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Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/152 der Kommission vom 3. Februar 2020 über ein Verbot, mit dem Rumänien die erneute Erteilung von Zulassungen gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Clothianidin oder Imidacloprid zur Anwendung bei Brassica napus gegen Phyllotreta spp. oder Psylliodes spp. untersagt wird

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 458)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 33 vom 05.02.2020 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission 2 wurden die Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Thiamethoxam, Clothianidin und Imidacloprid geändert, die der Gruppe der Neonicotinoide angehören. Artikel 2 der genannten Verordnung verbietet den Verkauf und die Anwendung von Saatgut bestimmter Kulturen, das mit Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe enthalten, behandelt wurde, ausgenommen Saatgut in Gewächshäusern. Somit mussten die Mitgliedstaaten bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen abändern oder zurücknehmen.

(2) Seit dem 28. Februar 2014 hat Rumänien wiederholt Notfallzulassungen für die Behandlung, den Verkauf und die Aussaat von Saatgut erteilt, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, wobei es sich auf die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für Notfallsituationen stützte. Diese Notfallzulassungen wurden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht.

(3) Am 20. März 2017 informierte Rumänien die Kommission über vier vom 1. Februar bis zum 16. Mai 2017 geltende Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Imidacloprid (NUPRID AL 600 FS und Seedoprid 600 FS), Thiamethoxam (Cruiser 350 FS) und Clothianidin (PONCHO 600 FS) zur Anwendung beiHelianthus annuus undZea mays gegenAgriotes spp. undTanymecus dilaticollis. Am 13. September 2017 informierte Rumänien die Kommission über zwei vom 21. Juli bis zum 16. Oktober 2017 geltende Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Imidacloprid (NUPRID AL 600 FS) und Clothianidin (MODESTO 480 FS) zur Anwendung beiBrassica napus gegenPhyllotreta spp. undPsylliodes spp.

(4) Am 15. September 2017 ersuchte die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um eine Bewertung der von einigen Mitgliedstaaten, darunter Rumänien, erteilten Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam für gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 nicht mehr zulässige Anwendungen unter Berücksichtigung der in Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Bedingungen für Zulassungen in Notfallsituationen.

(5) Am 18. Mai 2018 informierte Rumänien erneut über Notfallzulassungen für die Pflanzenschutzmittel MODESTO 480 FS und NUPRID AL 600 FS mit den Wirkstoffen Clothianidin und Imidacloprid für die Saatgutbehandlung und Aussaat von behandeltem Saatgut zur Anwendung beiBrassica napus var.napobrassica gegenPhyllotreta spp. undPsylliodes spp.

(6) Bezüglich der drei fraglichen Wirkstoffe wurden die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 festgelegten Beschränkungen durch die Durchführungsverordnungen (EU) 2018/783 3, (EU) 2018/784 4 und (EU) 2018/785 5 der Kommission bestätigt. Sie schränken die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam weiter ein, indem sie nur Anwendungen als Insektizide in dauerhaft errichteten Gewächshäusern oder zur Behandlung von Saatgut zulassen, das ausschließlich zur Verwendung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist. Außerdem müssen die daraus entstehenden Kulturen während ihres gesamten Wachstumszyklus in dauerhaft errichteten Gewächshäusern verbleiben.

(7) In dem in Erwägungsgrund 4 genannten, auf Ersuchen der Kommission erstellten und am 21. Juni 2018 veröffentlichten technischen Bericht 6 zu den sechs Kombinationen Kultur/Schädling, für die Rumänien Notfallzulassungen erteilt hat, gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass für drei Kombinationen Kultur/Schädling ein Produkt mit einem alternativen Wirkstoff derselben Wirkungsweise zugelassen ist; dabei handelt es sich um die KombinationenBrassica napus/

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