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Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 der Kommission vom 23. April 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/790 vom 08.08.2025)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2016/99
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 51 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 116 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2013/36/EU regelt die aufsichtlichen Befugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden. Im Wege von Aufsichtskollegien werden die Aufsichtstätigkeiten koordiniert. Nach Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die konsolidierenden Aufsichtsbehörden Aufsichtskollegien einrichten, um die Durchführung bestimmter Aufsichtsaufgaben zu erleichtern und eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden dritter Länder zu gewährleisten. Ist Artikel 116 der genannten Richtlinie nicht anwendbar, müssen nach Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU außerdem die zuständigen Behörden, die ein Institut mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, unter eigenem Vorsitz Aufsichtskollegien einrichten.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission 2 regelt die praktische Arbeitsweise der nach Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU einzurichtenden Aufsichtskollegien. Da die in der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten aufsichtlichen Anforderungen für Aufsichtskollegien geändert wurden, müssen verschiedene Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 aktualisiert werden. Um einen reibungslosen und rechtzeitigen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern und Beobachtern der Aufsichtskollegien sowie mit den nach anderen sektorspezifischen Rechtsvorschriften eingerichteten Kollegien zu fördern, müssen außerdem in einem klar umrissenen operativen Rahmen eindeutige und vorhersehbare Verfahren festgelegt werden, die spezifischen Meldebögen folgen. Um diesem Verbesserungsbedarf beim Informationsaustausch der Aufsichtskollegien gerecht zu werden, müssen die einschlägigen Meldebögen entsprechend aktualisiert werden. Angesichts der Vielzahl von Änderungen, die an der genannten Durchführungsverordnung vorgenommen werden müssten, um den Änderungen an der Richtlinie 2013/36/EU Rechnung zu tragen, sowie aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 aufgehoben und ersetzt werden.
(3) Die Erstellung der Übersicht über die der Gruppe angehörenden Unternehmen in der Union und in Drittländern ist ein wichtiger Schritt bei der Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter der in den Artikeln 116 und 51 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien und deren anschließender Einrichtung. Um die Erstellung der Übersicht zu erleichtern, sollte diese unter Federführung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit den potenziellen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums erfolgen, wobei Letztere die Möglichkeit haben sollten, dazu Stellung zu nehmen und beizutragen. Um sicherzugehen, dass alle relevanten Informationen zusammengetragen und in der Übersicht widergespiegelt werden, sollte hierfür ein gemeinsamer Meldebogen verwendet werden. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass der für die Erstellung der Übersicht verwendete gemeinsame Meldebogen den Besonderheiten der Kollegien und dem Beobachterstatus von Kollegien, die nach anderen Rechtsvorschriften eingerichtet wurden, Rechnung trägt.
(Stand: 14.08.2025)
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