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Regelwerk, EU chronologisch, EU 2003, Abfall

Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG

(ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003 S. 11, ber. 2014 L 271 S. 102)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien 1 insbesondere auf Artikel 16 und Anhang II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 1999/31/EG soll die Kommission spezielle Kriterien und /oder Testverfahren und damit verknüpfte Grenzwerte für jede Deponieklasse festlegen.

(2) Ein Verfahren zur Feststellung der Annehmbarkeit von Abfällen auf Deponien sollte festgelegt werden.

(3) Für die in den verschiedenen Deponieklassen annehmbaren Abfälle sollten Grenzwerte und andere Kriterien aufgestellt werden.

(4) Die zur Feststellung der Annehmbarkeit der Abfälle auf Deponien zu verwendenden Prüfverfahren sollten festgelegt werden.

(5) Unter technischen Gesichtspunkten ist eine Ausnahme von den im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführten Kriterien und Verfahren für solche Abfälle angebracht, die im Bergbau anfallen und an Ort und Stelle abgelagert werden.

(6) Den Mitgliedstaaten sollte eine angemessene, kurze Übergangsfrist gewährt werden, damit sie das für die Durchführung dieser Entscheidung notwendige System errichten können; eine weitere kurze Übergangsfrist kann für die Mitgliedstaaten erforderlich sein, um die Anwendung der Grenzwerte zu gewährleisten.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen nicht im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 2. Sie sind daher aufgrund von Artikel 18 Absatz 4 jener Richtlinie vom Rat zu erlassen

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Diese Entscheidung regelt die Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Deponien gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 1999/31/EG, insbesondere des Anhangs II.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten wenden zur Feststellung der Annehmbarkeit von Abfällen auf Deponien die Verfahren an, die in Abschnitt 1 des Anhangs dieser Entscheidung festgelegt sind.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nur solche Abfälle auf Deponien angenommen werden, die die Annahmekriterien für die entsprechende Deponieklasse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs dieser Entscheidung erfüllen.

Artikel 4

Zur Feststellung der Annehmbarkeit von Abfällen auf Deponien werden die in Abschnitt 3 des Anhangs dieser Entscheidung genannten Probenahme- und Prüfverfahren angewandt.

Artikel 5

Unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gelten die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Kriterien und Verfahren nicht für Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, sofern sie an Ort und Stelle deponiert werden. Fehlen spezielle gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, wenden die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Kriterien und Verfahren an.

Artikel 6

Änderungen, die für eine künftige Anpassung dieser Entscheidung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt erforderlich sind - z.B. die Anpassung der Parameter in den Grenzwerttabellen und /oder die Entwicklung von Annahmekriterien und Grenzwerten für zusätzliche Untergruppen von Deponien für nicht gefährliche Abfälle -, werden von der Kommission erlassen, die von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt wird.

Artikel 7

(1) Diese Entscheidung tritt am 16. Juli 2004 in Kraft.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Abschnitt 2 des Anhangs dieser Entscheidung festgelegten Kriterien am 16. Juli 2005 an.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2002.

.

  Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien Anhang

Einleitung

Dieser Anhang legt das einheitliche Verfahren zur Klassifizierung und Annahme von Abfällen gemäß Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien (im Folgenden "Deponierichtlinie" genannt) fest.

Gemäß Artikel 176 des Vertrags sind die Mitgliedstaaten nicht gehindert, strengere Schutzmaßnahmen, als in diesem Anhang vorgesehen sind, beizubehalten oder zu ergreifen, sofern die betreffenden Maßnahmen mit dem Vertrag vereinbar sind. Die Maßnahmen sind der Kommission zu melden. Dies könnte für die in Abschnitt 2 angegebenen Cadmium- und Quecksilbergrenzwerte von besonderer Bedeutung sein. Die Mitgliedstaaten können auch Grenzwerte für Parameter einführen, die nicht in Abschnitt 2 aufgeführt sind.

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