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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz /Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer Methoden, Anforderungen und Prüfungen, einschließlich Einhaltungsgrenzen, für OBFCM-Einrichtungen und OBM-Systeme, Merkmalen und Leistungsfähigkeit von Fahrerwarn- und -aufforderungssystemen und Methoden zur Bewertung ihres Betriebs, des Formats und der Daten des Umweltpasses für Fahrzeuge (EVP) sowie Methoden der Übertragung von EVP-Daten für Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1707 vom 05.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben j, k, o, s, t, u und v,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2024/1257 schreibt vor, dass die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren und Prüfmethoden, der Verwaltungsvorschriften, der Verfahren und Methoden für die Änderung und Erweiterung von Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen und des Datenzugangs, der Dokumentationsanforderungen und der Muster für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen, die Übereinstimmung der Produktion, die Übereinstimmung im Betrieb und die Marktüberwachung für Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1 erlässt. Gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1257 sollten diese Vorschriften auch für Fahrzeuge der Klasse N2 gelten, die gemäß dem genannten Artikel als "Euro 7ext" und "Euro 7Gext" bezeichnet werden.

(2) Insbesondere sollten Vorschriften für On-Board-Überwachungssysteme (im Folgenden "OBM-Systeme"), Fahrerwarnsysteme für Abgasemissionsüberschreitungen (im Folgenden "EEEDWS"), On-Board-Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch (im Folgenden "OBFCM-Einrichtungen"), Umweltpass für Fahrzeuge (im Folgenden "EVP") und die bordeigene Anzeige von Umweltdaten sowie Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien festgelegt werden.

(3) Der Entwicklungsstand der bordeigenen Sensoren ermöglicht eine kontinuierliche Schätzung der Stickoxidemissionen von leichten Nutzfahrzeugen. Die Emissionen anderer Schadstoffe wie z.B. Partikel können durch Überwachung der Integrität der Partikelfilter zuverlässig überwacht werden. Daher sollten Anforderungen an OBM-Systeme mit bordeigenen Sensoren festgelegt werden, um relevanten Abgasschadstoffen einen Überwachungsstatus zuzuweisen, der den Behörden Informationen über das Funktionieren der Emissionsminderungssysteme und die Qualität der Überwachung von Abgasemissionen liefert.

(4) Aus Gründen der Vereinfachung und zur wirksamen Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1257 sollten Vorschriften zur Präzisierung der in der genannten Verordnung festgelegten allgemeinen Anforderungen an OBM- und EEEDWS-Systeme, OBFCM-Einrichtungen, EVP und die bordeigene Anzeige von Umweltdaten festgelegt werden. Ebenso sollten Vorschriften für die Berechnung der OBM-Datenparameter, für die fahrzeugseitige Verarbeitung von OBM-Daten und für den Zugriff auf OBM-Daten über die OBD-Schnittstelle festgelegt werden.

(5) Um zu gewährleisten, dass die Maßnahmen von OBM-Systemen zur Aufforderung zur Reparatur nicht zu einer Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit führen, sollten diese Systeme harmonisierte Methoden für diese Aufforderung verwenden.

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(Stand: 11.12.2025)

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