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Regelwerk, EU 2021, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1780 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(ABl. L 360 vom 11.10.2021 S. 122)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 287 Nummer 14 der Richtlinie 2006/112/EG kann die Republik Polen (im Folgenden "Polen") Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10.000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2) Mit der Entscheidung 2009/790/EG des Rates 2 wurde Polen ermächtigt, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung einzuführen, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 40.000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden "abweichende Regelung").

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1919 des Rates 3 ermächtigt Polen, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2021 oder bis zu dem Tag weiter anzuwenden, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(4) Mit einem am 1. März 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Polen bei der Kommission die Ermächtigung, diese abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden (im Folgenden "Antrag").

(5) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission den anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen Zypern, mit Schreiben vom 25. März 2021 und Zypern mit Schreiben vom 26. März 2021 den Antrag übermittelt. Mit Schreiben vom 29. März 2021 teilte die Kommission Polen mit, dass ihr alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(6) Die abweichende Regelung steht in Einklang mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel "Vorfahrt für KMU in Europa - der 'small Business Act' für Europa".

(7) Den von Polen vorgelegten Informationen zufolge wird die abweichende Regelung den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Mehrwertsteuer nur in vernachlässigbarem Maße beeinflussen. Steuerpflichtige werden sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(8) Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates 4 wird Polen ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

(9) Angesichts der potenziell positiven Auswirkungen der abweichenden Regelung durch die Vereinfachung von Verpflichtungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer in Form einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für Kleinunternehmen sollte Polen ermächtigt werden, die abweichende Regelung für einen weiteren Zeitraum anzuwenden.

(10) Mit der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 5 wurden die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen, die neue Vorschriften für Kleinunternehmen festlegen, geändert, einschließlich des Schwellenwerts für den Jahresumsatz in einem Mitgliedstaat von höchstens 85.000 EUR oder des Gegenwerts in Landeswährung.

(11) Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Polen sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(12) Die Entscheidung 2009/790/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 2009/790/EG erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2024."

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

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(Stand: 18.10.2021)

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