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Regelwerk, EU 2019, Abfall / Immissionsschutz/Wasser - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7987)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 312 vom 03.12.2019 S. 55, ber. 2020 L 378 S. 27)



Anm.: s. BVT-Übersicht - BVT-Merkblätter

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festsetzen, die gewährleisten, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen.

(2) Mit dem Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 2 wurde ein Forum eingesetzt, dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der betreffenden Industriezweige und der Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, angehören; dieses Forum legte der Kommission am 27. Februar 2019 eine Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen Inhalt des BVT-Merkblatts für die Abfallverbrennung vor. Diese Stellungnahme ist öffentlich zugänglich.

(3) Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind der wichtigste Bestandteil dieses BVT-Merkblatts.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Schlussfolgerungen zu besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallverbrennung, wie im Anhang dargelegt, werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. November 2019

1) ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17.

2) Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2011 zur Einrichtung eines Forums für den Informationsaustausch gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (ABl. C 146 vom 17.05.2011 S. 3).

.

Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallverbrennung Anhang

Anwendungsbereich

Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte Tätigkeiten:

5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen:

  1. für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  2. für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.

5.2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen:

  1. für nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  2. für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag;

deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

5.3. a) Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag, einschließlich der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.

5.3. b) Verwertung - oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung - von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag, einschließlich der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.

5.1. Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag, einschließlich der Behandlung von Schlacken und/oder Rostaschen aus der Abfallverbrennung.

Diese BVT-Schlussfolgerungen gelten nicht für folgende Tätigkeiten:

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