Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 499/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission in Bezug auf Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

(ABl. Nr. L 145 vom 16.05.2014 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 37 Buchstabe c Ziffer iv und Buchstabe d Ziffer xiii, Artikel 173 Absatz 1 Buchstaben b, c und f, Artikel 181 Absatz 2 und Artikel 231 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 3 wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 4 verabschiedet, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben und ersetzt wurde.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält einige neue Bestimmungen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Diese Bestimmungen müssen betreffend die Finanzbeiträge der einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse (nachstehend "Erzeugerorganisation") beigetretenen Mitglieder, die Vermarktung der gesamten Erzeugung durch die Erzeugerorganisation, die Auslagerung von Tätigkeiten, die demokratische Rechenschaftspflicht, die Festlegung von Obergrenzen für die Ausgaben im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements, die Bedingungen für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen als Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahme, bestimmte Elemente des Verfahrens bei Nichteinhaltung der Anerkennungskriterien und die Anwendung der Einfuhrpreisregelung sowie die Bedingungen für die Sicherheitsleistung ergänzt werden.

(3) Artikel 160 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 schreibt vor, dass die Satzung einer Erzeugerorganisation die beigetretenen Erzeuger dazu verpflichten muss, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen. Um im Sektor Obst und Gemüse eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, ist es angezeigt, Erzeugern unter bestimmten Bedingungen die Vermarktung ihrer Erzeugnisse außerhalb der Erzeugerorganisation zu gestatten.

(4) Gemäß Artikel 26 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 muss die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde, betreffen. Es ist zu präzisieren, wie diese Tätigkeit durchgeführt wird, insbesondere im Falle einer Auslagerung. Damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Kontrollen durchführen können, sollten die Erzeugerorganisationen zudem Unterlagen aufbewahren, durch die die Mitgliedstaaten überprüfen können, ob die betreffende Erzeugerorganisation ihren Aufgaben nachkommt.

(5) Gemäß Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 müssen die Erzeugerorganisationen für die ausgelagerten Tätigkeiten verantwortlich bleiben. Es sollte präziser festgelegt werden, wie gewährleistet werden soll, dass die ausgelagerten Tätigkeiten unter der Kontrolle der Erzeugerorganisation bleiben, die diese Tätigkeiten ausgelagert hat.

(6) Gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 müssen die Mitgliedstaaten alle ihrer Ansicht nach erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um jeden Macht- oder Einflussmissbrauch durch ein oder mehrere Mitglieder einer Erzeugerorganisation zu verhindern. Die Erzeugerorganisationen müssen gegenüber den Mitgliedstaaten den Nachweis über ihre demokratische Rechenschaftspflicht in Bezug auf ihre angeschlossenen Erzeuger erbringen. Daher sollte der maximale Prozentsatz an Stimmrechten und Anteilen, die jede natürliche oder juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten kann, beschränkt werden.

(7) Gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Satzung einer Erzeugerorganisation ihre Mitglieder zur Entrichtung eines für ihre Finanzierung erforderlichen Finanzbeitrags verpflichten. Um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Erzeugerorganisation die für die Einrichtung und Ausstattung des Betriebsfonds gemäß Artikel 32

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion