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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1015 der Kommission vom 26. Mai 2025 über befristete Sofortmaßnahmen für Spanien zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission zur Lösung spezifischer Probleme im Obst- und Gemüsesektor infolge schwerwiegender widriger Wetterereignisse
(ABl. L 2025/1015 vom 27.05.2025aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 4
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund schwerwiegender widriger Wetterereignisse in der spanischen Region Valencia im Oktober und November 2024 wurden die Obst- und Gemüseerzeugung, das Produktionspotenzial und die Infrastruktur der Erzeugerorganisationen stark beschädigt, was nicht nur zu enormen Verlusten bei der Ernte des Jahres 2024 führte, sondern sich auch in den kommenden Jahren negativ auf den Sektor auswirken wird. Ein isoliertes Höhentief, das zu katastrophalen Sturzfluten und Starkregenfällen führte, hat in dieser Region gelegene Obstplantagen schwer beschädigt oder sogar vollständig zerstört. Die geschätzten Verluste durch die Ernteschäden 2024, die durch die katastrophalen Sturzfluten und Starkregenfälle verursacht wurden, belaufen sich auf 644,6 Mio. EUR. Bei einigen Erzeugnissen sind die Schäden besonders hoch; so liegen die geschätzten Verluste beispielsweise im Mandel- und Haselnusssektor bei 49,3 Mio. EUR, wobei für das Jahr 2024 von Produktionsverlusten von mehr als 30 % bei Mandeln und sogar 50 % bei Haselnüssen ausgegangen wird. Zudem reichen die negativen Folgen in den am stärksten betroffenen Gebieten über die Erzeugung in diesem Jahr hinaus, da auch Obstbäume und dauerhafte Strukturen beschädigt und Maschinen, Terrassenanlagen und Bewässerungssysteme zerstört wurden. Durch diese Schäden ist auch die künftige Produktionskapazität in diesen Gebieten beeinträchtigt.
(2) Viele der Obst- und Gemüseerzeuger, die stark von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind, sind Mitglieder anerkannter Erzeugerorganisationen, die operationelle Programme durchführen. Diese Erzeugerorganisationen und ihre Mitglieder haben seit Oktober 2024 Schwierigkeiten, die noch ausstehenden Verpflichtungen für die Programme des Jahres 2024 zu erfüllen und Verpflichtungen im Rahmen der Programme für das Jahr 2025 einzugehen. Folglich können einige der genehmigten Aktionen und Maßnahmen möglicherweise nicht durchgeführt werden, sodass ein Teil der Betriebsfonds unter Umständen nicht ausgegeben wird, während Aktionen und Maßnahmen der Erzeugerorganisationen zur Bewältigung der Krisensituation möglicherweise nicht für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um die Situation zu bewältigen, indem eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung der operationellen Programme eingeräumt wird, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 weiterhin unter den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Regeln durchgeführt werden. Durch eine solche Flexibilität könnten die Erzeugerorganisationen ihre Mittel aus den Betriebsfonds für maßgeschneiderte Aktionen und Maßnahmen einsetzen und die Unionsfinanzierung innerhalb dieser Fonds effizient umschichten, indem sie lediglich im absolut notwendigen Umfang von den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abweichen.
(3) Gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Rahmen ihrer genehmigten operationellen Programme Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen im Obst- und Gemüsesektor durchführen. Diese Maßnahmen sollen für mehr Widerstandsfähigkeit in solchen Situationen sorgen und zur Krisenbewältigung beitragen. Gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung dürfen solche Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen jedoch nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen, um zu vermeiden, dass ein zu großer Anteil der Mittel für operationelle Programmen ausschließlich zur Finanzierung von Krisenmanagementmaßnahmen aufgewendet wird. Angesichts der gravierenden Folgen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 und des hohen Ausmaßes der Zerstörung im Obst- und Gemüsesektor ist es jedoch notwendig, den betroffenen Erzeugerorganisationen mehr Flexibilität einzuräumen, sodass sie die Mittel aus den operationellen Programmen vorrangig für Krisenmanagementmaßnahmen zur Bewältigung der Folgen dieser Ereignisse einsetzen können. Daher sollte Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung nicht für operationelle Programme gelten, die 2025 gezahlt oder durchgeführt werden.
(4) Darüber hinaus müssen anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in der Lage sein, Mittel, einschließlich der finanziellen Unterstützung der Union, innerhalb ihres jeweiligen Betriebsfonds auf die Aktionen und Maßnahmen umzuschichten, die erforderlich sind, um den Folgen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 zu begegnen. Um sicherzustellen, dass anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen dies tun können, ist es unbeschadet des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlich, in den Jahren 2024 und 2025 die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 34 Absatz 1 der genannten Verordnung von 50 % auf 70 % der tatsächlichen Ausgaben anzuheben.
(5) Darüber hinaus haben anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor aufgrund der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten bei der Planung, Verwaltung und Durchführung operationeller Programme in den betroffenen Gebieten zu kämpfen. Dies kann Verzögerungen bei der Durchführung dieser operationellen Programme nach sich ziehen und dazu führen, dass Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen die für solche Programme in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 3 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen können, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 und gemäß Artikel 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2528 der Kommission 4 weiterhin für operationelle Programme gelten, die unter den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Regeln durchgeführt werden. Angesichts des beispiellosen Charakters der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 müssen diese Schwierigkeiten durch Abweichung von bestimmten Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 abgefedert werden.
(6) Die Erzeugerorganisationen sind äußerst anfällig für Unterbrechungen und Störungen aufgrund schwerwiegender widriger Wetterereignisse und haben finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsprobleme aufgrund der Schmälerung oder Zerstörung ihrer Produktion verursacht werden. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf ihre finanzielle Stabilität und ihre Fähigkeit zur Durchführung operationeller Programme nicht nur im Jahr 2024, sondern auch in den Folgejahren, da sich der Wert der vermarkteten Erzeugung für 2024 auf die Berechnung der finanziellen Unterstützung der Union für die folgenden Jahre auswirkt. Des Weiteren beeinflusst dies die Fähigkeit der Erzeugerorganisationen, Maßnahmen und Aktionen zur Bewältigung der Auswirkungen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse einzuführen. Darüber hinaus beeinträchtigt die durch die schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 verursachte Wertminderung der vermarkteten Erzeugung die Kontinuität und Tragfähigkeit der operationellen Programme der Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor.
(7) Um den Folgen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 und ihren Auswirkungen auf den Wert der verkauften Erzeugnisse zu begegnen, sollten Erzeugerorganisationen 2025 von der Anforderung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 befreit werden, wonach der wirtschaftliche Wert der verkauften Erzeugnisse von Erzeugern, die nicht Mitglied der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, geringer sein muss als der Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen.
(8) Wertverluste der vermarkteten Erzeugung im Obst- und Gemüsesektor infolge der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 haben tendenziell erhebliche Auswirkungen auf den Betrag der Beihilfe der Union, den die Erzeugerorganisationen im Folgejahr erhalten, da dieser Betrag als Prozentsatz des Wertes der vermarkteten Erzeugung jeder einzelnen Erzeugerorganisation berechnet wird. Ist es aufgrund der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 zu einem erheblichen Wertverlust der vermarkteten Erzeugung gekommen, könnten die Erzeugerorganisationen ihre Anerkennung als Erzeugerorganisation verlieren, da eines der Kriterien für diese Anerkennung darin besteht, dass ein bestimmter auf nationaler Ebene festgelegter Mindestwert der vermarkteten Erzeugung erreicht wird. Dadurch wird die langfristige Stabilität der Erzeugerorganisationen gefährdet. Hat sich der Wert eines Erzeugnisses im Jahr 2024 oder 2025 aufgrund der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 um mindestens 35 % verringert und liegt dies außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisationen und entzieht sich ihrer Kontrolle, sollte daher festgelegt werden, dass sich der Wert der vermarkteten Erzeugung für 2025 auf 100 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung für den Durchschnitt der fünf vorangegangenen zwölfmonatigen Referenzzeiträume unter Ausschluss des niedrigsten und des höchsten Werts beläuft. Der in Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegte Schwellenwert von 65 % des Wertes der vermarkteten Erzeugung im vorangegangenen Zeitraum reicht tatsächlich nicht aus, um angesichts des Ausmaßes des Wertverlusts der vermarkteten Erzeugung die wirtschaftliche und finanzielle Stabilität der von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffenen Erzeugerorganisationen zu erreichen.
(9) Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind, sollten von der Verpflichtung ausgenommen werden, die Höchstsätze des Betriebsfonds einzuhalten, die entsprechend der Festlegung in der von Spanien gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erstellten nationalen Strategie für die einzelnen Maßnahmen oder Aktionsarten ausgegeben werden dürfen. Mit dieser Ausnahmeregelung soll den betroffenen Erzeugerorganisationen mehr Flexibilität eingeräumt werden, indem sie die Möglichkeit erhalten, die im Rahmen des Betriebsfonds verfügbaren Mittel auf Maßnahmen umzuschichten, die als am wirksamsten angesehen werden, um den Folgen dieser schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse zu begegnen.
(10) Spanien und die betreffenden Erzeugerorganisationen sollten 2025 auch von den Verpflichtungen gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 in Bezug auf die Vorlage und Genehmigung von Änderungen operationeller Programme ausgenommen werden.
(11) Darüber hinaus sollten von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffene Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ihre operationellen Programme im Jahr 2025 ändern können, um die Höhe des Betriebsfonds anzuheben oder zu senken, und zwar ohne vorherige Genehmigung durch den Mitgliedstaat und über den Höchstsatz gemäß Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 oder über andere vom Mitgliedstaat festgelegte Prozentsätze hinaus. Dadurch könnten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen die ursprünglich geplanten Betriebsfonds am effizientesten an ihren tatsächlichen Bedarf anpassen.
(12) Stellt eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Durchführung ihres operationellen Programms vor Ende der geplanten Laufzeit ein, so werden im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 an diese Organisation oder Vereinigung für nach dem Zeitpunkt der Einstellung des operationellen Programms durchgeführte Aktionen keine weiteren Zahlungen getätigt. Um die finanzielle Stabilität der Erzeugerorganisationen zu gewährleisten, sollten Beihilfen, die sie für vor der Einstellung des operationellen Programms durchgeführte förderfähige Aktionen erhalten haben, im Jahr 2025 nicht wiedereingezogen werden, wenn die Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats nachweist, dass die Einstellung des operationellen Programms auf die schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 zurückzuführen ist und außerhalb der Kontrolle und Verantwortung der Erzeugerorganisation liegt.
(13) Damit die finanzielle Stabilität der Erzeugerorganisationen gewährleistet ist, sollte die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen im Obst- und Gemüsesektor, wie Umweltaktionen, nicht wie in Artikel 36 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 vorgesehen wieder eingezogen und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) erstattet werden, wenn ihre langfristigen Ziele wegen ihrer Unterbrechung im Jahr 2024 aus Gründen nicht erreicht werden konnten, die auf die Folgen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 zurückzuführen sind.
(14) Darüber hinaus sollten Spanien und die betroffenen Erzeugerorganisationen angesichts der unvorhergesehenen Schwierigkeiten, mit denen Erzeugerorganisationen in den von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffenen Gebieten konfrontiert sind, eine gewisse Flexibilität in Bezug auf bestimmte Anforderungen gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission 5 erhalten, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 und Artikel 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2532 der Kommission 6 weiterhin für operationelle Programme gelten, die unter den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Regeln durchgeführt werden.
(15) Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 können sich Beihilfeanträge auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen, wenn die betreffenden Vorhaben aus Gründen, die nicht der Erzeugerorganisation anzulasten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten, diese Vorhaben jedoch bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abgeschlossen werden können und ein entsprechender Beitrag der Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt. Angesichts der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 ist es angemessen, von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung abzuweichen und vorzusehen, dass sich die bis zum 15. Februar 2025 eingereichten Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen können, die für das Jahr 2024 geplant waren, aber nicht bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt wurden, sofern diese Maßnahmen bis zum 15. August 2025 durchgeführt werden können. Dieselbe Frist sollte auch für die Verpflichtung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gelten, einen Nachweis zu erbringen, dass die geplanten Ausgaben getätigt wurden.
(16) Die durch die schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 entstandene Gesamtsituation stellt ein spezifisches Problem im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar, das nicht ohne Weiteres durch Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 oder 220 der genannten Verordnung gelöst werden kann. Die Situation ist nicht konkret mit einer bestehenden oder drohenden außergewöhnlichen Marktstörung verbunden. Ebenso wenig hängt sie mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen oder mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zusammen.
(17) Da es gilt, unverzüglich zu handeln und dringend Maßnahmen zu verabschieden, um die gravierenden negativen Auswirkungen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 auf Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor abzumildern, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Im Einklang mit Artikel 221 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bleiben die Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten in Kraft, weshalb die vorliegende Verordnung für einen Zeitraum von 12 Monaten ab ihrem Inkrafttreten gelten sollte.
(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Befristete Abweichungen von der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Obst und Gemüse
(1) Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die in der genannten Bestimmung enthaltene Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms für Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen in Gebieten, für die Spanien erklärt, dass sie von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind, nicht für operationelle Programme, die 2025 gezahlt oder durchgeführt werden.
(2) Die Obergrenze gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beträgt 70 % der tatsächlichen Ausgaben, die in den Jahren 2024 und 2025 für operationelle Programme getätigt werden, welche von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden, für die Spanien erklärt, dass sie von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind.
Artikel 2 Befristete Abweichungen von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 kann eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen ist, im Jahr 2025 Erzeugnisse von Erzeugern verkaufen, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen sind, unabhängig vom wirtschaftlichen Wert dieser Tätigkeit gemessen am Wert ihrer vermarkteten Erzeugung.
(2) Abweichend von Artikel 23 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 gilt in dem Fall, dass sich der Wert eines Erzeugnisses aufgrund der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 und aus Gründen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeugerorganisation liegen und sich ihrer Kontrolle entziehen, in den Jahren 2024 und 2025 um mindestens 35 % verringert hat, dass sich der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses auf 100 % des Durchschnittswerts der vermarkteten Erzeugung in den fünf vorangegangenen zwölfmonatigen Referenzzeiträumen unter Ausschluss des niedrigsten und des höchsten Werts beläuft.
(3) Abweichend von Artikel 27 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 gelten die Höchstsätze aus dem Betriebsfonds, die entsprechend der Festlegung in der von Spanien gemäß Artikel 27 der genannten Delegierten Verordnung erstellten nationalen Strategie für die einzelnen Maßnahmen oder Aktionsarten ausgegeben werden dürfen, nicht für operationelle Programme, die von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden, welche von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind.
(4) 2025 gelten die Verpflichtungen Spaniens und der Erzeugerorganisationen in Bezug auf die Vorlage und Genehmigung von Änderungen operationeller Programme gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 nicht für Spanien und Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind.
(5) Abweichend von Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 werden Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die von den widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind, ermächtigt, ihre operationellen Programme zu ändern, um die ursprünglich genehmigte Höhe des Betriebsfonds ohne vorherige Genehmigung durch Spanien anzuheben oder zu senken. Für solche Änderungen finden der maximale Prozentsatz der Erhöhung gemäß Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung oder andere von Spanien festgesetzte Prozentsätze keine Anwendung.
(6) Für das Jahr 2025 werden Beihilfen für förderfähige Aktionen, die vor der Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, nicht wiedereingezogen, selbst wenn die Bedingungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 nicht erfüllt sind, sofern die Einstellung des operationellen Programms auf die schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 zurückzuführen war und aus Gründen erfolgte, die sich der Kontrolle und Verantwortung der betreffenden Erzeugerorganisation entzogen.
(7) Abweichend von Artikel 36 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird die finanzielle Unterstützung der Union für mehrjährige Verpflichtungen, deren langfristige Ziele und erwarteter Nutzen wegen der Unterbrechung dieser Verpflichtungen im Jahr 2024 aus Gründen im Zusammenhang mit den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 nicht erreicht werden können, nicht wieder eingezogen und dem EGFL erstattet.
(8) Die Erzeugerorganisationen weisen gegenüber der zuständigen Behörde Spaniens nach, dass die Bedingungen der Absätze 1 bis 7 erfüllt sind.
Artikel 3 Befristete Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 endet die Frist für die Durchführung von Vorhaben, die aufgrund der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse vom Oktober und November 2024 nicht bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden konnten und die als geplante Ausgaben in den von einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen eingereichten Beihilfeanträgen enthalten sind, am 15. August 2025.
(2) Machen Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch, so endet die Frist für den Nachweis nach Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, dass die geplanten Ausgaben getätigt wurden, am 15. August 2025.
Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 27. Mai 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Mai 2025
2) Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 262, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2117/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/891/oj).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2528 der Kommission vom 17. Oktober 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 611/2014, (EU) 2015/1366 und (EU) 2016/1149 für Beihilferegelungen in bestimmten Agrarsektoren (ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2528/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/892/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/2532 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 615/2014, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1150 für Beihilferegelungen in bestimmten Agrarsektoren (ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2532/oj).
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(Stand: 26.05.2026)
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