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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1728 der Kommission vom 29. September 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 zum Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren

(ABl. L 345 vom 30.09.2021 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung 1, insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. Januar 2021 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 2, mit der für einen Zeitraum von sechs Wochen die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 bei der Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen sowie von Wirkstoffen, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, eingeführt wurde. Danach erließ die Kommission am 12. März 2021 die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 3, mit der für die Ausfuhr derselben Waren bis zum 30. Juni 2021 eine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/479 eingeführt wurde.

(2) Am 24. März 2021 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 4, mit der eine zusätzliche Bedingung für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung eingeführt wurde, und zwar, dass eine solche Genehmigung die sichere Versorgung mit den unter die Verordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren in der Union nicht gefährdet. Mit derselben Verordnung beschloss die Kommission eine vorübergehende Aussetzung des Ausschlusses bestimmter Bestimmungsländer vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/442.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 der Kommission wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 erlassen und galt für einen Zeitraum von sechs Wochen. Die mit der genannten Verordnung eingeführten Maßnahmen wurden anschließend mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/734 der Kommission 5 bis zum 30. Juni 2021 und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1071 der Kommission 6 bis zum 30. September 2021verlängert.

(4) Die Lieferungen von COVID-19-Impfstoffdosen in der Union wurden fortgesetzt, was zu deutlichen Fortschritten bei der Impfkampagne in der Union geführt hat.

(5) Diese Impfkampagne ist jedoch noch nicht abgeschlossen, und es bestehen weiterhin Unsicherheiten, die sich insbesondere aus dem Auftreten neuer Varianten des COVID-19-Virus ergeben. Daher besteht weiterhin Bedarf an Transparenz bei den Ausfuhrlieferungen und bei der Versorgung der Union.

(6) Auch das Risiko, dass Ausfuhren entweder die Umsetzung der zwischen der Union und den Impfstoffherstellern vereinbarten Abnahmegarantien oder die Sicherheit der Versorgung der Union mit COVID-19-Impfstoffen und ihren Wirkstoffen gefährden könnten, besteht nach wie vor.

(7) Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 eingeführten Maßnahmen sollten somit bis zum 31. Dezember 2021 weiter gelten. Daher sollten die betreffenden Verordnungen entsprechend geändert werden.

(8) Zu dieser Verordnung wurde der Berufungsausschuss konsultiert. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021."

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2021

1) ABl. L 83 vom 27.03.2015 S. 34.

2) ABl. L 31 I vom 30.01.2021 S. 1.

3) ABl. L 85 vom 12.03.2021 S. 190.

4) ABl. L 104 vom 25.03.2021 S. 52.

5) ABl. L 158 vom 06.05.2021 S. 13.

6) ABl. L 230 vom 30.06.2021 S. 28.


ENDE

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