MsbG - Messstellenbetriebsgesetz Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
Vom 29. August 2016 (BGBl. Nr. 43 vom 01.09.2016 S. 2034; 22.12.2016 S. 310616; 13.05.2019 S. 70619; 20.11.2019 S. 162619a; 21.12.2020 S. 313820; 16.07.2021 S. 30262119.07.2022 S. 121422; 20.07.2022 S. 123722a; 22.05.2023 Nr. 13323; 22.12.2023 Nr. 40523a; 08.05.2024 Nr. 15124; 21.02.2025 Nr. 5125; 02.12.2025 Nr. 30125a; 18.12.2025 Nr. 34725b) Gl.-Nr.: 752-10
Zweck dieses Gesetzes ist die beschleunigte Digitalisierung der Energiewende im Interesse einer nachhaltigen, verbrauchergerechten und treibhausgasneutralen Energieversorgung, eines verbesserten, datengestützten Netzbetriebs und einer effizienten und nachhaltigen, datengestützten Netzplanung. Dazu trifft es Regelungen
zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers,
zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb,
zu technischen Mindestanforderungen an Smart-Meter-Gateways und den Einsatz von intelligenten Messsystemen,
zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation und zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart-Meter-Gateways,
zur Verarbeitung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.
Aggregationsverantwortlicher: jeder Marktakteur, dem durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 die Aufgabe der Aggregation von viertelstündigen Werten oder von Profilwerten zu Summenzeitreihen zugewiesen worden ist,
a. Anlagenbetreiber: der Betreiber von Anlagen nach § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 2 Nummer 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
Anschlussnehmer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist oder die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Energieversorgungsnetz angeschlossen wird,
grundzuständiger Messstellenbetreiber: der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ab dem in § 11 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt oder ein Dritter, dem aufgrund eines Verfahrens nach den §§ 41 und 43 die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb erfolgreich übertragen worden ist,
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs für alle Messstellen des jeweiligen Netzgebiets solange und soweit kein Dritter nach den § § 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im jeweiligen Netzgebiet für diejenigen Messstellen, die nach Maßgabe der § § 29 bis 32 mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen auszustatten sind und für die kein Dritter nach den § § 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
intelligentes Messsystem seine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung oder Messeinrichtung zur registrierenden Leistungsmessung zur Erfassung elektrischer Energie, die in tatsächlicher Hinsicht mindestens Stromverbrauch, -erzeugung und Nutzungszeit widerspiegelt und über den Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusammenwirken mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2 den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 genügt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können,"
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