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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2014/425/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Ermächtigung der Slowakischen Republik und des Vereinigten Königreichs, von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates abzuweichen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4344)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 196 vom 03.07.2014 S. 30)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich haben die Anwendung bestimmter Abweichungen von den gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 2 der Kommission beantragt. Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Kommission auf der Grundlage von Empfehlungen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit ("die Agentur") die Notwendigkeit der beantragten Abweichungen und das sich aus ihnen ergebende Schutzniveau bewertet.

(2) Die erste von der Slowakischen Republik am 29. April 2013 beantragte Abweichung betrifft die Anforderungen für die Erneuerung der Instrumentenflugberechtigung ("IR") und die Wiederholung der Prüfung der theoretischen IR-Kenntnisse sowie der praktischen Prüfung gemäß FCL.625 Buchstaben c und d des Anhangs I ( Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Nach Auffassung der Slowakischen Republik wären diese Anforderungen nicht angemessen, wenn ein Pilot über eine gleichwertige IR zu einer Drittstaatslizenz verfügt, die in Einklang mit Anhang 1 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt steht, das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde ("ICAO-Anhang 1"). Die Slowakische Republik lieferte auch Nachweise, dass bei Genehmigung der beantragten Abweichung ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht würde. Auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur vom 4. Juni 2013 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Abweichung ein Schutzniveau gewährleisten würde, das dem bei Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertig wäre, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(3) Die zweite von der Slowakischen Republik am 29. April 2013 beantragte Abweichung betrifft die Anforderung der Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen gemäß FCL.740 Buchstabe b des Anhangs I ( Teil FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Nach Auffassung der Slowakischen Republik wäre diese Anforderung nicht angemessen, wenn ein Pilot über eine gleichwertige Klassen- und Musterberechtigung zu einer Drittstaatlizenz verfügt, die mit Anhang 1 des ICAO-Abkommens in Einklang steht. Die Slowakische Republik lieferte auch Nachweise, dass bei Genehmigung der beantragten Abweichung ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht würde. Auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur vom 4. Juni 2013 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Abweichung ein Schutzniveau gewährleisten würde, das dem bei Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertig wäre, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(4) Die dritte vom Vereinigten Königreich am 21. Juni 2013 beantragte und am 4. Juli geänderte Abweichung betrifft die Bedingungen für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk und für Reisemotorsegler gemäß FCL.740.A Buchstabe b (1) (ii) des Anhangs I ( Teil FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs wären diese Bedingungen nicht angemessen für Piloten, die über Instrumentenflugberechtigungen und/oder Lehrberechtigungen, jedoch nicht über andere Klassen- oder Musterberechtigungen verfügen. Das Vereinigte Königreich lieferte auch Nachweise, dass bei Genehmigung der beantragten Abweichung ein gleichwertiges Schutzniveau erreicht würde. Auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur vom 27. August 2013 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Abweichung ein Schutzniveau gewährleisten würde, das dem bei Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertig wäre, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(5) Die vierte vom Vereinigten Königreich am 10. Juli 2013 beantragte Abweichung betrifft die Voraussetzungen für Bewerber um SFE-Berechtigungen für Flugzeuge gemäß FCL.1010.SFE Buchstabe a des Anhangs I ( Teil FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

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