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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Vorschriften, Verfahren und Prüfmethoden für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1257 in Bezug auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihrer Abgas- und Verdunstungsemissionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1706 vom 05.09.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben a, b, c, e, f, j, l, m, n, o, p, q, r, s, u und v,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 2, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 8 und Artikel 38 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2024/1257 schreibt ab dem 29. November 2026 für neue Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1 sowie Bauteile, Systeme und selbstständige technische Einheiten für Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 und ab dem 29. November 2027 für Neufahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie Bauteile, Systeme und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der neuen Emissionsvorschriften vor, ausgenommen von Kleinserienherstellern gebaute Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, für die die Anforderungen ab dem 1. Juli 2030 gelten. Die zur Einführung der Verordnung (EU) 2024/1257 erforderlichen technischen Vorschriften sollten erlassen werden. Mit dieser Verordnung sollen die Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für Fahrzeuge, die gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1257 als Fahrzeuge mit "Euro 7", "Euro 7G", "Euro 7ext" oder "Euro 7Gext" bezeichnet werden, festgelegt werden.
(2) Vereinfachung wird dadurch erreicht, dass die Prüfverfahren, Methoden und Verfahren, Prüfungen und Kontrollen im Einklang mit den Anforderungen in Anhang V der Verordnung (EU) 2024/1257 festgelegt und nicht mehr relevante Prüfungen abgeschafft sowie Zertifizierungsprüfungen durch Erklärungen des Fahrzeugherstellers ersetzt werden, dass gegebenenfalls auf bestehende UN-Regelungen Bezug genommen wird und dass eine kohärente Reihe von Verfahren und Prüfungen in den verschiedenen Phasen der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen sichergestellt wird.
(3) Auf UN-Regelungen 3, insbesondere die UN-Regelung Nr. 154 4, die UN-Regelung Nr. 168 5 und die UN-Regelung Nr. 83 6, wird in dieser Verordnung nur im Zusammenhang mit der Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für leichte Nutzfahrzeuge Bezug genommen, die unter Artikel 14
(Stand: 11.12.2025)
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