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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 279 vom 19.10.2013 S. 4;
VO (EU) 2021/822 - ABl. L 183 vom 25.05.2021 S. 1;
VO (EU) 2024/1702 - ABl. L 2024/1702 vom 18.06.2024)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission 2 bestehen die Einnahmen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nicht nur aus den Beiträgen der nationalen Behörden und einem Zuschuss der Union, sondern auch aus Gebühren, die in den im Unionsrecht festgelegten Fällen an die ESMa gezahlt werden.
(2) In der Union niedergelassenen Transaktionsregistern sollte eine Registrierungsgebühr in Rechnung gestellt werden, die die Kosten der ESMa für die Bearbeitung des Registrierungsantrags widerspiegelt. Die mit der Beurteilung des Antrags verbundenen Kosten erhöhen sich, wenn ein Transaktionsregister mindestens drei Kategorien von Derivaten abdecken oder Nebendienstleistungen anbieten will. Daher sollte die Registrierungsgebühr unter Berücksichtigung dieser beiden objektiven Kriterien berechnet werden.
(3) Die Erbringung von Nebendienstleistungen und Meldediensten für mehr als drei Kategorien von Derivaten dürfte sich auch direkt auf den künftigen Umsatz eines Transaktionsregisters auswirken. Deshalb sollten die Transaktionsregister mit Blick auf die Erhebung der Registrierungsgebühren in Abhängigkeit von dem zu erwartenden Gesamtumsatz (hoch, mittel oder gering) in drei Kategorien unterteilt werden, für die unterschiedliche Registrierungsgebühren erhoben werden sollten, je nachdem, ob sie beabsichtigen, Nebendienstleistungen oder Meldedienste für mehr als drei Derivatekategorien oder beide Arten von Leistungen zu erbringen.
(4) Sollte ein Transaktionsregister erst nach seiner Registrierung Nebendienstleistungen anbieten oder für mehr als drei Derivatekategorien tätig werden und infolgedessen vom zu erwartenden Umsatz her in eine höhere Kategorie fallen, sollte es die Differenz zwischen der ursprünglich gezahlten Registrierungsgebühr und der in der neuen Umsatzkategorie, der es nunmehr zuzurechnen ist, zu zahlenden Registrierungsgebühr nachentrichten.
(5) Um unbegründete Anträge zu verhindern, sollten die Registrierungsgebühren nicht rückerstattet werden, wenn ein Antragsteller seinen Antrag im Verlauf des Registrierungsverfahrens zurückzieht oder wenn eine Registrierung abgelehnt wird.
(6) Um eine wirksame Nutzung des ESMA-Haushalts zu gewährleisten und gleichzeitig die finanzielle Belastung für die EU-Mitgliedstaaten zu verringern, muss sichergestellt werden, dass die Transaktionsregister zumindest die Kosten für ihre Beaufsichtigung tragen. Die Höhe der Gebühren sollte so festgesetzt werden, dass die Entstehung eines signifikanten Defizits oder Überschusses bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Transaktionsregistern vermieden wird. Sollte es wiederholt zu signifikanten Defiziten oder Überschüssen kommen, sollte die Kommission die Höhe der Gebühren überprüfen.
(7) Um eine gerechte und klare Gebührenbemessung sicherzustellen, die gleichzeitig den tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die jeweilige beaufsichtigte Einrichtung widerspiegelt, sollte die Aufsichtsgebühr auf der Grundlage des Umsatzes berechnet werden, den ein Transaktionsregister mit seinen Kerntätigkeiten erzielt. Die einem Transaktionsregister in Rechnung gestellten Aufsichtsgebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Tätigkeit des jeweiligen Transaktionsregisters im Vergleich zu sämtlichen Tätigkeiten aller registrierten und beaufsichtigten Transaktionsregister im betreffenden Geschäftsjahr stehen. Angesichts der im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Transaktionsregistern anfallenden festen Verwaltungskosten sollte jedoch eine Mindestaufsichtsgebühr festgesetzt werden.
(Stand: 28.08.2025)
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