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Regelwerk, EU 2018, Abfall / Wasser - EU Bund / Immissionsschutz EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission vom 10. August 2018 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5009)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 205 vom 14.08.2018 S. 40)



Anm.: s. BVT-Übersicht - BVT-Merkblätter

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/795/EU der Kommission 2 wurden die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU für den Zeitraum 2013-2016 festgelegt. Da die zeitliche Wirkung dieses Beschlusses erloschen ist, sollte er aufgehoben werden.

(2) Es sollte festgelegt werden, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Jahre ab 2017 zu übermitteln haben.

(3) Gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU müssen die Mitgliedstaaten Informationen über die Umsetzung der Richtlinie, über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten der Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte und über die Anwendung der besten verfügbaren Techniken gemäß den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie, insbesondere über die Gewährung von Ausnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4, übermitteln.

(4) Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in die gemäß Artikel 72 der Richtlinie 2010/75/EU übermittelten Berichte Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 4, Artikel 55 Absatz 2 und Artikel 59 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie aufzunehmen.

(5) Gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU stellen die Mitgliedstaaten die Informationen in elektronischer Form zur Verfügung und verwenden dafür ein von der Kommission für diesen Zweck bereitgestelltes Datenübermittlungstool.

(6) Gemäß der Richtlinie 2010/75/EU dürfen alle unter Kapitel II der Richtlinie fallenden Anlagen nur mit einer individuellen Genehmigung betrieben werden. Die Genehmigungsauflagen müssen auf der Umweltleistung basieren, die von der betreffenden Anlage unter Berücksichtigung ihrer technischen Merkmale, externer Faktoren, einschließlich lokaler Bedingungen, sowie des Einsatzes der besten verfügbaren Techniken durch die Anlage erreicht werden kann. Die Genehmigungen enthalten für jede Anlage spezifische Auflagen, die insbesondere die Emissionsgrenzwerte, die Emissionsüberwachung und die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften betreffen. Die Genehmigungsauflagen sind regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen, insbesondere dann, wenn gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU neue Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken ("BVT-Schlussfolgerungen") für die Haupttätigkeit einer Anlage veröffentlicht wurden. Die wirksamste Art der Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU besteht darin, relevante Informationen für jede einzelne Anlage zu übermitteln und damit die Ansätze der Module 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses 2012/795/EU auf alle Sektoren auszuweiten.

(7) Großfeuerungsanlagen und Abfall(mit)verbrennungsanlagen sind Gegenstand besonderer Bestimmungen in den Kapiteln III und IV der Richtlinie 2010/75/EU. Für diese Anlagen sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus Informationen über die Anwendung von befristeten Ausnahmen sowie von Bestimmungen zur Emissionsreduzierung gemäß den Artikeln 32 bis 35 sowie Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU übermitteln. Gemäß Artikel 55

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