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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines /Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2016/1106 der Kommission vom 7. Juli 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 183 vom 08.07.2016 S. 59)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein 1, insbesondere Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit Verabschiedung der Richtlinie 2006/126/EG konnten Fortschritte bei den wissenschaftlichen Erkenntnissen zu den die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen erzielt werden, insbesondere in Bezug auf die Einschätzung der mit diesen Erkrankungen verbundenen Risiken für die Sicherheit im Straßenverkehr und in Bezug auf die Effektivität der Behandlung zwecks Vermeidung dieser Risiken.

(2) Der derzeitige Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG entspricht nicht mehr dem aktuellen Kenntnisstand über die Erkrankungen des Herzens und der Blutgefäße, die entweder ein aktuelles oder künftiges Risiko für ein signifikantes, plötzliches und die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendes Ereignis darstellen oder einer Person die sichere Kontrolle über ihr Fahrzeug unmöglich machen oder beide Konsequenzen nach sich ziehen können.

(3) Der Ausschuss für den Führerschein hat eine Arbeitsgruppe zum Führen von Fahrzeugen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen eingerichtet, um die Risiken zu bewerten, die sich aus aktueller medizinischer Sicht aus den Herz- Kreislauf-Erkrankungen für die Sicherheit im Straßenverkehr ergeben, und geeignete Leitlinien zu formulieren. Der Bericht 2 der Arbeitsgruppe zeigt auf, warum es notwendig ist, die Bestimmungen über Herz-Kreislauf-Erkrankungen des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG zu aktualisieren. Es wird vorgeschlagen, die jüngsten medizinischen Erkenntnisse zu berücksichtigen und klar anzugeben, bei welchen Erkrankungen das Führen von Fahrzeugen erlaubt und in welchen Situationen Fahrerlaubnisse nicht erteilt oder erneuert werden sollten. Der Bericht enthält auch detaillierte Angaben dazu, wie die aktualisierten Bestimmungen über Herz-Kreislauf-Erkrankungen von den zuständigen nationalen Behörden angewandt werden sollten.

(4) Bei den Kenntnissen und Methoden zur Diagnose und Behandlung von Hypoglykämie wurden seit der letzten Aktualisierung der Bestimmungen über Diabetes des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG im Jahr 2009 Fortschritte erzielt. Die vom Ausschuss für den Führerschein eingesetzte Arbeitsgruppe Diabetes ist zu dem Schluss gelangt, dass diese Entwicklungen bei der Aktualisierung, insbesondere bei den Bestimmungen berücksichtigt werden sollten, die die Relevanz von im Schlaf auftretender Hypoglykämie und die Dauer des Fahrverbots in der Folge wiederkehrender schwerer Fälle von Hypoglykämie bei Fahrern der Gruppe 1 betreffen.

(5) Um Besonderheiten von Einzelfällen angemessen berücksichtigen und korrekt auf künftige Entwicklungen in diesen Bereichen der Medizin reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, durch ihre zuständigen medizinischen Behörden das Führen von Fahrzeugen in gebührend begründeten Einzelfällen zu gestatten.

(6) Die Richtlinie 2006/126/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Gemäß der gemeinsamen politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten 3 haben die Mitgliedstaaten sich verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein erläuterndes Dokument oder mehrere derartige Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. Januar 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2018 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Juli 2016

1) ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18.

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