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Regelwerk, EU 2003, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2003/635/EG der Kommission vom 20. August 2003 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 94/55/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf den Gefahrguttransport auf der Straße zu genehmigen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3027)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 221 vom 04.09.2003 S. 17;
Entsch. 2005/263/EG - ABl. Nr. L 85 vom 02.04.2005 S. 58aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der Entsch. 2005/263/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 94/55/EG vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße 1, geändert durch die Richtlinie 2000/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 9,

gestützt auf die von den betreffenden Mitgliedstaaten erhaltenen Mitteilungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 94/55/EG können die Mitgliedstaaten für Beförderungen geringer Mengen bestimmter gefährlicher Güter auf ihrem Gebiet Vorschriften erlassen, die weniger streng sind als die der Anhänge der Richtlinie; dies gilt jedoch nicht für Stoffe mittlerer oder hoher Radioaktivität.

(2) Gemäß der Richtlinie 94/55/EG können die Mitgliedstaaten für örtlich begrenzte Beförderungen auf ihrem Gebiet andere als die in den Anhängen dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften erlassen.

(3) Eine Reihe von Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie solche Vorschriften erlassen wollen. Diese Vorschriften wurden von der Kommission geprüft, und sie ist zu dem Schluss gekommen, dass die einschlägigen Bedingungen erfüllt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, diese Vorschriften zu erlassen.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für die Beförderung kleiner Mengen bestimmter gefährlicher Güter auf der Straße auf ihrem Gebiet die in diesem Anhang genannten Vorschriften zu erlassen.

Diese Vorschriften sind unterschiedslos anzuwenden.

Artikel 2

Die im Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, in Bezug auf den örtlich begrenzten Verkehr auf ihrem Gebiet die in diesem Anhang genannten Vorschriften zu erlassen.

Diese Vorschriften sind unterschiedslos anzuwenden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. August 2003

1) ABl. L 319 vom 12.12.1994 S. 7.

2) ABl. L 279 vom 01.11.2000, S. 40.

.

Ausnahmen für Mitgliedstaaten für kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter  Anhang I

BELGIEN

RO-SQ 1.1

Betrifft: Klasse 1 - - Kleine Mengen

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Randnummer 1.1.3.6 begrenzt die Menge von Wettersprengstoffen, die in einem normalen Fahrzeug befördert werden kann, auf 20 kg.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrrete royal du 23 septembre 1958 sur les produits explosifs, modifie par l'arrrete royal du 14 mai 2000

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Artikel 111. Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwer entzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom

Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern. RO-SQ 1.2

Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.6

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme 6-97

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Angabe auf dem Frachtbrief: "Ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten"

Anmerkungen:

Von der Europäischen Kommission als Nr. 21 (unter Artikel 6 Nummer 10) registrierte Ausnahme

DÄNEMARK

RO-SQ 2.1

Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe enthaltenden Verpackungen aus Haushalten und Laboren zur Entsorgung

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 2.1.2 und 4.1.10

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Zuordnungsgrundsätze. Vorschriften über die Zusammenpackung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgarelse nr. 729 af 15/08/2001 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 3

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen mit Abfällen oder Rückständen chemischer Stoffe aus Haushalten oder Laboren dürfen in bestimmten UN-zugelassenen Außenverpackungen zusammen verpackt werden. Der Inhalt der einzelnen Innenverpackung darf 5 kg oder 5 Liter nicht übersteigen. Der Inhalt einer Außenverpackung kann insgesamt einer UN-Nummer zugeordnet werden.

Anmerkungen: Bei Abfällen oder Restmengen chemischer Stoffe aus Haushalten oder Laboren lässt sich eine eindeutige Zuordnung nicht vornehmen. Die Verpackungen sind im Einzelhandel verkauft worden und sind insofern Innenverpackungen. Um diese Verpackungen der Entsorgung in spezialisierten Anlagen zuführen zu können, ist die Zusammenpackung unter allgemeineren Bedingungen zugelassen. Es ist erforderlich, eine nur grobe Zuordnung zuzulassen, da die Originaletiketten der Verpackungen oftmals fehlen oder unleserlich sind.

RO-SQ 2.2

Betrifft: Beförderung von Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über die Zusammenpackung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgarelse nr. 729 af 15/08/2001 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 1.

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß § 4, stk. 1 sind die Bestimmungen des ADR beim Gefahrguttransport auf der Straße zu beachten.

Anmerkungen: Aus praktischen Erwägungen ist es erforderlich, explosive Stoffe zusammen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug verladen zu können, wenn diese Güter vom Ort ihrer Lagerung zum Arbeitsplatz und zurück befördert werden.

Wenn die dänischen Rechtsvorschriften über den Gefahrguttransport geändert werden, werden die dänischen Behörden derartige Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatten:

  1. Es dürfen nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe der Gruppe D befördert werden.
  2. Es dürfen nicht mehr als 200 Sprengkapseln der Gruppe B befördert werden.
  3. Sprengkapseln und explosive Stoffe müssen getrennt in UN-zugelassenen Verpackungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/61/EG zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG verpackt werden.
  4. Der Abstand zwischen Verpackungen mit Sprengkapseln und Verpackungen mit explosiven Stoffen muss mindestens einen Meter betragen. Der Abstand muss auch nach einer scharfen Bremsung gewahrt bleiben. Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln sind so zu verladen, dass sie schnell vom Fahrzeug abgeladen werden können.
  5. Alle sonstigen Bestimmungen für den Gefahrguttransport auf der Straße sind einzuhalten.

DEUTSCHLAND

RO-SQ 3.1

Betrifft: Zusammenpackung und -ladung von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern (n4) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 4.1.10 und 7.5.2.1 ADR

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Zusammenpackung und -ladung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: GGAV - Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I 1999, S. 1435), bisherige Ausnahme Nr. 45

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: UN 0431 und UN 0503 dürfen in bestimmten Mengen, die in der Ausnahme angegeben sind, zusammen mit bestimmten gefährlichen Gütern (Erzeugnissen der Pkw-Fertigung) geladen werden. Der Wert 1000 (vergleichbar mit Absatz 1.1.3.6.4) darf nicht überschritten werden.

Anmerkungen: Die Ausnahme ist erforderlich, um je nach der örtlichen Nachfrage die schnelle Lieferung von sicherheitsbezogenen Pkw-Teilen zu gewährleisten. Aufgrund der großen Vielfalt des Sortiments ist die Lagerung dieser Erzeugnisse in den Werkstätten nicht üblich.

RO-SQ 3.2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungspapier und ein Frachtbrief mitzuführen sind

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: GGAV - Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I 1999, S. 1435), Ausnahme Nr. 55

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen außer Klasse 7 gilt: ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet.

Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Etikettierung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die innerstaatliche Beförderung, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

Von der Europäischen Kommission als Nr. 22 (unter Artikel 6 Nummer 10) registrierte Ausnahme RO-SQ 3.3

Betrifft: Beförderung in kleinen Mengen, ohne dass ein Feuerlöscher mitgeführt wird (n3)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.1.4.1 a)

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Feuerlöschgerät für Beförderungseinheiten

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: GGAV - Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I 1999, S. 1435), Ausnahme Nr. 85

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ein Feuerlöscher braucht nicht mitgeführt werden, wenn die in 1.1.3.6 genannten Mengen nicht überschritten werden.

Anmerkungen: Erfahrungsgemäß wird die Sicherheit bei der betreffenden Beförderung nicht beeinträchtigt. Von der Europäischen Kommission als Nr. 63 (unter Artikel 6 Nummer 10) registrierte Ausnahme

FRANKREICH

RO-SQ 6.1

Betrifft: Beförderung tragbarer und mobiler Gammaradiografiegeräte (18)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge a und B Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrtete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route - - article 28

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Gammaradiografiegeräten durch Nutzer in Sonderfahrzeugen ist ausgenommen, unterliegt jedoch besonderen Vorschriften. RO-SQ 6.2

Betrifft: Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die infektiöse Risiken bergen und als anatomische Teile behandelt werden, mit einer Masse bis zu 15 kg

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge a und B

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrtete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route - article 12

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften des ADR für die Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die infektiöse Risiken bergen und als anatomische Teile behandelt werden, mit einer Masse bis zu 15 kg

RO-SQ 6.3

Betrifft: Beförderung gefährlicher Stoffe in öffentlichen Verkehrsmitteln für den Personenverkehr (18) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.3.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung von Fahrgästen und gefährlichen Gütern

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrrete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route - article 21

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter in öffentlichen Verkehrsmitteln als Handgepäck ist zulässig: Es gelten lediglich die Vorschriften über Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung gemäß 4.1, 5.2 und 3.4.

Anmerkungen: Als Handgepäck dürfen lediglich gefährliche Güter zur eigenen persönlichen oder beruflichen Verwendung befördert werden. Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig.

RO-SQ 6.4

Betrifft: Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung (18) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, ein Beförderungspapier mitzuführen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrrete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route - - article 23, paragraphe 2

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung, die die in 1.1.3.6 festgelegten Mengen nicht übersteigt, unterliegt nicht der Verpflichtung gemäß 5.4.1, nach der ein Beförderungspapier mitzuführen ist.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

RO-SQ 15.1

Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse (E1) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: die meisten Vorschriften des ADR Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Radioactive Material (Road Transport) (Great Britain) Regulations 1996, reg 3(2)(f), (g) and (h)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: vollständige Ausnahme von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten

Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der IAEO-Vorschriften in das ADR nicht mehr erforderlich sein wird.

RO-SQ 15.2

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungspapier mitzuführen ist (E2)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6.2 und 1.1.3.6.3

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen von bestimmten Vorschriften für bestimmte Mengen je Beförderungseinheit

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 3 and reg. 13 and Schedule 2(8)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für begrenzte Mengen ist kein Beförderungspapier erforderlich, außer diese sind Teil einer größeren Ladung.

Anmerkungen: Diese Ausnahme ist zweckmäßig für den innerstaatlichen Verkehr, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt.

RO-SQ 15.3

Betrifft: Beförderung leichtwandiger Metallgasflaschen zur Verwendung in Heißluftballons zwischen dem Füllplatz und dem Start- und Landeplatz (E3)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Gasbehälter Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: in künftigen Vorschriften festzulegen Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: siehe oben

Anmerkungen: Gasflaschen für Heißluftballons sind so ausgelegt, dass sie möglichst leicht sind; daher können sie den normalen Anforderungen an Gasflaschen nicht genügen. Sie haben ein durchschnittliches Fassungsvermögen von 70 Liter Wasser, die größeren bis zu 90 Liter. Das Fahrzeug befördert in keinem Fall mehr als 5 Flaschen auf einmal.

RO-SQ 15.4

Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der Fahrzeuge zur Beförderung schwach radioaktiver Stoffe mit Feuerlöschgerät ausgerüstet werden müssen (E4)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.1.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der Fahrzeuge mit Feuerlöschgeräten ausgerüstet werden müssen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Radioactive Material (Road Transport) (Great Britain) Regulations 1996, regs 34(4) and (5)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Durch Vorschrift 34(4) wird die Vorschrift über das Mitführen von Feuerlöschgeräten an Bord von Fahrzeugen aufgehoben, die nur ausgenommene Versandstücke befördern (UN 2908, 2909, 2910 und 2911).

Durch Vorschrift 34(5) wird die Vorschrift gelockert, wenn nur eine kleine Zahl von Versandstücken befördert wird.

Anmerkungen: Das Mitführen von Feuerlöschgeräten ist in der Praxis irrelevant für die Beförderung von UN 2908, 2909, 2910, UN 2911, die häufig in kleinen Fahrzeugen erfolgt.

RO-SQ 15.5

Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher in begrenzten Mengen (außer Klassen 1 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern oder Verbrauchern und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher (N1)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 3.4 und 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods (Classification, Packaging & Labelling) and Use of Transportable Pressure Receptacles Regulations 1996, regs 6(1), 6(3) and 8(5) and Schedule 3

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen brauchen keine RID/ADR- oder UN-Kennzeichnung oder sonstige Kennzeichnung zu tragen, wenn sie Güter in den in der Liste 3 begrenzten Mengen enthalten.

Anmerkungen: ADR-Vorschriften sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zum Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zum Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb, die gemäß 3.4 in begrenzten Mengen verpackt sind, auf dem letzten Streckenabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können.

RO-SQ 15.6

Betrifft: Verbringung von normalerweise leeren ortsfesten Tanks, die nicht zur Beförderung bestimmt sind (N2) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teile 5 und 7-9 (94/55/EG)

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Versandverfahren, Beförderung, Betrieb und Fahrzeuge Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: in künftigen Vorschriften festzulegen Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: siehe oben

Anmerkungen: Die Verbringung dieser ortsfesten Tanks ist keine Beförderung gefährlicher Güter im herkömmlichen Sinne, so dass die ADR-Bestimmungen in der Praxis keine Anwendung finden. Da die Tanks "normalerweise leer" sind, sind die in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Stoffen naturgemäß äußerst gering.

RO-SQ 15.7

Betrifft: Für Güter der Klasse 1 soll in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.6.3 soll eine unterschiedliche "Höchstmenge je Beförderungseinheit" zulässig sein (N10)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die je Beförderungseinheit beförderten Mengen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 13 and Schedule 5; reg. 14 and Schedule 4

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Regeln für Ausnahmen für begrenzte Mengen und Zusammenladung von Sprengstoffen

Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen für Güter der Klasse 1 zugelassen werden, d. h. "50" für Kategorie 1 und "500" für Kategorie 2. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren "20" für Beförderungen der Kategorie 2 und "2" für Beförderungen der Kategorie 3.

Bisher eine Ausnahme von Vorschriften gemäß 6.10

RO-SQ 15.8

Betrifft: Erhöhung der Nettohöchstmasse von explosiven Gegenständen, die in EX/II-Fahrzeugen zulässig sind (N13)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.5.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 13, Schedule 3 Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Begrenzung der beförderten Mengen an explosiven Stoffen und Gegenständen

Anmerkungen: Nach den Vorschriften des Vereinigten Königreichs ist für die Verträglichkeitsgruppen 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1J. eine Nettohöchstmasse von 5 000 kg in Fahrzeugen des Typs II zulässig.

Viele Gegenstände der Klasse 1.1C, 1.1D, 1.1E und 1.1J, die in Europa befördert werden, sind sperrig und länger als 2,5 m. Dabei handelt es sich in erster Linie um Sprengstoffe für militärische Verwendungszwecke. Die baulichen Beschränkungen für (obligatorisch geschlossene) EX/III-Fahrzeuge machen das Be- und Entladen dieser Gegenstände sehr schwierig. Für einige Gegenstände ist am Start- und Zielort spezielles Be- und Entladegerät erforderlich. Dieses Gerät ist jedoch nur selten vorhanden. Im Vereinigten Königreich sind nur wenige EX/III-Fahrzeuge in Betrieb, und es wäre für die Industrie mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden, weitere EX/III-Spezialfahrzeuge zur Beförderung dieser Art von Sprengstoffen bauen zu lassen.

Im Vereinigten Königreich werden Sprengstoffe für militärische Zwecke meistens von kommerziellen Transportunternehmen befördert, die die Vorteile der in der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Ausnahme von Militärfahrzeugen nicht in Anspruch nehmen können. Zur Lösung dieses Problems hat das Vereinigte Königreich stets die Beförderung von bis zu 5 000 kg dieser Gegenstände in EX/II-Fahrzeugen zugelassen. Der derzeit geltende Grenzwert ist nicht immer ausreichend, da ein Erzeugnis 1 000 kg Sprengstoff enthalten kann.

Seit 1950 gab es nur zwei Zwischenfälle (beide in den 50er Jahren), bei denen Sprengstoffe eines Gewichts von über 5 000 kg explodierten. Ursache waren ein Reifenbrand und eine überhitzte Auspuffanlage, die die Wagenbedeckung in Brand setzten. Die Brände hätten auch bei kleinerer Ladung entstehen können. Es gab weder Tote noch Verletzte.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es unwahrscheinlich ist, dass sachgemäß verpackte explosive Gegenstände durch einen Aufprall, z.B. bei Fahrzeugkollisionen, explodieren. Die in Militärberichten gesammelten Daten und die Ergebnisse von Aufpralltests von Flugkörpern zeigen, dass die Aufprallgeschwindigkeit höher sein muss als die bei einem Fall aus 12 Metern Höhe entstehende Geschwindigkeit, um Sprengkörper zu zünden.

Die derzeitigen Sicherheitsstandards wären nicht betroffen.

RO-SQ 15.9

Betrifft: Ausnahme kleiner Mengen bestimmter Güter der Klasse 1 von den Überwachungsvorschriften (N12) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.4 und 8.5 S1(6)

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Überwachungsvorschriften für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 24

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sehen sichere Park- und Überwachungseinrichtungen vor, verlangen jedoch nicht, dass Ladungen der Klasse 1 zu jeder Zeit überwacht werden müssen, wie das im ADR, Kapitel 8.5 S1(6) vorgeschrieben ist.

Anmerkungen: Die ADR-Überwachungsvorschriften sind auf nationaler Ebene nicht immer durchführbar.

RO-SQ 15.10

Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen Gütern in Wagons, Fahrzeugen und Containern

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.2.1 und 7.5.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 18

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.

Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten für die Regeln über die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Stoffen einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, wenn alle vernünftigerweise praktikablen Maßnahmen getroffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Stoffen in Berührung kommen oder die Gefahr besteht, dass sie mit diesen in Berührung kommen.

Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich zulassen möchte:

  1. Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, können im gleichen Wagen befördert werden wie gefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden.
  2. Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können im gleichen Wagen befördert werden wie gefährliche Stoffe (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse Stoffe und Giftstoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Stoffe in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, vorausgesetzt, die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe in der Beförderungsklasse 2 beträgt nicht mehr als 500 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 500 kg bzw. l.
  3. 1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer beliebigen Kombination von diesen im gleichen Wagen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe zusammengenommen beträgt nicht mehr als 200 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 20 kg bzw. l.
  4. Sprengkörper, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit Sprengkörpern der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, für die sie Bestandteile sind, zusammen geladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 darf nicht mehr als 20 kg betragen.

RO-SQ 15.11

Betrifft: Alternative zur Verwendung der orangefarbenen Tafeln bei in Kleinfahrzeugen beförderten kleinen Sendungen radioaktiver Stoffe

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschrift, nach der radioaktive Stoffe befördernde Kleinfahrzeuge mit orangefarbenen Tafeln versehen sein müssen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002, reg. 5(4)(d)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: lässt alle nach diesem Verfahren genehmigte Ausnahmen zu. Die beantragte Ausnahmeregelung beinhaltet Folgendes:

  1. Die Fahrzeuge
    1. müssen entweder nach den einschlägigen Bestimmungen des Abschnittes 5.3.2 des ADR gekennzeichnet sein oder
    2. können, wenn es sich um Fahrzeuge mit einem Gewicht von unter 3 500 kg handelt, die weniger als zehn Versandstücke mit nicht spaltbaren oder freigestellten spaltbaren radioaktiven Stoffen befördern und bei denen die Summe der Transportkennzahlen der Versandstücke 3 nicht überschreitet, alternativ mit einem Hinweis gemäß nachstehendem Absatz 2 versehen sein.
  2. Der Hinweis im Sinne des Absatzes 1, mit dem ein Fahrzeug versehen sein muss, wenn es radioaktive Stoffe befördert, muss folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Die Mindestabmessung beträgt 12 × 12 cm. Die Beschriftung muss schwarz, fett und leserlich sein. Die Beschriftung muss darüber hinaus eingestanzt oder eingeprägt sein. Die Großbuchstaben des Wortes "RADIOAKTIV" müssen mindestens 12 mm und alle sonstigen Großbuchstaben mindestens 5 mm hoch sein.
    2. Der Hinweis muss soweit feuerfest sein, dass sein Wortlaut nach einem Fahrzeugbrand lesbar bleibt.
    3. Der Hinweis muss sicher im Fahrzeug an einer Stelle angebracht sein, wo er vom Fahrer deutlich zu sehen ist, ihm jedoch nicht die Sicht auf die Straße nimmt, und darf nur dann zu sehen sein, wenn das Fahrzeug tatsächlich radioaktive Stoffe befördert.
    4. Der Hinweis muss in geeigneter Form erfolgen und für Notfälle Name, Adresse und Telefonnummer einer Ansprechstelle enthalten.

Anmerkungen: Die Ausnahme wird für begrenzte Beförderungen geringer Mengen radioaktiver Stoffe beantragt, in erster Linie für Patienteneinzeldosen radioaktiver Stoffe, die in Kleinfahrzeugen zwischen örtlichen Krankenhauseinrichtungen befördert werden, bei denen die Möglichkeiten zur Anbringung selbst kleiner orangefarbener Tafeln begrenzt sind. Die Erfahrungen zeigen, dass bei diesen Fahrzeugen die Anbringung der orangefarbenen Tafeln problematisch und ihre Beibehaltung unter normalen Beförderungsbedingungen schwierig ist. Die Fahrzeuge werden mit Tafeln versehen, die den Inhalt gemäß Absatz 5.3.1.5.2 (und in der Regel 5.3.1.7.4) des ADR bezeichnen und die Gefahr eindeutig benennen. Außerdem wird ein feuerfester Hinweis mit den erforderlichen Notfallinformationen an einer gut sichtbaren Stelle angebracht. In der Praxis stehen mehr Sicherheitsinformationen zur Verfügung als die Bestimmungen des Absatzes 5.3.2 des ADR verlangen.

.

Ausnahmen für Mitgliedstaaten zur auf ihr Gebiet begrenzten Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter  Anhang II

BELGIEN

RO-LT 1.1

Betrifft: Beförderung in der unmittelbaren Nähe von Industriestandorten einschließlich der Beförderung auf öffentlichen Straßen

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge a und B

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anhänge a und B

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen 2-89, 4-97 und 2-2000

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahmen betreffen die Dokumentation, Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken und die Fahrerbescheinigung.

Anmerkungen: Gefährliche Güter werden zwischen Gebäuden befördert.

Ausnahme 2-89: Überquerung der Autobahn (Chemische Stoffe in Verpackungen) Ausnahme 4-97: Entfernung von 2 km (Roheisenblöcke mit einer Temperatur von 600 °C) Ausnahme 2-2000: Entfernung etwa 500 m (IBC, PG II, III Klassen 3, 5.1, 6.1, 8 und 9)

RO-LT 1.2

Betrifft: Verbringung nicht zur Beförderung bestimmter Tanks Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.2. f

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme 6-82, 2-85

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung normalerweise leerer Tanks zu Reinigungs- bzw. Reparaturzwecken ist zulässig.

Anmerkungen: Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 7 registriert (gemäß Artikel 6 Nummer 10) RO-LT 1.3

Betrifft: Fahrerausbildung

Örtliche Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 in Verpackungen und Tanks (in Belgien in einem Radius von 75 km um den Firmensitz)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.2 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: strafferer Aufbau

Aufbau:

1. Ausbildung in Bezug auf Verpackungen 2. Ausbildung in Bezug auf Tanks 3. Spezialausbildung Cl 1 4. Spezialausbildung Cl 7

Anmerkungen: Vorgeschlagen wird ein durch eine Prüfung abgeschlossener Anfängerkurs ausschließlich für die Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 in Verpackungen und Tanks in einem Radius von 75 km um den Firmensitz - die Dauer des Kurses muss den ADR-Vorschriften entsprechen - nach 5 Jahren muss der Fahrer einen Auffrischungskurs absolvieren und eine Prüfung ablegen - die Bescheinigung enthält folgenden Vermerk: "Innerstaatliche Beförderung von UN 1202, 1203 und 1223 gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 94/55".

RO-LT 1.4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tanks zur Vernichtung durch Verbrennen

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 3.2

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme 01-2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Abweichend von der Tabelle in Kapitel 3.2 ist unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung von UN 3130, wasserreaktiven Flüssigkeiten, Giften, III, nicht anderweitig genannten Stoffen die Verwendung eines Tankcontainers mit dem Code L4BH anstatt L4DH zulässig.

Anmerkungen: Diese Vorschrift findet nur auf die Beförderung gefährlicher Abfälle über kurze Entfernungen Anwendung.

DÄNEMARK

RO-LT 2.1

Betrifft: UN 1202, 1203, 1223 und Klasse 2-kein Beförderungsdokument

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtg≪relse nr. 729 af 15/08/2001 om vejtransport af farligt gods

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Bei der Beförderung von Mineralölprodukten der Klasse 3, UN 1202, 1203 und 1223 sowie Gasen der Klasse 2 im Hinblick auf deren Auslieferung (Güter, die an zwei oder mehr Empfänger zu liefern sind und Aufnahme zurückgenommener Güter in ähnlichen Situationen) ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die schriftlichen Anweisungen neben den im ADR vorgeschriebenen Informationen Angaben über die UN-Nr., Name und Klasse enthalten.

Anmerkungen:

Der Grund für nationale Ausnahmen, wie sie oben erwähnt werden, ist die Entwicklung elektronischer Ausrüstungen, die es beispielsweise den Mineralölgesellschaften, in denen elektronische Ausrüstungen eingesetzt werden, ermöglichen, ständig Kundendaten an die Fahrzeuge weiterzuleiten. Da diese Daten zu Beginn der Fahrt nicht verfügbar sind und erst während der Fahrt an das Fahrzeug weitergeleitet werden, ist die Erstellung der Beförderungsdokumente vor Beginn der Fahrt nicht möglich. Diese Art von Beförderungen ist auf bestimmte Gebiete beschränkt.

Bisher eine Ausnahme für Dänemark für eine ähnliche Bestimmung gemäß Artikel 6.10

DEUTSCHLAND

RO-LT 3.1

Betrifft: Verzicht auf bestimmte Angaben im Beförderungsdokument (n2) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: GGAV - Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I 1999, S. 1435), Ausnahme Nr. 55

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: für alle Klassen, außer Klassen 1 (außer 1.4S), 5.2 und 7: Keine Angabe im Beförderungsdokument erforderlich:

  1. für den Empfänger im Fall der örtlichen Verteilung (außer für vollständige Ladungen und für Beförderungen mit einem bestimmten Streckenverlauf),
  2. für die Anzahl und Arten von Verpackungen, wenn 1.1.3.6 nicht angewandt wird und das Fahrzeug allen Bestimmungen von Anhang a und B entspricht,
  3. für leere ungereinigte Tanks ist das Beförderungsdokument der letzten Ladung ausreichend.

Anmerkungen: Die Anwendung sämtlicher Bestimmungen wäre bei der betreffenden Beförderungsart nicht praktikabel. Die Ausnahme wurde von der Europäischen Kommission als Nummer 22 registriert (gemäß Artikel 6 Nummer 10)

GRIECHENLAND

RO-LT 4.1

Betrifft: Ausnahme zu den Sicherheitsanforderungen an fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), die vor dem 31.12.2001 zugelassen worden sind und für die örtlich begrenzte Beförderung oder die Beförderung kleiner Mengen bestimmter Kategorien gefährlicher Güter benutzt werden

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.6.3.6, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5, 6.8.2.1.17-6.8.2.1.22, 6.8.2.1.28, 6.8.2.2, 6.8.2.2.1, 6.8.2.2.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen und die Kennzeichnung von fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern), deren Tankkörper aus metallenen Werkstoffen hergestellt sind, sowie von Batteriefahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

(Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfungen von zum Verkehr zugelassenen fest verbundenen Tanks (Tankfahrzeugen) und Aufsetztanks für bestimmte Kategorien gefährlicher Güter)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Übergangsvorschrift: fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Tankcontainer, die zwischen dem 1.1.1985 und dem 31.12.2001 erstmals in Griechenland zugelassen worden sind, können bis zum 31.12.2010 weiterverwendet werden. Diese Übergangsvorschrift betrifft Fahrzeuge für die Beförderung der folgenden gefährlichen Stoffe: (UN: 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262, 3257). Diese Beförderung ist bei kleinen Mengen oder als örtlich begrenzte Beförderung bei im oben genannten Zeitraum zugelassenen Fahrzeugen vorgesehen. Diese Übergangsvorschrift gilt für Tankfahrzeuge, die gemäß den folgenden Kriterien umgebaut worden sind:

  1. Abschnitte des ADR über Prüfungen ( 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.2.4.4, 6.8.2.4.5 (ADR 1999: 211.151, 211.152, 211.153, 211.154)
  2. Mindestwanddicke 3 mm bei unterteilten Tanks, deren Abteile einen Fassungsraum bis 3500 l haben, und 4 mm Baustahl bei Tanks, deren Abteile einen Fassungsraum von bis zu 6000 l haben, unabhängig von Art oder Dicke der Trennwände
  3. Handelt es sich bei dem verwendeten Werkstoff um Aluminium oder ein anderes Metall, müssen Tanks die Vorschriften über die Mindestwanddicke und andere technische Spezifikationen erfüllen, die sich aus den von der örtlichen Behörde des vorherigen Zulassungslandes genehmigten technischen Zeichnungen ergeben. Bei fehlenden technischen Zeichnungen müssen Tanks die Vorschriften des Abschnitts 6.8.2.1.17 (211.127) erfüllen.
  4. Tanks müssen den Randnummern/Abschnitten 211.128, 6.8.2.1.28 (211.129) sowie dem Abschnitt 6.8.2.2 mit den Unterabschnitten 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 (211.130, 211.131) entsprechen.

Genauer gesagt dürfen Tankfahrzeuge mit einer Masse von weniger als 4 t, die ausschließlich für die örtlich begrenzte Beförderung von Gasöl (UN 1202) eingesetzt werden, vor dem 31.12.2002 erstmals zugelassen worden sind und eine Wanddicke von weniger als 3 mm haben, nur verwendet werden, wenn sie gemäß der Randnummer 211.127 (5)b4 (6.8.2.1.20) umgebaut worden sind.

RO-LT 4.2

Betrifft: Ausnahme von den Bauvorschriften für Basisfahrzeuge bei Fahrzeugen, die für die örtlich begrenzte Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: ADR 2001: 9.2, 9.2.3.2, 9.2.3.3 Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bauvorschriften für Basisfahrzeuge

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften:

(Technische Vorschriften für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmter Kategorien gefährlicher Güter bestimmt sind)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Ausnahme bezieht sich auf Fahrzeuge, die für die örtlich begrenzte Beförderung gefährlicher Güter (UN-Kategorien 1202, 1268, 1223, 1863, 2614, 1212, 1203, 1170, 1090, 1193, 1245, 1294, 1208, 1230, 3262 und 3257) bestimmt sind und vor dem 31. Dezember 2001 erstmals zugelassen worden sind.

Die oben genannten Fahrzeuge müssen abgesehen von den nachstehenden Abweichungen den Vorschriften des Kapitels 9 (Abschnitte 9.2.1. bis 9.2.6) des Anhangs B der Richtlinie 94/55/EG entsprechen.

Erfüllung der Vorschriften des Abschnitts 9.2.3.2 ist nur unbedingt erforderlich, wenn das Fahrzeug vom Hersteller mit einem Anti-Blockier-System ausgerüstet ist und mit einer Dauerbremsanlage gemäß Abschnitt 9.2.3.3.1 versehen werden soll, die jedoch nicht unbedingt den Abschnitten 9.2.3.3.2. und 9.2.3.3.3 entsprechen muss.

Die Stromversorgung des Fahrtschreibers muss über eine Sicherungsbarriere erfolgen, die direkt mit der Batterie verbunden ist (Randnummer 220 514), und die elektrische Lifteinrichtung einer Achse muss sich an der Stelle befinden, an der der Hersteller sie ursprünglich angebracht hat, und durch einen geeigneten geschlossenen Kasten geschützt sein (Randnummer 220 517).

Spezielle Tankfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von weniger als 4 Tonnen, die für die lokale Beförderung von Heizöl (UN: 1202) bestimmt sind, müssen den Vorschriften der Abschnitte 9.2.2.3, 9.2.2.6, 9.2.4.3 und 9.2.4.5 entsprechen, nicht aber unbedingt den anderen Vorschriften.

Anmerkungen: Die Anzahl der oben genannten Fahrzeuge ist im Vergleich zur Gesamtzahl derzeit zugelassener Fahrzeuge gering; außerdem sind sie nur für die örtlich begrenzte Beförderung bestimmt. Die Form der beantragten Ausnahmeregelung, die Stärke der betroffenen Fahrzeugflotte und die Art der beförderten Güter stellen kein Problem für die Straßen verkehrssicherheit dar.

FRANKREICH

RO-LT 6.1

Betrifft: Verwendung des für den Seeverkehr bestimmten Dokuments als Beförderungsdokument für Fahrten über kurze Entfernungen im Anschluss an die Entladung der Schiffe

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Frachtbrief für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrrät6 du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route, article 23, paragraphe 4

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für Fahrten innerhalb eines Radius von 15 km wird das für den Seeverkehr bestimmte Dokument als Beförderungsdokument verwendet.

RO-LT 6.2

Betrifft: Zusammenladung von Erzeugnissen der Klasse 1 mit gefährlichen Stoffen anderer Klassen (91) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.2.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenladung von Versandstücken mit unterschiedlichen Gefahrzetteln

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrrät6 du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route - - article 26

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Möglichkeit der Zusammenladung einfacher oder zusammengebauter Sprengkörper und nicht zur Klasse 1 gehörender Güter vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen und für Entfernungen bis zu 200 km in Frankreich

RO-LT 6.3

Betrifft: Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG (18) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge a und B

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrtete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route - - article 30

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung ortsfester Tanks zur Lagerung von LPG unterliegt bestimmten Regeln. Gilt nur für kurze Entfernungen.

RO-LT 6.4

Betrifft: Bestimmte Bedingungen für die Fahrerausbildung und die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen, die zur Beförderung in der Landwirtschaft eingesetzt werden (kurze Entfernungen)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge a and B - Tankausrüstung und Fahrerausbildung Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

6.8.3.2 (Tankausrüstung)

8.2.1 und 8.2.2 (Fahrerausbildung)

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrtete du 1er juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par route - article 29 paragraphe 2 - Annexe D4

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

spezifische Vorschriften für die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen Besondere Ausbildung der Fahrer

NIEDERLANDE

RO-LT 10.1

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6; 3.3; 4.1.4; 4.1.6; 4.1.8; 4.1.10; 5.2.2; 5.4.0; 5.4.1; 5.4.3; 7.5.4; 7.5.7; 8.1.2.1; Unterabschnitte a) und b); 8.1.5, Unterabschnitt c); 8.3.6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

1.1.3.6: Ausnahmen in Bezug auf die je Beförderungseinheit beförderten Mengen 3.3: Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

4.1.4: Liste mit Anweisungen zur Verpackung; 4.1.6: Besondere Verpackungsvorschriften für Güter der Klasse 2; 4.1.8: Besondere Verpackungsvorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe; 4.1.10: Besondere Vorschriften für Sammelverpackungen

5.2.2: Bezettelung von Versandstücken; 5.4.0: Gemäß dem ADR beförderte Güter müssen mit den in diesem Kapitel gegebenenfalls vorgeschriebenen Begleitpapieren versehen sein, sofern nicht eine Ausnahme nach den Punkten 1.1.3.1 bis 1.1.3.5 gewährt wurde; 5.4.1: Versandschein für gefährliche Güter einschließlich zugehöriger Informationen; 5.4.3: schriftliche Weisungen

7.5.4: Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln 7.5.7: Handhabung und Verstauung

8.1.2.1: Zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Papieren sind folgende Unterlagen in der Beförderungseinheit mitzuführen: a) die in Punkt 5.4.1 genannten Versandscheine für alle beförderten gefährlichen Güter und gegebenenfalls die in Punkt 5.4.2 vorgesehene Containerladebescheinigung; b) die schriftlichen Weisungen nach Punkt 5.4.3 für alle beförderten gefährlichen Güter; 8.1.5: Jede Beförderungseinheit, die gefährliche Güter befördert, muss mit Folgendem ausgestattet sein: c) der zur Durchführung der in den schriftlichen Weisungen nach Punkt 5.4.3 vorgesehenen zusätzlichen und besonderen Maßnahmen erforderlichen Ausrüstung; 8.3.6: Betrieb des Motors während des Beladens oder Entladens

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 3 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002 Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 3

Die folgenden Abschnitte des ADR finden keine Anwendung:

  1. 1.1.3.6;
  2. 3.3;
  3. 4.1.4; 4.1.6; 4.1.8; 4.1.10;
  4. 5.2.2; 5.4.0; 5.4.1; 5.4.3;
  5. 7.5.4; 7.5.7;
  6. 8.1.2.1 Unterabschnitte a) und b); 8.1.5 Unterabschnitt c); 8.3.6.

Anmerkungen: Die Regelung ist so ausgelegt, dass Privatpersonen ihre "chemischen Kleinabfälle" bei einer einzigen Stelle abgeben können. Dies gilt für Reststoffe wie Farbstoffreste. Der Gefährlichkeitsgrad wird durch die Wahl des Beförderungsmittels minimiert, was insbesondere die Verwendung besonderer Beförderungselemente und für die Öffentlichkeit deutlich sichtbarer Rauchverbotsschilder einschließt.

In Anbetracht der begrenzten abzugebenden Mengen und der besonderen Art der Verpackung schließt dieser Artikel eine Reihe von Abschnitten des ADR aus. Außerdem sind an anderer Stelle der Regelung zusätzliche Vorschriften vorgesehen.

RO-LT 10.2

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen im Zusammenhang mit den je Beförderungseinheit beförderten Mengen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 10, onderdeel a, en 16, onderdeel b, van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

10a. Die Bescheinigung über die Schulung des Begleiters und der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Hinweis befinden sich an Bord des Fahrzeugs;

10b. Der Fahrzeugbegleiter besitzt den von der Fahrer-Zertifizierungsstelle CCV ausgestellten Qualifikationsnachweis "Beförderung gefährlicher Abfälle".

Anmerkungen: Angesichts der Vielzahl der infrage kommenden gefährlichen Haushaltsabfälle muss der Transportunternehmer ungeachtet der geringen abzugebenden Abfallmengen eine Schulungsbescheinigung vorweisen können. Außerdem wird gefordert, dass dem Transportunternehmer ein Qualifikationsnachweis für die Beförderung gefährlicher Abfälle ausgestellt worden ist.

Dadurch soll unter anderem sichergestellt sein, dass der Transportunternehmer zum Beispiel nicht Säuren und basen zusammen verpackt und dass er mit Zwischenfällen angemessen umzugehen weiß.

RO-LT 10.3

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.6

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen im Zusammenhang mit den je Beförderungseinheit beförderten Mengen Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 10b van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Artikel 10b

Folgendes wird an Bord des Fahrzeugs mitgeführt: b) schriftliche Weisungen und gemäß dem Anhang der Vorschrift zur Begründung der Regelung zusammengestellte Informationen.

Anmerkungen: Da die Regelung eine Ausnahme von Abschnitt 1.1.3.6 des ADR ausschließt, sind auch bei geringen Mengen schriftliche Weisungen mitzuführen. Dies wird aufgrund der Vielzahl der abzugebenden gefährlichen Abfälle und der Tatsache, dass es sich bei denjenigen, die die Abfälle abgeben, um Privatpersonen handelt, die mit dem Gefährlichkeitsgrad nicht vertraut sind, für notwendig erachtet.

RO-LT 10.4

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 6 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002 Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 6

  1. Die gefährlichen Haushaltsabfälle dürfen nur in einer dicht verschlossenen Verpackung abgegeben werden, die für den betreffenden Stoff geeignet ist.
    1. Bei Objekten, die unter die Kategorie 6.2 fallen, gilt außerdem: es muss sichergestellt sein, dass die Verpackung bei Abgabe keine Verletzungsgefahr darstellt.
    2. Bei gefährlichen Haushaltsabfällen industrieller Herkunft gilt außerdem: die Verpackung erfolgt in einer Box mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern, in der die Abfallstoffe nach Gefahrkategorie getrennt sind (kgabox).
  2. Die Verpackung muss an der Außenseite frei von gefährlichen Haushaltsabfällen sein.
  3. Der Name des Stoffes ist auf der Verpackung anzugeben.
  4. Bei jeder Sammlung wird nur eine Box gemäß Punkt 1 Unterabschnitt b) angenommen.

Anmerkungen: Dieser Artikel ergibt sich aus Artikel 3, in dem bestimmte Abschnitte des ADR für nicht anwendbar erklärt werden. Bei dieser Regelung bedarf es aufgrund der begrenzten Mengen der beteiligten gefährlichen Stoffe keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. Stattdessen werden in dem Artikel eine Reihe von Vorschriften festgelegt, von denen eine besagt, dass die gefährlichen Stoffe in dichten Behältern abgegeben werden müssen, so dass ein Aussickern aus der Verpackung verhindert wird.

RO-LT 10.5

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002 Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 7, tweede lid, van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 7.2

Das Fahrzeug verfügt über einen Laderaum, der durch eine massive dicke Wand vom Führerhaus getrennt ist, oder über einen Laderaum, der nicht fester Bestandteil des Fahrzeugs ist.

Anmerkungen: Bei dieser Regelung bedarf es aufgrund der begrenzten Mengen der beteiligten gefährlichen Stoffe keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. Daher enthält dieser Artikel eine zusätzliche Vorschrift, die verhindern soll, dass giftige Dämpfe in das Führerhaus eindringen können.

RO-LT 10.6

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 8, eerste lid, van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 8.1

Der Laderaum eines gedeckten Fahrzeugs verfügt über einen ständig laufenden Sauglüfter im oberen Teil und über Zuluftöffnungen im unteren Teil.

Anmerkungen: Bei dieser Regelung bedarf es aufgrund der begrenzten Mengen der beteiligten gefährlichen Stoffe keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. Daher enthält dieser Artikel eine zusätzliche

Vorschrift, die verhindern soll, dass sich giftige Dämpfe im Laderaum ansammeln können. RO-LT 10.7

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 9, eerste, tweede en derde lid, van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Artikel 9

  1. Das Fahrzeug verfügt über Einheiten, die während der Beförderung
    1. gegen Verrutschen gesichert sind sowie
    2. mit einem Deckel dicht verschlossen und gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sind.
  2. Punkt 1 Buchstabe b) gilt nicht während der Fahrt zu den Sammelstellen oder wenn das Fahrzeug während seiner vorgegebenen Runde steht.
  3. Im Fahrzeug ist ein ausreichend groß bemessener Bewegungsraum vorzusehen, damit die gefährlichen Haushaltsabfälle sortiert und auf die verschiedenen Einheiten aufgeteilt werden können.

Anmerkungen: Bei dieser Regelung bedarf es aufgrund der begrenzten Mengen der beteiligten gefährlichen Stoffe keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. Mit diesem Artikel soll durch den Einsatz von Lagerungseinheiten für die Verpackungen eine einzige Sicherheitsgarantie gegeben werden, indem eine geeignete Lagerungsmethode für jede Kategorie gefährlicher Güter sichergestellt wird.

RO-LT 10.8

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 14 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 14

  1. Gefährliche Haushaltsabfälle werden ausschließlich in geeigneten Behältnissen befördert.
  2. Für Stoffe und Gegenstände der einzelnen Klassen ist jeweils ein eigenes Behältnis vorhanden.
  3. In Bezug auf Stoffe und Gegenstände der Klasse 8 gibt es getrennte Behältnisse für Säuren, basen und Batterien.
  4. Sprühdosen können in verschließbaren Pappkartons untergebracht werden, sofern diese Kartons gemäß Artikel 9 Absatz 1 befördert werden.
  5. Wenn Feuerlöschgeräte der Klasse 2 eingesammelt wurden, können sie in demselben Behältnis untergebracht werden wie Sprühdosen, die nicht in Pappkartons gepackt werden.
  6. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 ist für die Beförderung von Batterien kein Deckel erforderlich, sofern sie so in das Behältnis gepackt werden, dass alle Batterieöffnungen abgesperrt und nach oben gerichtet sind.

Anmerkungen: Dieser Artikel ergibt sich aus Artikel 3, in dem bestimmte Abschnitte des ADR als für nicht anwendbar erklärt werden. Bei dieser Regelung bedarf es keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. In diesem Artikel werden die Vorschriften für Behältnisse niedergelegt, in denen gefährliche Haushaltsabfälle zwischengelagert werden.

RO-LT 10.9

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 15 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002 Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 15

  1. Für die Beförderung von Sprühdosen bestimmte Behältnisse oder Boxen müssen wie folgt deutlich gekennzeichnet sein:
    1. bei Sprays der Klasse 2, die in Pappkartons gesammelt werden: mit der Aufschrift "SPUITBUSSEN" (Sprühdosen);
    2. bei Feuerlöschgeräten und Sprühdosen der Klasse 2: mit der Kennzeichnung Nr. 2.2;
    3. bei Feuerlöschgeräten und Sprühdosen der Klasse 3: mit der Kennzeichnung Nr. 3;
    4. bei Farbresten der Klasse 4.1: mit der Kennzeichnung Nr. 4.1;
    5. bei schädlichen Stoffen der Klasse 6.1: mit der Kennzeichnung Nr. 6.1;
    6. bei Gegenständen der Klasse 6.2: mit der Kennzeichnung Nr. 6.2;
    7. bei ätzenden Stoffen und Gegenständen der Klasse 8: mit der Kennzeichnung Nr. 8 und außerdem 1. bei alkalischen Stoffen: mit der Aufschrift "baseN" (basen),
  2. bei sauren Stoffen: mit der Aufschrift "ZUREN" (Säuren),
  3. bei Batterien: mit der Aufschrift "ACCU'S" (Batterien).


  1. Dieselben Kennzeichnungen und Aufschriften müssen gut sichtbar an den verschließbaren Unterteilungen im Innern des Fahrzeugs angebracht sein, in denen die Behältnisse untergebracht werden können.

Anmerkungen: Dieser Artikel ergibt sich aus Artikel 3, in dem bestimmte Abschnitte des ADR als für nicht anwendbar erklärt werden. Bei dieser Regelung bedarf es keiner genehmigungspflichtigen Verpackung nach Abschnitt 6.1 des ADR. In diesem Artikel werden die Vorschriften für die Bezeichnung von Behältnissen niedergelegt, in denen gefährliche Haushaltsabfälle zwischengelagert werden.

RO-LT 10.10

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002 Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.4

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 13 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002 Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 13

  1. Die Beförderung von Nahrungs- und Futtermitteln zusammen mit gefährlichen Haushaltsabfällen ist verboten.
  2. Während des Einsammelns muss das Fahrzeug stehen.
  3. Während der Fahrt oder während des Haltens zum Einsammeln muss eine orangefarbene Leuchte am Fahrzeug blinken.
  4. Während des Einsammelns an einer entsprechend gekennzeichneten festen Stelle muss der Motor abgestellt werden und kann abweichend von Punkt 3 das Blinklicht ausgeschaltet werden.

Anmerkungen: Das Verbot in Abschnitt 7.5.4 des ADR wird hier ausgeweitet, da angesichts der Vielzahl der abzugebenden Stoffe praktisch immer ein Stoff der Klasse 6.1 anwesend ist.

RO-LT 10.11

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.9

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Rauchverbot

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 9, vierde lid, van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 9

4. An den Längsseiten und hinten am Fahrzeug müssen deutlich erkennbar Rauchverbotsschilder angebracht sein.

Anmerkungen: Da die Regelung die Abgabe gefährlicher Stoffe durch Privatpersonen einschließt, ist in Artikel 9 Absatz 4 vorgesehen, dass deutlich erkennbare Rauchverbotsschilder anzubringen sind.

RO-LT 10.12

Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2002

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.1.5

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verschiedene Einrichtungen

Jede Beförderungseinheit, die gefährliche Güter befördert, muss mit Folgendem ausgerüstet sein:

  1. mindestens einem Hemmschuh je Fahrzeug, wobei die Größe des Hemmschuhs der Fahrzeugmasse und dem Raddurchmesser entsprechen muss;
  2. der zur Durchführung der in den Sicherheitshinweisen nach Absatz 5.4.3 vorgesehenen allgemeinen Maßnahmen erforderlichen Ausrüstung, insbesondere
  3. der zur Durchführung der in den schriftlichen Weisungen nach Punkt 5.4.3 vorgesehenen für zusätzliche und besondere Maßnahmen erforderlichen Ausrüstung.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 11 van de Regeling vervoer huishoudelijk gevaarlijk afval 2002 Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Artikel 11

In Reichweite eines jeden Mitglieds der Fahrzeugbesatzung wird ein Sicherheitskit aus folgenden Bestandteilen mitgeführt:

  1. dicht abschließende Schutzbrille;
  2. Atemschutzmaske;
  3. säurebeständige, säurefeste Overalls oder Schürzen;
  4. Kunstgummihandschuhe;
  5. säurefeste, säurebeständige Stiefel oder Sicherheitsschuhe sowie
  6. Flasche mit destilliertem Wasser zum Ausspülen der Augen.

Anmerkungen: Angesichts der Vielzahl der abzugebenden gefährlichen Stoffe sind zusätzliche Anforderungen an die vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung vorgesehen, die über die Vorschriften des Abschnitts 8.5.1 des ADR hinausgehen.

SCHWEDEN

RO-LT 14.1

Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teil 2, 5.2 und 6.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften.

Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend dem ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach dem ADR zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen).

Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen.

Anmerkungen:

Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden.

RO-LT 14.2

Betrifft: Name und Anschrift des Empfängers im Beförderungsdokument

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine, für das Beförderungsdokument vorgeschriebene Angaben

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sind Name und Anschrift des Empfängers nicht erforderlich, wenn leere, ungereinigte Verpackungen als Teil eines Verteilersystems zurückgegeben werden.

Anmerkungen:

Zurückgegebene leere ungereinigte Verpackungen werden in den meisten Fällen noch immer kleine Mengen gefährlicher Stoffe enthalten.

Diese Ausnahme wird hauptsächlich von Industriebetrieben in Anspruch genommen, wenn sie leere ungereinigte Gasbehälter im Austausch gegen volle zurückgeben.

RO-LT 14.3

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge a und B

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Die Ausnahmen betreffen die Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken, die Beförderungsdokumente, die Fahrerbescheinigung und die Bescheinigung über die Genehmigung gemäß Teil 9.

Anmerkungen:

Es gibt verschiedene Fälle, in denen gefährliche Güter zwischen Gebäuden befördert werden, die an gegenüberliegenden Seiten einer öffentlichen Straße liegen. Bei dieser Art der Beförderung handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer privaten Straße, daher sollten für sie die einschlägigen Vorschriften gelten.

Vergleiche auch Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14

RO-LT 14.4

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter, die von den Behörden beschlagnahmt wurden

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge a und B Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Ausnahmen von den Vorschriften sind zulässig, wenn sie aus Gründen des Arbeitsschutzes, Risiken bei der Entladung, der Vorlage von Beweisen usw. gerechtfertigt sind.

Ausnahmen von den Vorschriften sind nur zulässig, wenn bei der normalen Beförderung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist.

Anmerkungen:

Diese Ausnahmen dürfen nur von den Behörden, die gefährliche Güter beschlagnahmen, in Anspruch genommen werden.

Diese Ausnahme ist für die örtliche Beförderung bestimmt. Dabei kann es sich um die Beförderung von Gütern handeln, die von der Polizei beschlagnahmt wurden, z.B. Sprengstoffe oder Diebesgut. Das Problem bei diesen Arten von Gütern ist, dass ihre Einstufung nie gesichert ist. Ferner sind diese Güter häufig nicht entsprechend dem ADR verpackt, gekennzeichnet oder etikettiert. Die Polizei führt jedes Jahr mehrere Hundert solcher Beförderungen durch.

Geschmuggelte alkoholische Getränke müssen von dem Ort, an dem sie beschlagnahmt werden, zu einer amtlichen Lagereinrichtung und von da zu einer Vernichtungsanlage befördert werden, wobei die letzteren relativ weit voneinander entfernt sein können. Die zulässigen Ausnahmen sind: a) die Verpackungen brauchen nicht einzeln gekennzeichnet zu werden, b) es brauchen keine genehmigungspflichtigen Verpackungen verwendet zu werden. Dagegen müssen die einzelnen Paletten mit diesen Versandstücken ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Alle anderen Vorschriften sind zu erfüllen. Es werden jedes Jahr etwa 20 solcher Beförderungen durchgeführt.

RO-LT 14.5

Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in und in unmittelbarer Nähe von Häfen

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.1.2, 8.1.5, 9.1.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: In der Beförderungseinheit mitzuführende Dokumente; alle Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, müssen mit den entsprechenden Ausrüstungen ausgestattet sein; Betriebsgenehmigung des Fahrzeugs

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Die Dokumente (außer der Fahrerbescheinigung) brauchen nicht in der Beförderungseinheit mitgeführt zu werden. Eine Beförderungseinheit braucht nicht mit der unter 8.1.5 vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet zu sein. Für Zugmaschinen ist keine Betriebserlaubnis erforderlich.

Anmerkungen:

Vergleiche Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14.

RO-LT 14.6

Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung der Inspektoren

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.2.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrer der Fahrzeuge müssen eine entsprechende Ausbildung erhalten.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Inspektoren, die die jährliche technische Inspektion der Fahrzeuge durchführen, brauchen weder an den unter 8.2 genannten Ausbildungskursen teilzunehmen noch Inhaber der ADR-Ausbildungsbescheinigung zu sein.

Anmerkungen:

Es kann vorkommen, dass Fahrzeuge, die bei der technischen Inspektion überprüft werden, gefährliche Güter, z.B. ungereinigte leere Tanks, geladen haben.

Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung.

RO-LT 14.7

Betrifft: Örtliche Verteilung von UN 1202, 1203 und 1223 in Tanklastzügen Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.6, 5.4.1.4.1 Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer gilt die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6.

Name und Anschrift mehrerer Empfänger können in anderen Dokumenten angegeben werden.

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer ist die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6 in dem Beförderungsdokument nicht erforderlich, wenn im Beladungsplan für die Menge des Stoffes 0 angegeben ist.

Name und Anschrift der Empfänger brauchen in den an Bord des Fahrzeugs mitgeführten Dokumenten nicht angegeben zu werden.

RO-LT 14.8

Betrifft: Beförderung leerer ungereinigter Lagertanks, die nicht zur Beförderung bestimmt sind Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.1.1, 6.8, 8.2.2.8.1

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument, Vorschriften für den Bau, die Prüfung usw. von Tanks sowie Fahrerbescheinigung

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Stoffe nach UN 1202, 1203, 1223 und 1965 können in Lagertanks befördert werden, die nicht zur Beförderung bestimmt sind. Die Tanks müssen geleert werden.

Die Beförderungseinheit ist wie ein Tankfahrzeug mit dem entsprechenden Stoff zu kennzeichnen. Der Fahrer muss Inhaber einer Bescheinigung gemäß 8.2.2.7.1 sein.

Anmerkungen:

Diese Ausnahme findet Anwendung, wenn Lagertanks beispielsweise zu Reparatur- oder Wartungszwecken befördert werden müssen.

Durch diese Ausnahme sollen Umweltauswirkungen vermieden werden, die im Zusammenhang mit der Reinigung leerer Tanks vor der Beförderung entstehen könnten.

Diese Ausnahme gilt für kleine Mengen. Diese Art der Beförderung ist häufig örtlich begrenzt, kann jedoch in seltenen Fällen im wenig besiedelten Nordschweden über 300 km erfolgen.

Beförderungsbedingungen: An dem Lagertank befestigte Einrichtungen müssen so angebracht sein, dass sie während der Beförderung nicht beschädigt werden können. Dokumente, aus denen hervorgeht, dass der Lagertank für den entsprechenden Stoff genehmigt wurde, sind in dem Fahrzeug mitzuführen. Die Verbindungen und Befestigungen zur Sicherung des Lagertanks an dem Fahrzeug müssen so ausgelegt sein, dass sie einen Tank mit dem doppelten Gewicht halten können. Gleichzeitig mit dem Tank dürfen auf dem Fahrzeug keine entzündbaren Stoffe befördert werden.

RO-LT 14.9

Betrifft: Örtliche Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4, 6.8 und 9.1.2

Inhalt des Anhangs der Richtlinie:

Beförderungsdokument; Bau von Tanks; Betriebserlaubnis

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:

Bei der örtlichen Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen brauchen folgende Vorschriften nicht eingehalten zu werden:

Anmerkungen:

Ein Mannschaftswagen ist eine Art Wohnmobil für die Belegschaft mit Mannschaftsraum, der mit einem nicht genehmigungspflichtigen Tank/Container für Dieselkraftstoff zum Antrieb forstwirtschaftlicher Zugmaschinen ausgerüstet ist.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

RO-LT 15.1

Betrifft: Überquerung öffentlicher Straßen durch gefährliche Güter befördernde Fahrzeuge (N8) Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Anhänge a und B

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg.3 Schedule 2 (3)(b); Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 3(3)(b)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Privatgelände, das von einer Straße durchquert wird

Anmerkungen: Eine solche Situation kann leicht eintreten, wenn Güter zwischen Privatgebäuden befördert werden, die auf beiden Seiten einer Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer öffentlichen Straße im üblichen Sinn, und keine der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter findet in einem solchen Fall Anwendung.

RO-LT 15.2

Betrifft: Ausnahme von dem Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, Verpackungen mit gefährlichen Gütern in einer örtlichen Verteilerkette vom Verteilerlager zum Einzelhändler oder Endverbraucher und vom Einzelhändler zum Endverbraucher zu öffnen (außer für Klasse 7) (N11)

Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 8.3.3

Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, gefährliche Güter enthaltende Verpackungen zu öffnen

Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg.12 (3)

Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Das Verbot, Verpackungen zu öffnen, wird eingeschränkt durch die Klausel "sofern vom Transportunternehmen nicht ausdrücklich gestattet".

Anmerkungen: Wörtlich genommen kann das Verbot in dem im Anhang angeführten Wortlaut zu schwer wiegenden Problemen für den Einzelhandel führen.


ENDE

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