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Delegierte Verordnung (EU) 2025/928 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
(ABl. L 2025/928 vom 31.07.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten 1, insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/125 ist jede Aus-, Ein- und Durchfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern unabhängig von ihrer Herkunft verboten. Anhang II enthält Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zwecke der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben.
(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/125 ist für jede Ausfuhr von in Anhang III aufgeführten Gütern unabhängig von ihrer Herkunft eine Genehmigung erforderlich. Anhang III enthält die Güter, die zum Zwecke der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, d. h. Güter, die in erster Linie für Strafverfolgungszwecke verwendet werden, und Güter, die unter Berücksichtigung ihrer Gestaltung und ihrer technischen Merkmale ein materielles Risiko der Verwendung zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bergen.
(3) Die Liste der Güter in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/125 muss aktualisiert werden, um auf Veränderungen auf dem internationalen Sicherheitsmarkt, auf dem häufig technologische Entwicklungen und Marktentwicklungen stattfinden, sowie auf Änderungen bei der Verwendung und auf Missbrauch von Strafverfolgungsausrüstung zu reagieren. Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) 2019/125 sollten daher geändert werden. Um den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollten die Anhänge II und III der Verordnung ersetzt werden.
(4) Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/125 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 29 zu erlassen, um die Anhänge der Verordnung zu ändern.
(5) Die Verordnung (EU) 2019/125 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Verordnung (EU) 2019/125 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Anhang III der Verordnung (EU) 2019/125 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Mai 2025
| Anhang I |
" Anhang II
Liste der Güter gemäß den Artikeln 3 und 4
Einleitung
Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 1 spezifiziert sind.
Ist einem KN-Code ein 'ex' vorangestellt, so bilden die unter die vorliegende Verordnung fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im vorliegenden Anhang enthaltenen Beschreibung.
Anmerkungen:
NB:
(Stand: 14.08.2025)
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