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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1317 der Kommission vom 28. Juni 2023 über eine befristete Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 in Bezug auf bestimmte Maßnahmen zur Behebung von Marktstörungen im Weinsektor
(ABl. L 163 vom 29.06.2023 S. 4)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 54 Buchstaben a und e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die derzeitige Wirtschaftslage, die durch hohe Betriebsmittelkosten für die landwirtschaftliche Erzeugung und gestiegene Lebenshaltungskosten gekennzeichnet ist, hat erhebliche negative Auswirkungen auf den Weinmarkt in mehreren Mitgliedstaaten. Die weltweite Inflation und der damit verbundene Rückgang der Kaufkraft der Verbraucher verschärfen den allgemeinen Abwärtstrend beim Weinverbrauch noch weiter. Die Weinerzeuger stehen somit bei der bevorstehenden Ernte vor wachsenden Problemen: erhöhte Weinbestände, geringerer Verbrauch, Einkommensverluste und Absatzschwierigkeiten. Daher muss die Kommission mehrere außergewöhnliche Marktmaßnahmen ergreifen, um die derzeitige unausgewogene Lage auf dem Weinmarkt zu beheben und rechtzeitig zu reagieren, bevor sich die Lage weiter verschlechtert. Die geplanten Maßnahmen umfassen unter anderem die Möglichkeit, abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Krisendestillation im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für Wein zu finanzieren, sowie einige Anpassungen in Bezug auf die anderen förderfähigen Maßnahmen, die gemäß dem genannten Artikel im Rahmen der Programme finanziert werden.
(2) Damit die Mitgliedstaaten die genannten Krisenmaßnahmen unverzüglich durchführen können, ist es erforderlich, für das Haushaltsjahr 2023 von mehreren Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission 2 über die Durchführung der nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor abzuweichen.
(3) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 sind Änderungen der anwendbaren Stützungsprogramme gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 höchstens zweimal pro Haushaltsjahr vorzulegen. Da die derzeitigen nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 nur bis zum 15. Oktober 2023 gelten, und damit die Mitgliedstaaten ihre nationalen Stützungsprogramme aus Gründen im Zusammenhang mit der derzeitigen unausgewogenen Lage auf dem Weinmarkt rasch anpassen können, sollte ihnen gestattet werden, mehr als zweimal pro Haushaltsjahr Änderungen an ihren Programmen vorzulegen, sofern diese Änderungen vor dem 15. Oktober 2023 übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, rasch auf die instabile Marktlage zu reagieren und ihre Programme so früh und so oft wie erforderlich zu ändern. Eine solche Flexibilität würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die bereits bestehenden Maßnahmen zu optimieren, die Zahl der Interventionen zu erhöhen und häufiger Anpassungen vorzunehmen, um der Marktlage Rechnung zu tragen. Durch diese größere Flexibilität würden den Marktteilnehmern, einschließlich Neueinsteigern, mehr Möglichkeiten zur Einreichung von Unterstützungsanträgen eröffnet. Daher ist es erforderlich, von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 abzuweichen, um erforderlichenfalls Änderungen der nationalen Stützungsprogramme im Haushaltsjahr 2023 zu ermöglichen.
(Stand: 10.07.2023)
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