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Regelwerk, EU 2009, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Entscheidung 2009/428/EG der Kommission vom 4. Juni 2009 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausnahme für eine Verwendung von Blei als Verunreinigung in RIG-Faraday- Rotatoren, die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4165)

(ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2009 S. 32,
RL 2011/65/EU - ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 88aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 26 der RL 2011/65/EU

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2002/95/EG hat die Kommission die Ausnahmeregelungen zu überprüfen, die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie für bestimmte Werkstoffe und Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten gelten.

(2) Die Kommission hat die vorgeschriebene technische und wissenschaftliche Bewertung durchgeführt und ist der Auffassung, dass Faraday-Rotatoren mit ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotierten Eisengranatfilmen (Rare Earth Iron Garnet - RIG), die die mit der Richtlinie 2002/95/EG festgesetzten Konzentrationshöchstwerte erfüllen, zurzeit verfügbar sind und dass die diesbezügliche Ausnahme überprüft werden sollte.

(3) Die Richtlinie 2002/95/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die Kommission hat gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/95/EG die betroffenen Parteien konsultiert. Bei der Konsultation hat sich gezeigt, dass den Herstellern ausreichend Zeit für die angemessene Qualifikation von RIG-Faraday-Rotatoren mit der in der Richtlinie 2002/95/EG festgesetzten Beschränkung für Blei eingeräumt werden muss. Daher sollte sichergestellt werden, dass die Vorteile für die Umwelt, für die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher, insbesondere in sicherheitsrelevanten Anlagen wie Kommunikationssystemen, nicht durch die Auswirkungen der Ersetzung auf die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher aufgehoben werden.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 2002/95/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2009

.

Anhang

Im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG erhält die Nummer 22 folgende Fassung:

"22. Blei als Verunreinigung in Faraday-Rotatoren mit ferrimagnetischen, mit Seltenen Erden dotierten Eisengranatfilmen (Rare Earth Iron Garnet), die in faseroptischen Kommunikationssystemen verwendet werden, bis 31. Dezember 2009.


1) ABl. L 37 vom 13.02.2003 S. 19.

2) ABl. L 114 vom 27.04.2006 S. 9.

ENDE

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