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Regelwerk, EU 2006, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18, ber. 2016 L 169 S. 18;
RL 2009/113/EG - ABl. Nr. L 223 vom 26.08.2009 S. 31;
RL 2011/94/EU - ABl. Nr. L 314 vom 29.11.2011 S. 31 Inkrafttreten Umsetzung;
RL 2012/36/EU - ABl. Nr. L 321 vom 20.11.2012 S. 54;
RL 2013/22/EU - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356 Inkrafttreten Anwenden;
RL 2013/47/EU - ABl. Nr. L 261 vom 03.10.2013 S. 29 Inkrafttreten;
RL 2014/85/EU- ABl. Nr. L 194 vom 02.07.2014 S. 10 Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2015/653 - ABl. Nr. L 107 vom 25.04.2015 S. 68 Inkrafttreten Art. 2;
RL (EU) 2016/1106 - ABl. Nr. L 183 vom 08.07.2016 S. 59 Inkrafttreten Anwenden;
RL (EU) 2018/645 - ABl. Nr. L 112 vom 02.05.2018 S. 29 Inkrafttreten Art. 3;
RL (EU) 2018/933 - ABl. Nr. L 165 vom 02.07.2018 S. 35 Inkrafttreten Art. 2 A;
RL (EU) 2020/612 - ABl. L 141 vom 05.05.2020 S. 9 Inkrafttreten Anwenden)



Neufassung -Ersetzt RL 91/439/EWG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 3 wurde mehrfach erheblich geändert. Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.

(2) Die Regelungen zum Führerschein sind wesentliche Bestandteile der gemeinsamen Verkehrspolitik, tragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei und erleichtern die Freizügigkeit der Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der den Führerschein ausgestellt hat, niederlassen. Angesichts der Bedeutung der individuellen Verkehrsmittel fördert der Besitz eines vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Führerscheins die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit der Personen. Trotz der bei der Harmonisierung der Vorschriften für den Führerschein erzielten Fortschritte bestehen bei den Vorschriften über die Häufigkeit der Erneuerung von Führerscheinen und über die Fahrzeugunterklassen weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die zur Unterstützung der Durchführung der Gemeinschaftspolitik eine stärkere Harmonisierung erforderlich machen.

(3) Die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehene Möglichkeit, nationale Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer zu erlassen, führt dazu, dass unterschiedliche Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten nebeneinander bestehen und in den Mitgliedstaaten mehr als 110 verschiedene Führerscheinmuster gültig sind. Dies führt zu Transparenzproblemen für Bürger, Ordnungskräfte und Führerscheinbehörden und zur Fälschung von Dokumenten, die zuweilen Jahrzehnte alt sind.

(4) Um zu vermeiden, dass das einheitliche europäische Führerscheinmuster noch zu den bereits in Umlauf befindlichen 110 Mustern hinzukommt, sollten die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit alle Führerscheininhaber dieses einheitliche Muster erhalten.

(5) Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben.

(6) Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gültigkeitsdauer auf einen Führerschein ohne begrenzte Gültigkeitsdauer anzuwenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde und dessen Inhaber seit mehr als zwei Jahren in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist.

(7) Die Einführung einer Gültigkeitsdauer für neue Führerscheine sollte es ermöglichen, anlässlich der regelmäßigen Erneuerung die neuesten Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen anzuwenden und ärztliche Untersuchungen oder andere von den Mitgliedstaaten vorgeschriebene Maßnahmen durchzuführen.

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(Stand: 10.05.2022)

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