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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/854 der Kommission vom 31. Mai 2022 zur Änderung von Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in Bezug auf Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang von Sendungen von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 150 vom 01.06.2022 S. 69)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 2, insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 3, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 4 enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, amtliche Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage dieser Verordnungen, die für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union erforderlich sind. Insbesondere sind in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 unter anderem Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt.

(2) Konkret ist in Anhang III Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von frischem Fleisch von Hausrindern, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Separatorenfleisch, (MUSTER BOV) festgelegt. In den Erläuterungen zu Teil I dieses Musters sollte im Eintrag zu Feld I.27 in Bezug auf die Beschreibung der Art der Ware die fehlende Kategorie "Nebenprodukte der Schlachtung" ergänzt werden. Das genannte Muster sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Des Weiteren enthält Anhang III Kapitel 33, 34

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(Stand: 01.06.2022)

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