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Regelwerk, EU 2006, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Entscheidung 2006/690/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei in Kristallglas zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4789)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 283 vom 14.10.2006 S. 47;
RL 2011/65/EU - ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88aufgehoben)



aufgehoben zum 03.01.2013 gemäß Art. 26 der RL 2011/65/EU

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG ist die Kommission gehalten, die Maßnahmen in Bezug auf bestimmte nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verbotene gefährliche Stoffe zu überprüfen.

(2) Kristallglas wird zunehmend zu Zierzwecken bei Elektro- und Elektronikgeräten genutzt. Wegen des in der Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas 2 vorgeschriebenen Bleigehalts in Kristallglas erweist sich hier die Substitution von Blei als technisch nicht praktikabel, so dass die Verwendung dieses gefährlichen Stoffes in bestimmten unter die Richtlinie 2002/95/EG fallenden Werkstoffen und Bauteilen unvermeidbar ist. Diese bleihaltigen Werkstoffe und Bauteile sollten daher von dem bestehenden Verbot ausgenommen werden.

(3) Einige für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von dem Verbot sollten eingeschränkt werden, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen, da der Einsatz dieser Stoffe in solchen Geräten künftig vermeidbar wird.

(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/95/EG ist jede Ausnahmeregelung des Anhangs mindestens alle vier Jahre oder vier Jahre, nachdem ein Punkt auf der Liste hinzugefügt wurde, zu überprüfen.

(5) Die Richtlinie 2002/95/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG hat die Kommission alle relevanten Parteien konsultiert.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird um die folgende Nummer 29 ergänzt:

"29. Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates *.

___________
*) ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969 S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Oktober 2006

_____________________________

1) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/310/EG der Kommission (ABl. Nr. L 115 vom 28.04.2006 S. 38).

2) ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969 S. 36. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

3) ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.

ENDE

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