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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1065 der Kommission vom 28. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 im Hinblick auf die Aktualisierung der Bezugnahmen auf Umweltschutzanforderungen und zur Berichtigung jener Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1065 vom 12.08.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. Februar 2025 verabschiedete die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2025/870 2 zur Aktualisierung der Bezugnahmen in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1139 auf die Umweltschutzanforderungen in Anhang 16 des am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Abkommen von Chicago) Luftfahrzeuge, ausgenommen unbemannte Luftfahrzeuge, und ihre Motoren, Propeller, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung müssen diesen Umweltschutzanforderungen genügen.

(2) Die bereits in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 3 vorhandenen Umweltschutzbestimmungen sollten mit Blick auf eine einheitliche Durchführung der geltenden Umweltschutzanforderungen aktualisiert werden.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission 4 wurde der Titel von Anhang Ib der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 versehentlich weggelassen. Daher sollte der Titel von Anhang Ib eingefügt werden.

(5) Mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2022/1358, (EU) 2023/1028 5 und (EU) 2024/1108 6 der Kommission wurde Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 mehrmals geändert, wobei versehentlich inkohärente Bezugnahmen und Redundanzen eingefügt wurden. Daher sollte Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berichtigt werden.

(6) Mit einigen Bestimmungen dieser Verordnung werden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 geänderten und ab dem 1. Mai 2025 geltenden Fassung geändert. Daher sollte diese Verordnung zum selben Datum in Kraft treten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 02/2024 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

" Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (Neufassung)".

2. In Artikel 1 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"Auf der Grundlage von Artikel 19, Artikel 58 und Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates * werden in dieser Verordnung die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte festgelegt, und zwar für:

____
*) Verordnung (EU) 2018/1139

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