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Regelwerk, EU 2024, Berufe / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/415 der Kommission vom 1. Februar 2024 über den Zugang der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Europäischen Besatzungsdatenbank

(ABl. L 2024/415 vom 02.02.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfassen die Mitgliedstaaten zuverlässig und umgehend die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher in den Datenbanken der Kommission.

(2) Die Kommission hat zu diesem Zweck die Europäische Besatzungsdatenbank (EBDB) für Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher und die Europäische Schiffsdatenbank (EHDB) für Bordbücher eingerichtet und in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 2 die Voraussetzungen für die Nutzung dieser Datenbanken festgelegt.

(3) Mit dem Beschluss (EU) 2023/1555 der Kommission 3 wurde der Schweiz gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 Zugang zur EBDB und zur EHDB gewährt, da auch Schweizer Personal auf den Binnenwasserstraßen der Union tätig ist und dabei Anforderungen erfüllt, die mit denen der Richtlinie (EU) 2017/2397 identisch sind.

(4) Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) hat mit Schreiben vom 13. Juni 2022 Zugang zur EBDB beantragt. Die ZKR ist eine internationale Organisation im Bereich der Binnenschifffahrt, die auf der Revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 basiert. Ihre Mitglieder sind Belgien, Frankreich, Deutschland, die Niederlande und die Schweiz. Sie beantragt als internationale Organisation Leserechte gemäß Anhang I Nummer 2.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473, wie sie in ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2022 klargestellt hat.

(5) Die ZKR arbeitet mit der Union auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung von 2003 und einer weiteren Verwaltungsregelung von 2013 zusammen. Auf dieser Grundlage unterstützt die ZKR die Union durch technische Hilfe bei der Marktbeobachtung, was Analysen des Arbeitsmarktes in der Binnenschifffahrt beinhaltet. Die ZKR fungiert auch als Sekretariat des CESNI (Comité Européen pour l'Élaboration de Standards dans le Domaine de Navigation Intérieure, Europäischer Ausschuss zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt), der Normen für die Binnenschifffahrt festlegt. In dieser Funktion arbeitet die ZKR dem CESNI mit Faktenwissen, Statistiken und inhaltlicher Unterstützung zu. Wenn der ZKR Zugang zur EBDB gewährt würde, würde dies somit statistischen Zwecken dienen und außerdem die Bewertung der Richtlinie (EU) 2017/2397 gemäß Artikel 25 Absatz 2 der genannten Richtlinie erleichtern.

(6) Um den statistischen Zwecken dienenden Aufgaben nachzukommen und für die Bewertung der Richtlinie (EU) 2017/2397 benötigt die ZKR keinen Zugang zu personenbezogenen Daten, sondern lediglich aggregierte statistische Daten. Die EBDB verfügt über einen Zugangsmodus, der lediglich die Einsicht in aggregierte statistische Daten ermöglicht. Dieser Zugangsmodus sollte für die ZKR verwendet werden. In ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2022 versicherte die ZKR des Weiteren, sie verfüge nicht über entsprechende Datenbanken, zu denen sie gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 Zugang gewähren könnte.

(7) Nach Prüfung des Antrags der ZKR hält die Kommission es für angemessen, der ZKR Zugang zur EBDB zu gewähren

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt wird Zugang zu den aggregierten statistischen Daten in der Europäischen Besatzungsdatenbank gewährt. Dieser Zugang beinhaltet nicht den Zugang zu personenbezogenen Daten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. Februar 2024

1) ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/2397/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher (ABl. L 100 vom 01.04.2020 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/473/oj).

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