Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Allgemeines/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/285 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2018 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates 2 werden die im Beschluss (GASP) 2016/849 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 22. Dezember 2017 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") die Resolution 2397 (2017), in der er seine größte Besorgnis über den von der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) am 28. November 2017 durchgeführten Start eines ballistischen Flugkörpers zum Ausdruck brachte. Der VN-Sicherheitsrat bekräftigte, dass die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen und ihrer Trägersysteme eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, und verhängte neue Maßnahmen gegen die DVRK. Diese Maßnahmen dienen der weiteren Verschärfung der restriktiven Maßnahmen, die der VN-Sicherheitsrat mit den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) und 2375 (2017) verhängt hat.

(3) Der VN-Sicherheitsrat hat unter anderem beschlossen, das Ausfuhrverbot für Erdölerzeugnisse zu verschärfen und ein Einfuhrverbot für Lebensmittel, Maschinen, elektrische Ausrüstung sowie Erd- und Steinmaterial aus der DVRK sowie ein Ausfuhrverbot für Industrieausrüstungen, Maschinen, Transportfahrzeuge und Industriemetalle in die DVRK zu verhängen; darüber hinaus verhängte er weitere restriktive Maßnahmen im Seeverkehr.

(4) Die Kommission sollte ermächtigt werden, die Liste der Lebensmittel und landwirtschaftlichen Erzeugnisse, Maschinen und elektrischen Ausrüstungen, des Erd- und Steinmaterials, einschließlich Magnesit und Magnesia, der Holzwaren, Schiffe, Industriemaschinen, Transportfahrzeuge sowie des Eisens, Stahls und anderer Metalle entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats zu ändern und die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 3 zu ändern.

(5) Um die einheitliche Anwendung der in der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats enthaltenen Maßnahmen im Seeverkehr zu gewährleisten, ist es angemessen, dass die Verordnung (EU) 2017/1509 einen neuen Anhang XVIII erhält, in dem Schiffe aufgeführt sind, für die der Rat Gründe hat anzunehmen, dass sie an Aktivitäten, insbesondere dem Transport von Gegenständen, beteiligt waren, die nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) verboten sind.

(6) Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang XVIII der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte vom Rat ausgeübt werden um die Kohärenz mit dem Verfahren zur Annahme und Änderung der Liste der Schiffe in Anhang VI des Beschlusses (GASP) 2016/849 sicherzustellen.

(7) Drei Personen und eine Einrichtung, die vom VN-Sicherheitsrat benannt wurden, sollten aus der Liste der vom Rat selbst benannten Personen und Einrichtungen in Anhang XV der Verordnung (EU) 2017/1509 gestrichen werden.

(8) Mit dem Beschluss (GASP) 2018/293 4 des Rates wurde der Beschluss (GASP) 2016/849 geändert, um die mit der Resolution 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrats verhängten neuen Maßnahmen umzusetzen.

(9) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(10) Die Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16a erhält folgende Fassung:

" Artikel 16a

(1) Es ist untersagt, Fisch und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderer wirbelloser Wassertiere gemäß der Liste in Anhang XIa unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

(2) Es ist untersagt, unmittelbar oder mittelbar Fangrechte von der DVRK zu erwerben oder zu übertragen."

2. Artikel 16d, 16e und 16f erhalten folgende Fassung:

" Artikel 16d

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion