Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2020/176 - UN-Regelung Nr. 126 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Trennvorrichtungen zum Schutz der Fahrzeuginsassen vor verschobenen Gepäckstücken als nachrüstbare Fahrzeugausrüstung

(ABl. L 35 vom 07.02.2020 S. 37)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Datum des Inkrafttretens: 9. November 2007

_________________________________________________________________________________

Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für nachrüstbare Ausrüstungen in Fahrzeugen der Klasse M1 1, die dazu bestimmt sind, bei einem Frontalaufprall die Insassen vor der Gefahr einer Verschiebung von Gepäckstücken in den Sitzbereich des Fahrzeugs hinein zu schützen.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Trennvorrichtungen" bezeichnet Teile oder Einrichtungen, die zusätzlich zu den Rückenlehnen dazu bestimmt sind, Insassen vor verschobenen Gepäckstücken zu schützen.

2.2. "Nachrüstbare Fahrzeugausrüstung" bezeichnet eine Trennvorrichtung, die vom Fahrzeughersteller nicht als Standard- oder Zusatzausrüstung für die vom Hersteller der Trennvorrichtung vorgeschriebenen Anwendungen des Fahrzeugs (bzw. der Fahrzeuge) angeboten wird.

2.3. "Genehmigung einer Trennvorrichtung" bezeichnet die Genehmigung eines Typs einer Trennvorrichtung hinsichtlich der Festigkeit, Bauart und Merkmale.

2.4. "Typ einer Trennvorrichtung" bezeichnet eine Kategorie von Trennvorrichtungen, die sich u. a. in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

2.4.1. Struktur, Form, Abmessungen, Werkstoffe und Masse der Trennvorrichtung, wobei sich die Vorrichtungen aber in Bezug und Farbe unterscheiden können;

2.4.2. Typ und Abmessungen der Einstell-, Verriegelungs- und Befestigungseinrichtungen der Trennvorrichtung;

2.4.3. den vom Antragsteller für die Genehmigung vorgeschriebenen speziellen Fahrzeuganwendungen.

2.5. "Sitz": siehe die Absätze 2.3 und 2.4 der Regelung Nr. 17.

2.6. "Verankerung" bezeichnet das System für die Befestigung der Trennvorrichtung am Fahrzeugaufbau einschließlich der zugehörigen Teile des Fahrzeugaufbaus.

2.7. "Einstelleinrichtung" bezeichnet die Einrichtung, mit der die Trennvorrichtung oder ihre Teile in eine Stellung gebracht werden können, die dem Einbau in den vorgeschriebenen Fahrzeugen und Einbaulagen dieser Fahrzeuge angepasst ist, so wie vom Antragsteller für die Genehmigung empfohlen.

2.8. "Verriegelungseinrichtung" bezeichnet eine Einrichtung, die die Trennvorrichtung und ihre Teile in der Benutzungsstellung hält.

2.9. "Zwischenstrukturen" bezeichnet Fahrzeugbauteile, an denen die Trennvorrichtung an den vorgeschriebenen Fahrzeugen befestigt ist, die aber selbst keine Verankerungen sind.

3. Antrag auf Genehmigung

3.1. Der Antrag auf Genehmigung eines Typs einer Trennvorrichtung ist vom Inhaber der Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

3.2. Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:

3.2.1. Eine technische Beschreibung der Trennvorrichtung, in der die verwendeten Gewebe und starren Teile angegeben sind, zusammen mit Zeichnungen der Teile, aus denen die Trennvorrichtung besteht. Auf den Zeichnungen müssen die vorgesehene Stelle für die Genehmigungsnummer und für zusätzliche Zeichen in Bezug auf den Kreis des Genehmigungszeichens angegeben sein.

In der Beschreibung sind die Fahrzeugtypen, für die der Typ der Trennvorrichtung verwendet wird, sowie die Befestigungsstellen in den Fahrzeugen anzugeben.

3.2.2. Eine Zeichnung der vorgesehenen Einbauarten der Trennvorrichtung in den Fahrzeugtypen und der Einbaulagen der Trennvorrichtung mit ausreichenden Abmessungen zur Erleichterung der Anordnung der Prüfkörper, Verankerungspunkte an der Fahrzeugstruktur, Zwischenstrukturen, Sitze und Verkleidungsplatten gemäß Anhang 3 Absatz 2.

3.2.3. Drei Muster des Typs der Trennvorrichtung, von denen eines für Bezugszwecke bestimmt ist.

3.2.4. Muster der verwendeten Werkstoffe in den vom technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, vorgeschriebenen Mengen.

3.2.5. Muster von Sitzen, Zwischenstrukturen und Verkleidungsplatten, die für die Prüfungen nach Anhang 3 Absätze 2.4 und 2.6 erforderlich sind.

3.2.6. Der technische Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, kann weitere Muster anfordern.

4. Kennzeichnungen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.06.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion