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Regelwerk, Boden/Altlasten

Abbau von Bodenschätzen
Leitfaden zur Zulassung des Abbaus von Bodenschätzen unter besonderer Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Anforderungen

- Niedersachsen -

Vom 3. Januar 2011
(Nds. MBl. Nr. 3 vom 20.01.2011 S. 41; 11.05.2016 S. 609 16)



RdErl. d. MU v. 3.1.2011 - 54-22442/1/1 -
- VORIS 28100 -
- Im Einvernehmen mit dem MS -

1. Bei der Zulassung des Abbaus von Bodenschätzen ist der "Leitfaden zur Zulassung des Abbaus von Bodenschätzen unter besonderer Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Anforderungen" zu beachten. Durch diesen Leitfaden werden insbesondere die naturschutzrechtlichen und -fachlichen Anforderungen präzisiert und der Verfahrensablauf dargestellt. Neben Anforderungen gemäß diesem Leitfaden können fachliche Anforderungen nach anderen Rechtsgebieten, insbesondere aus Gründen des Gewässerschutzes und des Baurechts, notwendig sein. Die Neufassung des Leitfadens wird in der Anlage bekannt gemacht; sie ist auch auf der Internetseite des MU (www.umwelt-niedersachsen/Themen/Bodenschutz und Altlasten/Bodenabbau) abrufbar.

2. 16 Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.

Hinweise auf weitere Arbeitsgrundlagen (Quellen)

Arbeitshilfe zur Anwendung der Eingriffsregelung bei Bodenabbauvorhaben (Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 4/2003)

10 Empfehlungen des Initiativkreises "Konfliktbewältigung beim Bodenabbau", Herausgeber: Unternehmerverbände Niedersachsen e. V., Niedersächsischer Städtetag und Niedersächsischer Landkreistag, November 2000

1. Verfahren und Zuständigkeiten

(1) Das für ein Bodenabbauvorhaben vorgeschriebene Zulassungsverfahren und die jeweils zuständige Behörde ergeben sich aus der Anlage 1. Die nachfolgende Darstellung bezieht sich auf die Verfahren für die naturschutzrechtliche Bodenabbaugenehmigung, die wasserrechtliche Plangenehmigung und die wasserrechtliche Planfeststellung. Diese Verwaltungsakte werden zusammenfassend als "Zulassungen" bezeichnet. Abweichungen für die wasserrechtliche Planfeststellung sind besonders angesprochen. Die im Hinblick auf ein faktisches Vogelschutzgebiet geltenden Besonderheiten werden hier nicht behandelt.

(2) Ist mit dem Abbau von Bodenschätzen die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) verbunden, bedarf der Ausbau nach wasserrechtlichen Vorschriften grundsätzlich der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Das Planfeststellungsverfahren ist mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu verbinden, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) genannten Schutzgüter haben kann (vgl. auch § 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - NUVPG). Ist dies nicht der Fall, kann der Bodenabbau nach § 68 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) auch ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung).

(3) Die Pflicht zur Planfeststellung oder Plangenehmigung besteht nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird. In diesem Fall besteht - sofern nicht andere Zulassungspflichten vorrangig sind (vgl. Anlage 1) - eine Genehmigungspflicht nach den § § 8 ff. des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz ( NAGBNatSchG).

(4) Die wasserrechtliche Planfeststellung und die wasserrechtliche Plangenehmigung ersetzen alle nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen oder Zulassungen einschließlich der naturschutzrechtlichen Befreiungen und Ausnahmen (vgl. § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG i. V. m. § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 und § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG). Dies gilt auch für die nach dem NAGBNatSchG erforderliche Bodenabbaugenehmigung (für die Plangenehmigung vgl. dazu § 109 Abs. 3 Satz 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG).

2. Auskunft und Beratung vor der Antragstellung

2.1 Allgemeine Auskunft und Beratung

Die untere Naturschutzbehörde und die untere Wasserbehörde erteilen Auskunft über Ablauf und Inhalt des Zulassungsverfahrens und über die den Beteiligten im Verfahren zur Erteilung einer Zulassung zum Abbau von Bodenschätzen zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Soweit sie nicht selbst für die Zulassung zuständig sind, verweisen sie den zukünftigen Antragsteller an die zuständige Behörde. Die Zulassungsbehörde bietet dem zukünftigen Antragsteller ein Beratungsgespräch an. Anlage 5 enthält eine Übersicht zur Orientierung über den zeitlichen Ablauf der Maßnahmen vor der Antragstellung.

2.2 Beratungsgespräch

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