und Entwicklung von Bodenabbauflächen (außer Torfabbau) in Niedersachsen. Technische Hinweise z.B. zur Standsicherheit oder zur Herrichtung für andere Folgenutzungen (z.B. Landwirtschaft, Forstwirtschaft) werden hier nicht behandelt. Die Hinweise sollen auch bei Abbauverfahren, die nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. NWG, BImSchG, BBergG) durchzuführen sind, als naturschutzfachliche Standards zugrunde gelegt werden.
1.1 Gestaltung von Teillebensräumen
Die folgenden Hinweise betreffen meist mehrere Abbauarten. In den Nummern 2 bis 6 wird - soweit zutreffend - hierauf verwiesen.
Gewässerufer im Lockergestein
Unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine möglichst vollständige Ausbeutung genehmigter Abbauflächen sollen Uferlinien im Lockergestein entweder durch den Einbau von lagerstätteneigenen Massen (Abraum, Aufbereitungsrückstände) oder durch die nachträgliche Profilierung von Bermen im Böschungsbereich möglichst vielgestaltig mit Buchten, Halbinseln und Inseln gestaltet werden.
Offene Flachwasserbereiche und ausreichend breite Röhrichtzonen mit einer Neigung von 1 : 10 oder flacher können unter anderem folgendermaßen geschaffen werden:
Die o. a. Gestaltungsvorschläge gelten nicht für Gewässer, die lang- bis mittelfristig eine oligotrophe Entwicklung erwarten lassen. Eine derartige Prognose ist im Einzelfall zu belegen und an verschiedene Voraussetzungen gebunden, wie z.B.: naturräumliche Lage und nährstoffarmes Ausgangsmaterial (Geestsande o.ä.), keine eutrophierenden Nutzungen in der Umgebung, keine Anbindung an Fließgewässer, kein Zufluss nährstoffreichen Grund- oder Oberflächenwassers. Bei derartigen Abbaugewässern sollen die Uferlinie wenig gegliedert und großzügige, runde Formen angestrebt werden.
An geeigneten Stellen sollen Steilwände für Uferschwalben und Eisvögel (siehe Nummer 1.2) angelegt bzw. erhalten werden.
Durch die Einleitung von Schlämmkorn und Abschlämmmassen können Schlickufer und Flachwasserbereiche geschaffen werden. Soweit das Gewässer von Grundwasser durchströmt wird, soll die Einleitung möglichst nur in die Teilbereiche des Gewässers erfolgen, die seitlich des Grundwasserstroms liegen, um diesen möglichst wenig zu unterbrechen. Die Abtrennung eines separaten Schlämmteiches vom übrigen Abbaugewässer durch Bermen verhindert die Eintrübung des Abbaugewässers. Ein langfristig wechselnder Betrieb entweder mehrerer Einleitungsstellen in einem Schlämmteich oder mehrerer kleinerer Schlämmteiche soll bevorzugt werden. Dadurch werden verschiedene Sukzessionsstadien nebeneinander sowie zeitweilig ungestörte Bereiche geschaffen.
Bei der Entstehung von Gewässern wird auch wertvoller Lebensraum für Fische geschaffen. Bei der Gestaltung der Gewässer sind die Lebensraumansprüche der Fischfauna zu beachten. Bodenabbaugewässer können auch gezielten Fischartenschutzmaßnahmen dienen.
Dauergewässer im Festgestein
Gewässer bilden sich in Steinbrüchen nur dort, wo wasserundurchlässige Gesteine anstehen oder wo durch den Abbau Senken mit bindigem Sediment entstehen. Auf die Schaffung künstlicher Gewässer z.B. durch Folienabdichtung soll verzichtet werden.
Soweit sich in Steinbrüchen größere ausdauernde Gewässer bilden werden, sollen bereits während des Abbaus breite Bermen (> 5 m) so angelegt werden, dass sie 1 bis 1,5 m unter dem zu erwartenden Wasserspiegel zu liegen kommen. Ausgehend von diesen Bermen sollen die zukünftigen Ufer gestaltet werden, indem unterschiedlich grobes Material (ohne humose Bestandteile) auf die Bermen aufgefüllt wird. Hierbei sollen möglichst verschiedene Varianten (z.B. flach geneigte Böschung, flache Wasserwechselzone) angelegt werden, um die Strukturvielfalt und damit die Besiedlungsmöglichkeiten zu erhöhen. Die Gestaltung soll möglichst schon während des Abbaus oder unmittelbar danach durchgeführt werden, bevor der Bereich überstaut ist.
Mosaik trockener und feuchter Lebensräume
Wo standörtlich möglich, soll auf Teilen der Abbaufläche ein abwechslungsreiches Relief unter anderem mit trockenen Flächen, feuchten Senken und naturnah gestalteten flachen Kleingewässern entstehen. Die Gewässer sollen möglichst in einem engen Kontakt zueinander liegen. Sie sollen unterschiedliche Größen und Tiefen aufweisen, sodass ein Teil von ihnen zeitweise austrocknet (temporäre Kleingewässer). Trockene Rohböden, Sand-, Kies- und Gesteinsflächen sind, ebenso wie Steinhaufen und Altholzhaufen sowie sonnenexponierte Steilwände (auch geringer Höhe) in Feinsand, Löss und Lehm, wichtige Kleinlebensräume für viele spezialisierte Pflanzen- und Tierarten. Das angestrebte Mosaik wird in der Regel teilweise bereits durch den Abbaubetrieb selbst hergestellt (Fahrspuren, Verdichtungen, Ablagerungen usw.). Offene Hänge und Böschungen (besonders süd-, südwest- und westexponierte) sollen als Lebensraum wärmeliebender Arten (unter anderem viele Insekten) möglichst von Bepflanzungen und Beschattung freigehalten werden.
1.2 Besondere Maßnahmen für bestimmte Arten/-gruppen
Die folgenden Hinweise betreffen meist mehrere Abbauarten. In den Nummern 2 bis 6 wird - soweit zutreffend - hierauf verwiesen.
Felsbrüter
Um geeignete Besiedlungsmöglichkeiten für Felsbrüter (insbesondere Uhu, Wanderfalke) zu schaffen, ist die Anlage bzw. der Erhalt geeigneter Felswände notwendig. Die Wände sollten möglichst breit und hoch und nach Südwesten, Süden oder Südosten exponiert sein und die Gesteinsschichten zum Hang hin einfallen. Im oberen Drittel der Felswand sollen in Teilbereichen schmale Simse, Bänder, Kanzeln und Felsnasen erhalten bzw. geschaffen werden, die keine horizontale Verbindung zu begehbaren Bermen haben dürfen. Soweit die Felswand von oben einsehbar ist, soll dies durch geeignete Maßnahmen (z.B. mit Dornensträuchern bepflanzte Pufferstreifen oberhalb der Wand) verhindert werden. Weitere zu beachtende Punkte sind ein freier Anflug zum Brutfelsen sowie vor allem für den Uhu ausreichende Deckung in der Nähe als Tageseinstand. Die Störungsfreiheit des Gebietes soll ebenfalls sichergestellt werden, wobei regelmäßige Betriebsarbeiten im Steinbruch während des Abbaus oft nicht als Störung empfunden werden, soweit der engere Brutbereich hiervon nicht berührt ist.
Uferschwalbe
Soweit standörtlich möglich, sollen bereits während der gesamten Abbauzeit jeweils bestimmte Teile der Fläche als Brutplatz (Steilwand) für Uferschwalben hergerichtet werden. In der Zeit vom 1. Mai bis 31. August soll der Abbau an dieser Steilwand unterbleiben. Die Steilwände sollen möglichst südexponiert, offen und frei von Vegetation sein. Ihre Lage kann im Verlauf des Abbaus von Jahr zu Jahr wechseln. Soll eine bestimmte Steilwand längerfristig als Brutplatz genutzt werden, ist sie bei Bedarf vor Brutbeginn neu herzurichten, da Uferschwalben neu geschaffene Steilwände bevorzugen.
Eisvogel
Soweit standörtlich möglich, soll bereits während der Abbauzeit ein bestimmter Teil der Fläche als Brutplatz (Steilwand) für den Eisvogel hergerichtet werden. In der Zeit vom 1. April bis 31. August soll der Abbau an dieser Steilwand unterbleiben. Eisvögel bevorzugen eher nordexponierte Steilwände, die an ruhigen bzw. weniger einsehbaren Stellen liegen und länger erhalten bleiben. Einzelne Gehölze vor, seitlich oder oberhalb der Steilwand begünstigen die Besiedlung.
Pionierarten vegetationsarmer Flächen
Um bereits während des Abbaus bestimmten Arten und Lebensgemeinschaften relativ ungestörte Lebensräume zu bieten, soll der Abbau - soweit betriebstechnisch möglich - auf längerfristig wechselnde Teilbereiche konzentriert werden und die restlichen Flächen für diesen Zeitraum beruhigt werden. Auf diesen im Verlauf des Abbaus wechselnden Flächen soll, soweit standörtlich möglich, ein Mosaik aus offenen Sand-, Kies-, Ton- bzw. Gesteinsflächen sowie vegetationsarmen Kleingewässern geschaffen bzw. erhalten werden. Diese Flächen dienen z.B. als Brutplatz unter anderem für den Flussregenpfeifer sowie als Laichgewässer z.B. für Gelbbauchunke und Geburtshelferkröte (im Bergland), Kreuzkröte sowie als Lebensraum für verschiedene Insektenarten. Sie sind ebenfalls Lebensraum zahlreicher gefährdeter Pflanzenarten der Pionierstandorte. Die Flächen sollen weder als Lager- oder Abstellfläche dienen noch regelmäßig befahren werden. Eine Abgrenzung z.B. mit größeren Felsbrocken oder Findlingen kann im Einzelfall sinnvoll sein. Um die angestrebten Pionierstandorte offen zu halten bzw. neu zu schaffen, ist z.B. ein gelegentliches Befahren bzw. Betreten der Flächen möglichst im Winterhalbjahr anzustreben.
Unterwasserstrukturen
Zur Schaffung von Unterständen, Laichsubstraten und zum Schutz von Fischen, Krebsen und anderen im Wasser lebenden Tieren kann es sinnvoll sein, in Abbaugewässern größer 1 ha an einigen Stellen der Uferlinie Bäume, Baumteile oder Reisig von der Uferlinie bis in 5 m Wassertiefe einzubringen. Hierbei soll ausschließlich unbehandeltes und unbelaubtes Material verwendet werden. Die Maßnahme sollte eine Uferlänge von jeweils 10 m nicht überschreiten und etwa einmal pro 100 m Uferlinie vorgenommen werden. Besonders geeignet hierfür sind Stellen, an denen im Zuge des Erdbaus keine Flachufer angelegt werden können.
Sitzwarten am Wasser
Im Ufer- bzw. Flachwasserbereich größerer Abbaugewässer können durch das Einbringen von Baumstämmen und Astwerk Sitzwarten z.B. für Eisvögel, Kormorane und Graureiher geschaffen werden.
1.3 Maßnahmen zum Schutz störungsempflindlicher Bereiche
Um bestimmte Bereiche von Störungen frei zu halten, sind verschiedene Maßnahmen möglich. Diese sollen aber nur dann angewandt werden, wenn das (potenzielle) Vorkommen störungsempfindlicher Arten dies erforderlich macht. Ansonsten ist ein gelegentliches Betreten der Gebiete zum Erhalt von Pionierstandorten in der Regel sinnvoll.
Gehölzpflanzungen
Gehölzpflanzungen können als Sichtschutz dienen und bei entsprechender Ausprägung (dichter Wuchs, dornige Sträucher) ein unerwünschtes Betreten von Gebieten verhindern. Bei größeren Gewässern ist zu beachten, dass Gehölzpflanzungen einer Funktion als Gastvogellebensraum entgegen stehen können.
Randgräben
Landeinwärts liegende, tiefe und breite Gräben und Randkanäle eignen sich vor allem zur Abgrenzung von Gewässern.
Wälle
Steile und hohe Erdwälle mit dichter (wehrhafter) Vegetation und unebenen Böschungsoberflächen können den Zugang zum Gelände verwehren. Aufgrund der optischen Wirkung sollen hohe Wälle möglichst nur in hügeligem Gelände errichtet und in die umgebende Landschaft integriert werden.
Wegesperrungen
Nach Beendigung des Abbaus können Zufahrten z.B. durch abgelegte Steinblöcke oder große Sand-, Kies- oder Lehmhaufen, die auf die ehemalige Zufahrt gekippt werden, unpassierbar gemacht werden. Querlaufende Riffeln, die in den ehemaligen Zufahrten in ausreichender Tiefe und Breite angelegt werden, können diese Wege für Fahrzeuge unpassierbar machen.
Besucherlenkung
Soweit eine ruhige, landschaftsbezogene Erholungsnutzung ermöglicht werden soll, sollen Wege in störungsempfindlichen Bereichen in der Regel entfernt von Gewässerufern und nicht auf Dämmen und Böschungsoberkanten verlaufen. Geeignete Beobachtungspunkte und Aussichtsplattformen sollen an weniger sensiblen Bereichen angelegt und entsprechende Besucherinformationen angebracht werden.
1.4 Einbringung von Pflanzenbeständen
Gehölze
Ist ein Gehölzbestand angestrebt, ist vorrangig zu prüfen, ob sich dieser durch natürliche Sukzession bilden kann. Eine Bepflanzung soll nur im Einzelfall dort vorgenommen werden, wo sie funktionell notwendig ist (z.B. Ufersicherung durch Weiden und Erlen, Sichtschutz) oder eine gewünschte Entwicklung beschleunigen soll.
Ist im Einzelfall die Begründung spezieller Waldgesellschaften als Kompensation auf Abbauflächen vorgesehen, soll überprüft werden, ob der anstehende Rohboden für die geplante Waldgesellschaft ausreicht. Ist dies nicht der Fall, wird nach einer eventuell erforderlichen Gestaltung der Geländeoberfläche und der Bodenlockerung verdichteter Bereiche der zwischengelagerte Oberboden in ausreichender Mächtigkeit aufgebracht. In der Regel sollen, soweit erforderlich, zunächst nur Pioniergehölze eingebracht werden, die den Standort für anspruchsvollere Arten vorbereiten. Soweit sich die Arten der angestrebten potentiell natürlichen Waldgesellschaft mittelfristig nicht von allein einstellen, ist eventuell eine Unterpflanzung mit diesen Arten notwendig.
Für alle Pflanzungen gelten die Vorschriften des § 40 Abs. 4 BNatSchG. Für einzelne Arten kann eine Gewinnung in der unmittelbaren Umgebung sinnvoll sein. Hinsichtlich weiterführender Hinweise zur Anlage und Pflege von Wald, insbesondere auf Extremstandorten wie Abbauflächen, sollten die Hinweise der Forstbehörden zur technischen Durchführung von Bodenvorbereitung, Vorwaldbegründung und vorbeugenden Schadensverhütung (Wildverbiss, Mäuseschäden) beachtet werden.
Magerrasen, mageres mesophiles Grünland
Zur Ansiedlung von Magerrasen bzw. magerem mesophilem Grünland ist die Schaffung bzw. der Erhalt nährstoffarmer Standorte (Rohböden, offene Felsfluren usw.) notwendige Voraussetzung. Soweit in der näheren Umgebung noch ähnliche Biotoptypen vorkommen, wird sich die angestrebte Vegetation in der Regel durch spontane Sukzession von allein ansiedeln. Ist die Entwicklung von Magerrasen bzw. mageren mesophilen Grünlandbeständen als Ausgleich i. S. der Eingriffsregelung vorgesehen, wird eine spontane Ansiedlung aufgrund der langen Entwicklungszeit jedoch in der Regel nicht ausreichend sein.
Soweit die Arten der angestrebten Vegetationsbestände in der näheren Umgebung nicht mehr vorkommen bzw. die Bestände als Ausgleich mittelfristig wieder hergestellt werden sollen, kann im Einzelfall die Ansiedlung entsprechender Bestände sinnvoll sein. Hierzu eignet sich vor allem das Aufbringen von Mähgut bzw. die Heumulchsaat auf nährstoffarmen Untergründen. Hierbei soll Mähgut aus artenreichen Flächen in der näheren Umgebung verwendet werden, das z.B. bei der Pflege von Halbtrockenrasen und ähnlichen Biotoptypen anfällt. Der Mahdzeitpunkt soll so gewählt werden, dass die Samen möglichst vieler der gewünschten Arten den richtigen Reifezustand haben. Gegebenenfalls sind mehrere Mahdtermine notwendig. Eine Schichtdicke des Mähgutes von durchschnittlich 5 cm hat sich als sinnvoll erwiesen. Die Mähgutausbringung sollte auf 75 bis 90 % der Flächen erfolgen, um die Verzahnung mit Sukzessionsstadien zu ermöglichen. Die zwischenliegenden Sukzessionsflächen sollten als schmale, maximal 10 m breite Streifen im Inneren der Ausbringungsflächen gestaltet werden. Unter den Ausbringungsflächen sollte auf ca. 50 % der Fläche Boden aus mageren Grünlandbeständen in einer Schichtdicke von 1 bis 2 cm aufgebracht bzw. eingearbeitet werden, soweit derartiger Boden z.B. auf der Abbaufläche zur Verfügung steht.
Durch Mulchen wird die Keimung der im Boden vorhandenen Diasporen typischer Grünlandpflanzen gefördert.
Eine Folgepflege der Magerrasen bzw. mageren mesophilen Grünlandbestände wird in der Regel notwendig sein.
Ist die Entwicklung vegetationsarmer Magerrasen (z.B. für wärmeliebende Insekten) oder offener Rohbodenflächen angestrebt, soll das nährstoffarme Substrat stets der Sukzession überlassen werden.
Wasserpflanzen
Es sollen grundsätzlich keine Wasserpflanzen in Gewässer eingebracht werden.
1.5 Landschaftsbild
Eine Integration von Abbaustätten in die Landschaft kann entweder durch eine entsprechende Gestaltung der Fläche oder durch eine möglichst weitgehende Einschränkung der Einsehbarkeit (vor allem durch Bepflanzung) erreicht werden. Einige der im folgenden vorgeschlagenen Maßnahmen stehen teilweise im Widerspruch zu den Ansprüchen des Arten- und Biotopschutzes. Hier ist im Einzelfall abzuwägen, welcher Belang Vorrang hat.
Geländegestaltung
Abbaustätten sollen sich grundsätzlich den in der Landschaft vorhandenen Formen anpassen und landschaftsbestimmende naturraumtypische Elemente (Bergkuppen, Silhouetten, Horizontlinien usw.) möglichst nicht beeinträchtigen. Die Herstellung von in der Umgebung vorhandenen Landschaftsformen soll angestrebt werden. An Terrassenkanten kann z.B. eine einfache, offene Hangrückverlegung, in Flugsandgebieten die Schaffung dünenähnlicher Formen aus nährstoffarmem Abraum unter Einbeziehung der Grubenränder eine landschaftsgerechte Neugestaltung darstellen. In Flussauen soll bei der Gestaltung von Nassabgrabungen die Form von Altarmschleifen (geschwungene, längliche Form) angestrebt werden. Offene Felswände können im Einzelfall abgeschrägt werden. Eine entsprechend ausgeformte Steilwand kann aber auch als geologischer Akzent das Landschaftsbild bereichern, sofern Felswände in der Region natürlicherweise vorkommen.
Eingrünung
Die Eingrünung der Abbaustätte schon während des Abbaus durch stufige, waldrandähnliche Bestände ergibt einen guten Sichtschutz und kann Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verringern. Bei Abbauten im Wald kann durch Belassen der angrenzenden Bäume und eine ergänzende Unterpflanzung eine dichte Kulisse geschaffen werden. Die optische Eingliederung von Steilwänden kann z.B. durch das Anlegen bzw. Belassen von Bermen erleichtert werden, die dann entweder der Sukzession überlassen oder mit Gehölzen bepflanzt werden. Letzteres schließt aber die Möglichkeit aus, die Steilwand als Brutfelsen bereit zu stellen. Auch eine Abschrägung der Wand mit anschließender Begrünung der Böschung kann im Einzelfall Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verringern.
2. Steinbrüche
2.1 Naturschutzziele
Die Abbaustätte soll sich hinsichtlich ihrer Gestaltung an vergleichbaren naturraumtypischen Formen des Naturraums orientieren. Dies sind vor allem natürliche Felswände, Felsköpfe und Felsfluren, Blockschutthalden und Schuttkegel, flachgründige Hänge z.B. mit Halbtrockenrasen, wechselfeuchte Offenbodenbereiche usw. Ziel ist weiterhin die Schaffung von naturraumtypischen ungenutzten Sonderstandorten, deren Vorkommen heute infolge der intensiven Landnutzung stark zurückgegangen sind. Hier sind vor allem nährstoffarme, sehr trockene, feuchte und wechselfeuchte Standorte zu nennen.
2.2 Hinweise zur naturraum- und standorttypischen Gestaltung
Soweit die Entwicklung von Waldbeständen geplant bzw. als Kompensation notwendig ist, sind die Hinweise unter Nummer 1.4 zu beachten. In der Regel soll aber auf Anpflanzungen verzichtet werden, um bewusst die natürliche Sukzession ablaufen zu lassen. Die durch den Abbau bedingte Standortvielfalt (offene Schuttkegel, Steinhaufen, Abraumhalden usw.) soll möglichst erhalten und verbessert werden. Auf mageren Trockenstandorten kann im Einzelfall auf Teilflächen eine Ansiedlung von Halbtrockenrasen und ähnlichen Biotoptypen durch entsprechende Maßnahmen gefördert werden (siehe Nummer 1.4).
Wo möglich, soll auf der Sohle ein Mosaik trockener und feuchter Lebensräume geschaffen werden (Näheres siehe Nummer 1.1). Soweit im Steinbruch größere ausdauernde Gewässer entstehen, sind die Gestaltungshinweise unter Nummer 1.1 zu beachten.
Die Steinbruchwände sollen möglichst kleinräumig strukturiert sein (Simse, Nischen usw.). Die speziellen Gestaltungshinweise für Felsbrüter (siehe Nummer 1.2) sollen beachtet werden.
Die Abraumhalden sollen landschaftsgerecht eingebunden werden. Bei der Aufschüttung empfiehlt es sich, gröberes Material bevorzugt in südexponierten Bereichen einzubauen und nicht mit Oberboden abzudecken, um hier Lebensräume für wärmeliebende Arten zu schaffen. Bei der Lage der Halden ist zu beachten, dass sonnenexponierte Felswände, Sohlenbereiche und Gewässer auch durch die spätere Bewaldung der Halde möglichst nicht beschattet werden.
Um das Landschaftsbild durch den Abbau möglichst wenig zu beeinträchtigen, sollen die Hinweise unter Nummer 1.5 berücksichtigt werden.
Zum Schutz störungsempfindlicher Bereiche können im Einzelfall bzw. für Teilbereiche entsprechende Maßnahmen (siehe Nummer 1.3) sinnvoll sein.
2.3 Besondere Maßnahmen für bestimmte Arten/-gruppen Besondere Maßnahmen sind in der Regel für
3. Sand- und Kiesgruben: Trockenabbau
3.1 Naturschutzziele
Die Abbaustätte soll sich hinsichtlich ihrer Gestaltung an den naturraumtypischen Formen der Umgebung orientieren. Ziel ist weiterhin die Schaffung von naturraumtypischen ungenutzten Sonderstandorten, deren Vorkommen heute infolge der intensiven Landnutzung stark zurückgegangen sind. Hier sind vor allem nährstoffarme, sehr feuchte bzw. trockene Standorte zu nennen. Die Entwicklung von Sandmagerrasen und -heiden soll ebenfalls angestrebt werden.
3.2 Hinweise zur naturraum- und standorttypischen Gestaltung
Der anstehende Oberboden soll aufgrund seines meist hohen Nährstoffgehalts für die Herrichtung in der Regel nur verwendet werden, wenn dies für die angestrebte Folgenutzung notwendig ist. In der Regel soll auf Anpflanzungen verzichtet werden, um bewusst die natürliche Sukzession ablaufen zu lassen. Böschungen, Steilwände (auch niedrige), Schuttfächer, Steinhaufen und ähnliche durch den Abbau entstandene Strukturen sollen nach Möglichkeit erhalten und nicht bepflanzt bzw. beschattet werden, da diese Sonderstandorte Rückzugsgebiete für viele Arten in der intensiv genutzten Kulturlandschaft sind. Wo möglich, soll auf der Sohle ein Mosaik trockener und feuchter Lebensräume geschaffen werden (Näheres siehe Nummer 1.1).
Um das Landschaftsbild durch den Abbau möglichst wenig zu beeinträchtigen, sollen die Hinweise unter Nummer 1.5 beachtet werden.
Zum Schutz störungsempfindlicher Bereiche können im Einzelfall bzw. für Teilbereiche entsprechende Maßnahmen (siehe Nummer 1.3) sinnvoll sein.
3.3 Besondere Maßnahmen für bestimmte Arten/-gruppen
Besondere Maßnahmen sind in der Regel für
4. Sand- und Kiesgruben: Nassabbau innerhalb von Flussauen
4.1 Naturschutzziele
Ziel innerhalb der Flussauen ist die Schaffung auentypischer Lebensräume, die natürlicherweise der Dynamik des Hochwassers ausgesetzt sind und hierdurch geprägt und gestaltet werden. Die natürliche Aue ist durch ein unregelmäßiges Relief gekennzeichnet. Innerhalb der zahlreichen Rinnen und Senken liegen größere und kleinere Wasserflächen und Versumpfungsbereiche in Form von unter anderem Altgewässern, Kleingewässern (teilweise austrocknend), kleineren Wasserläufen und periodisch wasserführenden Druckwasserteichen. Weitere Lebensräume sind Au- und Bruchwaldbereiche sowie offene Kies-, Sand- und Schlammflächen, die bei Hochwasser umgelagert bzw. neu geschaffen werden (Pionierstandorte). Die Gestaltung von Abbaugewässern sowie weiteren Flächen in der Aue soll sich an diesen standorttypischen Lebensräumen orientieren.
4.2 Hinweise zur naturraum- und standorttypischen Gestaltung
In die neu geschaffenen oder gestalteten Lebensräume sollen grundsätzlich keine Tiere eingebracht werden. Das mit der Schaffung von Gewässern entstehende Fischereirecht bleibt grundsätzlich hiervon unberührt. In Gewässern soll grundsätzlich keine Bepflanzung durchgeführt werden.
Abbaufläche/Abbaugewässer
Der anstehende Oberboden soll aufgrund seines hohen Nährstoffgehaltes für die Herrichtung nicht verwendet werden. Der darunter liegende Abraum soll für die Gestaltung insbesondere der Flachufer verwendet werden.
Abbaugewässer in Flussauen sollen möglichst der natürlichen Wasserstandsdynamik ausgesetzt sein, um unterschiedliche Umlagerungs- und Austauschprozesse zu ermöglichen. Hierzu sollen die Gewässer, soweit sinnvoll, durch unterschiedliche Anbindungshöhen dauerhaft oder zeitweilig (bei Hochwasser) an den Fluss angeschlossen werden. Auch untereinander sollen verschiedene Abbaugewässer möglichst über Flutmulden oder permanente Gewässer verbunden werden, soweit sie im Überflutungsbereich liegen.
Form und Gestaltung der Abbaugewässer sollen sich an natürlichen Auengewässern orientieren, die in der Regel aus ehemaligen Flussarmen entstanden sind. Sie sind daher meist gekrümmt und weisen Steil- und Flachufer auf. Daher sollten einerseits die Böschungen als Mindeststandard im Bereich der zu erwartenden Wasserwechselzone vom HW bis 1 m unter dem NW mit folgenden unterschiedlichen Neigungen angelegt werden:
Zur weiteren Gestaltung der Ufer siehe Nummer 1.1.
Weitere Flächen außerhalb der Abbaufläche
Im Randbereich von Nassabgrabungen und in den weiteren für den Naturschutz zu entwickelnden Kompensationsflächen (innerhalb der Auen) außerhalb der Abbaufläche sollen auentypische Strukturen geschaffen werden. Diese zu entwickelnden Flächen sollen in der Regel dort konzentriert werden, wo aufgrund einer noch vorhandenen bzw. wieder herzustellenden Überflutungsdynamik ein hohes Potential zur Entwicklung auentypischer Lebensgemeinschaften vorhanden ist, derzeit aber noch keine Lebensräume von besonderer Bedeutung vorhanden sind.
Die zu entwickelnden Flächen sollen - soweit nicht mehr vorhanden - derart modelliert werden, dass ein abwechslungsreiches Relief mit unter anderem Flutmulden, Rinnen und Senken sowie naturraumtypisch gestalteten, flachen Gewässern entsteht. Die Gewässer sollen möglichst in einem engen Kontakt zueinander liegen. Sie sollen unterschiedliche Größen und Tiefen aufweisen, sodass ein Teil von ihnen zeitweise austrocknet (temporäre Gewässer). Ein regelmäßiges Überströmen dieser Flächen bei Hochwasser sollte gegeben sein.
Rohböden, Sand- und Kiesflächen sind in naturnahen Flussauen eine natürliche Erscheinung und wichtige Kleinlebensräume für viele spezialisierte Pflanzen- und Tierarten. Derartige Flächen sollen daher möglichst dort geschaffen werden, wo weitere Umlagerungen bei Hochwasser zu erwarten sind.
Auf Anpflanzungen soll in der Regel verzichtet werden, um bewusst die natürliche Sukzession in der normalerweise durch Dynamik geprägten Flussaue ablaufen zu lassen. Hochwässer transportieren auch große Mengen von Diasporen und Samen sowie Eier und Larven von Tieren, häufig auch ausschlagfähige Pflanzenteile oder gar ganze Pflanzen und Tiere, die die neuangelegten Flächen besiedeln können.
Soweit Flächen vom Hochwasser nur noch selten oder gar nicht mehr erreicht werden, kann das Ausbringen von Getreibselmaterial, das der Fluss nach Hochwasserereignissen an anderen Stellen abgelagert hat, sinnvoll sein, um die Besiedlung der Flächen zu beschleunigen. Auf diesen hochwasserfernen Flächen kann im Einzelfall auch eine Initialpflanzung zur Begründung von Auwäldern sinnvoll sein (siehe auch Nummer 1.4).
Zum Schutz störungsempfindlicher Bereiche können im Einzelfall bzw. für Teilbereiche entsprechende Maßnahmen (siehe Nummer 1.3) sinnvoll sein.
Besondere Maßnahmen für bestimmte Arten/-gruppen Besondere Maßnahmen sind in der Regel für
5. Sand- und Kiesgruben: Nassabbau außerhalb von Flussauen
5.1 Naturschutzziele
Außerhalb der Flussauen sind natürliche Sand- und Kiesgewässer von Natur aus eher nährstoffarm. Die Schaffung dieses heute nur noch selten anzutreffenden Gewässertyps mit seinen speziellen Lebensgemeinschaften soll daher angestrebt werden. Die Abbaugewässer sollen sich hinsichtlich Größe, Tiefe, Gestaltung und Nährstoffgehalt an vergleichbaren natürlichen Gewässern im Naturraum orientieren. Soweit ein oligotrophes Gewässer geschaffen werden kann (Voraussetzungen siehe Nummer 1.1 Gewässerufer im Lockergestein) und im betreffenden Naturraum vergleichbare Gewässer von Natur aus fehlen, können natürlicherweise nährstoffarme Gewässer aus anderen Regionen Niedersachsens als Vorbild dienen.
5.2 Hinweise zur naturraum- und standorttypischen Gestaltung
Der anstehende Oberboden soll aufgrund seines meist hohen Nährstoffgehaltes für die Herrichtung nicht verwendet werden, um eine Eutrophierung des Gewässers zu vermeiden. Der ggf. darunter liegende Abraum soll für die Gestaltung insbesondere der Flachufer verwendet werden, soweit sein Nährstoffgehalt dies zulässt. Form und Gestaltung der Abbaugewässer sollen sich grundsätzlich an natürlichen Gewässern des Naturraums bzw. an natürlicherweise oligotrophen Gewässern in Niedersachsen orientieren. Die Böschungen sollten daher im Bereich der zu erwartenden Wasserwechselzone vom HW bis 1 m unter dem NW nicht steiler als 1 : 5 sein. Wo möglich, soll eine Neigung von 1 : 10 angestrebt werden. Zur weiteren Gestaltung der Ufer siehe Nummer 1.1.
Die an das Gewässer angrenzenden Flächen sollen so gestaltet werden, dass sich die Abbaustätte möglichst harmonisch in das Landschaftsbild einfügt (siehe auch Hinweise unter Nummer 1.5). Wo möglich, soll ein Mosaik trockener und feuchter Lebensräume geschaffen werden (Näheres siehe Nummer 1.1).
In Gewässern soll grundsätzlich keine Bepflanzung durchgeführt werden. Außerhalb von Gewässern soll auf Anpflanzungen in der Regel verzichtet werden, um bewusst die natürliche Sukzession ablaufen zu lassen. In die neu geschaffenen oder gestalteten Lebensräume sollen grundsätzlich keine Tiere eingebracht werden. Das mit der Schaffung von Gewässern entstehende Fischereirecht bleibt grundsätzlich hiervon unberührt.
Zum Schutz störungsempfindlicher Bereiche können im Einzelfall bzw. für Teilbereiche entsprechende Maßnahmen (siehe Nummer 1.3) sinnvoll sein.
5.3 Besondere Maßnahmen für bestimmte Arten/-gruppen
Besondere Maßnahmen sind in der Regel für
6. Ton-, Mergel- und Lehmgruben
6.1 Naturschutzziele
Die Abbaustätten sollen sich hinsichtlich ihrer Gestaltung an den naturraumtypischen Formen der Umgebung und die Abbaugewässer hinsichtlich Größe, Tiefe, Gestaltung und Nährstoffgehalt an vergleichbaren natürlichen Gewässern im Naturraum orientieren. Vor allem im niedersächsischen Tiefland ist bei flachen, großflächigen Tonabbauten neben der natürlichen Sukzession z.B. auch die Anlage von Feuchtgrünland als Entwicklungsziel sinnvoll.
6.2 Hinweise zur naturraum- und standorttypischen Gestaltung
Wo möglich, soll auf der Sohle der Ton-, Mergel- bzw. Lehmgruben ein Mosaik trockener und feuchter Lebensräume geschaffen werden (Näheres siehe Nummer 1.1) und die Entwicklung von Sumpfvegetation (z.B. Kleinseggenrieder) gefördert werden. Auf Anpflanzungen innerhalb der Abbaufläche soll in der Regel verzichtet werden, um bewusst die natürliche Sukzession ablaufen zu lassen. Soweit aus Naturschutzsicht vordringlicher und standörtlich möglich, soll auch die Entwicklung anderer Biotoptypen (z.B. Feuchtgrünland insbesondere im Tiefland) angestrebt und die Gestaltung hieran ausgerichtet werden.
Form und Gestaltung von Abbaugewässern sollen sich an natürlichen Gewässern des Naturraums orientieren. An den Ufern größerer Gewässer sollen - möglichst schon während des Abbaus - lange und vielgestaltige Übergangszonen zwischen Wasser und Land durch Gestaltung von Buchten, Halbinseln usw. geschaffen werden sowie Flachwasserbereiche, Feuchtbermen und Kleingewässer ohne Kontakt zum Hauptgewässer angelegt werden.
Um das Landschaftsbild durch den Abbau möglichst wenig zu beeinträchtigen, sollen die Hinweise unter Nummer 1.5 beachtet werden.
Zum Schutz störungsempfindlicher Bereiche können im Einzelfall bzw. für Teilbereiche entsprechende Maßnahmen (siehe Nummer 1.3) sinnvoll sein.
6.3 Besondere Maßnahmen für bestimmte Arten/-gruppen
Besondere Maßnahmen sind in der Regel für
7. Weiterführende Literatur
Böcker, R. & A. Kohler (Hrsg.) (1997): Abbau von Bodenschätzen und Wiederherstellung der Landschaft - Hohenheimer Umwelttagung 29, Vlg. Günter Heimbach, Ostfildern, 292 Seiten
DVWK (Deutscher Verband für Wasserwirtschaft und Kulturbau e. V.) (1992): Gestaltung und Nutzung von Baggerseen. - DVWK-Regeln zur Wasserwirtschaft 108. Vlg. Paul Parey, Hamburg, Berlin, 18 Seiten
Gilcher, S. (1995): Lebensraumtyp Steinbrüche, - Landschaftspflegekonzept Bayern, Band II. 17. - Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen und Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, München, 176 Seiten
Gilcher, S. & D. Bruns (1999): Renaturierung von Abbaustellen. - Vlg. Ulmer, Stuttgart, 355 Seiten
Poschlod, P., Tränkle, U., Böhmer, J. & H. Rahmann (1997): Steinbrüche und Naturschutz - Sukzession und Renaturierung. - ecomed-Verlag, Landsberg, 485 Seiten
Ringler, A., Huis G. & U. Schwab (1995): Lebensraumtyp Kies-, Sand- und Tongruben. - Landschaftspflegekonzept Bayern, Band II.18. - Hrsg.: Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen und Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege, München, 202 Seiten
Wohlrab, B., Ehlers, M., Günnewig, D. & H.-H. Söhngen (1995): Oberflächennahe Rohstoffe - Abbau, Rekultivierung, Folgenutzung. - Vlg. Gustav Fischer, Jena, Stuttgart, 304 Seiten
| Ablauf eines Bodenabbau-Zulassungsverfahrens - Verfahren vor Antragstellung - |
Anlage 5 |
| Antragsteller | Behörde | Vorgang | Einzelzeit | Gesamtzeit | konkrete Termine |
| in Wochen | |||||
| x | x | Bitte um Beratungsgespräch,
Klärung der hierfür erforderlichen Unterlagen und der Teilnehmerinnen und Teilnehmer |
• | 0 | |
| x | abschließende Erarbeitung von Unterlagen | 2 | 2 | ||
| x | Bereitstellung der Unterlagen für das Beratungsgespräch | • | 2 | ||
| x | (Vor-)Prüfung der Unterlagen, Klärung der UVP-Pflicht | 2,5 | 4,5 | ||
| x | Verteilung der Unterlagen an die Beteiligten des Beratungsgesprächs | 0,5 | 5 | ||
| Vorbereitung des Gesprächs durch die Beteiligten | 1 | 6 | |||
| x | x | Beratungsgespräch | • | 6 | |
| x | Erarbeitung des Protokolls,
(ggf. mit Festlegung der beizubringenden UVP-Unterlagen) |
4 | 10 | ||
| x | Zugang Beratungsprotokoll | • | 10 | ||
| Erläuterung: Zeitraum • = sehr kurz, weniger als ein Tag |
|||||
| Ablauf eines Bodenabbau-Zulassungsverfahrens - ohne UVP oder Planfeststellung - |
Anlage 5a |
| Antragsteller | Behörde | Vorgang | Einzelzeit | Gesamtzeit | konkrete Termine |
| in Wochen | |||||
| x | Einreichen des Antrags | • | 0 | ||
| x | Prüfung auf Vollständigkeit,
Abfassen einer Mitteilung über die Vollständigkeit und voraussichtliche Verfahrensdauer, ggf. Benennung einer oder eines Projektmanagers |
1 | 1 | ||
| x | Zugang der Mitteilung über die Vollständigkeit | • | 1 | ||
| x | (ggf. Vervollständigung der Unterlagen) | X | 1 + X | ||
| x | Einleitung der Beteiligung | 1 | 2 | ||
| Stellungnahmen der Behörden, Träger öffentlicher Belange (TOB) und Verbände | 2 | 4 | |||
| (ggf. Nachfrist für Behörden/TOB/Verbände) | 0,5-1 | 4-5 | |||
| x | Erarbeitung der Entscheidung unter Einbeziehung der Stellungnahmen, Abstimmung, Zustellung | 3 | 7-8 | ||
| x | Zugang der Entscheidung | • | 7-8 | ||
| Erläuterung: Zeitraum • = sehr kurz, weniger als ein Tag Zeitraum X = unbestimmt. |
|||||
| Ablauf eines Bodenabbau-Zulassungsverfahrens - mit UVP, Planfeststellungsverfahren - |
Anlage 5b |
| Antragsteller | Behörde | Vorgang | Einzelzeit | Gesamtzeit | konkrete Termine |
| in Wochen | |||||
| x | Einreichen des Antrages | • | 0 | ||
| x | Prüfung auf Vollständigkeit, Abfassen einer Mitteilung über die Vollständigkeit und voraussichtliche Verfahrensdauer, ggf. Benennung einer Projektmanagerin oder eines Projektmanagers | 1 | 1 | ||
| x | Zugang der Mitteilung über die Vollständigkeit | • | 1 | ||
| x | (ggf. Vervollständigung der Unterlagen) | X | 1+X | ||
| x | Einleitung der Beteiligung | 1 | 2 | ||
| Stellungnahmen der Behörden, TOB und Verbände | 2 | 4 | |||
| parallel zur Behörden- und TOB-Beteiligung: | 3 Wochen | 4 | |||
| x | öffentliche Bekanntmachung, Vorbereitung der Auslegung | 1 Monat | 4,25 | ||
| öffentliche Auslegung mit Einwendungsfrist | + 2 Wochen | ||||
| x | Vorbereitung und Durchführung des Erörterungstermins | 3 | 7,25 | ||
| x | (bei UVP zusammenfassende Darstellung) | 1 | (8,25) | ||
| x | Erarbeitung der Entscheidung unter Einbeziehung der Stellungnahmen, bei UVP Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen, Abstimmung, Zustellung |
3 | 10,25 (11,25) |
||
| x | Zugang der Entscheidung beim Antragsteller | • | 10,25 (11,25) |
||
| x | öffentliche Auslegung mit vorheriger Bekanntmachung, ggf. öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung | 5 Wochen | 11,5 (12,5) |
||
| Erläuterung: Zeitraum • = sehr kurz, weniger als ein Tag Zeitraum X = unbestimmt. |
|||||
![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 26.05.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion