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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1015 der Kommission vom 26. Mai 2025 über befristete Sofortmaßnahmen für Spanien zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission zur Lösung spezifischer Probleme im Obst- und Gemüsesektor infolge schwerwiegender widriger Wetterereignisse
(ABl. L 2025/1015 vom 27.05.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund schwerwiegender widriger Wetterereignisse in der spanischen Region Valencia im Oktober und November 2024 wurden die Obst- und Gemüseerzeugung, das Produktionspotenzial und die Infrastruktur der Erzeugerorganisationen stark beschädigt, was nicht nur zu enormen Verlusten bei der Ernte des Jahres 2024 führte, sondern sich auch in den kommenden Jahren negativ auf den Sektor auswirken wird. Ein isoliertes Höhentief, das zu katastrophalen Sturzfluten und Starkregenfällen führte, hat in dieser Region gelegene Obstplantagen schwer beschädigt oder sogar vollständig zerstört. Die geschätzten Verluste durch die Ernteschäden 2024, die durch die katastrophalen Sturzfluten und Starkregenfälle verursacht wurden, belaufen sich auf 644,6 Mio. EUR. Bei einigen Erzeugnissen sind die Schäden besonders hoch; so liegen die geschätzten Verluste beispielsweise im Mandel- und Haselnusssektor bei 49,3 Mio. EUR, wobei für das Jahr 2024 von Produktionsverlusten von mehr als 30 % bei Mandeln und sogar 50 % bei Haselnüssen ausgegangen wird. Zudem reichen die negativen Folgen in den am stärksten betroffenen Gebieten über die Erzeugung in diesem Jahr hinaus, da auch Obstbäume und dauerhafte Strukturen beschädigt und Maschinen, Terrassenanlagen und Bewässerungssysteme zerstört wurden. Durch diese Schäden ist auch die künftige Produktionskapazität in diesen Gebieten beeinträchtigt.
(2) Viele der Obst- und Gemüseerzeuger, die stark von den schwerwiegenden widrigen Wetterereignissen vom Oktober und November 2024 betroffen sind, sind Mitglieder anerkannter Erzeugerorganisationen, die operationelle Programme durchführen. Diese Erzeugerorganisationen und ihre Mitglieder haben seit Oktober 2024 Schwierigkeiten, die noch ausstehenden Verpflichtungen für die Programme des Jahres 2024 zu erfüllen und Verpflichtungen im Rahmen der Programme für das Jahr 2025 einzugehen. Folglich können einige der genehmigten Aktionen und Maßnahmen möglicherweise nicht durchgeführt werden, sodass ein Teil der Betriebsfonds unter Umständen nicht ausgegeben wird, während Aktionen und Maßnahmen der Erzeugerorganisationen zur Bewältigung der Krisensituation möglicherweise nicht für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund müssen dringend Maßnahmen ergriffen werden, um die Situation zu bewältigen, indem eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung der operationellen Programme eingeräumt wird, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 weiterhin unter den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Regeln durchgeführt werden. Durch eine solche Flexibilität könnten die Erzeugerorganisationen ihre Mittel aus den Betriebsfonds für maßgeschneiderte Aktionen und Maßnahmen einsetzen und die Unionsfinanzierung innerhalb dieser Fonds effizient umschichten, indem sie lediglich im absolut notwendigen Umfang von den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abweichen.
(3) Gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Rahmen ihrer genehmigten operationellen Programme Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen im Obst- und Gemüsesektor durchführen. Diese Maßnahmen sollen für mehr Widerstandsfähigkeit in solchen Situationen sorgen und zur Krisenbewältigung beitragen. Gemäß Artikel 33
(Stand: 28.05.2025)
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