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Regelwerk, EU 2022, Energienutzung / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/342 der Kommission vom 21. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die spezifischen Auswahlkriterien und die Einzelheiten des Verfahrens zur Auswahl grenzüberschreitender Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien

(ABl. L 62 vom 01.03.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde für die Union ein neues verbindliches Ziel für erneuerbare Energien bis 2030 eingeführt. Sie fördert auch die Nutzung von Kooperationsmechanismen als wirksame Instrumente, die zur Erreichung dieses Ziels beitragen.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2021/1153 wird der Anwendungsbereich des Instruments über die transeuropäischen Netze hinaus auf die Erzeugung erneuerbarer Energien ausgeweitet und für die Finanzierung im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" (CEF) eine neue Kategorie von Projekten geschaffen - "grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien".

(3) Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sollten den kosteneffizienten Einsatz erneuerbarer Energien in der Union ermöglichen, die Verwirklichung des verbindlichen Ziels der Union für erneuerbare Energien bis 2030 im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 unterstützen und einen Beitrag zur strategischen Akzeptanz innovativer Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien leisten. Die Projekte sollten auch zur Dekarbonisierung, zur Vollendung des Energiebinnenmarkts und zur Verbesserung der Versorgungssicherheit beitragen, indem die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten im Bereich Planung, Entwicklung und kosteneffiziente Nutzung erneuerbarer Energiequellen gefördert wird.

(4) Um für eine Finanzierung in Betracht zu kommen, sollten grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien zunächst in eine Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen werden. Der offizielle Status eines "grenzüberschreitenden Projekts im Bereich der erneuerbaren Energien" kann Vorteile wie bessere Sichtbarkeit, mehr Investitionssicherheit und eine stärkere Unterstützung durch die Mitgliedstaaten mit sich bringen.

(5) Ein Projektträger, dessen Projekt für die Aufnahme in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien ausgewählt wurde, kann außerdem für Studien oder Arbeiten im Zusammenhang mit diesem Projekt eine Finanzierung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 beantragen.

(6) Die Ziele, die allgemeinen Kriterien und das Verfahren für grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sind in Teil IV des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/1153 festgelegt. Mit Artikel 7 der genannten Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die spezifischen Auswahlkriterien und die Einzelheiten des Verfahrens für die Auswahl der grenzüberschreitenden Projekte festzulegen, die in die Liste der grenzüberschreitenden Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien aufgenommen werden sollen.

(7) Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sollten im Rahmen eines Kooperationsmechanismus eingerichtet werden. Dieser Mechanismus kann jede der in den Artikeln 8, 9, 11 und 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Formen von Kooperationsvereinbarungen annehmen und kann zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern eingerichtet werden. Zur Erfüllung dieses Kriteriums ist es wichtig, einen gewissen Grad an Unterstützung durch die beteiligten Mitgliedstaaten und, sofern zutreffend, die Drittländer nachzuweisen. Aus diesem Grund sollte eine schriftliche Erklärung vorgelegt werden, in der die Bereitschaft bekundet wird, das Projekt im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung zu unterstützen, die von einer zuständigen Einrichtung in allen beteiligten Mitgliedstaaten und, sofern zutreffend, Drittländern validiert wurde. Es gibt keine besonderen Einschränkungen hinsichtlich des Formats der Erklärung.

(8) Gemäß Artikel 11

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(Stand: 14.11.2022)

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