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Regelwerk, EU 2025, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1802 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei hochschmelzenden Loten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1802 vom 21.11.2025)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3) Blei ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die maximal zulässige Konzentration in homogenen Werkstoffen liegt bei einem Massenanteil von 0,1 % Blei.

(4) Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/742 der Kommission 2 wurde eine Ausnahme für die Verwendung von Blei in hochschmelzenden Loten gewährt und in Anhang III Eintrag 7a der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt. Der Anwendungsbereich dieser Ausnahme ist seit ihrer Einführung nicht geändert worden. Für die meisten Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten sollte die Ausnahme am 21. Juli 2021 ablaufen.

(5) Im Januar 2020 und im Oktober 2020 gingen innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Frist drei Anträge auf Erneuerung für die in Erwägungsgrund 4 genannten Ausnahme ein. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt die bestehende Ausnahme so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat. Zur Bewertung der eingegangenen Anträge wurde eine Studie zur technischen und wissenschaftlichen Bewertung durchgeführt, die 2022 abgeschlossen wurde 3. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertungen Konsultationen der Interessenträger durchgeführt.

(6) Die Ausnahme für Elektro- und Elektronikgeräte der in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU genannten Kategorie 8 Medizinische In-vitro-Diagnostika sollte am 21. Juli 2023 ablaufen, und die Ausnahmen für die in Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU genannten Kategorien 9 Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie und 11 Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner anderen Kategorie zuzuordnen sind, sollten am 1. Juli 2024 ablaufen. Am 20. Januar 2023 wurden innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegten Frist zwei Anträge auf Erneuerung für die Kategorien 9 und 11 eingereicht. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt die bestehende Ausnahme so lange gültig, bis die Kommission über den Antrag auf Erneuerung entschieden hat. Zur Bewertung der eingegangenen Anträge wurde eine Studie zur technischen und wissenschaftlichen Bewertung durchgeführt, die 2024 abgeschlossen wurde 4. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertungen Konsultationen der Interessenträger durchgeführt.

(7) Die Bewertung der beantragten Erneuerung der Ausnahme ergab, dass bleihaltige Lote mit hoher Schmelztemperatur in verschiedenen Anwendungen von Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden. Diese Arten von Loten weisen einen Massenanteil von mehr als 85 % Blei auf und verfügen über wesentliche Eigenschaften wie einen hohen Schmelzpunkt, elektrische und thermische Leitfähigkeit, Duktilität, Korrosionsbeständigkeit, ein angemessenes Oxidationsverhalten und Benetzbarkeit.

(8) Obwohl einzelne Substitutionsprodukte und Alternativen zum Teil bereits zur Verfügung stehen, werden bleifreie Lösungen in den kommenden drei Jahren nicht oder nur mit unzureichender Zuverlässigkeit für alle relevanten Anwendungen verfügbar sein.

(9) Die Ausnahme 7a

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