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Regelwerk, EU 2021, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1088 der Kommission vom 7. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Umweltschutzanforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 236 vom 05.07.2021 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. April 2021 hat die Kommission die Delegierte Verordnung 2021/1087 2 zur Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago, die die Umweltschutzanforderungen enthalten, erlassen.

(2) Luftfahrzeuge, ausgenommen unbemannte Luftfahrzeuge, und ihre Motoren, Propeller, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 diesen Umweltschutzanforderungen entsprechen.

(3) Die Bezugnahmen auf die Umweltschutzanforderungen in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 3 sollten aktualisiert werden.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 03/2020 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Abweichend von Absatz 1 kann der Herstellungsbetrieb bei der zuständigen Behörde Ausnahmen von den in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Umweltschutzauflagen beantragen."

2. Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2021

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1087 der Kommission vom 7. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

3) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).

.

Anhang

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1. Punkt 21.A.130(b)(4) erhält folgende Fassung:

"(4) zusätzlich im Fall von Umweltschutzauflagen:

  1. eine Erklärung darüber, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt, und
  2. eine Erklärung darüber, dass das hergestellte Flugzeug den zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt."

2. In Punkt 21.A.145(b) erhalten der Einleitungssatz und Nummer 1 folgende Fassung:

"b) bezüglich aller notwendigen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten:

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(Stand: 06.07.2021)

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