Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/791 der Kommission vom 23. April 2025 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise von Aufsichtskollegien und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/791 vom 08.08.2025)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2016/98

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 51 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 116 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2013/36/EU sind Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden festgelegt. Die Aufsichtstätigkeiten werden über Aufsichtskollegien koordiniert. Gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU richten die konsolidierenden Aufsichtsbehörden Aufsichtskollegien ein, um bestimmte Aufsichtsaufgaben zu erleichtern und eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern zu gewährleisten. Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden, die ein Institut mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU verpflichtet, unter eigenem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten, wenn Artikel 116 der genannten Richtlinie keine Anwendung findet.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission 2 sind die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der gemäß Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU einzurichtenden Aufsichtskollegien festgelegt. Die Richtlinie 2013/36/EU wurde um neue Bestimmungen erweitert über die Zulassung bestimmter Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, die Gründung zwischengeschalteter EU-Mutterunternehmen und Kollegien für Gruppen mit Hauptsitz in der Union, deren Tochterunternehmen in Drittländern niedergelassen sind. Zudem wurden Wertpapierfirmen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36/EU genommen, da die Bestimmung des Begriffs "Institut" Wertpapierfirmen nicht mehr umfasst, einige Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU aber nach wie vor für sie gelten. Um diesen zahlreichen Änderungen Rechnung zu tragen, ist es auch im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 aufzuheben und zu ersetzen.

(3) Die Erstellung einer Übersicht über eine Gruppe, anhand deren die Unternehmen der Gruppe in der Union oder in einem Drittstaat ermittelt werden können, und die dazu dient, die Art und den Standort der einzelnen Unternehmen der Gruppe, die an ihrer Beaufsichtigung beteiligten Behörden, die anwendbaren aufsichtlichen Ausnahmen, die Bedeutung der Unternehmen für die Gruppe und für das Land, in dem sie zugelassen oder niedergelassen sind, sowie die Kriterien festzustellen, auf deren Grundlage ihre Bedeutung bestimmt wird, wird als wesentliches Element der Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter des Aufsichtskollegiums erachtet. In diesem Zusammenhang sind Informationen über die Bedeutung einer Zweigstelle für die Gruppe und für den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, unabdingbar, um die Beteiligung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats an den Tätigkeiten des Kollegiums festzulegen. Auch Informationen über die Art der Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Institute, Zweigstellen oder andere Unternehmen der Finanzbranche handeln kann, und darüber, in welchem Land sie zugelassen oder niedergelassen sind und ob es sich dabei um einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat handelt, sind für die Ermittlung von Mitgliedern und potenziellen Beobachtern des Aufsichtskollegiums wichtig. Zur Bestimmung dieser Bedeutung sollten entsprechende Kriterien festgelegt werden.

(4) Gemäß Artikel 21b

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.08.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion